NEWS

Haartransplantationen nur in Ausnahmefällen absetzbar

03.11.2025
Rund die Hälfte aller Männer erleidet bis zum 50. Lebensjahr einen genetisch bedingten Haarausfall. Frauen sind hingegen eher ab dem 50. Lebensjahr aufgrund hormoneller Veränderungen in der Menopause von Haarausfall betroffen. Der Haarverlust ist oft mehr als ein ästhetisches Problem. Für Betroffene kann er psychisch sehr belastend sein. Viele entscheiden sich daher für eine Haartransplantation. Die Kosten für einen solchen Eingriff betragen in Deutschland zwischen 4.000 und 14.000 Euro, je nach Anzahl der Transplantate (Grafts), Größe des Haarareals und Klinik. In besonderen Fällen erkennt sie das Finanzamt sogar an. Und zwar dann, wenn die OP aus medizinischen Gründen erfolgt. Abzug einer außergewöhnlichen Belastung Krankheitsbedingte Ausgaben können grundsätzlich in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Alle Kosten für Therapien, Hilfsmittel, Medikamente oder OPs werden anerkannt, sofern sie zur Linderung oder Heilung von Krankheitsfolgen beitragen oder körperliche Mängel kompensieren. Behandlungen aus psychologischen Gründen können ebenfalls absetzbar sein. Erfolgt ein Eingriff im Gegensatz dazu aus rein kosmetischen Gründen oder verbessert nur das allgemeine Wohlbefinden, scheidet ein Steuervorteil aus. Da eine Haarwurzelverpflanzung immer eine kosmetische Leistung darstellt, kommt es auf die Ursache an, die dem Haarausfall zugrunde liegt. Medizinisch notwendig oder rein kosmetisch Beim Haarausfall werden zwei Ursachen unterschieden, einmal der krankheitsbedingte und einmal der genetische. Genetischer Haarausfall macht sich bei Männern ab dem 30. Lebensjahr sichtbar bemerkbar und gilt nicht als Krankheit. Genauso wenig gilt das für einen hohen Haaransatz oder ausgeprägte Geheimratsecken. Eingriffe infolgedessen gelten daher als Schönheitsoperation und die Kosten sind steuerlich nicht absetzbar. Anders könnte es aussehen, wenn eine Erkrankung, ein Unfall oder eine Chemotherapie vorangegangen sind. Der Grund für die Haartransplantation ist dann eine Vorerkrankung zurückzuführen, die ärztlich nachgewiesen sein muss. Anforderungen an das ärztliche Attest Da das Finanzamt nicht von sich aus beurteilen kann, ob es sich um eine rein kosmetische oder medizinisch notwendige Haartransplantation handelt, liegen strenge Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit vor. Eine subjektive Erklärung des Steuerpflichtigen oder eine Bescheinigung des vertrauten Hausarztes reicht hier nicht aus. Für die steuerliche Absetzbarkeit ist ein fachärztliches Attest eines Amtsarztes oder des medizinischen Dienstes der Krankenkassen notwendig. Im Attest müssen die Feststellungsmethode, das Krankheitsbild, der Schweregrad der Krankheit und deren Folgen genau erklärt sein. Zudem muss das Attest zwingend vor der Durchführung der Haartransplantation vorliegen. Sollte sich die Krankenkasse oder der Beihilfeträger an den Behandlungskosten beteiligen, so ist dies ebenfalls ein Indikator für die medizinische Notwendigkeit der Behandlung. Liegen psychische Leiden wie Depressionen, Angststörungen oder soziale Phobien aufgrund des Haarausfalls vor, muss ein Gutachten vom psychologischen Dienst der Krankenkassen vorab eingeholt werden. Auch die Kosten für die Beseitigung oder Linderung psychischer Krankheiten sind steuerlich absetzbar. Allerdings empfehlen Gutachter in diesem Fall eher eine Psychotherapie anstatt einer Haartransplantation. Einzelfallprüfung trotz Nachweisen Des Weiteren prüft das Finanzamt, ob die zumutbare Eigenbelastung durch die Summe der Ausgaben bei den außergewöhnlichen Belastungen in einem Jahr überschritten ist. Ist dies der Fall, wirkt es sich steuermindernd aus. Eine Haartransplantation kann also steuerlich absetzbar sein, wenn sie medizinisch indiziert ist und die entsprechenden Nachweise vorliegen. Die Hürden sind sehr hoch gesetzt und das Finanzamt ist angehalten, eine Einzelfallprüfung und -bewertung der Umstände vorzunehmen. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Steuererstattung ist vor Pfändung nicht sicher

27.10.2025
Überschuldung trifft längst nicht nur Randgruppen und Personen, die schlichtweg mit Geld nicht umgehen können. Hohe Energie- und Lebensmittelpreise sowie teure Mieten, gepaart mit Ereignissen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Scheidung, können schnell zu immer größer werdenden Zahlungsrückständen führen. Die Folge ist, dass Gläubiger per Pfändung auf Einkommen oder Vermögen zugreifen können. Neben Lohn und Kontoguthaben ist auch die Steuererstattung generell pfändbar. Nicht jeder kann sich über seine Steuerrückzahlung freuen Steuererstattungen können im Rahmen von Pfändungen vom Finanzamt an Gläubiger abgezweigt werden. Dafür beschafft sich der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel wie einen Gerichtsbeschluss oder Vollstreckungsbescheid vom Amtsgericht. Liegt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor, der das Finanzamt als Drittschuldner nennt, so ist das Finanzamt verpflichtet, die Erstattung an den Gläubiger herauszugeben. Eine böse Überraschung für viele Verbraucher, die von den Vorgängen im Hintergrund nichts mitbekommen und nicht darüber informiert werden. Was passiert mit der Steuererstattung in der Insolvenz? Auch während einer Privatinsolvenz wird die Steuererstattung eingezogen, da sie zur Insolvenzmasse zählt. Im Rahmen der Aufteilung von verfügbaren Mitteln an die Gläubiger geht die Zahlung vom Finanzamt direkt an die Insolvenzverwaltung über. Steuerpflichtige erhalten dann keinen Cent auf ihr Bankkonto. Die Abgabe einer Steuererklärung während der Privatinsolvenz ist eine Pflicht. Und die Insolvenzverwaltung hat ein großes Interesse daran und wird den Schuldner zur frühzeitigen Abgabe auffordern oder während des laufenden Verfahrens die Steuererklärung für den Schuldner übernehmen, was ihr nach der Abgabenordnung erlaubt ist. Weigert sich der Schuldner daran mitzuwirken und Informationen preiszugeben, riskiert er die gewünschte Restschuldbefreiung. Unerheblich ist, für welches Steuerjahr die Erstattung erfolgt. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Auszahlung der Erstattung. Fällt dieser in die Zeit des Insolvenzverfahrens, erhält sie der Insolvenzverwalter für die Tilgung der Schulden. Auch wenn es sich um Steuererklärungen für zurückliegende Jahre handelt. Erst nachdem eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, hat der Schuldner wieder den Anspruch auf seine Steuererstattung. Wichtiger Tipp für Ehegatten! Problematisch wird es, wenn nur einer der Ehepartner sich in einem Insolvenzverfahren befindet. Der andere Ehepartner sollte von dieser Insolvenz eigentlich nicht betroffen sein. Doch lässt sich das Ehepaar steuerlich gemeinsam veranlagen, wird auf den nicht insolventen Ehepartner nicht automatisch Rücksicht genommen. Sein Anteil an der Steuererstattung geht verloren, wenn er nicht handelt. Er muss sich aktiv mit dem Finanzamt auseinandersetzen. Es ist allerdings nicht zwingend notwendig, sich getrennt veranlagen zu lassen, wenn dies für beide nachteilig ist. Es reicht aus, wenn der nicht insolvente Ehepartner einen Antrag auf Aufteilung der Steuererstattung beim Finanzamt stellt. Dann wird dieser Teil der Steuererstattung nicht der Insolvenzmasse zugeordnet, sondern an ihn überwiesen. Dies muss jedoch vor dem Eintreffen des Steuerbescheids passiert sein. Idealerweise macht man das gleich mit der Abgabe der Steuererklärung, denn rückwirkend kommt man nicht mehr an sein Geld. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Studierende sollten an Steuererklärung denken

21.10.2025
Das Wintersemester an den Universitäten hat jetzt im Oktober begonnen. Die Studienzeit ist aufregend und anstrengend. Die wenigsten Studierenden denken an Steuern und es gibt viele andere Dinge, die Priorität haben. Aber wenn Studierende wüssten, dass sie Tausende Euro an Steuern einsparen könnten, wenn sie ab sofort Belege sammeln, dann würde das Thema Geld und Steuern ins Blickfeld rutschen. Dieser Steuervorteil steht allen Studierenden im Masterstudium oder während einer Promotion offen. Studierende im Bachelorstudium können ihn nur nutzen, wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist. Das Steuersparpotenzial kann weitreichend sein, auch wenn Studierende zu diesem Zeitpunkt überhaupt keine Steuern zahlen. Steuervorteile für Studierende Der Sachverhalt klingt kompliziert, ist aber ganz einfach. Der Gesetzgeber formuliert, dass es sich bei dem Studium um die zweite Ausbildung handeln muss, damit Steuerboni gewährt werden. Ausgeschlossen sind somit im Grunde nur Studierende im Bachelorstudium, die direkt nach dem Abitur mit dem Studium beginnen. Denn hierbei handelt es sich um die erste Ausbildung. Liegt schon ein Berufsabschluss beispielsweise aufgrund einer betrieblichen Ausbildung vor, sieht die Sache anders aus. Es kann sich daher finanziell lohnen, nach dem Abitur einen berufsqualifizierenden Ausbildungsgang - wenn auch nur von kurzer Dauer - zu absolvieren. Ein Masterstudium wird vom Gesetzgeber hingegen als Zweitausbildung angesehen, da der Bachelorabschluss als erste Ausbildung eingestuft wird. Für die Steuervorteile spielt es keine Rolle, ob an einer Universität, Fachhochschule oder Akademie studiert wird. Bedeutsam ist nur, dass Ausgaben vorliegen und für diese Belege gesammelt werden. Je mehr nachweisliche Ausgaben vorhanden sind, umso besser! Belege sind Nachweise in Form von Quittungen, Rechnungen, Bestätigungen oder eindeutig ausgewiesenen Abbuchungen vom Konto. Was Studierende absetzen können Heutzutage werden Tablets, Notebooks und Co. im Studium vorausgesetzt. Die gute Nachricht ist, dass die gesamte technische Ausstattung und Software abgesetzt werden können. Auch die Internetgebühren für die Nutzung werden akzeptiert. Fachbücher, Laborkittel, Schreibtischlampen und Arbeitsmaterialien können vollständig abgesetzt werden. Klar, ein Schreibblock, ein Stift und Druckerpapier kosten nicht die Welt, aber auch diese kleinen Ausgaben summieren sich über die Monate. Auch die Kopier- und Bindekosten für die Abgabe einer Studienarbeit können zu Buche schlagen. Studien- und Prüfungsgebühren sind in Deutschland eine Ausnahme, doch werden von den Hochschulen regelmäßig Semesterbeiträge oder Immatrikulationsgebühren erhoben. Auch hier heißt es, die Belege für die Kosten aufzuheben. Neben verschiedenen digitalen Lösungen reicht in einfachsten Fall ein gewöhnlicher Schuhkarton aus, um diese Nachweise für die Steuer abzulegen. Pro Studienjahr bietet sich ein eigener Karton an, da sich die Steuererklärung immer auf ein Kalenderjahr bezieht. Vielleicht wurden in jenem Jahr verpflichtende Exkursionen oder Studienfahrten durchgeführt, die ebenfalls das Portemonnaie belastet haben. Fahrtkosten gehören in die Steuererklärung Weitere Ausgaben verursacht das Semester- oder Monatsticket für die öffentlichen Verkehrsmittel. Auch diese Kosten sind für die Steuer relevant. Wer täglich mit dem Auto zur Hochschule fährt, kann für die einfache Wegstrecke ein Kilometergeld, das Entfernungspauschale genannt wird, absetzen. Für Pkw-Fahrten zu Lerngemeinschaften zählen sogar der Hin- und Rückweg, da es sich um Reisekosten handelt. Als Nachweis für alle Fahrten bietet sich ein Art Fahrtenbuch an, in dem das Datum, die gefahrenen Kilometer und der Zweck als Nachweis festgehalten werden. Für den Umzug an den Studienort kann eine Umzugspauschale in Höhe von 193 Euro geltend gemacht werden, ohne dass Einzelnachweise erforderlich sind. Diese gilt aber nur, wenn tatsächlich aus dem Elternhaus ausgezogen wird und man seinen Wohnsitz ummeldet. Geht es für ein Semester oder Jahr ins Ausland, kommen viele absetzbare Ausgaben, wie Reisekosten mit Verpflegungspauschalen hinzu. Diese sind auch für Exkursionstage oder Praktika ansetzbar. Steuerlast gleich oder später senken Die Ausgaben von Studierenden in einer zweiten Ausbildung lassen sich als Werbungskosten absetzen. Alles, was man dafür tun muss, ist, für jedes Studienjahr freiwillig eine Steuererklärung abzugeben. Sollten neben dem Studium steuerpflichtige Einkünfte, beispielsweise durch einen Nebenjob oder durch Vermietung, vorhanden sein, könnte sich der Steuervorteil je nach Höhe der Einkünfte teilweise sofort bemerkbar machen. Dies ist der Fall, wenn die Einkünfte den Grundfreibetrag von 12.096 Euro bei weitem übersteigen und eine hohe Steuerlast entstanden ist. BAföG und Unterhaltszahlungen zählen übrigens nicht zum steuerrelevanten Einkommen. Stehen den Ausgaben keine zu versteuernden Einnahmen gegenüber, stellt das Finanzamt nach dem Einreichen der Steuererklärung einen Verlust fest. Dieser Verlust kann auf Antrag des Studierenden auf ein späteres Jahr irgendwann in der Zukunft vorgetragen werden. Das bedeutet, wenn eines Tages in der Zukunft der Beruf aufgenommen und der Job gut bezahlt wird, werden die Verluste der Studienjahre vom künftigen Einkommen abgezogen. Steuerrelevante Einkünfte während des Studiums mindern den Verlustabzug in der Zukunft, während Einkünfte aus einem Minijob sich darauf nicht auswirken. Belege sammeln ist ein Muss Studierenden wird daher geraten, während des Studiums die Steuererklärung im Auge zu behalten, um später ihre Steuern zu senken. Eine freiwillige Steuererklärung kann bis zu vier Jahre rückwirkend erstellt werden. Es ist also kein Nachteil, wenn Studierende bisher von diesem Steuervorteil nichts wussten. Allerdings werden Belege und Aufzeichnungen für die Erstellung aller rückwirkenden und zukünftigen Steuererklärungen benötigt. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Haushaltshilfe anmelden: Kosten und Steuervorteile im Minijob

