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Unterschrift reicht nicht - ohne Arbeit keine Entgeltfortzahlung

23.04.2025
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Beschäftigungsverhältnis erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet wird. Geklagt hatte ein 36-jähriger Arbeitsloser aus dem Landkreis Cuxhaven, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 auslief. Anfang Oktober unterschrieb der Mann einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu einem Monatslohn von 3.000 Euro brutto. Er trat die Arbeit jedoch nie an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverh&aeltnisses krankmeldete. Zwei Wochen sp&aeter k&uendigte die Firma innerhalb der Probezeit. Die Krankenkasse des Mannes lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begr&uendung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Besch&aeftigungsverh&aeltnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe. Der Mann verklagte das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Er vertrat dazu die Auffassung, dass bereits durch einen rechtsg&ueltigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Besch&aeftigungsverh&aeltnis zustande komme. Dies m&uesse auch gelten, wenn ihm der Arbeitsantritt krankheitsbedingt nicht m&oeglich sei. Andernfalls w&uerde er aufgrund seiner Arbeitsunf&aehigkeit leer ausgehen. Das LSG vermochte sich der Rechtsauffassung des Kl&aegers nicht anzuschlie&ssen. Der Arbeitgeber m&uesse ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden, da ein versicherungspflichtiges Besch&aeftigungsverh&aeltnis nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden sei. Erforderlich sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entstehe jedoch bei neuen Arbeitsverh&aeltnissen generell erst nach einer vierw&oechigen Wartezeit. Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung f&uer Arbeitnehmer tragen m&uessen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. Der Gesetzgeber habe eine solche Konsequenz als unbillig angesehen. Unabh&aengig davon m&uesse der Mann sich erst an seine Krankenkasse wenden bevor er seinen Arbeitgeber verklage. (Presseinformation des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 21.01.2025, L 16 KR 61/24)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Erneut mehr Betriebsgründungen als Betriebsaufgaben im Jahr 2024

23.04.2025
Zahl der vollständigen Aufgaben größerer Betriebe steigt um 2,7% zum Vorjahr Demgegenüber lediglich 2,1% mehr Neugründungen größerer Betriebe Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 120900 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine gr&oe&ssere wirtschaftliche Bedeutung schlie&ssen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 2,1 % mehr neu gegr&uendete gr&oe&ssere Betriebe als im Jahr 2023. Gleichzeitig stieg die Zahl der vollst&aendigen Aufgaben gr&oe&sserer Betriebe um 2,7 % auf rund 99 200. Dennoch war die Zahl der Betriebsgr&uendungen auch 2024 wie in allen Jahren seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2003 h&oeher als die Zahl der Betriebsaufgaben. Neugr&uendungen nehmen insgesamt um 0,2 % zu Die Gesamtzahl der Neugr&uendungen von Gewerben war im Jahr 2024 mit rund 594 500 um 0,2 % h&oeher als im Jahr 2023. Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen nahm ebenfalls um 0,2 % auf rund 716 400 zu. Zu den Gewerbeanmeldungen z&aehlen neben Neugr&uendungen von Gewerbebetrieben auch Betriebs&uebernahmen (zum Beispiel Kauf oder Gesellschaftereintritt), Umwandlungen (zum Beispiel Verschmelzung oder Ausgliederung) und Zuz&uege aus anderen Meldebezirken. Vollst&aendige Aufgaben um 3,4 % h&oeher als im Vorjahr Die Gesamtzahl der vollst&aendigen Gewerbeaufgaben war im Jahr 2024 mit rund 503 400 um 3,4 % h&oeher als im Vorjahr. Die Gesamtzahl der Gewerbeabmeldungen stieg um 2,7 % auf rund 619 100. Dabei handelt es sich nicht nur um Gewerbeaufgaben, sondern auch um Betriebs&uebergaben (zum Beispiel Verkauf oder Gesellschafteraustritt), Umwandlungen oder Fortz&uege in andere Meldebezirke. Methodische Hinweise: Von einer gr&oe&sseren wirtschaftlichen Bedeutung wird ausgegangen, wenn ein Betrieb durch eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspers&oenlichkeit (Personengesellschaft) gegr&uendet beziehungsweise aufgegeben wird. Auch von nat&uerlichen Personen gegr&uendete beziehungsweise aufgegebene Betriebe k&oennen hierunter fallen, sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer besch&aeftigt oder bei der Gr&uendung eine Handwerkskarte besitzt. Ein Kleinunternehmen ist definiert als Unternehmen, dessen Hauptniederlassung durch eine Nicht-Kauffrau oder einen Nicht-Kaufmann gegr&uendet beziehungsweise aufgegeben wird und das nicht im Handelsregister eingetragen ist. Das Unternehmen besch&aeftigt zudem keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und besitzt bei der Gr&uendung keine Handwerkskarte. Nebenerwerbsbetriebe sind Betriebe, die neben einer Haupterwerbst&aetigkeit im gewerblichen Bereich angemeldet werden . (Destatis, Pressemitteilung Nr. 067 vom 21.02.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Der Fiskus zahlt beim Frühjahrsputz mit

