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Unterschrift reicht nicht - ohne Arbeit keine Entgeltfortzahlung

12.03.2025
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Besch&aeftigungsverh&aeltnis erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags begr&uendet wird. Geklagt hatte ein 36-j&aehriger Arbeitsloser aus dem Landkreis Cuxhaven, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 auslief. Anfang Oktober unterschrieb der Mann einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu einem Monatslohn von 3.000 Euro brutto. Er trat die Arbeit jedoch nie an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverh&aeltnisses krankmeldete. Zwei Wochen sp&aeter k&uendigte die Firma innerhalb der Probezeit. Die Krankenkasse des Mannes lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begr&uendung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Besch&aeftigungsverh&aeltnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe. Der Mann verklagte das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Er vertrat dazu die Auffassung, dass bereits durch einen rechtsg&ueltigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Besch&aeftigungsverh&aeltnis zustande komme. Dies m&uesse auch gelten, wenn ihm der Arbeitsantritt krankheitsbedingt nicht m&oeglich sei. Andernfalls w&uerde er aufgrund seiner Arbeitsunf&aehigkeit leer ausgehen. Das LSG vermochte sich der Rechtsauffassung des Kl&aegers nicht anzuschlie&ssen. Der Arbeitgeber m&uesse ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden, da ein versicherungspflichtiges Besch&aeftigungsverh&aeltnis nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden sei. Erforderlich sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entstehe jedoch bei neuen Arbeitsverh&aeltnissen generell erst nach einer vierw&oechigen Wartezeit. Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung f&uer Arbeitnehmer tragen m&uessen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. Der Gesetzgeber habe eine solche Konsequenz als unbillig angesehen. Unabh&aengig davon m&uesse der Mann sich erst an seine Krankenkasse wenden bevor er seinen Arbeitgeber verklage. (Presseinformation des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 21.01.2025, L 16 KR 61/24)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Neue CYBERsicher Notfallhilfe f&uer den Mittelstand

12.03.2025
Im Februar ist im Rahmen der Initiative "IT-Sicherheit in der Wirtschaft" des Bundesministeriums f&uer Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) das Onlinetool "CYBERsicher Notfallhilfe" gestartet. Damit werden insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, Handwerksbetriebe und Start-ups unterst&uetzt. Onlinetool "CYBERsicher Notfallhilfe" Die Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft erh&oeht die Angriffsfl&aeche f&uer Cyberkriminalit&aet. Die Herausforderungen der Cybersicherheit betreffen insbesondere den Mittelstand. Laut der letzten BITKOM-Erhebung vom August 2024 betr&aegt der Schaden im Zusammenhang mit der digitalen Welt f&uer die deutsche Wirtschaft 266 Mrd. Euro im Jahr. Davon entfallen zwei Drittel der Sch&aeden auf Cyberangriffe. Kleine und mittlere Unternehmen, Start-ups und Handwerksbetriebe sind mittlerweile h&aeufig Ziel von Cyberangriffen. Aufgrund eines geringeren IT-Schutzniveaus und einer h&aeufigen Untersch&aetzung des Risikos sind diese oft besonders gef&aehrdet. Eines der gr&oe&ssten Cyberrisiken sind sogenannte Ransomware-Angriffe, &ueber die die gesamten Daten eines Unternehmens verschl&uesselt werden. Die Entschl&uesselung der Daten wird