17.10.2025
Viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Privathaushalt zögern, ihre Haushaltshilfe offiziell anzumelden - oft aus Sorge vor hohen Kosten. Tatsächlich ist die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale günstiger als gedacht. Minijobs im Privathaushalt werden sogar mit einem attraktiven Steuerbonus gefördert. Wie hoch sind die Kosten für eine Haushaltshilfe? Und welche finanziellen Vorteile entstehen durch steuerliche Ersparnisse? Haushaltshilfe anmelden: Vorteile für Arbeitgeber und Beschäftigte Die offizielle Anmeldung einer Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale lohnt sich gleich mehrfach: Günstige Abgaben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Privathaushalt zahlen nach der Anmeldung besonders niedrige Abgaben. Diese liegen deutlich unter denen für gewerbliche Minijobs. Steuervorteil nutzen Alle Kosten, die durch die Beschäftigung einer Haushaltshilfe entstehen, lassen sich steuerlich absetzen. Das gilt sowohl für den Verdienst und als auch für die Abgaben an die Minijob-Zentrale. Bis zu 510 Euro pro Jahr können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Mehr Sicherheit für beide Seiten Mit der Anmeldung sind Haushaltshilfen automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt - sowohl bei der Arbeit im Haushalt als auch auf dem Arbeitsweg. Kommt es zu Krankheit oder Mutterschaft, übernimmt die Arbeitgeberversicherung die Erstattung der Lohnkosten. Das bedeutet: Sicherheit und Planbarkeit im Alltag. Anmeldung einfacher als gedacht Die Anmeldung ist unkompliziert und in wenigen Schritten erledigt. Natürlich fallen für die Anmeldung selbst keine Kosten oder Gebühren an. Noch mehr Informationen gibt es im Magazin-Artikel "Minijob als Haushaltshilfe: Wichtige Infos für den Start". Eine Schritt-für-Schritt-Erklärung zur Anmeldung finden Sie direkt auf der Internetseite der Minijobzentrale. Welche Abgaben fallen bei einem Minijob im Privathaushalt an? Für Minijobs im Privathaushalt gelten besonders niedrige Abgaben. Insgesamt liegen diese aktuell bei 14,92 Prozent des Verdienstes. Die Abgaben setzen sich wie folgt zusammen: Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung: 5% Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung: 5% Einheitliche Pauschsteuer: 2% Umlagen (Krankheitsfall und Mutterschaft): 1,32% Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung: 1,6% Die aktuell gültigen Beitrags- und Umlagesätze finden Sie immer hier. Beispiel: Was kostet eine Haushaltshilfe mit 250 Euro Verdienst? Verdient eine Haushaltshilfe monatlich 250 Euro, entstehen folgende Abgaben: Pauschalbeitrag Krankenversicherung: 12,50 Euro Pauschalbeitrag Rentenversicherung: 12,50 Euro Umlage 1 (Krankheitsfall): 2,75 Euro Umlage 2 (Mutterschaft): 0,55 Euro Unfallversicherung: 4,00 Euro Pauschsteuer: 5,00 Euro Abgaben gesamt: 37,30 Euro Das bedeutet: Für eine Haushaltshilfe, die 250 Euro im Monat verdient, liegen die Gesamtaufwendungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei 287,30 Euro. Wie hoch ist der Steuervorteil für Arbeitgeber? Wer eine Haushaltshilfe anmeldet, profitiert nicht nur von niedrigen Abgaben und rechtlicher Sicherheit - es gibt zusätzlich einen Steuerbonus. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Privathaushalt können 20 Prozent der Gesamtkosten direkt von der Einkommensteuer abziehen. Maximal können 510 Euro im Jahr - also bis zu 42,50 Euro monatlich - abgezogen werden. Dieser Steuervorteil berücksichtigt dabei also nicht nur den Verdienst der Haushaltshilfe, sondern auch die Abgaben an die Minijob-Zentrale. Das reduziert die Gesamtkosten für die Haushaltshilfe deutlich. Beispiel: So wirkt der Steuerbonus in der Praxis Aus dem vorherigen Beispiel ergeben sich folgende Werte: monatlicher Verdienst: 250 Euro Abgaben und Umlagen: 37,30 Euro Gesamtkosten für Verdienst und Abgaben: 287,30 Euro Der Steuervorteil liegt bei maximal 20 Prozent der Gesamtkosten: 287,30 ? × 20 % = 57,46 ? Da der Steuerbonus jedoch auf maximal 42,50 ? pro Monat begrenzt ist, wird nur dieser Betrag berücksichtigt. Steuerersparnis: 42,50 Euro Tatsächliche Kosten: Gesamtaufwendungen: 287,30 ? Steuerersparnis: - 42,50 ? Tatsächliche Kosten: 244,80 ? monatliche Ersparnis durch die Anmeldung: 5,20 Euro (= 250 Euro - 244,80 Euro) Durch die Steuerersparnis kostet eine Haushaltshilfe privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern nach der Anmeldung monatlich 5,20 Euro weniger als ohne eine Anmeldung der Beschäftigung. Noch mehr Informationen und praktische Tipps zum Steuervorteil bietet der Magazin-Artikel der Minijobzentrale "Haushaltshilfe anmelden: Steuern sparen leicht gemacht". Haushaltsscheck-Rechner: Kosten und Steuervorteil einfach berechnen Wer genau wissen möchte, wie hoch die Abgaben im individuellen Fall sind, kann den Haushaltsscheck-Rechner der Minijob-Zentrale nutzen. Mit nur wenigen Klicks lassen sich dort Verdienst, Abgaben und die Steuerersparnis berechnen. So wird sofort sichtbar, wie gering die tatsächlichen Kosten sind und dass sich eine Anmeldung der Haushaltshilfe auch finanziell lohnt. Jetzt ausprobieren: Haushaltsscheck-Rechner Fazit: Haushaltshilfe anmelden und Vorteile sichern Eine Haushaltshilfe offiziell anzumelden, ist einfacher und günstiger als viele denken. Abhängig vom monatlichen verdienst lässt sich dadurch effektiv sogar Geld sparen. Dank des Haushaltsscheck-Verfahrens ist die Anmeldung schnell erledigt - und mit dem Haushaltsscheck-Rechner lassen sich die individuellen Abgaben transparent und bequem im Voraus berechnen. Kurz gesagt: Durch die Anmeldung der Haushaltshilfe gibt es viel Sicherheit, Planbarkeit und das gute Gefühl, alles richtig zu machen. FAQ: Häufige Fragen zu den Kosten einer Haushaltshilfe Was kostet eine Haushaltshilfe im Minijob? Die Kosten hängen vom Verdienst ab und liegen aktuell bei 14,92 Prozent. Bei 250 Euro Monatslohn fallen 37,30 Euro Abgaben an. Durch den Steuerbonus reduziert sich die tatsächliche Belastung auf 244,80 Euro. Welche Abgaben müssen gezahlt werden? Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Umlagen für Krankheit und Mutterschaft, Unfallversicherung und Pauschsteuer. Wie hoch ist der Steuerbonus für Haushaltshilfen? 20 Prozent der Gesamtkosten (= Verdienst + Abgaben), maximal 510 Euro pro Jahr, können von der Einkommensteuer abgezogen werden. (Beitrag im Online-Magazin der Minijobzentrale)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Rechengrößen in der Sozialversicherung

15.10.2025
Zum 1. Januar 2026 sollen sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erhöhen. Grund sind die gestiegenen Löhne und Gehälter. Wie sich Beitragsbemessungsgrenzen genau geändert haben und warum die Anpassung wichtig ist. Wer gut verdient, zahlt ab Januar 2026 höhere Beiträge für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung. Die neuen Grenzwerte hat das Bundeskabinett jetzt in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 beschlossen. Für Normalverdiener, also die Mehrheit der Beschäftigten, und ihre Arbeitgeber ändert sich dadurch nichts. Die Bundesregierung ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung jährlich neu zu bestimmen. Auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen orientiert sich die Berechnung an der Entwicklung der Einkommen. Steigende Grenzwerte in der Krankenversicherung In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze 2026 auf jährlich 69.750 Euro beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat erhöhen. 2025 waren es noch 66.150 Euro im Jahr beziehungsweise 5.512,50 Euro im Monat. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich 2026 auf jährlich 77.400 Euro beziehungsweise monatlich 6.450 Euro. 2025 waren es noch 73.800 Euro beziehungsweise 6.150 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen. Änderungen in der Rentenversicherung Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll auf 8.450 Euro im Monat steigen. 2025 belief sich die Grenze auf 8.050 Euro im Monat. In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich diese Einkommensgrenze von 9.900 Euro im Monat auf 10.400 Euro im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten. Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll für 2026 vorläufig 51.944 Euro im Jahr betragen. 2025 waren es 50.493 Euro. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zahlen während ihres Berufslebens Beiträge in die Rentenversicherung ein, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Entgeltpunkte dienen der Berechnung der Rente und werden auf Grundlage des durchschnittlichen Verdienstes berechnet, der ins Verhältnis zum individuellen Verdienst gesetzt wird. Grund hierfür ist, dass sich Löhne ständig ändern, und die Höhe der Rente nicht von der Wirtschaftsentwicklung entkoppelt werden soll. Anpassung der Grenzwerte hält soziale Absicherung stabil Ohne Anpassung der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenzen würde der Beitrag von Spitzenverdienern an der Finanzierung der Sozialversicherung sinken. Die Kosten für die soziale Sicherung würden sich nach und nach stärker auf die niedrigeren Einkommen verschieben. Gleichzeitig würde das Absicherungsniveau für Besserverdienenden sinken: Sie erhielten trotz steigender Löhne geringere Rentenansprüche. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben. Um diese Entwicklung zu vermeiden und damit die soziale Absicherung stabil zu halten, werden die Berechnungswerte jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst. Rechengrößen ab 1. Januar 2026 im Überblick Rechengröße Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 8.450 Euro im Monat / 101.400 im Jahr Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400 Euro im Monat / 124.800 im Jahr Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 77.400 Euro im Jahr / 6.450 Euro im Monat Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 69.750 Euro im Jahr / 5.812,50 Euro im Monat Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2026 in der Rentenversicherung 51.944 Euro im Jahr (Pressemitteilung der Bundesregierung vom 08.10.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Amtliche Richtsatzsammlung des BMF auf dem Prüfstand

13.10.2025
Eine Diskothek ist kein Restaurant. Daher kann bei der Schätzung der Getränkeumsätze einer Diskothek auch nicht auf die Rohgewinnaufschlagsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesministerium der Finanzen (BMF) für Gastronomiebetriebe zurückgegriffen werden. Das hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) jetzt mit Urteil vom 18.06.2025 - X R 19/21 in Bezug auf eine Diskothek entschieden, bei der die Kassen für die Getränkeumsätze nicht ordnungsgemäß geführt worden waren. Über den entschiedenen Fall hinaus interessant ist dieses Urteil zum einen deshalb, weil der X. Senat darlegt, dass im Fall einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen (§ 162 der Abgabenordnung -AO-) der innere Betriebsvergleich, der an die Daten und Verhältnisse des geprüften Betriebs selbst anknüpft, im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich, der sich auf statistische Durchschnittswerte der betreffenden Branchen stützt, grundsätzlich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen ist. Dies müssen Finanzamt und Finanzgericht bei der Ausübung des ihnen im Rahmen einer Schätzung zustehenden Ermessens (§ 5 AO) berücksichtigen, auch wenn sie bei der Wahl ihrer Schätzungsmethoden grundsätzlich frei sind. Zum andern hat sich der X. Senat mit den Mindestanforderungen befasst, die Datensammlungen oder Datenbanken der Finanzverwaltung erfüllen müssen, wenn sie in einem Gerichtsverfahren berücksichtigt werden sollen. Fragen hierzu hatte der Senat schon mit seinem Beschluss vom 14.12.2022 - X R 19/21 aufgeworfen, mit dem er das BMF aufgefordert hatte, dem Revisionsverfahren beizutreten. Nun hat der X. Senat erhebliche Zweifel daran geäußert, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des BMF in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet. Begründet wird dies mit der fehlenden statistischen Repräsentativität der zur Ermittlung der Richtsätze herangezogenen Daten einerseits und dem kategorischen Ausschluss bestimmter Gruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Richtsatzwerte andererseits. (Pressemitteilung des BFH Nummer 060/25; zum Volltext des Urteils gelangen Sie hier: X R 19/21)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Kündigung im Minijob: Fristen für Arbeitgeber und Beschäftigte

09.10.2025
Ein Minijob kann von beiden Seiten beendet werden - durch die Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber ebenso wie durch die Minijobber. Doch welche Kündigungsfristen gelten im Minijob? Muss eine Kündigung schriftlich erfolgen? Und wann besteht Kündigungsschutz? Welche Kündigungsfristen gelten für Minijobs? Grundsätzlich gelten für Minijobs die gleichen Kündigungsfristen wie bei anderen Beschäftigungen. Wer das Arbeitsverhältnis kündigen möchte, muss grundsätzlich eine gesetzliche Frist von vier Wochen (28 Tage) zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats einhalten. Beispiel: Kündigung durch die Minijobberin Eine Studentin arbeitet als Verkäuferin in einem Café. Sie möchte zum Ende des Monats Juni kündigen. Damit die Kündigung wirksam wird, muss sie ihr Schreiben spätestens am 2. Juni abgeben, da nur so die Frist von 28 Tagen eingehalten wird. Verlängerte Kündigungsfristen bei längerer Betriebszugehörigkeit Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gelten - je nach Dauer der Beschäftigung - längere Kündigungsfristen. Je länger eine Minijobberin oder ein Minijobber im Betrieb arbeitet, desto mehr Zeit müssen Arbeitgeber für eine Kündigung einplanen. Alle verlängerten Kündigungsfristen gibt es hier im Überblick. Wichtig: Die verlängerten Fristen gelten ausschließlich für Kündigungen, die von Arbeitgeberseite ausgesprochen werden. Minijobberinnen und Minijobber können auch nach vielen Jahren mit der regulären Frist von vier Wochen kündigen. In Arbeits- oder Tarifverträgen können vom Gesetz abweichende Kündigungsfristen vereinbart sein. Wie wird die Kündigungsfrist berechnet? Für die Berechnung der Kündigungsfrist gilt: Vier Wochen bedeuten genau 28 Kalendertage. Zwischen dem Tag, an dem die Kündigung bei der Empfängerin oder dem Empfänger ankommt, und dem gewünschten Ende des Arbeitsverhältnisses müssen mindestens 28 Tage liegen. Der Tag, an dem die Kündigung zugestellt wird, darf bei der Berechnung der Frist nicht berücksichtigt werden. Wochenenden und Feiertage werden mitgezählt, da es sich um eine Wochenfrist handelt. Beispiel für die Fristenberechnung Die Kündigung eines Minijobs soll zum 31. Juli erfolgen. Ausgehend vom letzten Arbeitstag wird die Frist so berechnet: 31.Juli - 28 Tage = 4. Juli. Da der Tag, an dem die Kündigung zugestellt wird, nicht mit einberechnet wird, muss die Kündigung spätestens am 3. Juli zugestellt sein. Wann gelten besondere Kündigungsfristen? Kündigung während der Probezeit Wurde zu Arbeitsbeginn eine Probezeit vereinbart, gilt eine verkürzte gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen - also 14 Tagen - für beide Seiten. Diese Regelung gilt für höchstens sechs Monate ab Arbeitsbeginn. In Arbeits- oder Tarifverträgen kann eine kürzere Probezeit vereinbart werden - aber sie darf niemals länger als sechs Monate dauern. Kündigung einer befristeten Beschäftigung Auch bei einer befristeten Beschäftigung - zum Beispiel bei einer Aushilfe - ist es möglich, im Vertrag für die ersten drei Monate eine kürzere Kündigungsfrist festzulegen. Kann der Minijob auch fristlos gekündigt werden? In bestimmten Ausnahmefällen ist eine Kündigung auch fristlos - also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - möglich. Das gilt sowohl für Minijobberinnen und Minijobber als auch für Arbeitgeber. Voraussetzung ist allerdings ein wichtiger Grund, der es unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist fortzuführen. Beispiele für solche Gründe sind: Diebstahl am Arbeitsplatz wiederholte grobe Beleidigungen schwerwiegendes Fehlverhalten, das dem Unternehmen schadet wiederholt ausbleibende Zahlungen des Verdienstes Ob eine fristlose Kündigung rechtlich zulässig ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Hier empfiehlt es sich, im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen. Muss die Kündigung schriftlich erfolgen? Eine Kündigung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich auf Papier erfolgt und eigenhändig unterschrieben ist. Kündigungen per E-Mail, SMS, WhatsApp oder mündlich sind nicht gültig - selbst dann nicht, wenn beide Seiten einverstanden wären. Die sogenannte elektronische Form reicht nicht aus. Tipp für die sichere Zustellung Damit im Zweifel nachgewiesen werden kann, wann die Kündigung zugestellt wurde, sollte diese persönlich übergeben werden. Der Empfang kann zusätzlich schriftlich bestätigt werden. per Einwurfeinschreiben versendet werden, um den Zugang nachweisen zu können. Gibt es Kündigungsschutz im Minijob? Allgemeiner Kündigungsschutz Auch Minijobberinnen und Minijobber können unter das allgemeine Kündigungsschutzgesetz fallen - wenn diese Bedingungen erfüllt sind: Der Betrieb hat mehr als 10 Beschäftigte und das Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, muss eine Kündigung außerdem sozial gerechtfertigt sein. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Kündigung betriebsbedingt (z.?B. Arbeitsplatz fällt weg), verhaltensbedingt (z.?B. wiederholte Unpünktlichkeit) oder personenbedingt (z.?B. dauerhafte Erkrankung) erfolgt. Wichtig: In kleinen Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten besteht kein allgemeiner Kündigungsschutz. Eine Kündigung darf dann auch ohne einen bestimmten Grund erfolgen. Besonderer Kündigungsschutz für bestimmte Personenkreise Einige Personengruppen genießen besonderen Schutz vor Kündigungen, unabhängig von der Betriebsgröße oder der Beschäftigungsdauer. Dazu zählen unter anderem: Schwangere (ab dem ersten Tag der Schwangerschaft), Eltern in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen. In diesen Fällen ist eine Kündigung nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden zulässig. Fazit: Minijob kündigen - mit Klarheit und Sorgfalt Auch ein Minijob ist ein Arbeitsverhältnis mit Rechten und Pflichten - für beide Seiten. Wer kündigen möchte, muss sich an die gesetzlichen Fristen halten, die richtige Form wählen und auf den möglichen Kündigungsschutz achten. Besonders wichtig ist es, schriftlich zu kündigen und den Zugang der Kündigung rechtssicher zu dokumentieren. (Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Lohnfortzahlung kostet Unternehmen 82 Milliarden Euro