23.04.2025
Der Frühling ist da. Die Vögel zwitschern freudig, die Sonnenstrahlen erwärmen die Luft und beleuchten erbarmungslos den Staub auf den Regalen und die Schlieren an den Fenstern. Da tut sich bei vielen ein innerer Drang auf, sich vom Schmutz und Muff des Winters zu befreien. Es wird gesaugt, gewaschen und poliert, bis alles im Hochglanz erstrahlt. Wer sich beim Frühjahrsputz professionelle Hilfe ins Haus holt, kann den Fiskus an den Kosten beteiligen. Denn die Arbeiten einer Putzhilfe oder Reinigungsfirma werden als steuermindernd anerkannt. So einfach geht das Absetzen Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit wiederkehrenden Arbeiten im Haushalt stehen, lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen. Dazu z&aehlen nicht nur Arbeiten im Haushalt, wie Teppiche reinigen, Gardinen waschen oder Fenster putzen. Auch Arbeiten am dazugeh&oerigen Grundst&ueck oder Gehweg fallen darunter. Somit kann das Entfernen von Moos von den Pflastersteinen, Obstb&aeume schneiden oder Hecke stutzen, steuerliche Vorteile bringen. Entscheidend ist, dass das Dienstleistungsunternehmen eine ordentliche Rechnung ausstellt und dabei zwischen Anfahrts-, Arbeits-, Maschinen-, Verbrauchsmaterial- und Materialkosten unterscheidet. W&aehrend die ersten vier Posten auf der Rechnung inklusive Mehrwertsteuer zu 20 Prozent bis maximal 4.000 Euro absetzbar sind, sind Materialkosten ausgeschlossen. Da die haushaltsnahen Dienstleistungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, k&oennen sich sp&uerbare Steuerersparnisse ergeben. Steuerabzug geht nur mit &Ueberweisung Eine Haushaltshilfe, die die Gardinen abh&aengt und w&aescht oder B&oeden und Treppenhaus wischt, mindert die Steuerlast ebenfalls. Voraussetzung ist jedoch, dass die Putzhilfe bei der Minijobzentrale gemeldet ist. Ein weiterer Fallstrick ist die Barzahlung, welche das Finanzamt nicht anerkennt. Die Verg&uetung muss unbedingt auf ein Konto &ueberwiesen werden. Dann sind ebenfalls 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 510 Euro Steuerbonus drin. Diese beiden Steuersparm&oeglichkeiten, haushaltsnahe Dienstleistung und Minijob, sind miteinander kombinierbar, sodass der gesamte Steuerbonus 4.510 Euro pro Jahr betragen kann. Es muss sich nicht einmal um die Erstwohnung handeln, eine selbstgenutzte Zweit- oder Ferienwohnung im EWR-Raum wird ebenso gef&oerdert. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Auftraggeber ein Mieter oder Eigent&uemer ist. In den Genuss kommt man jedoch nur, wenn eine Steuererkl&aerung eingereicht wird und die Kosten eingetragen sind. (Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Renten steigen zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent

23.04.2025
Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent. Durch die Rentenanpassung wird die Teilhabe der Rentnerinnen und Rentner an der Lohnentwicklung der Beschäftigten sichergestellt. Einzelheiten: Bis zum 1. Juli 2025 gilt f&uer das Rentenniveau die Haltelinie in H&oehe von 48 Prozent. Da der aktuelle Rentenwert im vergangenen Jahr aufgrund der Niveauschutzklausel (§ 255e SGB VI) auf den f&uer die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus von 48 Prozent erforderlichen aktuellen Rentenwert angehoben wurde, erfolgt die Rentenanpassung (entsprechend § 255i SGB VI) zum 1. Juli 2025 ebenfalls nach dem Mindestsicherungsniveau. Der aktuelle Rentenwert wird also zum 1. Juli 2025 so hoch festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird. Die anpassungsrelevante Lohnentwicklung liegt bei 3,69 Prozent und basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Dar&ueber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten ber&uecksichtigt, die f&uer die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Schlie&sslich spielt auch die f&uer Besch&aeftigte und Rentenbeziehende unterschiedliche Ver&aenderung der Sozialabgaben eine Rolle, die wegen der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau zu einer leicht h&oeheren Rentenanpassung im Vergleich zur anpassungsrelevanten Lohnentwicklung f&uehrt. Damit ergibt sich eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenw&aertig 39,32 Euro auf 40,79 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 3,74 Prozent. F&uer eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 66,15 Euro im Monat. (Pressemitteilung des Bundesministeriums f&uer Arbeit und Soziales)


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Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im April 2025?