anschlie&ssend erpresserisch angeboten. In Deutschland steht nun in einem solchen Fall mehr Unterst&uetzung zur Verf&uegung. Die Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand hat mit der CYBERsicher Notfallhilfe ein Tool entwickelt, das Unternehmen hilft, mit wenigen Klicks den Vorfall einzusch&aetzen. Auf Basis eines Online-Selbstchecks erhalten Unternehmen Handlungsempfehlungen, Informationen zu geeigneten &oeffentlichen Anlaufstellen und R&ueckmeldung zu m&oeglichen Hilfeleistungen von verf&uegbaren IT-Dienstleistungsunternehmen. Um zu &ueberpr&uefen, ob sie besseren Schutz ben&oetigen, k&oennen Unternehmen auch den sog. CYBERsicher-Check der Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand durchf&uehren. Zur CYBERsicher Notfallhilfe geht es hier: https://notfallhilfe.transferstelle-cybersicherheit.de/ Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand Die Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand ist das zentrale Verbundprojekt der "Initiative IT-Sicherheit in der Wirtschaft" des BMWK, mit der kleine und mittlere Unternehmen, das Handwerk und Start-ups dabei unterst&uetzt werden, ihr IT-Sicherheitsniveau zu erh&oehen. Sie unterst&uetzt diese dabei, ihre IT-Sicherheit zu verbessern und im Notfall schnell wieder handlungsf&aehig zu sein. Das Projekt wird von Der Mittelstand, BVMW e.V. (Konsortialf&uehrer), dem FZI Forschungszentrum Informatik, der Leibniz Universit&aet Hannover - Institut f&uer Berufsp&aedagogik und Erwachsenenbildung und dem tti Technologietransfer und Innovationsf&oerderung Magdeburg GmbH durchgef&uehrt. Alle aktuellen Angebote der Transferstelle finden Sie hier: https://transferstelle-cybersicherheit.de/ Was ist "Mittelstand-Digital"? Der F&oerderschwerpunkt "Mittelstand-Digital" bietet mit dem bundesweiten Netzwerk der "Mittelstand-Digital Zentren" und der Initiative "IT-Sicherheit in der Wirtschaft" umfassende Unterst&uetzung bei der sicheren und nachhaltigen Digitalisierung. Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von konkreten Praxisbeispielen und passgenauen, anbieterneutralen Angeboten zur Qualifikation und IT-Sicherheit. Das BMWK erm&oeglicht die kostenfreie Nutzung aller Angebote von "Mittelstand-Digital". Weitere Informationen finden Sie unter www.mittelstand-digital.de. (Auszug aus einer Pressemitteilung des BMWK vom 18.02.2025)


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Erneut mehr Betriebsgr&uendungen als Betriebsaufgaben im Jahr 2024

12.03.2025
Zahl der vollst&aendigen Aufgaben gr&oe&sserer Betriebe steigt um 2,7 % zum Vorjahr Demgegen&ueber lediglich 2,1 % mehr Neugr&uendungen gr&oe&sserer Betriebe Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 120 900 Betriebe gegr&uendet, deren Rechtsform und Besch&aeftigtenzahl auf eine gr&oe&ssere wirtschaftliche Bedeutung schlie&ssen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 2,1 % mehr neu gegr&uendete gr&oe&ssere Betriebe als im Jahr 2023. Gleichzeitig stieg die Zahl der vollst&aendigen Aufgaben gr&oe&sserer Betriebe um 2,7 % auf rund 99 200. Dennoch war die Zahl der Betriebsgr&uendungen auch 2024 wie in allen Jahren seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2003 h&oeher als die Zahl der Betriebsaufgaben. Neugr&uendungen nehmen insgesamt um 0,2 % zu Die Gesamtzahl der Neugr&uendungen von Gewerben war im Jahr 2024 mit rund 594 500 um 0,2 % h&oeher als im Jahr 2023. Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen nahm ebenfalls um 0,2 % auf rund 716 400 zu. Zu den Gewerbeanmeldungen z&aehlen neben Neugr&uendungen von Gewerbebetrieben auch Betriebs&uebernahmen (zum Beispiel Kauf oder Gesellschaftereintritt), Umwandlungen (zum Beispiel Verschmelzung oder Ausgliederung) und Zuz&uege aus anderen Meldebezirken. Vollst&aendige Aufgaben um 3,4 % h&oeher als im Vorjahr Die Gesamtzahl der vollst&aendigen Gewerbeaufgaben war im Jahr 2024 mit rund 503 400 um 3,4 % h&oeher als im Vorjahr. Die Gesamtzahl der Gewerbeabmeldungen stieg um 2,7 % auf rund 619 100. Dabei handelt es sich nicht nur um Gewerbeaufgaben, sondern auch um Betriebs&uebergaben (zum Beispiel Verkauf oder Gesellschafteraustritt), Umwandlungen oder Fortz&uege in andere Meldebezirke. Methodische Hinweise: Von einer gr&oe&sseren wirtschaftlichen Bedeutung wird ausgegangen, wenn ein Betrieb durch eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspers&oenlichkeit (Personengesellschaft) gegr&uendet beziehungsweise aufgegeben wird. Auch von nat&uerlichen Personen gegr&uendete beziehungsweise aufgegebene Betriebe k&oennen hierunter fallen, sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer besch&aeftigt oder bei der Gr&uendung eine Handwerkskarte besitzt. Ein Kleinunternehmen ist definiert als Unternehmen, dessen Hauptniederlassung durch eine Nicht-Kauffrau oder einen Nicht-Kaufmann gegr&uendet beziehungsweise aufgegeben wird und das nicht im Handelsregister eingetragen ist. Das Unternehmen besch&aeftigt zudem keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und besitzt bei der Gr&uendung keine Handwerkskarte. Nebenerwerbsbetriebe sind Betriebe, die neben einer Haupterwerbst&aetigkeit im gewerblichen Bereich angemeldet werden . (Destatis, Pressemitteilung Nr. 067 vom 21.02.2025)


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&Uebungsleiter oder Ehrenamt: So profitiert man im Minijob

12.03.2025
Viele Minijobberinnen und Minijobber engagieren sich im Ehrenamt oder als &Uebungsleiter f&uer die Gesellschaft. Die &Uebungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale bieten attraktive finanzielle Vorteile. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Minijobber von diesen steuerfreien Vorteilen profitieren k&oennen. 1. &Uebungsleiterpauschale Was ist die &Uebungsleiterpauschale? Die &Uebungsleiterpauschale ist eine Steuerverg&uenstigung f&uer Personen, die im Bereich der Ausbildung, Betreuung oder im Sport t&aetig sind. Wer in einem Minijob als &Uebungsleiterin oder &Uebungsleiter arbeitet, kann bis zu 3.000 Euro im Jahr steuerfrei verdienen (Stand 2025). Bei &Uebungsleiterinnen und &Uebungsleitern, die diese Pauschale in Anspruch nehmen, werden also keine Lohnsteuer und Abgaben zur Sozialversicherung f&aellig, solange das Einkommen innerhalb dieser Grenze bleibt. Wer kann von der &Uebungsleiterpauschale profitieren? Die &Uebungsleiterpauschale gilt nicht nur f&uer Personen, die in Sportvereinen aktiv sind, sondern auch f&uer Menschen, die in anderen gemeinn&uetzigen Bereichen t&aetig sind. Dazu z&aehlen: Sportvereine und Sportverb&aende Kultur- und Bildungsorganisationen Soziale Einrichtungen Jugendgruppen und Jugendprojekte Wie funktioniert die &Uebungsleiterpauschale? Arbeitgeber m&uessen keine Sozialabgaben zahlen, wenn die Verg&uetung die Grenze von 3.000 Euro im Jahr nicht &ueberschreitet. Das bedeutet f&uer den Arbeitgeber: Geringe administrative Aufwendungen, keine Steuer und keine Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeitr&aegen. F&uer &Uebungsleiter bedeutet das: ein steuerfreies, zus&aetzliches Einkommen. Die &Uebungsleiterpauschale kann nur einmal pro Jahr in Anspruch genommen werden. Ist der &Uebungsleiter f&uer verschiedene Bereiche t&aetig, m&uessen sich die Arbeitgeber untereinander abstimmen, in