08.10.2025
Sobald Beschäftigte krank werden, greift das Entgeltfortzahlungsgesetz. Eine neue Studie des arbeitgebernahen Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt, dass sich die Summe der Entgeltfortzahlungen seit 2010 mehr als verdoppelt hat. Nach der Studie mussten Arbeitgeber im Jahr 2024 rund 82 Milliarden Euro für kranke Mitarbeitende aufbringen, davon 13 Milliarden Euro an Sozialabgaben. Das entspreche insgesamt dem Vierfachen des Krankengeldes. Der gestiegene Krankenstand sei dabei aber nur ein Grund für die hohe Summe. Die Gründe sind vielseitig So habe auch die gute Entwicklung am Arbeitsmarkt zu den gestiegenen Entgeltfortzahlungen beigetragen. Denn 2024 gab es so viele Erwerbstätige wie noch nie, sodass die Unternehmen auch mehr Gehälter zahlten. Die allgemeine Lohnentwicklung habe ebenfalls beigetragen. Die Kosten wären also selbst bei unverändertem Krankenstand gestiegen, erläutert das IW. Dennoch sei aber auch der Krankenstand seit rund zwei Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen und trage entsprechend zu den höheren Arbeitgeberaufwendungen bei. Vorschläge für eine Entlastung Zur Senkung dieser Kosten führt das IW verschiedene Vorschläge an. Eine Idee sei die Einführung sogenannter Karenztage, bei denen entweder die Gehaltszahlung für einige Tage ausgesetzt oder das Gehalt für einen bestimmten Zeitraum auf niedrigerem Niveau weitergezahlt würde. Ein anderes Konzept schlägt vor, die Dauer der Entgeltfortzahlung auf sechs Wochen - trotz neuer Diagnose - pro Jahr zu begrenzen. (STB Web Portal/IW)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Gewerbesteuereinnahmen im Jahr 2024 um 0,2% höher als im Vorjahr

06.10.2025
Gewerbesteuereinnahmen steigen - wenn auch nur geringfügig - im vierten Jahr in Folge auf einen neuen Höchststand Mehr als die Hälfte der Bundesländer verzeichnet gegenüber dem Vorjahr rückläufige Einnahmen aus der Gewerbesteuer Grundsteuereinnahmen nehmen gegenüber dem Vorjahr zu Gewerbesteuereinnahmen Die Gemeinden in Deutschland haben im Jahr 2024 rund 75,3 Milliarden Euro an Einnahmen aus der Gewerbesteuer erzielt. Dies bedeutet ein leichtes Plus von rund 0,2 Milliarden Euro oder 0,2 % gegenüber dem Vorjahr, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Damit wurde auch 2024 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht. Nach einem Rückgang im ersten Corona-Jahr 2020 waren die Gewerbesteuereinnahmen bereits in den Jahren 2021 bis 2023 auf neue Höchststände seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1991 gestiegen. Unter den Flächenländern verzeichneten Mecklenburg-Vorpommern mit +9,8 % und Rheinland-Pfalz mit +9,0 % die höchsten Anstiege bei den Gewerbesteuereinnahmen. Bei den Stadtstaaten hatte nur Bremen einen Zuwachs in Höhe von +13,5 %. Dennoch verzeichnete mehr als die Hälfte der Bundesländer gegenüber dem Vorjahr rückläufige Gewerbesteuereinnahmen. Unter den Flächenländern war dies allen voran Sachsen-Anhalt mit -9,9 %, gefolgt von Saarland und Thüringen mit jeweils -5,0 %. Bei den Stadtstaaten verbuchten Hamburg mit -9,3 % und Berlin mit -3,2 % Rückgänge. Einnahmen aus der Grundsteuer B steigen um 3,8 % Die Einnahmen der Gemeinden aus der Grundsteuer A, die auf das Vermögen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erhoben wird, betrugen im Jahr 2024 insgesamt 0,4 Milliarden Euro. Das war ein Anstieg um 2,9 % zum Vorjahr. Aus der Grundsteuer B, die auf Grundstücke außerhalb der Land- und Forstwirtschaft erhoben wird, nahmen die Gemeinden im Jahr 2024 insgesamt 15,6 Milliarden Euro ein, das war ein Plus von 3,8 %. Seit 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Basis reformierter Regeln und neu festgesetzter Hebesätze erhoben. Hintergrund ist die sogenannte Länderöffnungsklausel bei der Grundsteuer, die im Rahmen der Grundsteuerreform eingeführt wurde und von der inzwischen einige Bundesländer Gebrauch gemacht haben. Insgesamt nur 0,8 % mehr Einnahmen aus Grund- und Gewerbesteuer Insgesamt erzielten die Gemeinden in Deutschland im Jahr 2024 Einnahmen aus den Realsteuern, das heißt aus Grund- und Gewerbesteuer, von rund 91,4 Milliarden Euro. Gegenüber 2023 war dies ein Anstieg um 0,8 Milliarden Euro beziehungsweise 0,8 %. Durchschnittlicher Gewerbesteuerhebesatz leicht gestiegen Die von den Gemeinden festgesetzten Hebesätze zur Gewerbesteuer sowie zur Grundsteuer A und B entscheiden maßgeblich über die Höhe ihrer Realsteuereinnahmen. Im Jahr 2024 lag der durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden in Deutschland für die Gewerbesteuer bei 409 % und damit 2 Prozentpunkte über dem Vorjahreswert. Bei der Grundsteuer A stieg der durchschnittliche Hebesatz im Jahr 2024 gegenüber 2023 um 7 Prozentpunkte auf 362 %. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B erhöhte sich im selben Zeitraum um 13 Prozentpunkte auf 506 %. (Statistisches Bundesamt DESTATIS, Pressemitteilung Nr. 309)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Nebenjob im Studium - Gilt der Mindestlohn für Studierende?

02.10.2025
Viele Studentinnen und Studenten jobben neben dem Studium - um praktische Erfahrungen für den späteren Beruf zu sammeln oder das Studium zu finanzieren. Doch wie sieht es dann mit dem gesetzlichen Mindestlohn aus? In welchen Nebenjobs haben Studierende Anspruch auf den Mindestlohn? Und wann gilt der Mindestlohn nicht? Was ist der gesetzliche Mindestlohn? Der gesetzliche Mindestlohn ist eine festgelegte Lohnuntergrenze, die Beschäftigte vor unangemessen niedrigen Löhnen schützt und zu fairen Arbeitsbedingungen beitragen soll. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen allen Arbeitnehmern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr diesen Mindestbetrag pro Arbeitsstunde zahlen. Der Mindestlohn ist unabhängig von der Anzahl der Arbeitsstunden oder der Form des Beschäftigungsverhältnisses. Seit seiner Einführung wird der Mindestlohn regelmäßig angepasst. Hierbei wird sowohl die Entwicklung der Lebenshaltungskosten als auch die allgemeine Wirtschaftslage berücksichtigt. Aktuell beträgt der Mindestlohn 12,82 Euro brutto pro Stunde. Ab 1. Januar 2026 ist eine Erhöhung auf 13,90 Euro geplant. Nur wenige Personengruppen sind vom Mindestlohn ausgenommen. Auch bestimmte Nebentätigkeiten von Studierenden fallen unter diese Ausnahmen. Nebenjob im Studium: Wann gilt der Mindestlohn? 1. Minijob und Mindestlohn Für einen Minijob neben dem Studium gilt der Mindestlohn, wenn die Minijobberin oder der Minijobber mindestens 18 Jahre alt ist. Das heißt: Pro Stunde müssen mindestens 12,82 Euro brutto (Stand 2025) gezahlt werden - unabhängig davon, ob die Tätigkeit regelmäßig oder befristet als kurzfristige Beschäftigung ausgeübt wird. Wichtig: Die Verdienstgrenze für Minijobs ist an den Mindestlohn gekoppelt. Erhöht sich der Mindestlohn, so erhöht sich auch die Verdienstgrenze im Minijob. Der monatliche Verdienst aus einem Minijob darf im Jahr 2025 bei maximal 556 Euro liegen. 2. Werkstudenten und Mindestlohn Eine Werkstudententätigkeit ist keine eigene Beschäftigungsart, sondern eine sozialversicherungsrechtliche Besonderheit mit bestimmten Voraussetzungen. Während der Vorlesungszeit üben Studierende die Beschäftigung zum Beispiel an weniger als 20 Stunden pro Woche aus und der monatliche Verdienst liegt über 556 Euro. Auch hier gilt: Bei Nebenjobs mit Werkstudentenstatus besteht Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. 3. Praktikum und Mindestlohn In vielen Studiengängen sind Praktika vorgesehen, die vor, während oder nach dem Studium stattfinden. Grundsätzlich gilt auch hier der Mindestlohn - mit den folgenden Ausnahmen: Pflichtpraktika im Rahmen des Studiums sind vom Mindestlohn ausgenommen. Pflichtpraktika sind kein reguläres Arbeitsverhältnis. Die Vergütung ist freiwillig. Dennoch zahlen viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Aufwandsentschädigung. Freiwillige Praktika - zur Berufsorientierung oder studienbegleitend - sind dann vom Mindestlohn ausgenommen, wenn sie weniger als drei Monate andauern. Auch bei einem Praktikum im Ausland gelten die Mindestlohnregelungen, wenn der Praktikumsvertrag deutschem Recht unterliegt - beispielsweise bei einem Vertrag mit einem deutschen Unternehmen. Tipp: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet auf ihrer Internetseite eine Prüfhilfe an. Damit finden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber schnell heraus, ob die Regelungen des Mindestlohngesetzes für ihre Praktikanten gelten. Gilt der Mindestlohn auch für internationale Studierende? Das Mindestlohngesetz gilt unabhängig von der Herkunft der Studentin oder des Studenten. Auch ausländische Studentinnen und Studenten, die in Deutschland arbeiten oder ein Praktikum absolvieren, haben unter den genannten Voraussetzungen Anspruch auf den Mindestlohn. (Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Was ist neu im Oktober 2025?

01.10.2025
Das europäische Ein- und Ausreisesystem wird zentral und digital. Geld kann nun in Echtzeit überwiesen werden. Zudem wird die elektronische Patientenakte für Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser verpflichtend. Und nicht vergessen: Die Uhren werden zurückgestellt. Neues Ein- und Ausreisesystem startet Das Europäische Entry-Exit-System (EES) startet am 12. Oktober am Flughafen Düsseldorf und wird stufenweise erweitert. Dieses schengenweite System betrifft Personen aus Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören und die zum Kurzaufenthalt im Schengen-Gebiet berechtigt sind. Mit dem EES werden Ein- und die Ausreisen zentral und digital erfasst. Für EU-Bürgerinnen und Bürger ändert sich nichts. Weitere Informationen zum Europäischen Ein- und Ausreisesystem Größere Sicherheit bei Überweisungen Ab dem 9. Oktober 2025 können alle Bankkundinnen und -kunden im Euro-Raum Geld innerhalb von Sekunden, also praktisch in Echtzeit, überweisen - ohne zusätzliche Kosten. Möglich macht das eine EU-Verordnung, die Echtzeitüberweisungen zur Pflicht macht. Außerdem muss eine Empfängerüberprüfung angeboten werden. Dabei wird gecheckt, ob der angegebene Name des Zahlungsempfängers und die IBAN des Empfängerkontos zueinander passen. Weitere Informationen zu den Richtlinien im EU-Binnenmarkt Elektronische Patientenakte (ePA) wird verpflichtend Ab dem 1. Oktober 2025 ist die Nutzung der elektronischen Patientenakte für Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser verpflichtend. Sie vernetzt Versicherte mit denjenigen, die medizinische Leistungen erbringen. Viele bisher analog ablaufende Arbeitsschritte werden durch die ePA digitalisiert und vereinfacht. Weitere Informationen zur Elektronischen Patientenakte Zeitumstellung Die Winterzeit beginnt: In der Nacht vom 25. auf den 26. Oktober werden die Uhren von 03:00 auf 02:00 Uhr zurückgestellt. (Beitrag auf Bundesregierung online)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Berufsrechtsschutz spart nicht nur Nerven, sondern auch Steuern