23.04.2025
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden länger gefördert. Die Einkommensgrenzen beim Elterngeld sinken. Die Liste der Berufskrankheiten wurde erweitert. Bei Reisen nach Großbritannien werden elektronische Einreisegenehmigungen notwendig. Förderung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen verlängert Neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden auch gefördert, wenn sie erst nach Ende 2026 in Betrieb gehen. Die Geltungsdauer für die Förderung wird bis zum 31. Dezember 2030 verlängert. Weitere Informationen zum Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz Elterngeld - Einkommensgrenze sinkt Eltern, deren Kinder nach dem 31. März 2025 geboren werden, erhalten nur Elterngeld, wenn sie nicht mehr als 175.000 Euro verdienen. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Bei Paaren und getrennt erziehenden Eltern wird das Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet, bei Alleinerziehenden kommt es auf das alleinige Einkommen an. Weitere Informationen zum Elterngeld Liste der Berufskrankheiten erweitert Drei neue Krankheiten werden in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen: die Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung, Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern sowie die chronische obstruktive Bronchitis, einschließlich Emphysem durch langjährige Einwirkung von Quarzstaub. Betroffene sollten sich an ihren Arzt oder ihren Unfallversicherungsträger wenden. Denn sie haben Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen. Weitere Informationen zum Berufskrankheitenrecht Zügigere Verfahren bei großen Wirtschaftsstreitigkeiten Erleichterung bei großen, grenzüberschreitenden Verfahren: Wenn internationale Wirtschaftsstreitigkeiten vor Gericht ausgetragen werden, ist künftig beispielsweise auch Englisch als Verfahrenssprache möglich. Weitere Informationen zum Justizstandort-Stärkungsgesetz Reisen nach Großbritannien - Electronic Travel Authorisation (ETA)-System Ab dem 2. April 2025 wird für die Einreise in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (GBR) eine elektronische Einreisegenehmigung benötigt. Die Genehmigung muss vorab beantragt werden, dies gilt auch für Dienstreisen. Das Electronic Travel Authorisation (ETA)-System ist bereits freigeschaltet. ETA gilt für zwei Jahre mit beliebig vielen Einreisen und ist an den Pass geknüpft. Läuft der Pass ab oder geht er verloren, so muss für den neuen Pass eine neue ETA beantragt werden. Weitere Informationen zu Reise und Sicherheit Angenehmeres Surfen im Internet Weniger Cookie-Banner: Beim Internet-Surfen kann künftig darauf verzichtet werden, immer wieder in die Verwendung von Cookies einzuwilligen. Stattdessen kann die Zustimmung oder Ablehnung dauerhaft hinterlegt werden. Weitere Informationen zur Cookie-Verordnung Nachmeldung aus März 2025: Übergangsregelung zur Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften Bildungseinrichtungen wie Musik- oder Volkshochschulen müssen bis Ende 2026 weiterhin keine Sozialversicherungsbeiträge für ihre Lehrkräfte zahlen, die selbstständig tätig sind. Hintergrund ist ein Urteil des Bundessozialgerichts von Juni 2022 zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Lehrkräfte als Selbstständige arbeiten können. Mit der Übergangsregelung gewinnen die Bildungseinrichtungen nun Zeit, um sich auf die jetzt geltenden Rahmenbedingungen einzustellen und gegebenenfalls ihre Organisationsmodelle anzupassen. Das Gesetz ist bereits am 1. März in Kraft getreten. Weitere Informationen zur Sozialversicherungspflicht (Mitteilung Bundesregierung online)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß

23.04.2025
Das Bundesverfassungsgericht hat den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß erachtet und eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung vom 26. März 2025 wurde mit Spannung erwartet. Der Solidaritätszuschlag wurde zum 1. Januar 1995 als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer eingeführt. Voraussetzung für eine solche Ergänzungsabgabe ist ein aufgabenbezogener finanzieller Mehrbedarf des Bundes, hier der Finanzierungsbedarf durch die deutsche Wiedervereinigung. Ein Wegfall dieses Mehrbedarfs könne auch heute noch nicht festgestellt werden,so das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 1505/20). Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags bestehe folglich nicht. Mehrbedarf besteht weiterhin Der Bundesfinanzhof gelangte in einer Entscheidung vom Januar 2023 (Entscheidung vom 17.01.2023, Az. IV R 15/20) zu diesem Ergebnis. Angesichts der Bew&aeltigung einer Generationenaufgabe sei der lange Erhebungszeitraum noch im Rahmen. Seit 2021 werden bereits nur noch Gutverdienende sowie K&oerperschaften belastet. Der Zuschlagsatz zur Einkommen- oder K&oerperschaftsteuer betr&aegt dabei 5,5 Prozent. Im Falle des Kapitalertragsteuerabzugs bemisst sich der Solidarit&aetszuschlag nach der anfallenden Kapitalertragsteuer. Gesetzgeber muss Entwicklung regelm&ae&ssig pr&uefen Hinsichtlich des Fortbestands des finanziellen Mehrbedarfs hat der Gesetzgeber zwar Spielraum. Bei einer l&aenger andauernden Erhebung einer Erg&aenzungsabgabe trifft ihn allerdings auch eine Beobachtungsobliegenheit. Er muss in gewissen Abst&aenden die Entwicklung pr&uefen. Dieser Verpflichtung sei der Gesetzgeber durch die Anpassung ab 2021 auch nachgekommen, wodurch sich das Aufkommen deutlich verringerte, von 18,7 Milliarden Euro im Jahr 2020 auf nur noch 11 Milliarden Euro 2021. Etwa 12,5 Milliarden Euro in 2025 erwartet Rund sechs Millionen steuerpflichtige Personen und etwa 600.000 Kapitalgesellschaften m&uessen laut dem Institut der deutschen Wirtschaft K&oeln (IW) den Solidarit&aetszuschlag weiterhin zahlen. Im vergangenen Jahr betrug das Aufkommen 12,6 Milliarden Euro, f&uer 2025 werden etwa 12,5 Milliarden Euro erwartet. (Mitteilung im Portal STB Web)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Die wichtigsten Fakten zum Deutschlandticket