welcher H&oehe die &Uebungsleiterpauschale in der jeweiligen T&aetigkeit beansprucht wird. Beispiel: Eine &Uebungsleiterin ist in einem Sportverein t&aetig und verdient monatlich 250 Euro. J&aehrlich kommen so 3.000 Euro zusammen, die komplett steuerfrei sind. Die &Uebungsleiterin gibt an, die Pauschale nicht anderweitig in Anspruch zu nehmen. Der Sportverein muss die &Uebungsleiterin nicht als Minijobberin bei der Minijob-Zentrale anmelden und es fallen keine Sozialabgaben an. Die &Uebungsleiterin muss keine Steuererkl&aerung abgeben, solange das Einkommen diese Grenze nicht &ueberschreitet. 2. Ehrenamtspauschale Was ist die Ehrenamtspauschale? Die Ehrenamtspauschale richtet sich an alle, die sich im Rahmen eines Ehrenamts im sozialen, kulturellen oder auch politischen Bereich engagieren. Die Ehrenamtspauschale betr&aegt j&aehrlich 840 Euro und beg&uenstigt eine Vielzahl von ehrenamtlichen T&aetigkeiten. Wer kann von der Ehrenamtspauschale profitieren? Zu den beg&uenstigten T&aetigkeiten geh&oeren die eines Vereinsvorstands, Schatzmeisters oder Platzwarts, aber auch ein Ehrenamt bei der Freiwilligen Feuerwehr, im Tierschutz, zur Betreuung von Sportger&aeten als Ger&aetewart oder als Schiedsrichter im Amateurbereich. Auch T&aetigkeiten in sozialen Einrichtungen oder in politischen oder gemeinn&uetzigen Organisationen z&aehlen dazu. Wie funktioniert die Ehrenamtspauschale? Personen, die eine ehrenamtliche T&aetigkeit aus&ueben und daf&uer eine Entlohnung erhalten, k&oennen die Ehrenamtspauschale nutzen. Der Arbeitgeber muss auch hier keine Sozialabgaben zahlen, solange die steuerfreie Pauschale von 840 Euro j&aehrlich nicht &ueberschritten wird. Auch hier gilt die einmalige Inanspruchnahme pro Jahr. Beispiel: Ein ehrenamtlicher Helfer arbeitet in einer sozialen Organisation und bekommt daf&uer 70 Euro im Monat. Das ergibt j&aehrlich 840 Euro, die er steuerfrei verdient. Der Arbeitgeber muss den ehrenamtlichen Helfer nicht als Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden und es fallen keine Abgaben zur Sozialversicherung an. 3. Verdienst h&oeher als Pauschale - Wie wird das mit dem Minijob kombiniert? In vielen F&aellen &uebersteigt der Verdienst die H&oehe der &Uebungsleiterpauschale bzw. der Ehrenamtspauschale. Arbeitgeber k&oennen in diesen F&aellen jedoch die Pauschalen in voller H&oehe anrechnen, wenn sie nicht anderweitig in Anspruch genommen werden. Die Pauschalen gelten in der Sozialversicherung nicht als Arbeitsentgelt. Bei der Berechnung des regelm&ae&ssigen Verdienstes - zum Beispiel im Minijob - werden sie nicht ber&uecksichtigt. Anwendung der Steuerfreibetr&aege im Minijob: &Uebungsleiter- und Ehrenamtspauschale Die Pauschalen k&oennen auf zwei verschiedene Weisen genutzt werden: als monatliche Aufteilung ("pro rata") oder am St&ueck ("en bloc"). In beiden F&aellen gibt es jedoch Unterschiede, die Arbeitgeber und Minijobber beachten m&uessen. a. Monatliche Aufteilung der Pauschale (pro rata) Bei dieser Methode wird der Steuerfreibetrag gleichm&ae&ssig auf die Monate des Jahres verteilt. Das bedeutet, dass die Pauschale jeden Monat in gleichen Teilen angewendet wird. F&uer Minijobber, die das ganze Jahr &ueber t&aetig sind, ergibt sich somit eine monatliche steuerfreie Verg&uetung: &Uebungsleiterpauschale: 250 Euro pro Monat Ehrenamtspauschale: 70 Euro pro Monat Beispiel f&uer die monatliche Aufteilung der &Uebungsleiterpauschale im Minijob: Ein Minijobber arbeitet als &Uebungsleiter &ueber das ganze Jahr hinweg und verdient monatlich 806 Euro. Wenn der Arbeitgeber den Steuerfreibetrag "pro rata" anwendet, wird der