26.09.2025
Alljährlich fragen sich viele, ob Rechtsschutzversicherungen absetzbar sind, wenn sie über ihrer Steuererklärung sitzen. Das ist zum Teil möglich und nicht einmal kompliziert. Das Finanzamt erkennt Kosten für die Rechtsschutzversicherung dann an, wenn berufliche Risiken und Einnahmequellen dadurch abgedeckt werden. Sogar bei einem Komplettrechtsschutz, der aus mehreren Bausteinen besteht, kann der berufliche Anteil abgesetzt werden. Dies betrifft rund die Hälfte aller Haushalte in Deutschland, die eine Rechtsschutzpolice abgeschlossen haben. Berufsrechtsschutz lohnt sich doppelt Kommt es zu Konflikten mit dem Arbeitgeber, z.B. wegen einer ungerechtfertigten Abmahnung, einer Kündigung, einem unangemessenen Arbeitszeugnis, Diskriminierung am Arbeitsplatz oder ausbleibenden Lohnzahlungen, übernimmt ein Berufsrechtsschutz die Kosten für einen Anwalt oder ein Gerichtsverfahren. Neben dieser Sicherheit im Streitfall gibt es aber auch einen Steuerbonus. Anders als die meisten personenbezogenen Vorsorgeversicherungen werden die Beiträge für den Rechtsschutz in der Steuererklärung von Angestellten als Werbungskosten eingetragen. Während sich der Berufsrechtsschutz in voller Höhe absetzen lässt, ist die Absicherung anderer Rechtsgebiete leider nicht absetzbar, da sie in der Regel das Privatleben betreffen. Richtiger Umgang mit Kombipolicen Viele Rechtsschutzversicherungen werden jedoch als Kombipaket angeboten - zum Beispiel mit den Bausteinen Privat-, Verkehrs- oder Mietrechtsschutz. In diesem Fall ist nur der Beitragsanteil für den Berufsrechtsschutz steuerlich relevant. Manche Versicherer weisen diesen von selbst auf der Beitragsrechnung aus. Steuerpflichtige sollten ihre Versicherungsunterlagen dahingehend prüfen und im Zweifel beim Versicherer eine Beitragsaufstellung nach beruflichen und privaten Anteilen anfordern, um den absetzbaren Anteil belegen zu können. Ohne diese Aufteilung kann das Finanzamt den Abzug ablehnen. Es kann aber durchaus vorkommen, dass eine eigene Schätzung des prozentualen Anteils ohne Nachweis erfolgreich ist. So steigt der Steuerbonus nach oben Ein greifbarer steuerlicher Vorteil entsteht für Arbeitnehmende, wenn die Werbungskostenpauschale von derzeit 1.230 Euro im Jahr überschritten wird. Zu den weiteren berufsbezogenen Werbungskosten zählen beispielsweise Fahrtkosten, Homeoffice-Pauschale, Arbeitszimmer, Arbeitsmittel, Arbeitskleidung sowie Bewerbungs- oder Fortbildungsausgaben. Wer keinen Berufsrechtsschutz besitzt, kann im Fall eines Falles immer noch die immensen Kosten eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht steuerlich absetzen, da auch diese in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Bundesregierung stärkt ehrenamtliches Engagement in Deutschland

24.09.2025
Steuerliche Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht Bürgerschaftliches Engagement stärkt den Zusammenhalt unserer Gesellschaft. Die Bundesregierung fördert und stärkt freiwilliges, auf den Werten der Verfassung ausgerichtetes Engagement durch geeignete Rahmenbedingungen. Mit dem heute im Kabinett beschlossenen Entwurf für ein Steueränderungsgesetz schafft die Bundesregierung Anreize, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren. Die Maßnahmen bringen insbesondere Vereinfachungen für Steuerpflichtige und Verwaltung. Der Kabinettbeschluss markiert damit auch den Auftakt zur Umsetzung eines "Zukunftspakts Ehrenamt", mit dem die Bundesregierung konkrete Verbesserungen und Erleichterungen für das Ehrenamt und Engagement in Deutschland schaffen will. Der Zukunftspakt wurde im Koalitionsvertrag vereinbart. Konkret sieht der Gesetzentwurf folgende im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht vor: Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird auf 50 000 Euro angehoben. Damit werden Geschäftsbetriebe, die lediglich geringe Umsätze erwirtschaften, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt. Das dient der Vereinfachung und der Entlastung von bürokratischem Aufwand. Die Erhöhung der Freigrenze stärkt zudem die Mittelbeschaffung kleinerer Vereine, die ehrenamtlich geführt werden. Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements wird die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf (von 3.000 auf) 3.300 Euro bzw. (von 840 auf) 960 Euro angehoben. Ehrenamtliches Engagement der Bürgerinnen und Bürger unseres Staates verdient große Anerkennung. Es leistet einen wertvollen Beitrag für unsere Gesellschaft. Da der ehrenamtliche Einsatz auch mit Kosten verbunden sein kann, nimmt das Steuerrecht auf die Belange ehrenamtlich Engagierter in besonderer Weise Rücksicht und erhebt auf deren Einnahmen bis zu einem Freibetrag keine Steuern. Zudem dient auch dies dem Bürokratieabbau und erleichtert es gemeinnützigen Vereinen, ehrenamtlich Tätige für sich zu gewinnen. Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100 000 Euro pro Jahr betragen, abgeschafft. Das betritt rund 90 Prozent der steuerbegünstigten Körperschaften. Diese Erleichterung kommt insbesondere den kleinen und mittleren steuerbegünstigten Körperschaften zugute, die oftmals nicht steuerlich beraten sind und die insbesondere auf ehrenamtlich tätige Personen angewiesen sind. Auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen bis 50.000 Euro wird verzichtet. Steuerpflichtige, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe, die bis zu 50.000 Euro einnehmen, müssen keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind. E-Sport wird nun als gemeinnützig behandelt. Durch die Ausübung elektronischen Sports wird auch die Zusammenarbeit in einem Team sowie die Reaktionsfähigkeit geschult. Diese stellen maßgebliche Faktoren für den Erfolg dar. Die Körperschaften sollen sich insbesondere auch der Suchtprävention widmen und einen gesunden Umgang mit dem Medium vermitteln. Die Installation von Photovoltaikanlagen kann zur Beschleunigung der Energiewende und des Ausbaus der erneuerbaren Energien einen erheblichen Beitrag leisten. Die Anschaffung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen sollen möglichst geringen bürokratischen Hürden begegnen. Bislang konnte der Bau und der Betrieb von Photovoltaikanlagen den Status der Gemeinnützigkeit gefährden. Mit der Neuregelung ist klargestellt, dass nun unter bestimmten Voraussetzungen diese Betätigung unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit ist. Der heute im Kabinett beschlossene Gesetzentwurf sieht darüber hinaus vor, dass ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt wird. Hierzu soll die Vergütungsgrenze für das vereinsrechtliche Haftungsprivileg angehoben werden. Wer sich in einem Verein engagiert, soll künftig von einem gesetzlichen Haftungsprivileg profitieren, wenn er oder sie für die Tätigkeit im Verein maximal 3.300 Euro jährlich erhält. Bereits im geltendem Recht gibt es für Ehrenamtliche in Vereinen eine besondere Haftungserleichterung: Wer im Zuge seiner ehrenamtlichen Tätigkeit einen Schaden verursacht, muss diesen nur dann ersetzen, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde; für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht worden, haftet die ehrenamtlich tätige Person nicht. Diese Haftungsprivileg greift nach dem geltenden Recht nur dann, wenn die ehrenamtlich tätige Person für ihre Tätigkeit maximal 840 Euro jährlich als Vergütung erhält. Künftig soll diese Vergütungsgrenze bei 3.300 Euro liegen - und sich somit an der steuerrechtlichen Übungsleiterpauschale orientieren. Ehrenamtlich Tätige können künftig also auch dann von dem Haftungsprivileg profitieren, wenn sie mehr als 840 Euro (aber maximal 3.300 Euro) jährlich für ihre Tätigkeit enthalten. Durch diese Erweiterung des Haftungsprivilegs soll sichergestellt werden, dass sich niemand durch Haftungsrisiken von einer ehrenamtlichen Tätigkeit abgehalten sieht. Das soll die Vereinslandschaft in Deutschland weiter stärken. (Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Beantragte Regelinsolvenzen im August 2025: +11,6% zum Vorjahresmonat

22.09.2025
Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im August 2025 um 11,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor. 12,2 % mehr Unternehmensinsolvenzen im 1. Halbjahr 2025 als im 1. Halbjahr 2024 Für das 1. Halbjahr 2025 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 12 009 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 12,2 % mehr als im 1. Halbjahr 2024. Die Forderungen der Gläubiger aus den im 1. Halbjahr 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 28,2 Milliarden Euro. Im 1. Halbjahr 2024 hatten die Forderungen bei rund 32,4 Milliarden Euro gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen bei gleichzeitigem Anstieg der Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass im 1. Halbjahr 2024 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als im 1. Halbjahr 2025. Im Juni 2025 gab es 1 957 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 18,4 % mehr als im Juni 2024. Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten Bezogen auf 10 000 Unternehmen gab es im 1. Halbjahr 2025 in Deutschland insgesamt 34,6 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10 000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 64,5 Fällen. Danach folgte das Gastgewerbe mit 52,7 Fällen sowie das Baugewerbe mit 52,3 Insolvenzen je 10 000 Unternehmen. 7,5 % mehr Verbraucherinsolvenzen im 1. Halbjahr 2025 als im 1. Halbjahr 2024 Im 1. Halbjahr 2025 gab es 38 016 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 7,5 % gegenüber dem 1. Halbjahr 2024. Im Juni 2025 wurden 6 510 Verbraucherinsolvenzen gemeldet. Das waren 9,9 % mehr als im Juni 2024. Methodische Hinweise: Die Insolvenzstatistik bildet nur Geschäftsaufgaben ab, die im Zuge eines Insolvenzverfahrens ablaufen, nicht jedoch solche aus anderen Gründen beziehungsweise vor Eintritt akuter Zahlungsschwierigkeiten. Die vorläufigen monatlichen Angaben zu Regelinsolvenzverfahren, hier für August 2025, basieren auf aktuellen Insolvenzbekanntmachungen aller Amtsgerichte in Deutschland. Sie weisen noch nicht die methodische Reife und Belastbarkeit amtlicher Statistiken auf und zählen daher zu den experimentellen Daten. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes. (Statistisches Bundesamt DESTATIS, Pressemitteilung Nr. 332)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Mehrere kurzfristige Minijobs: Regeln zur Zusammenrechnung

17.09.2025
Ob als Nebenverdienst oder bei saisonaler Unterstützung - Kurzfristige Minijobs bieten eine flexible Lösung. Unter bestimmten Voraussetzungen sind sogar mehrere kurzfristige Minijobs in einem Jahr möglich. Dabei müssen bestimmte Zeitgrenzen eingehalten werden. In unserem Artikel erklären wir, wie mehrere kurzfristige Beschäftigungen richtig zusammengerechnet werden. Was ist ein kurzfristiger Minijob? Eine kurzfristige Beschäftigung ist eine Tätigkeit, die von vornherein befristet ist. Ein kurzfristiger Minijob darf höchstens drei Monate oder maximal 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres umfassen. Diese Zeitgrenzen stellen gleichwertige Alternativen dar. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sich für die günstigere Alternative entscheiden. Wie viel die Minijobberin oder der Minijobber dabei verdient, spielt keine Rolle. Liegt der monatliche Verdienst über 556 Euro, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jedoch zusätzlich prüfen, ob die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird. Was gilt bei mehreren kurzfristigen Beschäftigungen? Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen im Kalenderjahr mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausüben. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Beschäftigungen nacheinander oder gleichzeitig erfolgen. Werden mehrere kurzfristige Minijobs in einem Kalenderjahr ausgeübt, dürfen die Zeiträume insgesamt maximal 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage umfassen. Hinweis: Übernehmen Minijobberinnen und Minijobber im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung einen Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt dieser Einsatz als ein Arbeitstag. Werden mehrere kurzfristige Beschäftigungen an einem Tag ausgeübt, zählt dieser Kalendertag ebenfalls als ein Arbeitstag. Wie werden mehrere kurzfristige Minijobs zusammengerechnet? Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen prüfen, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt. Dafür prüfen sie vor Beginn der Beschäftigung, ob ihre Aushilfe im laufenden Kalenderjahr bereits andere kurzfristige Minijobs ausgeübt hat. Für die Abfrage können Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber einen Einstellungsfragebogen nutzen. Bei der Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Minijobs in einem Kalenderjahr gelten folgende Regelungen: 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr Bei der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungszeiten, die anhand von Arbeitstagen beurteilt wurden, ist die Zeitgrenze von insgesamt 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr maßgebend. Wird die Zeitgrenze überschritten, liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor. 90 Kalendertage statt 3 Monate Bei der Zusammenrechnung der Zeiträume mehrerer Jobs, die anhand von Monaten beurteilt wurden, sind statt der drei Monate 90 Kalendertage einzuhalten. Ein voller Zeitmonat und ein voller Kalendermonat werden dann mit 30 Kalendertagen berücksichtigt. Teilmonate werden mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt. Beispiel Eine Hausfrau arbeitet in der Gastronomie bei Arbeitgeber B. Benötigt wird die Unterstützung im Zeitraum 1. Juli bis 31. August. Es werden 2 Arbeitstage pro Woche vereinbart. Im gleichen Kalenderjahr war diese Aushilfe bei einem anderen Arbeitgeber bereits im gesamten April und Mai Vollzeit von Montag bis Freitag beschäftigt (Arbeitgeber A). Arbeitgeber A: 1. April bis 31. Mai = 2 Monate (60 Kalendertage) oder 44 Arbeitstage Arbeitgeber B: 1. Juli bis 31. August = 2 Monate (60 Kalendertage) oder 18 Arbeitstage Ergebnis: Die Beschäftigung bei Arbeitgeber B ist als kurzfristige Beschäftigung zu bewerten, da sie mit 62 Arbeitstagen den Höchstwert von 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht überschreitet. Das Überschreiten der Zeitdauer von drei Monaten (90 Kalendertagen) ist hierbei nicht von Bedeutung. Sind Pausen zwischen mehreren kurzfristigen Minijobs erforderlich? Üben Beschäftigte nacheinander mehrere kurzfristige Minijobs bei unterschiedlichen oder auch dem gleichen Arbeitgeber aus, können diese ohne Pausen aufeinander folgen. Voraussetzung ist hierbei nur, dass die maßgebenden Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen nicht überschritten werden. Hinweis: Anders ist das bei einer Rahmenvereinbarung. Diese darf maximal ein Jahr dauern. Soll nach diesem Jahr eine erneute Rahmenvereinbarung geschlossen werden, ist das erst nach einer Pause von mindestens zwei Monaten möglich. Informationen zu einer Rahmenvereinbarung gibt es auf der Internetseite der Minijob-Zentrale. Elektronischen Rückmeldung von der Minijob-Zentrale Seit dem 1. Januar 2022 erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach der Anmeldung von kurzfristig beschäftigten Minijobberinnen und Minijobbern per Datensatz eine Rückmeldung von der Minijob-Zentrale. Diese zeigt, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung oder im laufenden Kalenderjahr bereits weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder bestanden haben. Die Rückmeldung informiert nur über Vorbeschäftigungszeiten, nicht über deren Umfang. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dokumentieren diese Rückmeldung in ihren Entgeltunterlagen. Im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung, kann diese als Nachweis dienen. Mehr Informationen zur elektronischen Rückmeldung zu Vorbeschäftigungszeiten und den Vorteilen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber finden Sie in unserem Beitrag "Kurzfristige Minijobs: Ab 2022 elektronische Rückmeldung zu Vorbeschäftigungszeiten". Fazit Mehrere kurzfristige Minijobs sind möglich, solange die Grenzen von maximal drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr eingehalten werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen daher stets prüfen, ob bereits andere kurzfristige Beschäftigungen bestehen und diese Zeiten korrekt zusammenrechnen. (Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Bürgerinnen und Bürger gezielt entlasten - steuerliche Maßnahmen der Bundesregierung