23.04.2025
Das Deutschlandticket wurde eingeführt, um eine erschwingliche und unkomplizierte Nutzung des Öffentlichen Nahverkehrs zu ermöglichen. Auch für Beschäftigte im Minijob kann es eine interessante Option sein - vor allem, wenn Arbeitgeber einen Zuschuss leisten. Hier sind die zentralen Eckpunkte: Das Deutschlandticket kostet derzeit 58 Euro pro Monat. Es ermöglicht die Nutzung aller Öffentlichen Nah- und Regionalverkehrsmittel in Deutschland. Das Deutschlandticket kann auch als Jobticket angeboten werden. Ein Rahmenvertrag mit einem Verkehrsunternehmen ermöglicht es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, einen Rabatt von 5 Prozent auf den aktuellen Ticketpreis (2,90 Euro) für ihre Mitarbeiter zu erhalten. Dafür müssen Sie einen Zuschuss von mindestens 25 Prozent zum Ticket leisten - also mindestens 14,50 Euro. Alternativ können Minijobberinnen und Minijobber das Ticket selbst abonnieren und über die Lohnabrechnung einen Fahrkostenzuschuss erhalten Doch wie wirken sich solche Zuschüsse auf die Verdienstgrenze im Minijob aus? Zuschüsse und Verdienstgrenze - worauf ist zu achten? Wer in einem Minijob arbeitet, darf durchschnittlich im Monat maximal 556 Euro verdienen (Stand: 2025). Wird diese Grenze regelmäßig überschritten, liegt kein Minijob mehr vor, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Diese Grenze bezieht sich in der Regel auf den Gesamtbetrag - also sowohl auf den eigentlichen Verdienst als auch auf mögliche Zusatzleistungen des Arbeitgebers, wenn sie zum Arbeitsentgelt zählen. Zählen Zuschüsse zum Deutschlandticket als Zusatzleistungen? Zuschüsse zum Deutschlandticket sind zusätzliche Leistungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Diese sind steuerfrei, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: - Der Zuschuss wird im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährt. - Die Zahlung des Zuschusses - entweder in Form eines Jobtickets oder als Fahrkostenzuschuss - erfolgt zusätzlich zum laufenden Verdienst. - Der Zuschuss wird maximal bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten des Ticktes gezahlt. Das Ticket kann dann für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, aber auch für alle weiteren Fahrten im Öffentlichen Personennahverkehr genutzt werden. Steuerfrei gleich Beitragsfrei? Ja! Sind die Bedingungen erfüllt, ist der Zuschuss nicht nur steuerfrei, sondern auch beitragsfrei. Das bedeutet: Der Zuschuss zählt in der Sozialversicherung nicht zum Verdienst und muss auch nicht bei der Einhaltung der Verdienstgrenze im Minijob berücksichtigt werden. Bei der Berechnung der Abgaben müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Wert des Zuschusses oder des Tickets nicht berücksichtigen. Es fallen darauf keine Sozialversicherungsbeiträge an. Auch die Umlagen U1 und U2 oder die Insolvenzgeldumlage müssen nicht gezahlt werden. Wichtig zu beachten: Die Steuerfreiheit entfällt, wenn das Deutschlandticket durch Umwandlung eines Teils des Verdienstes finanziert wird - der Zuschuss muss zwingend zusätzlich zum laufenden Verdienst gezahlt werden. So funktioniert das Jobticket in der Praxis In einem Betrieb verdienen Minijobber 556 Euro im Monat - also genau den zulässigen Höchstbetrag. Der Arbeitgeber stellt zusätzlich das Deutschlandticket als Jobticket zur Verfügung. Er leistet einen Zuschuss von 30 Euro monatlich. Monatlicher Verdienst: 556 Euro Monatlicher Zuschuss zum Ticket: 30 Euro Gesamtbetrag: 586 Euro Da der Zuschuss steuer- und beitragsfrei ist, weil er die Kosten für das Deutschlandticket nicht übersteigt, bleibt die Minijob-Grenze von 556 Euro unberührt. Der Minijob bleibt bestehen und der Arbeitgeber muss keine zusätzlichen Sozialabgaben zahlen. Vorteile für Minijobber und Arbeitgeber Für Minijobber: - Zusätzliche Unterstützung für Fahrtkosten, ohne die Verdienstgrenze zu überschreiten. - Steuer- und sozialversicherungsfreie Leistung vom Arbeitgeber. - Günstige und unkomplizierte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs deutschlandweit. Für Arbeitgeber: - Attraktives Zusatzangebot zur Mitarbeiterbindung. - Einsparungen durch Steuer- und Abgabenfreiheit. - Positive Wirkung auf das Betriebsklima und nachhaltige Mobilität. Fazit: Deutschlandticket als attraktive Zusatzleistung Das Deutschlandticket kann eine sinnvolle Ergänzung für Minijobberinnen und Minijobber sein - besonders, wenn Arbeitgeber einen Zuschuss leisten. Solange dieser zusätzlich gezahlt wird, bleibt er steuer- und sozialabgabenfrei und hat keine Auswirkungen auf die Verdienstgrenze. Arbeitgeber profitieren ebenfalls, da sie eine attraktive Zusatzleistung bieten können, ohne zusätzliche Abgaben zu leisten. Weitere Informationen Weitere Informationen zum Deutschlandticket finden Sie im Fragen- und Antworten-Katalog der Bundesregierung oder auf der Internetseite von Verkehrsunternehmen bzw. -verbunden. (Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale vom 06.03.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im März 2025?

