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Der Fiskus zahlt beim Frühjahrsputz mit

10.04.2025
Der Fr&uehling ist da. Die V&oegel zwitschern freudig, die Sonnenstrahlen erw&aermen die Luft und beleuchten erbarmungslos den Staub auf den Regalen und die Schlieren an den Fenstern. Da tut sich bei vielen ein innerer Drang auf, sich vom Schmutz und Muff des Winters zu befreien. Es wird gesaugt, gewaschen und poliert, bis alles im Hochglanz erstrahlt. Wer sich beim Fr&uehjahrsputz professionelle Hilfe ins Haus holt, kann den Fiskus an den Kosten beteiligen. Denn die Arbeiten einer Putzhilfe oder Reinigungsfirma werden als steuermindernd anerkannt. So einfach geht das Absetzen Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit wiederkehrenden Arbeiten im Haushalt stehen, lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen. Dazu z&aehlen nicht nur Arbeiten im Haushalt, wie Teppiche reinigen, Gardinen waschen oder Fenster putzen. Auch Arbeiten am dazugeh&oerigen Grundst&ueck oder Gehweg fallen darunter. Somit kann das Entfernen von Moos von den Pflastersteinen, Obstb&aeume schneiden oder Hecke stutzen, steuerliche Vorteile bringen. Entscheidend ist, dass das Dienstleistungsunternehmen eine ordentliche Rechnung ausstellt und dabei zwischen Anfahrts-, Arbeits-, Maschinen-, Verbrauchsmaterial- und Materialkosten unterscheidet. W&aehrend die ersten vier Posten auf der Rechnung inklusive Mehrwertsteuer zu 20 Prozent bis maximal 4.000 Euro absetzbar sind, sind Materialkosten ausgeschlossen. Da die haushaltsnahen Dienstleistungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, k&oennen sich sp&uerbare Steuerersparnisse ergeben. Steuerabzug geht nur mit &Ueberweisung Eine Haushaltshilfe, die die Gardinen abh&aengt und w&aescht oder B&oeden und Treppenhaus wischt, mindert die Steuerlast ebenfalls. Voraussetzung ist jedoch, dass die Putzhilfe bei der Minijobzentrale gemeldet ist. Ein weiterer Fallstrick ist die Barzahlung, welche das Finanzamt nicht anerkennt. Die Verg&uetung muss unbedingt auf ein Konto &ueberwiesen werden. Dann sind ebenfalls 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 510 Euro Steuerbonus drin. Diese beiden Steuersparm&oeglichkeiten, haushaltsnahe Dienstleistung und Minijob, sind miteinander kombinierbar, sodass der gesamte Steuerbonus 4.510 Euro pro Jahr betragen kann. Es muss sich nicht einmal um die Erstwohnung handeln, eine selbstgenutzte Zweit- oder Ferienwohnung im EWR-Raum wird ebenso gef&oerdert. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Auftraggeber ein Mieter oder Eigent&uemer ist. In den Genuss kommt man jedoch nur, wenn eine Steuererkl&aerung eingereicht wird und die Kosten eingetragen sind. (Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de