15.09.2025
Steueränderungsgesetz 2025 Das Bundeskabinett hat am 10.09.2025 das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Hierin sind zwei wesentliche Entlastungsmaßnahmen für Bürgerinnen und Bürger enthalten. Ziel ist, möglichst breit dort weiter zu entlasten, wo die Krisen der vergangenen Jahre - die Corona-Pandemie oder steigende Energiekosten und Inflation - die Kosten für die Bürgerinnen und Bürger erhöht haben. Um Wohlstand und Arbeitsplätze langfristig zu sichern, entlastet die Bundesregierung Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger und erhöht mit der Anhebung der Entfernungspauschale die örtliche Flexibilität. Die Maßnahmen reihen sich ein in bereits auf den Weg gebrachte Entlastungen, etwa für niedrigere Energiepreise. Folgende Maßnahmen sind im Entwurf für das Steueränderungsgesetz vorgesehen: Die Entfernungspauschale wird zum 1. Januar 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Unter der Voraussetzung, dass die übrigen Werbungskosten bereits den Arbeitnehmerpauschbetrag überschreiten, wirkt sich dies wie folgt aus: Bei einem Arbeitsweg von 10 Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche sind das bereits 176 Euro jährliche zusätzliche Werbungskosten. Bei 20 Kilometern werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sogar um 352 Euro zusätzliche Werbungskosten jährlich entlastet. Wer lediglich fünf Kilometer vom Wohnort zum Arbeitsort zurücklegen muss, hat ein Plus von 88 Euro. Die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden im Jahr 2026 um ca. 1,1 Mrd. Euro und ab 2027 jährlich um ca. 1,9 Mrd. Euro entlastet. Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie. Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wird von derzeit 19 Prozent ab dem 1. Januar 2026 auf 7 Prozent gesenkt. Hiermit wird die Gastronomiebranche gestärkt. Außerdem soll sich die Steuersenkung auf niedrigere Preise auswirken. Neben klassischen gastronomischen Betrieben, wie zum Beispiel Restaurants, profitieren von dieser Maßnahme auch Bäckereien, Metzgereien und der Lebensmitteleinzelhandel, ebenso die Anbieter von Dienstleistungen im Bereich Catering sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung. Insgesamt werden die Gastronomiebranche und die Bürgerinnen und Bürger um 3,6 Milliarden Euro jährlich entlastet. Die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das Bundeszentralamt für Steuern wird im Hinblick auf § 122a der Abgabenordnung in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung als Regelfall ausgestaltet, indem das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft wird. Darüber hinaus werden Rechtsgrundlagen für die ordnungsgemäße Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei Nutzung der Zentralen Zollabwicklung geschaffen. Die Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung im Rahmen der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG und der Forschungszulage dient der Umsetzung der Vorgaben aus der neu gefassten De-minimis-Verordnung und damit der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Zusätzlich enthält der Entwurf für das sog. Cuxhaven-Gesetz, das heute ebenso im Kabinett beschlossen wurde, neben der Auflösung der Freizone Cuxhaven eine Entlastung im Energiesteuergesetz. Damit wird die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. "Agrardiesel") vollständig wieder eingeführt, um eine finanzielle Entlastung der Betriebe zu erreichen und zugleich langfristige Planungssicherheit in einem von erheblichen Preisschwankungen geprägten Marktumfeld zu gewährleisten. Die Maßnahme trägt damit wesentlich zur Stabilisierung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion bei. Gleichzeitig unterstützt sie die Erhaltung regionaler Wertschöpfungsketten und sichert Arbeitsplätze in ländlichen Regionen. Hiermit wird die im Koalitionsvertrag sowie nach dem "Sofortprogramm für Deutschland" vorgesehene vollständige Wiedereinführung dieser Energiesteuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft zum 1. Januar 2026 umgesetzt. Die Steuerentlastung wird auch für die dem Gasöl gleichgestellten Energieerzeugnisse gewährt. (Bundesregierung online, Pressemitteilung 16/2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Was ist neu im September 2025?

10.09.2025
Der EU-Data-Act tritt am 12. September in Kraft. Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien werden beschleunigt. Bis zum 30. September ist das Heckenschneiden verboten. Am 11. September findet der bundesweite Warntag statt. Die Neuregelungen im Überblick. EU-Data-Act gilt ab 12. September: Mehr Kontrolle über Gerätedaten Wer ein vernetztes Auto, E-Bike oder andere vernetzte Geräte wie Smart-TV oder Kühlschränke nutzt, bekommt mehr Kontrolle über seine Daten. Ab dem 12. September müssen Hersteller offenlegen, welche Informationen gesammelt werden - und wie man darauf zugreifen kann. Möglich macht das der sogenannte EU-Data-Act, der ab dann EU-weit verbindlich gilt. Weitere Informationen zu EU-Data-Act Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien beschleunigt Immissionsschutzrechtliche und wasserrechtliche Genehmigungsverfahren für Anlagen im Bereich erneuerbarer Energien wie Wind- und Solarenergie, Geothermie und Wärmepumpen werden deutlich beschleunigt - digital, bürokratiearm und pragmatisch. Wichtiges Element ist die Ausweisung sogenannter Beschleunigungsgebiete für Windenergieanlagen an Land einschließlich zugehöriger Energiespeicher am selben Standort nach den neuen Bestimmungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz. Umweltbelange werden weiterhin gewahrt. Weitere Informationen zu erneuerbaren Energien (EEG) Heckenschnitt erst wieder ab 1. Oktober Noch bis Ende September ist ein radikaler Schnitt oder die Beseitigung von Bäumen, Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen verboten. Diese Regelung gilt jährlich zwischen dem 1. März und dem 30. September, um brütende Vögel und ihren Nachwuchs zu schützen. Erlaubt sind dann lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte. Das regelt Paragraf 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes. Weitere Informationen zum Heckenschnitt Bundesweiter Warntag am 11. September Der bundesweite Warntag ist ein gemeinsamer Aktionstag von Bund, Ländern und Kommunen. Er findet in der Regel jährlich am zweiten Donnerstag im September statt. Das ist dieses Jahr der 11. September. Um 11 Uhr ertönt eine Probewarnung. Gegen 11:45 Uhr erfolgt die Entwarnung. Mit dem Probealarm werden die Warnsysteme jährlich für den Ernstfall getestet. Weitere Informationen zum bundesweiten Warntag (Beitrag auf Bundesregierung online)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Instandhaltungsrücklage zählt nicht zu den Werbungskosten

08.09.2025
Vermieter können grundsätzlich alle Ausgaben rund um die vermietete Wohnung mit der Steuererklärung absetzen. Daher versuchte ein bayerisches Ehepaar die Instandhaltungsrücklage für das Jahr der Einzahlung geltend zu machen. Doch das Finanzamt und der Bundesfinanzhof (BFH), in letzter Instanz, verwehrten dies. Ein Werbungskostenabzug wird aber nicht gänzlich versagt, sondern auf einen späteren Veranlagungszeitraum verschoben. Vermieter und Wohnungseigentümer mit einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit verschiedenen Eigentümern müssen eine zweckgebundene Erhaltungsrücklage für zukünftige Reparaturen am Haus ansparen. Diese Zahlungen fließen monatlich an die gesetzlich vorgeschriebene Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die das Geld bis zur Verwendung verwaltet. Gleichbehandlung aller Wohneigentümer Der 9. Senat des BFH lehnte die Klage ab, weil andere Wohneigentümer in Einfamilienhäusern das Geld schließlich nur für das Jahr absetzen können, indem sie die Reparaturen bezahlt haben. Ein Ansparen für künftige Ausgaben sei daher nicht zu berücksichtigen, lautete die Begründung. Es sei gerechtfertigt, wenn der Steuerbonus für Vermietung und Verpachtung nicht schon zum Zeitpunkt der Zahlung in die Erhaltungsrücklage gewährt wird, sondern erst, wenn tatsächlich am Haus etwas instandgesetzt, repariert oder modernisiert wird. Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten? Zudem ist steuerrechtlich zwischen den sofort abziehbaren Erhaltungsmaßnahmen und den Herstellungskosten eines Gebäudes zu unterscheiden. Letztere werden über mehrjährige Abschreibungen berücksichtigt. Dies betrifft zum Beispiel die Beseitigung versteckter Baumängel oder Schönheitsreparaturen. Die Höhe der Ausgaben und die steuerliche Zuordnung könnten zudem erst bei Vorliegen der konkreten Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden und nicht schon vorab, erklärten die Richter. Kein Werbungskostenabzug bei Veräußerung Eine Ausnahme gibt es aber: Wird die Wohnung vor der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen verkauft, kann der Alteigentümer das eingezahlte Geld leider nicht mehr als Werbungskosten absetzen. Meist ist jeden Monat ein Euro pro Quadratmeter der Erhaltungsrücklage zuzuführen. Das kann je nach Größe der Wohnung einen drei- bis vierstelligen Betrag pro Jahr ausmachen und sich über die Jahre aufsummieren. In so einem Fall regelt man das idealerweise im Kaufvertrag. Die angesparte Instandhaltungsrücklage sollte im Kaufpreis berücksichtigt werden, so dass ein Ausgleich stattfindet. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Kinderbetreuung zu Hause: Minijob oder selbstständig?

04.09.2025
Viele Eltern stehen vor der Aufgabe, die Kinderbetreuung zu organisieren - etwa für die Nachmittage, die Ferien oder ganztags während der Woche. Doch sobald für die Betreuung Geld fließt, stellt sich eine wichtige Frage: Handelt es sich um einen Minijob oder liegt eine selbstständige Tätigkeit vor? Dieser Beitrag erklärt, wann ein Minijob vorliegt, wie die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale funktioniert und worauf Eltern bei einer Beschäftigung im Haushalt achten sollten. Wann liegt ein Minijob vor? Ein Minijob liegt vor, wenn die Kinderbetreuung regelmäßig und gegen Bezahlung stattfindet. Der durchschnittliche monatliche Verdienst darf dabei bei bis zu 556 Euro liegen. Diese Tätigkeit zählt zu den sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen. Voraussetzungen für einen Minijob im Privathaushalt: Die Betreuung findet im Haushalt der Eltern statt. Die Tagespflegeperson ist weisungsgebunden - also in den Familienalltag eingebunden und nicht frei in ihrer Arbeitsgestaltung. Es besteht eine feste Absprache zur Betreuung - zum Beispiel an bestimmten Tagen pro Woche. In solchen Fällen liegt eine abhängige Beschäftigung vor. Die Eltern sind dann Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und müssen den Minijob über das Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale anmelden. Die Anmeldung geht ganz einfach online. Hinweis: Liegt der durchschnittliche Verdienst bei mehr als 556 Euro im Monat, handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Die Anmeldung muss dann bei der Krankenkasse der oder des Beschäftigten erfolgen. Kinderbetreuung durch selbstständige Tagespflegepersonen Ganz anders sieht es aus, wenn die Betreuung nicht im Haushalt der Eltern, sondern in den eigenen Räumen der Betreuungsperson stattfindet - häufig mit mehreren Kindern gleichzeitig. In diesem Fall handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeit. Das gilt auch dann, wenn die Einnahmen die Minijob-Grenze nicht übersteigen. Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit: Die Tagespflegeperson legt die Arbeitszeit und den Betreuungsumfang eigenständig fest. Die Tagesgestaltung erfolgt in eigener Verantwortung (z. B. Ausflüge, Ruhezeiten). Die Betreuung findet nicht im Haushalt der Eltern statt. Es bestehen in der Regel Verträge mit mehreren Familien. Die Tagespflegeperson legt die Anzahl der zu betreuenden Kinder fest. Bis zu fünf Kinder dürfen gleichzeitig betreut werden (je nach Bundesland). Die Anmeldung einer selbstständigen Tätigkeit bei der Minijob-Zentrale ist nicht möglich. Auch nicht, wenn der monatliche Verdienst nicht mehr als 556 Euro beträgt. Kinderbetreuung und Steuer: Was kann abgesetzt werden? Bis zu 80 Prozent der Betreuungskosten, maximal 4.800 Euro pro Kind (unter 14 Jahren) können Eltern jährlich als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung geltend machen - unabhängig davon, ob es sich um eine selbstständige Tagespflegeperson oder um einen Minijob handelt. Voraussetzungen: Es liegt eine Rechnung vor (z. B. Honorarabrechnung einer selbständigen Tagesmutter oder Bescheid über Kindergartenbeiträge). Der Rechnungsbetrag wurde auf das Konto des Leistungserbringers überwiesen. Wichtiger Hinweis: Wenn Eltern die Kosten für die Kinderbetreuung steuerlich absetzen, können sie für diese Kosten nicht zusätzlich die Steuermäßigung für Privathaushalte geltend machen. Übersicht: Wann liegt ein Minijob vor, wann Selbstständigkeit? Kriterium Minijob Selbstständige Tagespflegeperson Anzahl betreuter Kinder Die Kinder eines Haushalts Bis zu fünf Kinder gleichzeitig Arbeitsort Im Haushalt der Eltern Eigene Räumlichkeiten oder angemietet Weisungsgebundenheit Hoch Gering Anmeldung bei Minijob-Zentrale Ja Nein Vermittlung über Jugendamt Nein Häufig ja Steuerliche Absetzbarkeit Ja Ja Praktischer Hinweis für Eltern Bei der Suche nach einer passenden Kinderbetreuung lohnt sich ein Blick in die Haushaltsjob-Börse der Minijob-Zentrale. Hier können sowohl Minijobs als auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt gesucht oder selbst angeboten werden. Fazit: Betreuungsperson im Haushalt richtig einordnen Ob es sich bei einer Betreuung um einen Minijob oder eine selbstständige Tätigkeit handelt, hängt vor allem vom Betreuungsort, der Anzahl der zu betreuenden Kinder und der Weisungsgebundenheit ab. Für Eltern ist wichtig: Wer im eigenen Haushalt eine Person zur Kinderbetreuung regelmäßig beschäftigt, die durchschnittlich nicht mehr als 556 Euro im Monat verdient, muss dies als Minijob anmelden. Das geht einfach und schnell über die Minijob-Zentrale. (Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Deutlicher Anstieg bei den Insolvenzen

03.09.2025
Das Statistische Bundesamt meldet für Juli 2025 einen Anstieg der beantragten Regelinsolvenzen um 19,2 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. Das ist die höchste Zuwachsrate seit Oktober 2024 (+22,9 Prozent). Bei den Ergebnissen sei zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen, so die Statistiker. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liege daher in vielen Fällen annähernd drei Monate davor. Wenige Großinsolvenzen Auch das Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) meldete mehr Firmenpleiten. Seiner Analyse zufolge liegt die Zahl der Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften im Juli bei 1.588. Das seien 12 Prozent mehr als im Vormonat und 13 Prozent mehr als im Juli 2024. "Wir sehen im Juli eine auffällig hohe Zahl an Insolvenzen bei gleichzeitig nur moderater Arbeitsplatzgefährdung", sagt Steffen Müller, Leiter der IWH-Insolvenzforschung. Das liege vor allem daran, dass es wenige Großinsolvenzen gegeben habe. Das IWH erfasst ausschließlich Personen- und Kapitalgesellschaften, während zu den vom Statistischen Bundesamt erfassten Regelinsolvenzen auch die Gruppe der Kleinstunternehmen gehören. Auch bestimmte natürliche Personen wie Selbstständige oder ehemals selbstständig Tätige mit unüberschaubaren Vermögensverhältnissen sowie privat haftende Gesellschafter und Einzelunternehmer zählen dazu. Langanhaltende strukturelle Veränderungen Der aktuelle Anstieg der Regelinsolvenzen um 19,2 Prozent ist nach Einschätzung des Berufsverbandes der Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands (VID) überraschend hoch, er müsse allerdings noch keine Trendwende bedeuten. Viele Insolvenzen seien auf langanhaltende strukturelle Veränderungen zurückzuführen, oftmals über Jahre gewachsen. "Über die vielfältigen weltpolitischen Verwerfungen geraten viele branchenspezifische Veränderungsprozesse als Insolvenzursache aus dem Fokus", sagt der VID-Vorsitzende Dr. Christoph Niering. Zu schnell werde die Ursache der unternehmerischen Fehlentwicklung bei steigenden Zöllen oder hohen Energiekosten gesucht. "Eine gefährliche Fehleinschätzung, da hierdurch Sanierungsmaßnahmen zu spät oder nicht umfassend genug angegangen werden", so Niering. (Pressemitteilung Portal STB Web/Destatis)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Strengere Nachweisregeln für Bitcoin & Co