Freibetrag von 3.000 Euro auf die 12 Monate des Jahres verteilt. Dadurch ergibt sich folgende Berechnung: Monatliche Verg&uetung: 806 Euro Monatlicher Steuerfreibetrag (&Uebungsleiterpauschale): 250 Euro Monatlicher Verdienst, der steuer-und beitragspflichtig ist: (= 806 Euro - 250 Euro) 556 Euro Ergebnis: Hier liegt nach Abzug der &Uebungsleiterpauschale ein Minijob vor. Der Arbeitgeber muss den Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden. Die Abgaben werden nur von dem steuerpflichtigen Teil des Verdienstes, also von 556 Euro monatlich, berechnet. Es handelt sich nicht um eine sozialversicherungspflichtige Besch&aeftigung. b. Nutzung der Pauschale am St&ueck (en bloc) Bei dieser Nutzung des Steuerfreibetrags wird der gesamte Betrag am St&ueck ausgesch&oepft. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den vollen Freibetrag zu Beginn des Jahres oder zu einem beliebigen Zeitpunkt im Jahr ansetzen und aufbrauchen kann. Diese Betr&aege k&oennen j&aehrlich ber&uecksichtigt werden: &Uebungsleiterpauschale: 3.000 Euro Ehrenamtspauschale: 840 Euro Wichtig zu wissen: Die Wahl der Nutzung der Pauschale hat keine Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung als Minijobber bleibt erhalten, solange die H&oechstgrenze f&uer den monatlichen Verdienst eingehalten wird. Beispiel f&uer die Nutzung der &Uebungsleiterpauschale am St&ueck: Ein Minijobber arbeitet als &Uebungsleiter und hat monatlich einen Verdienst von 806 Euro. Der Arbeitgeber entscheidet sich, die &Uebungsleiterpauschale zu Beginn des Jahres am St&ueck zu ber&uecksichtigen. Der gesamte Betrag von 3.000 Euro wird dann zu Beginn des Jahres angewendet. Verdienst (= 806 Euro x 12 ) 9.672 Euro J&aehrlicher Steuerfreibetrag 3.000 Euro Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt 6.672 Euro Regelm&ae&ssig monatliches Arbeitsentgelt (= 6.672 Euro : 12) 556 Euro Ergebnis: Der durchschnittliche monatliche Verdienst bel&aeuft sich auf 556 Euro. Es liegt ein Minijob vor. So wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt f&uer jeden Monat berechnet: Monat Verdienst ausgesch&oepfter Freibetrag beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Januar 806 Euro 806 Euro 0 Euro Februar 806 Euro 1.612 Euro 0 Euro M&aerz 806 Euro 2.418 Euro 0 Euro April 806 Euro 3.000 Euro 224 Euro Mai 806 Euro 806 Euro Juni bis Dezember 806 Euro 806 Euro Ergebnis: Der Verein muss den &Uebungsleiter als Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden. Der Minijob ist zum 1. April anzumelden. F&uer diesen Monat ist ein Arbeitsentgelt in H&oehe von 224 Euro zu verbeitragen. Ab dem Monat Mai (bis einschlie&sslich Dezember) sind die Pauschalbeitr&aege f&uer Minijobs von einem Arbeitsentgelt in H&oehe von 806 Euro zu zahlen. 4. Fazit: Ein Win-Win f&uer Arbeitgeber und Minijobber Die &Uebungsleiter- und Ehrenamtspauschale bieten sowohl Arbeitgebern als auch Minijobbern wertvolle Vorteile. Arbeitgeber sparen Abgaben, w&aehrend Minijobber sich auf eine steuerfreie Entlohnung freuen k&oennen. Diese Pauschalen f&oerdern das ehrenamtliche Engagement und bieten eine ausgezeichnete M&oeglichkeit, in sozialen, kulturellen oder sportlichen Bereichen aktiv zu werden. Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Minijobber von diesen Pauschalen profitieren m&oechten, pr&uefen Sie, ob die T&aetigkeit die Anforderungen erf&uellt. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website der Minijob-Zentrale. (Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale vom 20.02.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Minijob und Midijob - Wo liegt der Unterschied?