23.04.2025
Die Honorar-Bedingungen für Hausärzte werden verbessert. Der Mindestlohn in der Leiharbeit steigt. Kommt es zu Stromspitzen, gibt es Änderungen für Betreiber neuer Photovoltaik-Anlagen. Die gesetzlichen Neuregelungen im März im Überblick. Mehr Direktvermarktung von Solarstrom Bei Stromspitzen und negativen Preisen erhalten Betreiber neuer Photovoltaik-Anlagen keine staatliche F&oerderung mehr. Stattdessen sollen sie ihren Solarstrom leichter selbst vermarkten k&oennen. für einen flexibleren Betrieb von Biogasanlagen und ihre Anschlussförderung sorgen Änderungen im EEG. Weitere Informationen zum Energiewirtschaftsrecht Treibhausgas-Emissionshandel Der Europäische Emissionshandel gilt bislang vor allem für Energieunternehmen und die energieintensive Industrie, ab 2027 auch für den Gebäude- und Verkehrssektor. Das Gesetz zur Anpassung und Umsetzung der EU-Reform zum Emissionshandel ist am 6. März in Kraft getreten. Weitere Informationen zum EU-Emissionshandel Hausarztberuf soll attraktiver werden Das Gesetz, dass die kommunale Gesundheitsversorgung stärkt, ist nun in Kraft. Das bedeutet bessere Arbeitsbedingungen für Hausärztinnen und -ärzte und mehr Zeit für Patientinnen und Patienten. Weitere Informationen zur Gesundheitsversorgung Beschäftigte in der Leiharbeit erhalten mehr Geld Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter erhalten seit 1. März 2025 mehr Geld: Der Mindestlohn ist von 14,00 Euro auf 14,53 Euro gestiegen. Diese Lohnuntergrenze gilt auch für Beschäftigte, die für Verleiher mit Sitz im Ausland arbeiten. Weitere Informationen zur Verordnung über Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerberlassung (Mitteilung bundesregierung-online)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Neue CYBERsicher Notfallhilfe für den Mittelstand

23.04.2025
Im Februar ist im Rahmen der Initiative "IT-Sicherheit in der Wirtschaft" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) das Onlinetool "CYBERsicher Notfallhilfe" gestartet. Damit werden insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, Handwerksbetriebe und Start-ups unterstützt. Onlinetool "CYBERsicher Notfallhilfe" Die Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft erh&oeht die Angriffsfl&aeche f&uer Cyberkriminalit&aet. Die Herausforderungen der Cybersicherheit betreffen insbesondere den Mittelstand. Laut der letzten BITKOM-Erhebung vom August 2024 betr&aegt der Schaden im Zusammenhang mit der digitalen Welt f&uer die deutsche Wirtschaft 266 Mrd. Euro im Jahr. Davon entfallen zwei Drittel der Sch&aeden auf Cyberangriffe. Kleine und mittlere Unternehmen, Start-ups und Handwerksbetriebe sind mittlerweile h&aeufig Ziel von Cyberangriffen. Aufgrund eines geringeren IT-Schutzniveaus und einer h&aeufigen Untersch&aetzung des Risikos sind diese oft besonders gef&aehrdet. Eines der gr&oe&ssten Cyberrisiken sind sogenannte Ransomware-Angriffe, &ueber die die gesamten Daten eines Unternehmens verschl&uesselt werden. Die Entschl&uesselung der Daten wird anschlie&ssend erpresserisch angeboten. In Deutschland steht nun in einem solchen Fall mehr Unterst&uetzung zur Verf&uegung. Die Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand hat mit der CYBERsicher Notfallhilfe ein Tool entwickelt, das Unternehmen hilft, mit wenigen Klicks den Vorfall einzusch&aetzen. Auf Basis eines Online-Selbstchecks erhalten Unternehmen Handlungsempfehlungen, Informationen zu geeigneten &oeffentlichen Anlaufstellen und R&ueckmeldung zu m&oeglichen Hilfeleistungen von verf&uegbaren IT-Dienstleistungsunternehmen. Um zu &ueberpr&uefen, ob sie besseren Schutz ben&oetigen, k&oennen Unternehmen auch den sog. CYBERsicher-Check der Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand durchf&uehren. Zur CYBERsicher Notfallhilfe geht es hier: https://notfallhilfe.transferstelle-cybersicherheit.de/ Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand Die Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand ist das zentrale Verbundprojekt der "Initiative IT-Sicherheit in der Wirtschaft" des BMWK, mit der kleine und mittlere Unternehmen, das Handwerk und Start-ups dabei unterst&uetzt werden, ihr IT-Sicherheitsniveau zu erh&oehen. Sie unterst&uetzt diese dabei, ihre IT-Sicherheit zu verbessern und im Notfall schnell wieder handlungsf&aehig zu sein. Das Projekt wird von Der Mittelstand, BVMW e.V. (Konsortialf&uehrer), dem FZI Forschungszentrum Informatik, der Leibniz Universit&aet Hannover - Institut f&uer Berufsp&aedagogik und Erwachsenenbildung und dem tti Technologietransfer und Innovationsf&oerderung Magdeburg GmbH durchgef&uehrt. Alle aktuellen Angebote der Transferstelle finden Sie hier: https://transferstelle-cybersicherheit.de/ Was ist "Mittelstand-Digital"? Der F&oerderschwerpunkt "Mittelstand-Digital" bietet mit dem bundesweiten Netzwerk der "Mittelstand-Digital Zentren" und der Initiative "IT-Sicherheit in der Wirtschaft" umfassende Unterst&uetzung bei der sicheren und nachhaltigen Digitalisierung. Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von konkreten Praxisbeispielen und passgenauen, anbieterneutralen Angeboten zur Qualifikation und IT-Sicherheit. Das BMWK erm&oeglicht die kostenfreie Nutzung aller Angebote von "Mittelstand-Digital". Weitere Informationen finden Sie unter www.mittelstand-digital.de. (Auszug aus einer Pressemitteilung des BMWK vom 18.02.2025)


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Tätigkeit als Tätowierer - freiberuflich oder gewerblich?