01.09.2025
Kryptowährungen sorgen für Schlagzeilen, vor allem wenn die Kurse von Bitcoin, Ethereum & Co. Rekorde brechen. Doch die digitalen Vermögenswerte sind nicht nur hochspekulativ, sondern bergen viele Risiken - auch steuerlich. Kürzlich hat die Finanzverwaltung die Anforderungen an die Nachweisführung verschärft. Privatanleger sind für die steuerliche Abrechnung selbst verantwortlich. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 06.03.2025 müssen sie sämtliche Transaktionen detailliert dokumentieren - selbst, wenn am Ende keine Steuern anfallen. Gewinne aus Kryptowerten: steuerfrei nach Spekulationsfrist Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten bleiben steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt. Bitcoins & Co. unterliegen wie auch der Verkauf von Antiquitäten der einjährigen Spekulationsfrist nach den Regeln für sogenannte private Veräußerungsgeschäfte. Die Spekulationsfrist beginnt am Tag des Kaufs von Kryptowerten und auch nach einem Tausch in eine andere Währung - zum Beispiel Bitcoin gegen Ethereum (so der Bundesfinanzhof, Az. IX R 3/22). Wer die digitalen Werte nicht länger als ein Jahr hält und schon nach wenigen Monaten wieder verkauft oder tauscht, muss den Gewinn mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Das gilt nur dann, wenn der Gewinn aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften mindestens 1.000 Euro im Jahr beträgt. Sobald die Freigrenze von 1.000 Euro überschritten wird, muss der gesamte Gewinn, und zwar vom ersten Euro an, versteuert werden. Wirken sich auch Kryptoverluste steuerlich aus? Ja, wenn Anleger die Verluste innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist verbuchen. Dann können sie das Minus mit anderen steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen in dem Steuerjahr verrechnen. Verluste außerhalb der Frist bringen dagegen keinen Steuervorteil. Kryptoanleger sind stärker in der Nachweispflicht Vor allem betont das BMF-Schreiben: Anleger müssen alle Krypto-Transaktionen inklusive Wallet-Adresse und Namen der Handelsplattform plausibel belegen - zum Beispiel mit Screenshots aus der Wallet. Auch kann ein plausibel erscheinender Steuerreport der Veranlagung zugrunde gelegt werden. Insbesondere sollten die Reporteinstellungen dokumentiert werden. Selbst, wenn der Gewinn steuerfrei bleibt, müssen die Anleger auf Nachfrage des Finanzamts nachweisen, dass die Spekulationsfrist bzw. die Freigrenze eingehalten wurden. Die vollständige Dokumentation ist also essenziell für eine korrekte Steuererklärung. Besonders streng sind die Regeln beim Kryptohandel über ausländische Plattformen: Hier gilt eine erweiterte Mitwirkungspflicht. Investoren müssen alle relevanten Daten und nötigen Belege selbst beschaffen. Gehen welche verloren - zum Beispiel durch Insolvenz der Plattform - kann das Finanzamt die Werte zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzen. Doch Kryptos sind nicht nur steuerlich aufwändig und hochspekulativ. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und Verbraucherzentralen warnen verstärkt vor Kriminellen, die mit geschickt gefälschten Internetportalen Millionen abzocken. Sie raten, unbedingt zu prüfen, ob die Anlageplattform seriös und tatsächlich lizenziert ist. (Pressemeldung Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Workation-Trend: Arbeiten mit Urlaubsfeeling

25.08.2025
Homeoffice war gestern. Jetzt kommt Workation. Wer bisher von zu Hause aus digital arbeitet, verlegt sein heimisches Büro in die Berge oder ans Meer. Die Prozesse in den Unternehmen werden weiter digitalisiert und junge Mitarbeitende wollen mehr. Die Kombination aus Work (Arbeit) und Vacation (Urlaub) liegt im Trend. Für den Arbeitgeber die Aufgaben flexibel und ortsunabhängig erledigen und in der anschließenden Freizeit schon im Urlaub zu sein, das wünschen sich viele Arbeitnehmende. Arbeitgeber, die diesen Benefit anbieten, werden als besonders attraktiv wahrgenommen. Doch es gilt, einiges zu beachten, bevor eine Workation gebucht wird. Für das Homeoffice im Ausland gelten unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf Arbeitsrecht, Steuern, Krankenkasse, Sozialversicherung und Aufenthaltsrecht. Ohne die Zustimmung des Chefs geht nichts Selbst wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen das Recht auf Remote Work arbeitsvertraglich eingeräumt hat, können Sie nicht einfach in den Flieger steigen. Um vorübergehend im Ausland tätig zu sein, braucht es die Zustimmung des Arbeitgebers. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht. Je nach Aufenthaltsort sind Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag nötig. Arbeiten Sie ungefragt im Ausland, riskieren Sie eine Abmahnung oder Kündigung. Arbeitsrechtlich ist Workation eine Form des mobilen Arbeitens. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland bleibt das deutsche Arbeitsrecht weiter gültig. Obwohl Arbeitnehmende grundsätzlich nur während der regulären Arbeitszeiten für die Firma erreichbar sein müssen, ist zu überlegen, ob es während einer Workation großzügiger gehandhabt wird. Denn eine gesicherte Erreichbarkeit trotz Distanz und Zeitverschiebung kann als vertrauensbildende Maßnahme gesehen werden. Neben der Erreichbarkeit sind die technische Ausstattung, zusätzliche Kosten und datenschutzrechtliche Aspekte zu klären. Es ist ratsam, vorab zu besprechen, welche Erwartungen die Firma an den Arbeitnehmenden hat. Der Arbeitsfortschritt im Ausland sollte regelmäßig dokumentiert werden, um das Vertrauen aufrechtzuerhalten. Abgesehen von der geplanten Aufenthaltsdauer sind die Umstände festzulegen, unter welchen der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers vorzeitig zurückkehren soll. Doppelbesteuerung vermeiden Ist ein beruflicher Auslandsaufenthalt geplant, ist meistens die 183-Tage-Regel für Arbeitnehmende relevant. Unterschreitet die Dauer der Auslandstätigkeit ein halbes Jahr, bleiben Sie weiterhin in Deutschland steuerpflichtig, wenn Ihr Wohnsitz und Ihr Arbeitgeber in Deutschland liegen. Die Einkommensteuer wird wie gewohnt durch den Arbeitgeber vom Gehalt abgezogen und abgeführt. Die 183-Tage-Regelung bezieht sich jedoch nicht nur auf Arbeitstage. Auch An- und Abreisetage, Wochenenden, Feiertage und Urlaubstage werden bei einigen Ländern mitgezählt. Werden 183 Tage in einem Land überschritten, wird es kompliziert. Dann kommt auch das jeweilige Steuerrecht des Landes, in dem die Arbeit erbracht wird, zum Tragen. In der Folge muss geprüft werden, welches Land wie viel versteuern darf, damit es zu keiner Doppelbesteuerung kommt. Bereits in der Planungsphase sollten daher unbedingt detaillierte und rechtssichere Informationen zu den länderspezifischen Regelungen eingeholt werden. Aufenthaltsdauer und Land entscheidend Sozialversicherungsrechtlich gesehen wird das Homeoffice im Ausland inzwischen als eine Entsendung des Mitarbeiters eingestuft. Das ist vorteilhaft, da die jahrzehntelang angewandten Regelungen für Auslandseinsätze auf die Workation übertragen wurden. Auch wenn in diesem Fall die Initiative für den Auslandsaufenthalt von dem Mitarbeitenden und nicht von der Firma ausgeht. Der Antrag auf Verbleib im Sozialversicherungssystem ist vor der Reise durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse des Arbeitnehmenden zu stellen. Somit wird sichergestellt, dass dieser während der Workation-Zeit weiterhin im deutschen Sozialversicherungssystem bleibt. Dies ist aber nur möglich, wenn weniger als die Hälfte der jährlichen Arbeitszeit im Ausland getätigt wird und das Land Teil des multilateralen Sozialversicherungsabkommens ist. Dazu zählen neben den Ländern der EU die Schweiz, Norwegen, Island, Australien, Kanada, Quebec, die USA, Brasilien, Uruguay, Chile, Indien, China, Japan, Korea, die Philippinen, Marokko, Tunesien sowie das Vereinigte Königreich. Mit anderen Ländern bestehen entweder keine oder individuelle Vereinbarungen zur Sozialversicherung im Hinblick auf die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Für die Entsendung ins Ausland gilt eine verschärfte Regelung. Der Status in der deutschen Sozialversicherung bleibt nur aufrechterhalten, sofern maximal 25 Prozent eines Kalenderjahres im Ausland gearbeitet wird. Darüber hinaus muss länderspezifisch geprüft werden, was gilt. Trotz des Verbleibs im deutschen Sozialversicherungssystem sollten Arbeitnehmende vor ihrer Workation ihren Versicherungsschutz checken. Eine Auslandskrankenversicherung für einen längeren Auslandsaufenthalt ist dringend anzuraten. Auch sollte eine Haftpflichtversicherung einspringen, falls es zu einem versehentlichen Missgeschick kommt. Zu guter Letzt ist zu klären, welche Versicherung im Falle eines Freizeitunfalls einspringt und die Kosten übernimmt. Von Freiheit bis Workation-Visa Innerhalb der EU besteht ein Freizügigkeitsabkommen. EU-Bürger können sich ohne Einschränkungen in einem EU-Land aufhalten und dort arbeiten. Jedoch sind die jeweiligen Meldepflichten der Länder für längere Aufenthalte zu beachten. Außerhalb der EU kann ein Einreisevisum, eine Aufenthaltsgenehmigung oder eine Arbeitserlaubnis erforderlich sein. Einige Staaten wie beispielsweise die Vereinigten Arabischen Emirate bieten ein spezielles Workation-Visum an. Dieses schafft einen rechtlichen Rahmen für eine Workation und soll es Arbeitnehmern leicht machen. Die Rahmenbedingungen der Workation-Visa verschiedener Länder unterscheiden sich jedoch voneinander. Mit einer guten Vorbereitung gelingt's Workation an der Ostsee oder im Allgäu ist einfach. Innerhalb Deutschlands ändert sich nichts. Bei einem geplanten Aufenthalt in anderen Ländern steigt die Komplexität der Organisation, da jeweils die individuellen Regelungen zu prüfen und zu befolgen sind. Tipp: Je weniger Aufwand der Arbeitgeber mit den rechtlichen Rahmenbedingungen hat, desto offener wird er sich vermutlich für eine solche Arbeits-Urlaubs-Kombination zeigen. Der Mitarbeitende muss sich in jedem Fall um eine diskrete und ungestörte Umgebung sowie eine stabile W-Lan-Verbindung kümmern. Ein überlaufener Strand oder ein gut besuchtes Straßencafé sind eher weniger geeignet als eine ruhige Terrasse mit Meerblick eines privaten Appartements. Gerade im Hinblick auf die Offenlegung von betrieblichen Daten ist dieser Aspekt wichtig. Spezielle Hotels mit Coworking-Ausstattung oder Crowdworking-Spaces in Großstädten bieten sich da an. Damit die Tätigkeit im Ausland sofort aufgenommen werden kann, ist es hilfreich, sich vorab mit der IT-Abteilung der Firma in Verbindung zu setzen, ob die Berechtigungen passen. Nichts ist schlimmer, als wenn der Netzzugang zu den Firmendaten nicht gelingt. Die notwendigen Kontaktdaten inklusive Telefonnummern sollten daher immer parat sein. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Den Garten mit Steuerersparnis verschönern

20.08.2025
Im Garten ist immer was zu tun. Warum nicht mal Profis ranlassen? Für haushaltsnahe Dienste und Handwerkerleistungen im Haushalt oder auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen kann es bis zu 5.200 Euro Steuerbonus im Jahr geben. Egal, ob das Grundstück gepachtet, gemietet, kostenlos überlassen oder Eigentum ist, der Bonus senkt direkt die fällige Steuer - und zwar unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Routinearbeiten bringen als haushaltsnahe Dienstleistungen Steuerabzug Ein Garten braucht regelmäßige Pflege. Rasen mähen, Hecken schneiden und Unkraut jäten gehören zum Pflichtprogramm. Erledigen Dienstleister die Reinigungs- und Pflegearbeiten daheim und im genutzten Garten, lassen sich im Jahr 2025 insgesamt 20.000 Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Davon berücksichtigt das Finanzamt 20 Prozent. So sind bis zu 4.000 Euro Steuerersparnis möglich. Selbst die Kosten für das Reinigen des Gehwegs vor dem Grundstück sind begünstigt. Ob der Garten zum Haupt- oder Nebenwohnsitz gehört oder ein Schrebergarten ist, spielt keine Rolle. Steuerbonus für einmalige Arbeiten Nicht jeder hat einen grünen Daumen, träumt jedoch von einem schönen Garten. Gestalten Profis die grüne Oase, gibt es auch dafür einen Steuerbonus. Wenn Fachleute einen Gartenteich anlegen, einen Carport bauen, die Wege neu pflastern, einen Zaun errichten, die Terrasse überdachen oder eine Sonnenmarkise anbringen, sind bis zu 6.000 Euro Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten pro Haushalt im Jahr anerkannt. Hiervon rechnet das Finanzamt 20 Prozent auf die Steuerschuld an, also maximal 1.200 Euro. Die Ausgaben zählen genauso wie für Reparaturen oder Renovierungen in der Wohnung. Wichtig: Eine detaillierte Rechnung Wie erhält man die Steuerermäßigung? Sie müssen die Rechnung der Dienstleister per Überweisung begleichen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. In der Rechnung müssen die Kosten detailliert aufgeschlüsselt sein. Dann werden jeweils die Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten inklusive Umsatzsteuer addiert und in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen für das jeweilige Jahr eingetragen. Hat die Firma auch Grünschnitt entsorgt? Auch dieser Posten gehört dazu genauso wie Treibstoff, Dünge- oder Reinigungsmittel. Außen vor bleiben aber die Kosten für Materialien wie Erde, Pflanzen oder Steine. Anerkannt sind sogar Aufwendungen für Hausmeisterservice und Handwerker im selbst genutzten Ferienhaus in Spanien oder in einem anderen EU-Land, in Island, Liechtenstein und Norwegen. Offen ist noch, ob das auch für eine Immobilie in der Schweiz gilt. Das Finanzgericht Köln hält das für möglich (Az. 7 K 1204/22). Jetzt muss der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entscheiden (Az. C-223/25). (Pressemeldung Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Verdacht auf Steuerbetrug in großem Stil: LBF NRW wertet Influencer-Datenpaket aus