12.03.2025
Sowohl beim Minijob als auch beim Midijob sind Verdienstgrenzen zu beachten. Diese Grenzen regeln, ob ein Minijob oder ein Midijob vorliegt. Davon h&aengt unter anderem ab, welche Beitr&aege zur Sozialversicherung f&uer die Besch&aeftigung anfallen: Was ist ein Minijob mit Verdienstgrenze? Ein Minijob ist eine geringf&uegige Besch&aeftigung, bei der die monatlichen Eink&uenfte eines Besch&aeftigten eine festgelegte Grenze nicht &ueberschreiten d&uerfen. Verdienstgrenze: Seit dem 1. Januar 2025 liegt die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze im Minijob bei maximal 556 Euro. Sozialversicherung: Minijobberinnen und Minijobber sind grunds&aetzlich nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Sie zahlen hier einen kleinen Eigenanteil und erzielen dadurch vollwertige Anspr&ueche. Wenn sie den Eigenanteil zur Rentenversicherung nicht zahlen wollen, k&oennen sie sich davon befreien lassen. In der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber versicherungsfrei. Im Minijob zahlen sie hier keine Sozialabgaben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen u. a. Pauschalbeitr&aege zur Krankenversicherung und Rentenversicherung. Steuern: In der Regel werden Minijobs pauschal durch den Arbeitgeber besteuert. Die Pauschsteuer liegt bei 2 Prozent des Verdienstes. Es besteht jedoch auch die M&oeglichkeit, die Eink&uenfte nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklassen) der Minijobberinnen und Minijobber zu besteuern. Beispiel - Minijob: Ein Besch&aeftigter arbeitet als Aushilfe im Café. Die Arbeitszeit variiert je nach Bedarf, aber der Verdienst &ueberschreitet im Monatsdurchschnitt nie die Einkommensgrenze von 556 Euro. Das Arbeitsverh&aeltnis f&aellt daher unter die Regelungen eines Minijobs. Was ist ein Midijob? Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Besch&aeftigungen. Ein Midijob liegt vor, wenn der durchschnittliche monatliche Verdienst oberhalb der Minijob-Grenze liegt, aber die Midijob-Verdienstgrenze nicht &uebersteigt. Midijobberinnen und Midijobber zahlen reduzierte Beitr&aege zur Sozialversicherung. Midijob-Zone: Midijobs sind Besch&aeftigungen, bei denen das monatliche Einkommen von 556,01 Euro bis 2.000 Euro (Stand 2025) liegt - also im sogenannten &Uebergangsbereich. Sozialversicherung: Im Midijob sind die Besch&aeftigten grunds&aetzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) versicherungspflichtig, zahlen jedoch nur reduzierte Beitr&aege. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Midijobbern zahlen im unteren Bereich des &Uebergangsbereichs h&oehere Beitragsanteile als im oberen Bereich. Deren Belastung ist im unteren Bereich knapp oberhalb der Geringf&uegigkeitsgrenze so hoch wie bei einem Minijob mit ca. 28 Prozent und wird bis zur oberen Midijob-Grenze von 2.000 Euro gleitend auf den &ueblichen Sozialversicherungsbetrag von ca. 20 Prozent abgeschmolzen. Die Beitragsberechnung kann einfach mit dem Midijob-Rechner der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erfolgen. Steuern: Die Steuerpflicht richtet sich nach den Eink&uenften des Besch&aeftigten und wird individuell berechnet. Beispiel - Midijob: Eine Besch&aeftigte arbeitet als Teilzeitkraft in einem B&uero und verdient monatlich 900 Euro. Die H&oehe des Verdienstes liegt im &Uebergangsbereich (von 556,01 bis 2.000 Euro). Es liegt also ein sozialversicherungspflichtiger Midijob vor, f&uer den die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des &Uebergangsbereiches gelten. Erfahren Sie in unserem Magazin-Artikel "Minijob und Midijob - Unterschiede und Gemeinsamkeiten" mehr &ueber Minijobs und Midijobs. Warum die Minijob-Verdienstgrenze f&uer Midijobs entscheidend ist Die Verdienstgrenze f&uer Minijobs ist an die H&oehe des gesetzlichen Mindestlohns gekoppelt. Wenn der Mindestlohn steigt, steigt auch die Minijob-Verdienstgrenze. Minijobberinnen und Minijobber k&oennen dann also mehr verdienen, ohne ihren Status als Minijobber zu verlieren. Aber aufgepasst: Die untere Grenze f&uer Midijobs liegt direkt &ueber der Minijob-Grenze. Eine