23.04.2025
Die Tätigkeit eines Tätowierers kann künstlerisch sein, so dass die durch sie erzielten Einkünfte solche aus selbständiger Arbeit sind. Das FG Düsseldorf hatte über die Frage der Gewerbesteuerpflicht eines Tätowierers zu entscheiden. Der Kläger war seit 2013 als Tätowierer tätig. Seinen in der Einkommensteuererkl&aerung 2019 angegebenen Gewinn aus "freiberuflicher T&aetigkeit" behandelte das beklagte Finanzamt abweichend als Gewinn aus Gewerbebetrieb und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest. Dagegen argumentierte der Kl&aeger, er sei als Tattoodesigner sowie T&aetowierk&uenstler t&aetig. Er schilderte seinen Arbeitsprozess als kreative T&aetigkeit, bei der er keine Motive aus einem Katalog ausw&aehle, sondern individuell entwickle und umsetze. Seine Tattoos entst&uenden in einem individuellen Gestaltungsprozess. Er schaffe jeweils Vorlagen, die nur ein einziges Mal zu einem Tattoo gestochen w&uerden. Mit den von ihm erstellten Motiven nehme er au&sserdem an Ausstellungen und Wettbewerben teil. Das beklagte Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass trotz der kreativen Komponente die T&aetigkeit handwerklich sei, da der Schwerpunkt auf der manuell-technischen Umsetzung liege. Es handele sich um sog. Gebrauchskunst, die durch Auftrags- und Weisungsgebundenheit gekennzeichnet sei. Der 4. Senat gab der Klage mit Urteil vom 18. Februar 2025 (4 K 1875/23 G,AO) Finanzgericht D&uesseldorf, 4 K 1875/23 G,AO und hob den angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid auf. Das Gericht sah die T&aetigkeit des Kl&aegers als k&uenstlerisch im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG an. Dies sei bereits deshalb zu bejahen, da die T&aetigkeit im konkreten Fall dem Bereich der zweckfreien Kunst zuzuordnen sei. Den erstellten T&aetowierungen komme - &aehnlich wie bei Gem&aelden - kein &ueber den &aesthetischen Genuss hinausgehender Gebrauchswert zu. Die Frage nach der Auftrags- bzw. Weisungsgebundenheit sei zur Differenzierung zwischen zweckfreier Kunst und Gebrauchskunst ungeeignet, da auch weisungsgebundene Auftragsarbeiten frei von Gebrauchszwecken sein k&oennten. Im &Uebrigen l&aege, selbst wenn man die T&aetigkeit als Gebrauchskunst einordnen w&uerde, nach der &Ueberzeugung des Senats eine k&uenstlerische T&aetigkeit vor. Schlie&sslich k&aeme die Verneinung einer eigensch&oepferischen T&aetigkeit einer unzul&aessigen Differenzierung zwischen h&oeherer und niederer Kunst gleich, was mit der grundgesetzlich verankerten Kunstfreiheit nicht vereinbar w&aere. (Mitteilung im Newsletter M&aerz 2025 des FG D&uesseldorf)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Doppelte Besteuerung von Renten: Neue Gutachten

23.04.2025
Klares Ergebnis: Keine weiteren gesetzlichen Maßnahmen im Kontext einer sog. "doppelten Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung erforderlich. Mit Beschlüssen jeweils vom 7. November 2023 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zwei Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit einer sog. "doppelten Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung nicht zur Entscheidung angenommen (Aktenzeichen 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21). Diesen Verfassungsbeschwerden waren zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 2021 (Aktenzeichen X R 33/19 und X R 20/19) vorausgegangen, in denen die Revisionskl&aeger eine sog. "doppelte Besteuerung" ihrer Rentenbez&uege r&uegten. Die beiden konkret zur Entscheidung stehenden Revisionen wurden durch den X. Senat des BFH jeweils als unbegr&uendet zur&ueckgewiesen. Gleichwohl hatte der erkennende Spruchk&oerper erstmals umfassende Festlegungen zur Berechnung einer sog. "doppelten Besteuerung" getroffen und war dabei davon ausgegangen, dass eine solche "doppelte Besteuerung" in jedem Einzelfall und "auf den Euro genau" zu vermeiden sei. Obwohl die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde &ueblicherweise nicht begr&uendet wird, hat sich die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG dezidiert mit dieser vom BFH vertretenen einzelfallbezogenen Sichtweise auseinandergesetzt. Entgegen dem Verst&aendnis des BFH hat das BVerfG ausgef&uehrt, dass ein einzelfallbezogenes Verbot "doppelter Besteuerung" jedenfalls nicht offensichtlich ist. Die seinerzeitige Vorgabe des BVerfG aus dem Jahr 2002, dass "in jedem Fall" eine "doppelte Besteuerung" zu vermeiden sei, lasse sich vielmehr auch so deuten, dass der Gesetzgeber nur dazu angehalten werden sollte, eine strukturelle "doppelte Besteuerung" von ganzen Rentnergruppen beziehungsweise -jahrg&aengen zu verhindern, nicht aber eine solche in jedem individuellen Fall. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Finanzen im Nachgang dieser Nichtannahmebeschl&uesse zwei externe wissenschaftliche Kurzgutachten eingeholt. Sowohl Herr Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M. (Cornell) als auch Herr Prof. Dr. Gregor Kirchhof, LL.M. (ND) kommen in ihrer jeweiligen Expertise &uebereinstimmend zu dem Ergebnis, dass das geltende - zuletzt mit dem Jahressteuergesetz 2022 und dem Wachstumschancengesetz modifizierte - Recht der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung die verfassungsrechtlich bestehenden Anforderungen erf&uellt. Durch v. g. Regelungen hatte der Gesetzgeber den Entfall der prozentualen Begrenzung beim Sonderausgabenabzug f&uer Altersvorsorgeaufwendungen sowie den langsameren Anstieg des Besteuerungsanteils f&uer Renten aus der Basisversorgung um j&aehrlich nur noch einen halben statt zuvor einem Prozentpunkt - jeweils beginnend mit dem Jahr 2023 - umgesetzt und damit Erwerbs- und Auszahlungsphase strukturell erheblich besser aufeinander abgestimmt. Mit der bestehenden Rechtslage hat der Gesetzgeber in sachgerechter Weise von seiner ihm zustehenden Typisierungsbefugnis Gebrauch gemacht, um die legislative System&ueberleitung von der ehemals vorgelagerten in die vollst&aendige nachgelagerte Besteuerung zu vollziehen. Gleichzeitig stellt diese die Vollziehbarkeit des Steuerrechts im Massenverfahren sicher. Weitere diesbez&uegliche gesetzliche Regelungen sind nicht erforderlich. Die Kurzgutachten mit dem Titel "Verfassungsgem&ae&sse Ausgestaltung des &Uebergangs zur nachgelagerten Rentenbesteuerung" bzw. "Das grundgesetzliche Verbot der doppelten Besteuerung und der Entscheidungsraum des Gesetzgebers - Verfassungsrechtliche Stellungnahme unter besonderer Ber&uecksichtigung der Beschl&uesse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2023" wurden auf der Homepage des BMF ver&oeffentlicht. (Mitteilung BMF-online)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Minijob und Midijob - Wo liegt der Unterschied?

23.04.2025
Sowohl beim Minijob als auch beim Midijob sind Verdienstgrenzen zu beachten. Diese Grenzen regeln, ob ein Minijob oder ein Midijob vorliegt. Davon hängt unter anderem ab, welche Beiträge zur Sozialversicherung für die Beschäftigung anfallen: Was ist ein Minijob mit Verdienstgrenze? Ein Minijob ist eine geringf&uegige Besch&aeftigung, bei der die monatlichen Eink&uenfte eines Besch&aeftigten eine festgelegte Grenze nicht &ueberschreiten d&uerfen. Verdienstgrenze: Seit dem 1. Januar 2025 liegt die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze im Minijob bei maximal 556 Euro. Sozialversicherung: Minijobberinnen und Minijobber sind grunds&aetzlich nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Sie zahlen hier einen kleinen Eigenanteil und erzielen dadurch vollwertige Anspr&ueche. Wenn sie den Eigenanteil zur Rentenversicherung nicht zahlen wollen, k&oennen sie sich davon befreien lassen. In der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber versicherungsfrei. Im Minijob zahlen sie hier keine Sozialabgaben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen u. a. Pauschalbeitr&aege zur Krankenversicherung und Rentenversicherung. Steuern: In der Regel werden Minijobs pauschal durch den Arbeitgeber besteuert. Die Pauschsteuer liegt bei 2 Prozent des Verdienstes. Es besteht jedoch auch die M&oeglichkeit, die Eink&uenfte nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklassen) der Minijobberinnen und Minijobber zu besteuern. Beispiel - Minijob: Ein Besch&aeftigter arbeitet als Aushilfe im Café. Die Arbeitszeit variiert je nach Bedarf, aber der Verdienst &ueberschreitet im Monatsdurchschnitt nie die Einkommensgrenze von 556 Euro. Das Arbeitsverh&aeltnis f&aellt daher unter die Regelungen eines Minijobs. Was ist ein Midijob? Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Besch&aeftigungen. Ein Midijob liegt vor, wenn der durchschnittliche monatliche Verdienst oberhalb der Minijob-Grenze liegt, aber die Midijob-Verdienstgrenze nicht &uebersteigt. Midijobberinnen und Midijobber zahlen reduzierte Beitr&aege zur Sozialversicherung. Midijob-Zone: Midijobs sind Besch&aeftigungen, bei denen das monatliche Einkommen von 556,01 Euro bis 2.000 Euro (Stand 2025) liegt - also im sogenannten &Uebergangsbereich. Sozialversicherung: Im Midijob sind die Besch&aeftigten grunds&aetzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) versicherungspflichtig, zahlen jedoch nur reduzierte Beitr&aege. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Midijobbern zahlen im unteren Bereich des &Uebergangsbereichs h&oehere Beitragsanteile als im oberen Bereich. Deren Belastung ist im unteren Bereich knapp oberhalb der Geringf&uegigkeitsgrenze so hoch wie bei einem Minijob mit ca. 28 Prozent und wird bis zur oberen Midijob-Grenze von 2.000 Euro gleitend auf den &ueblichen Sozialversicherungsbetrag von ca. 20 Prozent abgeschmolzen. Die Beitragsberechnung kann einfach mit dem Midijob-Rechner der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erfolgen. Steuern: Die Steuerpflicht richtet sich nach den Eink&uenften des Besch&aeftigten und wird individuell berechnet. Beispiel - Midijob: Eine Besch&aeftigte arbeitet als Teilzeitkraft in einem B&uero und verdient monatlich 900 Euro. Die H&oehe des Verdienstes liegt im &Uebergangsbereich (von 556,01 bis 2.000 Euro). Es liegt also ein