Klares Ergebnis: Keine weiteren gesetzlichen Ma&ssnahmen im Kontext einer sog. "doppelten Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung erforderlich. Mit Beschl&uessen jeweils vom 7. November 2023 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zwei Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit einer sog. "doppelten Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung nicht zur Entscheidung angenommen (Aktenzeichen 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21). Diesen Verfassungsbeschwerden waren zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 2021 (Aktenzeichen X R 33/19 und X R 20/19) vorausgegangen, in denen die Revisionskl&aeger eine sog. "doppelte Besteuerung" ihrer Rentenbez&uege r&uegten. Die beiden konkret zur Entscheidung stehenden Revisionen wurden durch den X. Senat des BFH jeweils als unbegr&uendet zur&ueckgewiesen. Gleichwohl hatte der erkennende Spruchk&oerper erstmals umfassende Festlegungen zur Berechnung einer sog. "doppelten Besteuerung" getroffen und war dabei davon ausgegangen, dass eine solche "doppelte Besteuerung" in jedem Einzelfall und "auf den Euro genau" zu vermeiden sei. Obwohl die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde &ueblicherweise nicht begr&uendet wird, hat sich die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG dezidiert mit dieser vom BFH vertretenen einzelfallbezogenen Sichtweise auseinandergesetzt. Entgegen dem Verst&aendnis des BFH hat das BVerfG ausgef&uehrt, dass ein einzelfallbezogenes Verbot "doppelter Besteuerung" jedenfalls nicht offensichtlich ist. Die seinerzeitige Vorgabe des BVerfG aus dem Jahr 2002, dass "in jedem Fall" eine "doppelte Besteuerung" zu vermeiden sei, lasse sich vielmehr auch so deuten, dass der Gesetzgeber nur dazu angehalten werden sollte, eine strukturelle "doppelte Besteuerung" von ganzen Rentnergruppen beziehungsweise -jahrg&aengen zu verhindern, nicht aber eine solche in jedem individuellen Fall. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Finanzen im Nachgang dieser Nichtannahmebeschl&uesse zwei externe wissenschaftliche Kurzgutachten eingeholt. Sowohl Herr Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M. (Cornell) als auch Herr Prof. Dr. Gregor Kirchhof, LL.M. (ND) kommen in ihrer jeweiligen Expertise &uebereinstimmend zu dem Ergebnis, dass das geltende - zuletzt mit dem Jahressteuergesetz 2022 und dem Wachstumschancengesetz modifizierte - Recht der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung die verfassungsrechtlich bestehenden Anforderungen erf&uellt. Durch v. g. Regelungen hatte der Gesetzgeber den Entfall der prozentualen Begrenzung beim Sonderausgabenabzug f&uer Altersvorsorgeaufwendungen sowie den langsameren Anstieg des Besteuerungsanteils f&uer Renten aus der Basisversorgung um j&aehrlich nur noch einen halben statt zuvor einem Prozentpunkt - jeweils beginnend mit dem Jahr 2023 - umgesetzt und damit Erwerbs- und Auszahlungsphase strukturell erheblich besser aufeinander abgestimmt. Mit der bestehenden Rechtslage hat der Gesetzgeber in sachgerechter Weise von seiner ihm zustehenden Typisierungsbefugnis Gebrauch gemacht, um die legislative System&ueberleitung von der ehemals vorgelagerten in die vollst&aendige nachgelagerte Besteuerung zu vollziehen. Gleichzeitig stellt diese die Vollziehbarkeit des Steuerrechts im Massenverfahren sicher. Weitere diesbez&uegliche gesetzliche Regelungen sind nicht erforderlich. Die Kurzgutachten mit dem Titel "Verfassungsgem&ae&sse Ausgestaltung des &Uebergangs zur nachgelagerten Rentenbesteuerung" bzw. "Das grundgesetzliche Verbot der doppelten Besteuerung und der Entscheidungsraum des Gesetzgebers - Verfassungsrechtliche Stellungnahme unter besonderer Ber&uecksichtigung der Beschl&uesse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2023" wurden auf der Homepage des BMF ver&oeffentlicht. (Mitteilung BMF-online)
Original-Quelle: stb-aktuell.de