Erh&oehung der Minijob-Grenze f&uehrt also auch zu einer Erh&oehung der unteren Verdienstgrenze im Midijob-Bereich. Verdienstgrenzen 2025: Minijob-Verdienstgrenze: 556 Euro untere Midijob-Verdienstgrenze: 556,01 Euro obere Midijob-Verdienstgrenze: 2.000 Euro Tipp: Weitere Informationen zur Minijob-Verdienstgrenze und den &Aenderungen 2025 finden Sie in unserem Magazin-Artikel" Minijob und Mindestlohn 2025 - Das &aendert sich beim Verdienst". Deshalb m&uessen Midijobber bei der Anpassung des Mindestlohns aufpassen Die Anpassung der Minijob-Verdienstgrenze ab 2025 von 538 Euro auf 556 Euro betrifft also nicht nur Minijobberinnen und Minijobber. Auch auf Besch&aeftigte im &Uebergangsbereich hat dies Auswirkungen. Denn wer im Jahr 2024 von 538,01 Euro bis 556 Euro verdient hat, war mit einem Midijob sozialversicherungspflichtig besch&aeftigt. Durch die Anpassung der Verdienstgrenzen k&oennen diese Personen jedoch im Jahr 2025 wieder unter die Minijob-Regelungen fallen, wenn der Verdienst nicht auf mehr als 556 Euro angepasst wird. Das h&aette direkte Auswirkungen auf den Versicherungsschutz und die Beitragszahlungen, da sich der Status der Besch&aeftigten von sozialversicherungspflichtig auf den eines klassischen Minijobs &aendern w&uerde. Aus Midijob wird Minijob - wenn der Verdienst zwischen 538 und 556 Euro liegt Wenn der Verdienst von 538,01 bis 556 Euro liegt, wird die Besch&aeftigung im Jahr 2025 zum Minijob. Diese Besch&aeftigung m&uessen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dann bei der Minijob-Zentrale anmelden. Gleichzeitig ist eine Abmeldung der Besch&aeftigung bei der Krankenkasse erforderlich. Kranken- und Pflegeversicherung Minijobberinnen und Minijobber zahlen keine Beitr&aege mehr zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber &uebernimmt daf&uer einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Dies bietet jedoch keinen eigenen Versicherungsschutz mehr. Wie eine Absicherung in der Krankenversicherung im Minijob aussehen kann, erfahren Sie in unseren Magazin-Artikel "Abgesichert im Minijob: Das gilt f&uer die Krankenversicherung". Arbeitslosenversicherung In der Arbeitslosenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber nicht versichert. Sie zahlen hier auch keine eigenen Beitr&aege. Anspr&ueche - wie zum Beispiel auf Arbeitslosengeld - k&oennen nicht mehr erworben werden. Rentenversicherung In der Rentenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber weiterhin versicherungspflichtig. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag, w&aehrend der Minijobber einen kleinen Anteil selbst tr&aegt. Auch eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist m&oeglich. Der Minijob-Rechner der Minijob-Zentrale unterst&uetzten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Berechnung der Beitr&aege f&uer einen Minijob. Midijob bleibt Midijob - wenn der Verdienst auf &ueber 556 Euro angehoben wird Wollen Besch&aeftigte weiterhin einen Midijob aus&ueben und damit versicherungspflichtig bleiben, muss der durchschnittliche monatliche Verdienst auf mehr als 556 Euro erh&oeht werden. Die Erh&oehung des Verdienstes und die damit verbundene Erh&oehung der Arbeitszeit bzw. -stunden k&oennen Minijobberinnen und Minijobber gemeinsam mit ihrem Arbeitgeber besprechen. Midijobberinnen und Midijobber zahlen Beitr&aege zur Sozialversicherung und sind damit in allen Bereichen wie Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung voll abgesichert. Das Besondere am Midijob: Im Vergleich zu Besch&aeftigten mit einem Verdienst &ueber 2.000 Euro zahlen sie reduzierte Beitr&aege zur Sozialversicherung. Weitere Details zur Zahlung der Beitr&aege im &Uebergangsbereich finden Sie hier. Fazit: Minijob und Midijob im Blick behalten Die Anpassung der Minijob-Grenze bringt f&uer einige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber &Aenderungen mit sich. Besonders Besch&aeftigte im &Uebergangsbereich sollten ihre Einkommensh&oehe &ueberpr&uefen, um sicherzustellen, dass sie den gew&uenschten Versicherungsschutz weiterhin behalten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber m&uessen ebenfalls darauf achten, die richtige Meldung bei der zust&aendigen Stelle vorzunehmen. (Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale vom 12.02.2025)