sozialversicherungspflichtiger Midijob vor, f&uer den die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des &Uebergangsbereiches gelten. Erfahren Sie in unserem Magazin-Artikel "Minijob und Midijob - Unterschiede und Gemeinsamkeiten" mehr &ueber Minijobs und Midijobs. Warum die Minijob-Verdienstgrenze f&uer Midijobs entscheidend ist Die Verdienstgrenze f&uer Minijobs ist an die H&oehe des gesetzlichen Mindestlohns gekoppelt. Wenn der Mindestlohn steigt, steigt auch die Minijob-Verdienstgrenze. Minijobberinnen und Minijobber k&oennen dann also mehr verdienen, ohne ihren Status als Minijobber zu verlieren. Aber aufgepasst: Die untere Grenze f&uer Midijobs liegt direkt &ueber der Minijob-Grenze. Eine Erh&oehung der Minijob-Grenze f&uehrt also auch zu einer Erh&oehung der unteren Verdienstgrenze im Midijob-Bereich. Verdienstgrenzen 2025: Minijob-Verdienstgrenze: 556 Euro untere Midijob-Verdienstgrenze: 556,01 Euro obere Midijob-Verdienstgrenze: 2.000 Euro Tipp: Weitere Informationen zur Minijob-Verdienstgrenze und den &Aenderungen 2025 finden Sie in unserem Magazin-Artikel" Minijob und Mindestlohn 2025 - Das &aendert sich beim Verdienst". Deshalb m&uessen Midijobber bei der Anpassung des Mindestlohns aufpassen Die Anpassung der Minijob-Verdienstgrenze ab 2025 von 538 Euro auf 556 Euro betrifft also nicht nur Minijobberinnen und Minijobber. Auch auf Besch&aeftigte im &Uebergangsbereich hat dies Auswirkungen. Denn wer im Jahr 2024 von 538,01 Euro bis 556 Euro verdient hat, war mit einem Midijob sozialversicherungspflichtig besch&aeftigt. Durch die Anpassung der Verdienstgrenzen k&oennen diese Personen jedoch im Jahr 2025 wieder unter die Minijob-Regelungen fallen, wenn der Verdienst nicht auf mehr als 556 Euro angepasst wird. Das h&aette direkte Auswirkungen auf den Versicherungsschutz und die Beitragszahlungen, da sich der Status der Besch&aeftigten von sozialversicherungspflichtig auf den eines klassischen Minijobs &aendern w&uerde. Aus Midijob wird Minijob - wenn der Verdienst zwischen 538 und 556 Euro liegt Wenn der Verdienst von 538,01 bis 556 Euro liegt, wird die Besch&aeftigung im Jahr 2025 zum Minijob. Diese Besch&aeftigung m&uessen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dann bei der Minijob-Zentrale anmelden. Gleichzeitig ist eine Abmeldung der Besch&aeftigung bei der Krankenkasse erforderlich. Kranken- und Pflegeversicherung Minijobberinnen und Minijobber zahlen keine Beitr&aege mehr zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber &uebernimmt daf&uer einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Dies bietet jedoch keinen eigenen Versicherungsschutz mehr. Wie eine Absicherung in der Krankenversicherung im Minijob aussehen kann, erfahren Sie in unseren Magazin-Artikel "Abgesichert im Minijob: Das gilt f&uer die Krankenversicherung". Arbeitslosenversicherung In der Arbeitslosenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber nicht versichert. Sie zahlen hier auch keine eigenen Beitr&aege. Anspr&ueche - wie zum Beispiel auf Arbeitslosengeld - k&oennen nicht mehr erworben werden. Rentenversicherung In der Rentenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber weiterhin versicherungspflichtig. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag, w&aehrend der Minijobber einen kleinen Anteil selbst tr&aegt. Auch eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist m&oeglich. Der Minijob-Rechner der Minijob-Zentrale unterst&uetzten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Berechnung der Beitr&aege f&uer einen Minijob. Midijob bleibt Midijob - wenn der Verdienst auf &ueber 556 Euro angehoben wird Wollen Besch&aeftigte weiterhin einen Midijob aus&ueben und damit versicherungspflichtig bleiben, muss der durchschnittliche monatliche Verdienst auf mehr als 556 Euro erh&oeht werden. Die Erh&oehung des Verdienstes und die damit verbundene Erh&oehung der Arbeitszeit bzw. -stunden k&oennen Minijobberinnen und Minijobber gemeinsam mit ihrem Arbeitgeber besprechen. Midijobberinnen und Midijobber zahlen Beitr&aege zur Sozialversicherung und sind damit in allen Bereichen wie Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung voll abgesichert. Das Besondere am Midijob: Im Vergleich zu Besch&aeftigten mit einem Verdienst &ueber 2.000 Euro zahlen sie reduzierte Beitr&aege zur Sozialversicherung. Weitere Details zur Zahlung der Beitr&aege im &Uebergangsbereich finden Sie hier. Fazit: Minijob und Midijob im Blick behalten Die Anpassung der Minijob-Grenze bringt f&uer einige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber &Aenderungen mit sich. Besonders Besch&aeftigte im &Uebergangsbereich sollten ihre Einkommensh&oehe &ueberpr&uefen, um sicherzustellen, dass sie den gew&uenschten Versicherungsschutz weiterhin behalten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber m&uessen ebenfalls darauf achten, die richtige Meldung bei der zust&aendigen Stelle vorzunehmen. (Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale vom 12.02.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de