14.08.2025
Die Steuerfahndung analysiert aktuell ein Datenpaket mehrerer Social-Media-Plattformen mit 6000 Datensätzen und einem steuerstrafrechtlichen Volumen von rund 300 Millionen Euro für Nordrhein-Westfalen. Ziel der Ermittlungen sind professionelle Influencer, die ihre steuerlichen Pflichten mit hoher krimineller Energie umgehen. Das Influencer-Team des Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) ist vorsätzlichen Steuerbetrügern in den sozialen Netzwerken auf der Spur. Derzeit werten die Expertinnen und Experten ein Datenpaket von mehreren großen Plattformen aus: Darin enthalten sind 6000 Datensätze, die auf nicht versteuerte Gewinne mit Werbung, Abos und Co. hinweisen. Sie beziehen sich ausschließlich auf Influencerinnen und Influencer aus Nordrhein-Westfalen und umfassen ein strafrechtlich relevantes Steuervolumen in Höhe von rund 300 Millionen Euro. Nordrhein-Westfalen war das erste Land, das sich den Bereich des professionalisierten Steuerbetrugs mittels sozialer Medien strukturiert vorgeknöpft und Expertise in der Aufklärung aufgebaut hat. Im Fokus des Influencer-Teams stehen ausdrücklich nicht junge Menschen, die ein paar Follower gesammelt und ein paar Cremes oder Kleider beworben haben. Das LBF NRW hat auch auf den sozialen Netzwerken die großen Fische im Visier. Was in der Bevölkerung kaum bekannt ist: Es gibt bei den großen Social-Media-Profilen Akteurinnen und Akteure, die mit hoher krimineller Energie jegliche Steuerverpflichtung zu umgehen versuchen. Es ist keine Seltenheit, dass eine Influencerin oder ein Influencer pro Monat mehrere zehntausend Euro verdient, aber nicht einmal eine Steuernummer hat. Da geht es nicht um Überforderung mit plötzlichem Ruhm, sondern um immense Steuerhinterziehung mit Wissen und Willen. Die Ermittlungen sind für die Profis der Steuerfahndung aufwendig. Denn einen festen Arbeitsplatz gibt es nicht, oftmals melden sich die Content-Creators mit steigenden Umsätzen ins Ausland ab, um dem Finanzamt zu entgehen. Zudem sind die digitalen Wege zum Geld vielfältig: Vergütung für Klicks, Verkäufe, Werbekooperationen, Abo-Zahlungen, Trinkgelder für persönliche Fotos - und neue Konzepte keimen ständig auf. Insbesondere bei Werbung, die nur temporär sichtbar ist und nach 24 Stunden gelöscht wird, ist die Beweisführung schwierig. Auch hier ist Nordrhein-Westfalen vorangegangen und hat Ermittlungsmethoden initiiert, um Werbepartnerschaften und -einnahmen zurückverfolgen und beweissicher nachweisen zu können. Andere Länder haben sich dies inzwischen zum Vorbild genommen und die in Nordrhein-Westfalen entwickelten Methoden ebenfalls implementiert. Die Ermittlungen sind für das Influencer-Team aus der Regionalabteilung Rheinland-Süd des LBF NRW (Standorte in Köln und Bonn) herausfordernd und benötigen das gesamte kriminalistische Gespür der Fahnderinnen und Fahnder. Regelmäßig verlagern Influencerinnen und Influencer ihren offiziellen Wohnsitz an bekannte Briefkastenadressen beispielsweise in Dubai. Nur durch fortwährende lückenlose Analysen der Social-Media-Aktivitäten kann dann der tatsächliche Wohnort in Nordrhein-Westfalen ermittelt und nachgewiesen werden. In der Folge können dann Durchsuchungsbeschlüsse und auch Haftbefehle erwirkt werden. Das Influencer-Team des LBF NRW führt derzeit rund 200 laufende Strafverfahren gegen in Nordrhein-Westfalen lebende Influencerinnen und Influencer - die Fälle aus dem aktuellen Datenpaket noch nicht eingerechnet. Durchschnittlich geht es um einen hohen fünfstelligen steuerlichen Fehlbetrag, in Einzelfällen auch um Fehlbeträge in Millionenhöhe. Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) bündelt seit dem 1. Januar 2025 die gesamte nordrhein-westfälische Steuerfahndung mit rund 1200 Expertinnen und Experten auf dem Gebiet der Bekämpfung von Steuerbetrug, Geldwäsche und Cybercrime. Es ist die erste Landesbehörde dieser Art in der Bundesrepublik. (Pressemitteilung des LBF NRW)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Lohnt sich ein Heizungstausch in 2025?

11.08.2025
Bestehende, funktionsfähige Gasheizungen müssen nicht erneuert werden. Für defekte, nicht reparable Öl- oder Gasheizungen gibt es ausreichende Übergangsfristen. Nur in Neubaugebieten müssen seit 2024 Heizungen mit einem Anteil von 65 Prozent an erneuerbaren Energien betrieben werden. Ab Mitte 2028 wird diese Regelung für alle neuen Heizungen verbindlich, so sieht es das Gebäudeenergiegesetz (GEG), besser bekannt als Heizungsgesetz, vor. Ein Umstieg von fossilen Energieträgern auf eine klimafreundliche Heizung kann sich besonders in diesem Jahr noch lohnen, denn es gibt historisch hohe Förderungen von bis zu 70 Prozent der Kosten. Wie geht es mit dem Heizungsgesetz weiter? Vor der Bundestagswahl war von einer Rücknahme des Heizungsgesetzes die Rede. Inzwischen sind die Pläne der Bundesregierung gemäßigter. Der Koalitionsvertrag gibt Aufschluss darüber, wohin die Reise gehen soll. Die SPD hat sich mit einer Beibehaltung der bisherigen Linie durchgesetzt. Einer Reformation des Heizungsgesetzes stimmt sie aber zu. Die CDU will eine größere Technologieoffenheit beim Ausbau der erneuerbaren Energien erreichen. Zudem wird der Ausbau konventioneller Kraftwerkskapazitäten bevorzugt an bereits bestehenden Standorten mit einem Bau von bis zu 20 GW an Gaskraftwerksleistung angestrebt. Der Fokus soll auf marktwirtschaftlichen CO2-Preisen liegen, die als zentrales Steuerungsinstrument ihre Wirkung entfalten sollen. Ein Heizungstausch soll weiterhin gefördert werden, aber mit niedrigeren Fördersätzen. Welche Auswirkungen hat das auf Hausbesitzer? Entscheidend ist der Zeitplan für die Gesetzesänderungen. Schon zum Jahresende soll die Novelle verabschiedet werden, so dass sie im Januar 2026 in Kraft treten kann. So lange gilt das Heizungsgesetz in seiner jetzigen Form. Und die großzügigen staatlichen Förderungen sind bis dahin sicher. Da stellt sich für viele Hausbesitzer die Frage, ob sie nun schnell handeln sollten, um die Förderungen zu nutzen. Fachexperten raten zu einer individuellen Heizungsberatung, bevor eine Entscheidung zum Heizungstausch getroffen wird. Die BAFA fördert übrigens die Kosten einer Energieberatung für Wohngebäude mit bis zu 50 Prozent. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern mit maximal 650 Euro. Nachweislich qualifizierte Fachkräfte für energieeffizientes Bauen und Sanieren können auf der Online-Plattform Energieeffizienz-Expertenliste ausfindig gemacht werden. Beim Einbau einer neuen Gas-Heizung ist seit letztem Jahr eine fachkundige Beratung gesetzlich vorgeschrieben. Aktuelle KfW-Förderungen beim Heizungstausch Derzeit können Hauseigentümer und Vermieter durch den Umstieg auf klimafreundliche Heizsysteme von einer Grundförderung in Höhe von 30 Prozent der Investitionskosten profitieren. Selbstnutzer können zusätzlich einen fünf-Prozent-Bonus für besonders effiziente Wärmepumpen oder einen Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro für besonders effiziente Biomasse-Heizungen beantragen. Dazu gesellt sich ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20 Prozent, wenn eine alte Öl-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung oder eine über 20 Jahre alte Gasheizung ersetzt wird. Weitere 30 Prozent einkommensabhängige Förderung gibt es für Haushalte, deren zu versteuernden Jahreseinkommen unter 40.000 Euro liegt. Im besten Fall sind durch eine Kombination der Boni 70 Prozent Förderung möglich. Der Geldbetrag ist jedoch auf maximal 21.000 Euro gedeckelt, was bei einem Einfamilienhaus förderfähigen Kosten von 30.000 Euro gleichkommt. Der Antrag auf die Förderungen ist bei der KfW zu stellen. KfW-Kredit oder Steuerermäßigungen Liegt eine KfW-Zusage für eine Förderung oder ein BAFA-Bescheid vor, kann als Ergänzung ein zinsgünstiger Kredit für zehn Jahre bis zu einer Summe von 120.000 Euro für den Heizungstausch und andere energieeffiziente Maßnahmen beantragt werden. Die Voraussetzungen sind ein selbstbewohntes Eigenheim und ein maximales Jahresbruttoeinkommen von bis zu 90.000 Euro. Manche Bundesländer und Kommunen bieten darüber hinaus noch eigene Förderprogramme von bis zu 2.000 Euro an. Alternativ zur KfW-Förderung kann eine Steuerermäßigung von 20 Prozent genutzt werden. Für Eigenheimnutzer, deren Haus älter als zehn Jahre alt ist, sind bis zu 40.000 Euro drin. Die Anschaffungskosten werden dabei auf drei Jahre verteilt. Vorausgesetzt wird eine Bescheinigung des Fachunternehmens. Die Kosten für eine Energieberatung sind zur Hälfte und sofort absetzbar. Alt gegen neu: Was spricht dafür, was dagegen? Die Wahlfreiheit bei der Heizungstechnologie ist heute schon gegeben und die Möglichkeiten klimafreundlich zu heizen sind mit verschiedenen Wärmepumpen, Pelletheizung, Solarthermie, Hybridheizungen und H2-ready-Heizungen mannigfaltig. Die Wahl der richtigen Heizung hängt von den Umbaumöglichkeiten im Gebäude und den Anschaffungskosten ab, über die ein Fachmann Auskunft erteilen kann. Es ist zudem sinnvoll, die energetische Situation des Hauses insgesamt überprüfen zu lassen, denn manchmal sind andere energetische Maßnahmen, wie eine bessere Dämmung, sinnvoller. Weiterhin sollten die Pläne der Kommune bezüglich eines Anschlusses an ein Fernwärmenetz in Betracht gezogen werden. Es macht Sinn nachzufragen, ob und wann das im betroffenen Stadtviertel möglich sein könnte. Damit erhalten Hauseigentümer die Gewissheit, ob sie auf eine eigene Lösung setzen müssen. In Großstädten müssen die kommunalen Pläne jedoch erst ab Mitte 2026 und in kleineren Städten ab Mitte 2028 vorliegen. Die steigenden Preise für Energiekosten werden alljährlich den Druck erhöhen, die Heizung auszutauschen. Angesichts der CO2-Preis-Entwicklung und der einmalig hohen Förderquoten, bieten modernere Heizsysteme langfristig wirtschaftliche Vorteile. Eine Wärmepumpe z.B. senkt die Heizkosten im Vergleich zu einer Erdgas- oder Ölheizung im Schnitt um 30 bis 45 Prozent und bietet einen drei- bis fünffachen höheren Wirkungsgrad. Zudem fördern die neuen Technologien die Unabhängigkeit vom Energiemarkt. Ab 2027 müssen auch Privatpersonen CO2-Emissionszertifikate kaufen, wenn sie mit fossilen Brennstoffen heizen. Die Kosten hängen vom eigenen CO2-Ausstoß und der Anzahl der verfügbaren Zertifikate ab. Da die Anzahl der Zertifikate begrenzt ist, wird der Preis zwangsläufig immer weiter steigen. Wenn die Heizung schon sehr alt ist oder Probleme macht, sollten die derzeitigen Förderungen auf jeden Fall mitgenommen werden. Eine Planungssicherheit besteht bis zum Ende des Jahres, daher sollte schnell gehandelt werden. Aufgrund der Zuschüsse sind die Unterschiede bei den Anschaffungskosten geringfügiger geworden, so dass über einen Austausch einer noch gut laufenden Heizung nachgedacht werden sollte. Der Umstieg auf nachhaltigere Energiequellen ist in vollem Gange und spätestens ab 2045 ist der Betrieb einer Heizung mit fossilen Energieträgern dann verboten. Es ist also nur eine Frage der Zeit, bis eine effizientere und wirtschaftlichere Heizung ins Haus einziehen wird. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Warnung: Keine Steuerforderung per Inkassounternehmen

06.08.2025
Erneute Betrugsmasche Aktuell sind betrügerische E-Mails und Schreiben im Umlauf, die angeblich von einem Inkassounternehmen stammen. In der "Rechnung" wird zur Zahlung einer "offenen Forderung aus steuerlichen Verpflichtungen" samt Inkassogebühren und Verzugszinsen aufgefordert. Hierauf weisen die Finanzministerien verschiedener Bundeländer hin. Finanzamt fordert nie Zahlungen über Inkassounternehmen Für die Besteuerung sind die örtlichen Finanzämter der Landessteuerverwaltung zuständig. Die Steuerverwaltung und Finanzämter fordern Steuerschulden immer selbst ein und beauftragen keine externen Inkassounternehmen. Es wird ausdrücklich davor gewarnt, Zahlungen zu leisten und Anhänge oder Links in solchen E-Mails zu öffnen. Diese könnten mit schadhafter Software oder Viren infiziert sein. Generelle Hinweise und Schutzmaßnahmen: Um Zahlungen auf falsche Konten von vornherein zu vermeiden, bietet die Teilnahme am Lastschrifteneinzugsverfahren (SEPA-Mandat) die größte Sicherheit: Das Ausfüllen von Überweisungen und Buchungsgebühren entfallen, zudem werden Zahlungsfristen nicht versäumt. Nähere Infos auf den Internetseiten des Landesamtes für Steuern. Leisten Sie Zahlungen nur auf im Steuerbescheid angegebene Konten. Überprüfen Sie den Absender der E-Mail und der Schreiben sorgfältig. Grundsätzlich werden seitens der Finanzämter keine Bescheide per E-Mail oder von Inkassounternehmen verschickt. Öffnen Sie keine Anhänge oder Links in E-Mails von unbekannten oder verdächtigen Absendern. Geben Sie keine persönlichen Daten per E-Mail weiter, insbesondere keine Zahlungsinformationen. (Pressemitteilung Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz vom 23.07.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Was ist neu im August 2025?