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Der optimale Zeitpunkt f&uer die Steuererkl&aerung 2024

12.03.2025
Wer fr&ueher abgibt, bekommt fr&ueher Geld zur&ueck Das Jahr 2024 ist l&aengst abgelaufen und seit dem 1. Januar k&oennen die Steuererkl&aerungen f&uer das Jahr 2024 eingereicht werden. In der Theorie zumindest, denn praktisch ist das nicht! Den Steuerbescheid gibt es allerfr&uehestens im M&aerz. Warum ist das so? Und wann ist der beste Zeitpunkt f&uer die Abgabe? Schon mal vorab: Alle Eifrigen, die bereits steuertechnisch in den Startl&oechern stehen, k&oennen sich entspannen. Sind alle Unterlagen vorhanden? Wer mit der Steuererkl&aerung zu fr&ueh beginnt, macht sich selbst mehr Arbeit. Das liegt zum einen daran, dass Arbeitgeber, Banken, Versicherungen, Krankenkassen, die Agentur f&uer Arbeit und andere Institutionen bis zum 28. Februar des Folgejahres Zeit haben, ihre Daten elektronisch an die Finanz&aemter zu &uebermitteln. Ohne Lohnsteuerbescheinigung, Rentenbezugsmeldung, Beitragsrechnungen und Jahressteuerbescheinigungen, z.B. f&uer Kapitalertr&aege, verm&oegenswirksame Leistungen oder Altersvorsorge, geht es nicht. Davon k&oennen Steuerpflichtige ebenfalls profitieren. Wird die Steuererkl&aerung elektronisch im ELSTER-Portal erstellt, dann k&oennen diese Daten vom Finanzamt heruntergeladen und in die eigenen Steuerformulare direkt &uebernommen werden. So minimiert sich der Zeitaufwand f&uer Selbstersteller. Die &uebernommenen Daten sollten aber unbedingt auf ihre Richtigkeit hin &ueberpr&ueft werden, da der Steuerpflichtige hierf&uer verantwortlich ist. Wann geht es bei den Finanz&aemtern los? Zum anderen beginnen die Finanz&aemter in der Regel erst Mitte M&aerz mit der Bearbeitung der Steuererkl&aerungen des Vorjahres. Sie sind darauf angewiesen, dass alle gesetzlichen Neuerungen, u.a. h&oehere Freibetr&aege und Pauschalen, bundesweit in ihre Software zentral eingespielt werden. Zuvor k&oennen sie ebenfalls nicht starten. Somit sind die ersten Steuerbescheide ab Ende M&aerz zu erwarten. Die Bearbeitungszeit variiert stark von Finanzamt zu Finanzamt und von Bundesland zu Bundesland. Digitale Steuererkl&aerungen &ueber ELSTER werden schneller bearbeitet als Papierformulare. Im schnellsten Fall liegt der Bescheid schon nach zwei Wochen vor. Im Durchschnitt m&uessen Steuerzahler jedoch knapp zwei Monate auf ihren Steuerbescheid warten. Bei sehr komplexen F&aellen, fehlenden Unterlagen und R&ueckfragen kann das Finanzamt bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen. Wann fr&ueher, wann sp&aeter abgeben? Eine fr&uehzeitige Abgabe der Steuererkl&aerung lohnt sich insbesondere, wenn eine gr&oe&ssere R&ueckerstattung zu erwarten ist. Denn je fr&ueher das Geld auf dem eigenen Konto ankommt, desto besser. Viele sind auch erleichtert, wenn sie die l&aestige Pflicht hinter sich gebracht haben. Andere schieben diese Aufgabe lieber so lange wie m&oeglich vor sich her, weil sie ihren inneren Schweinehund nicht &ueberwinden m&oegen. Eine sp&aetere Abgabe kann im Fall einer zu erwartenden Nachzahlung sinnvoll sein. So bleibt Zeit, die notwendigen Mittel daf&uer beiseitezulegen. Wie lange haben Tr&oedler Zeit? Selbsterstellern bleibt bei einer Pflichtveranlagung bis zum 31. Juli 2025 Zeit. Wer sich partout nicht mit seinen Steuergeschichten auseinandersetzen will, kann sie an einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater abgeben. Dann gibt es weitere neun Monate Aufschub. Die Abgabe durch Vereine und Unternehmen endet am 30. April 2026. Allerdings wird eine fr&uehzeitige &Uebergabe der Unterlagen an den Berater empfohlen, denn kurz vor der Abgabefrist kommt es erfahrungsgem&ae&ss zu Staus und man bekommt in der Regel keinen freien Beratungstermin mehr. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. vom 18.02.2025)


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