04.08.2025
Die Mietpreisbremse wird bis Ende 2029 verlängert. Bürokratische Hürden werden abgebaut, Passbilder für den Ausweis müssen digital sein. Und: Der Bahnverkehr zwischen Hamburg und Berlin ist bis April 2026 eingeschränkt. Die gesetzlichen Neuregelungen im Überblick. Mietpreisbremse bis Ende 2029 verlängert Die Mietpreisbremse wurde um weitere vier Jahre bis Ende 2029 verlängert, damit Mieten nicht zu stark steigen - vor allem in Gegenden mit besonders großer Wohnungsknappheit. So soll es leichter werden, eine bezahlbare Wohnung zu finden. Weitere Informationen zur Mietpreisbremse Passbilder müssen digital vorliegen Wenn neue Pass- und Ausweisdokumente beantragt werden, müssen die Passbilder digital vorliegen. Das gilt für: Reisepässe, Personalausweise, elektronische Aufenthaltstitel und Reiseausweise des Ausländerrechts. Papier-Passbilder dürfen von den Behörden nicht mehr angenommen werden. Bürgerbüros und Fotodienstleister bieten die digitale Fotoerstellung an. Bis 31. Juli 2025 gilt eine Übergangsregelung, nach der Papierpassbilder noch akzeptiert werden können. Weitere Informationen zur Sicherheit bei Ausweisdokumenten Wachstumsbooster: Bessere Abschreibung für Ausrüstungsinvestitionen Das steuerliche Investitionssofortprogramm soll die Wirtschaft ankurbeln und Arbeitsplätze sichern. Dabei können Ausrüstungsinvestitionen - etwa für Maschinen, Geräte und Fahrzeuge - mit 30 Prozent pro Jahr schneller abgeschrieben werden, wenn sie vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 getätigt werden. Unternehmen können 75 Prozent der Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge bereits im Investitionsjahr abschreiben, wenn sie zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 31. Dezember 2027 neu angeschafft werden. Die Bruttopreisgrenze für die besondere steuerliche Förderung elektrischer Dienstwagen von aktuell 70.000 Euro wird auf 100.000 Euro erhöht. Weitere Informationen zum Wachstumsbooster Mehr Zeit für Umsetzung des Tierwohlkennzeichens Die für August 2025 geplante Einführung des staatlichen Tierwohlkennzeichens wird auf den 1. März 2026 verschoben. Die Bundesländer und Lebensmittelunternehmer bekommen somit mehr Zeit für die Umsetzung der neuen Regelungen. Das neue Kennzeichen unterscheidet fünf verschiedene Haltungsformen und gilt zunächst nur für Schweinefleisch. Weitere Informationen zur Tierwohlkennzeichnung Stoffstrombilanz: Bauern von Aufzeichnungspflichten befreit Landwirtinnen und Landwirte werden von aufwändigen Berechnungen und jährlich wiederkehrendem Vorhalten von Buchführungsdaten entlastet. Möglich macht das die Aufhebung der Stoffstrombilanz-Verordnung. Sie regelte bislang, wie Landwirtinnen und Landwirte nachweisen, in welchem Umfang Nährstoffe in ihren Betrieb hineingehen und ihn wieder verlassen. Durch die Aufhebung der Verordnung wird der Bürokratieaufwand auf den Höfen zukünftig um rund 18 Millionen Euro gesenkt. Einschlägige Umweltauflagen werden nicht gelockert. Weitere Informationen zur Stoffstrombilanzverordnung Besserer Vogelschutz bei der Elektrifizierung von Bahnschienen Elektrische Oberleitungen der Bahn sind für Vögel, die sich darauf niederlassen, eine erhebliche Gefahr. Eine neue Verwaltungsvorschrift schafft bundesweit einheitliche Standards für Vogelschutzmaßnahmen. Sie ermöglichen es, Elektrifizierungsmaßnahmen wesentlich zügiger und mit weniger Verwaltungsaufwand umzusetzen und zugleich den Schutzumfang für die betroffenen Vogelarten beizubehalten. Weitere Informationen zum Vogelschutz Entsorgen von Batterien einfacher und kostenlos Ab dem 18. August können Bürgerinnen und Bürger alle Batterien kostenlos an kommunalen Wertstoffhöfen abgeben. Dies regelt eine EU-Verordnung für Batterien. Außerdem müssen Hersteller künftig Batterien nach und nach mit QR-Codes versehen, über die Informationen zu Umweltverträglichkeit, Recyclingfähigkeit und verwendeten Rohstoffen abgerufen werden können. Weitere Informationen zur EU-Verordnung zum Entsorgen von Batterien Strengere EU-Regeln für Geräte mit Funkverbindung Ob Smartphones, Tablets, smarte Haushaltsgeräte oder vernetzte Drucker - ab dem 1. August gelten in der EU neue Cybersicherheitsregeln für alle Geräte mit Funkverbindung - etwa über WLAN, Bluetooth oder Mobilfunk. Ein CE-Kennzeichen macht deutlich, dass die Geräte grundlegende Cybersicherheitsanforderungen zum Schutz von Netzwerken, der Privatsphäre und vor Betrug erfüllen. Das bedeutet unter anderem: sichere Passwörter oder bei Spielzeugen eine Zugangssteuerung durch die Eltern. Weitere Informationen zur Cybersicherheit Mehr Transparenz und Sicherheit bei Nutzung Künstlicher Intelligenz (KI) Ab 2. August 2025 müssen Anbieter von KI-Modellen, die vielseitig einsetzbar sind, Informationspflichten aus der europäischen KI-Verordnung befolgen. Es geht zum Beispiel um Anwendungen, die flexibel Texte, Audios, Bilder oder Videos erzeugen können. Für besonders leistungsfähige KI-Modelle, die ein sogenanntes systemisches Risiko darstellen, gelten zusätzliche Pflichten zur Risikoabschätzung und -minderung. Weitere Informationen zur Nutzung von Künstlicher Intelligenz Ausbau der Ganztagsbetreuung: längere Fristen Das Investitionsprogramm für den Ausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder wurde um zwei Jahre verlängert. Damit können die Länder ihre geförderten Maßnahmen nun bis Ende 2029 umsetzen. Das schafft mehr Planungssicherheit beim Ausbau ganztägiger Grundschulbetreuung. Ziel ist es, die Grundlagen für den stufenweise ab dem Schuljahr 2026/2027 greifenden Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter zu schaffen. Das entsprechende Gesetz zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau ist am 24. Juli 2025 in Kraft getreten. Weitere Informationen zum Ganztagsausbau Generalsanierung: Bahnstrecke Berlin-Hamburg mit Einschränkungen Am 1. August startet die Generalsanierung der Bahnverbindung Berlin-Hamburg. Bis Ende April 2026 wird die Strecke für die umfassenden Modernisierungsarbeiten gesperrt. Der Personen- und Güterverkehr wird in dieser Zeit umgeleitet. Wo keine Züge fahren können, soll ein Ersatzverkehr mit Bussen Reisende an ihr Ziel bringen. Weitere Informationen zur Generalsanierung der Bahnstrecke Berlin-Hamburg (Mitteilung Bundesregierung online)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Die erste eigene Wohnung - aber bitte mit Steuervorteil

31.07.2025
Ein Umzug will gut organisiert sein Zieht der Nachwuchs aus dem Elternhaus aus, muss er sich einigen Herausforderungen stellen und Verantwortung für das eigene Leben übernehmen. Dazu gehört das Sicherstellen der Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts. Ein Auszug unter 18 Jahren ist nur mit Genehmigung der Eltern, aus familiären oder beruflichen Gründen möglich. Ist das Kind volljährig, kann es diese Entscheidung selbst treffen. Soll es eine eigene Bude oder doch lieber eine WG werden? Was ist finanziell drin? Nachfolgend wird erklärt, welche finanziellen Unterstützungen infrage kommen können, um den Traum von der eigenen Wohnung zu wahr werden zu lassen. Wer zahlt außer den Eltern? Die Kosten für den eigenen Lebensunterhalt sind nicht ohne. Für Studierende wurde aktuell ein durchschnittlicher Bedarf von 990 Euro pro Monat ermittelt. Prinzipiell sind die Eltern bis zum Ende der Ausbildung zu Unterhalt verpflichtet, soweit ihr eigenes Einkommen dies zulässt. Manchmal ist die eigene Wohnung jedoch nur mit Hilfe von staatlicher Unterstützung zu realisieren. Ein Mix aus Unterhalt, staatlichen Beihilfen und eigenem Einkommen wie einem Ausbildungsgehalt oder Nebenjob hilft, das Projekt "Die erste eigene Wohnung" in die Tat umzusetzen. Entgegen seinem Namen steht das Kindergeld in der fixen Höhe von 255 Euro pro Monat nicht dem Kind, sondern den unterhaltspflichtigen Eltern zu. Während der Ausbildung wird es bis zum 25. Lebensjahr ausbezahlt. Kinder profitieren indirekt davon, da es das Einkommen der Eltern erhöht. Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, kann die Familienkasse das Kindergeld bei einem Auszug aus der elterlichen Wohnung auch direkt an das Kind überweisen. Staatliche Zuschüsse rund ums Wohnen Unter bestimmten Voraussetzungen kann Wohngeld als staatlicher Zuschuss zur Miete beim Landratsamt oder bei der zuständigen Wohngeldbehörde beantragt werden. Es wird gewährt, wenn keine anderen Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wie Arbeitslosengeld oder Bürgergeld ausbezahlt werden. Bei alleinstehenden Auszubildenden und Studierenden darf zudem kein Anspruch auf eine Ausbildungsförderung wie BAföG oder Ausbildungsbeihilfe bestehen. Aufgrund eines zu geringen Einkommens kann ein Wohnberechtigungsschein infrage kommen. Damit wird der Zugang zu einer Sozialwohnung ermöglicht. Das zuständige Wohnungsamt in der Stadt oder Gemeinde erteilt dazu Auskünfte. Tipp: Eine Anfrage bei Wohnbaugenossenschaften vor Ort kann sich ebenfalls lohnen, da diese Wohnungen zu günstigen Mieten verwalten. Ausbildungsförderung für Geringverdiener Zur Förderung der Ausbildung gibt es das Schüler- oder Studenten-BAföG. Es wird bewilligt, wenn die finanziellen Mittel der Eltern und die eigenen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt während der Ausbildungszeit zu bestreiten. Schüler einer Akademie oder höheren Fachschule müssen das BAföG zur Hälfte nach dem Ausbildungsende zurückzahlen. Studierende bekommen ein unverzinstes Darlehen für die Regelstudienzeit. Für den Antrag müssen die eigenen Vermögensverhältnisse jedoch genauestens offengelegt werden. Bei einer betrieblichen Erstausbildung kann Berufsausbildungshilfe (BAB) genutzt werden, wenn die Ausbildungsvergütung für den Lebensunterhalt nicht ausreicht. Der Antrag ist bei der örtlichen Arbeitsagentur zu stellen, die über die genauen Richtlinien informiert. Unter Umständen werden auch berufsvorbereitende Maßnahmen oder außerbetriebliche Ausbildungen unterstützt, beispielsweise wenn der Wohnort von den Eltern zu weit entfernt ist. Die monatlich überwiesenen Zuschüsse müssen nach Ausbildungsende nicht zurückgezahlt werden. Finanzspritze für Umzug und Erstausstattung Das Jobcenter kann sich mit einer einmaligen Geldleistung oder Sachgutscheinen an der Erstausstattung der Wohnung beteiligen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ist kaum eigenes Vermögen vorhanden oder das Einkommen sehr gering, können eine Erstausstattung, die Umzugskosten und die Mietkaution übernommen werden. Entscheidend ist mitunter, dass die Genehmigung nicht nur vor der Anschaffung der Ausstattung, sondern schon vor der Unterzeichnung des Mietvertrags eingeholt wurde. Auch Berufsanfänger können Steuervorteile geltend machen. Es gibt eine berufsbezogene Umzugskostenpauschale, die 193 Euro beträgt, wenn erstmals aus dem Elternhaus ausgezogen wird. Fahrten zur Wohnungsbesichtigung, Maklergebühren und die Kosten einer Spedition oder eines Transporters können zusätzlich als Werbungskosten steuerlich in Abzug gebracht werden. Erfolgt der Auszug aus rein privaten Gründen, können zumindest Handwerkerkosten und die Lohnkosten einer Spedition als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Der Steuervorteil stellt sich jedoch nur ein, wenn zuvor eigenes Einkommen versteuert wurde. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Pflegemindestlohn erhöht - Dritte Stufe gilt seit dem 1. Juli 2025

23.07.2025
Seit dem 1. Juli 2025 gilt die dritte Erhöhungsstufe des Pflegemindestlohns. Die stufenweise Anpassung erfolgt auf Grundlage der Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (6. PflegeArbbV), die zum 1. Februar 2024 in Kraft getreten ist. Die Höhe des Pflegemindestlohns richtet sich nach der Qualifikation der Pflegekräfte und gilt im gesamten Bundesgebiet. Er ist für alle Arbeitgeber der Branche verbindlich - also in ambulanten, teilstationären oder stationären Einrichtungen. Dort, wo der Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,82 Euro brutto pro Stunde. Die aktuellen Pflegemindestlöhne im Überblick Tätigkeitsgruppe Mindestlohn ab dem 1. Juli 2025 Pflegehilfskraft: 16,10 Euro pro Stunde Qualifizierte Pflegehilfskraft 1 17,35 Euro pro Stunde Pflegefachkraft: 20,50 Euro pro Stunde 1 mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit Mit Inkrafttreten der Sechsten Pflege­arbeits­bedingungs­verordnung werden auch weitere Verbesserungen in der Branche umgesetzt: So haben Pflegekräfte seit Februar 2024 Anspruch auf neun zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr (bei einer Fünf-Tage-Woche), sofern keine tariflichen oder betrieblichen Regelungen bereits greifen. Auch Wegezeiten zwischen Pflegeeinsätzen sowie Bereitschaftsdienste werden verbindlich als vergütungspflichtige Arbeitszeit behandelt. Die aktuellen Regelungen basieren auf dem einstimmigen Beschluss der Pflegekommission. Sie sind ein wichtiger Schritt, um die Arbeitnehmer*innen vor Lohndumping zu schützen und gleichzeitig einen fairen Wettbewerb für Arbeitgeber zu ermöglichen. (Pressemeldung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Pflegemindestlohn erhöht - Dritte Stufe gilt seit dem 1. Juli 2025

17.07.2025
Seit dem 1. Juli 2025 gilt die dritte Erhöhungsstufe des Pflegemindestlohns. Die stufenweise Anpassung erfolgt auf Grundlage der Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (6. PflegeArbbV), die zum 1. Februar 2024 in Kraft getreten ist. Die Höhe des Pflegemindestlohns richtet sich nach der Qualifikation der Pflegekräfte und gilt im gesamten Bundesgebiet. Er ist für alle Arbeitgeber der Branche verbindlich - also in ambulanten, teilstationären oder stationären Einrichtungen. Dort, wo der Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,82 Euro brutto pro Stunde. Die aktuellen Pflegemindestlöhne im Überblick Tätigkeitsgruppe Mindestlohn ab dem 1. Juli 2025 Pflegehilfskraft: 16,10 ? pro Stunde Qualifizierte Pflegehilfskraft 1 17,35 ? pro Stunde Pflegefachkraft: 20,50 ? pro Stunde 1 mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit Mit Inkrafttreten der Sechsten Pflege­arbeits­bedingungs­verordnung werden auch weitere Verbesserungen in der Branche umgesetzt: So haben Pflegekräfte seit Februar 2024 Anspruch auf neun zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr (bei einer Fünf-Tage-Woche), sofern keine tariflichen oder betrieblichen Regelungen bereits greifen. Auch Wegezeiten zwischen Pflegeeinsätzen sowie Bereitschaftsdienste werden verbindlich als vergütungspflichtige Arbeitszeit behandelt. Die aktuellen Regelungen basieren auf dem einstimmigen Beschluss der Pflegekommission. Sie sind ein wichtiger Schritt, um die Arbeitnehmer*innen vor Lohndumping zu schützen und gleichzeitig einen fairen Wettbewerb für Arbeitgeber zu ermöglichen. (Pressemeldung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Wie viel kommt vom Urlaubsgeld bei Angestellten an?

16.07.2025
Das Finanzamt verdient am Urlaubsgeld mit Die Ferienzeit steht an und damit die große Welle der Urlaubsreisen. Viele Arbeitnehmende bekamen mit ihrem Junigehalt ihr Urlaubsgeld ausbezahlt. Ein willkommener Zuschuss für die zusätzlichen Freizeitausgaben, die erst einen Tapetenwechsel ermöglichen. Letztes Jahr waren es 1.644 Euro im Durchschnitt. Je nach Branche und Unternehmensgröße werden zwischen 150 Euro bis zu einem vollen Bruttomonatsgehalt ausbezahlt. Doch das Glücksgefühl wird meist gesenkt, wenn man sieht, wie viel vom Urlaubsgeld tatsächlich auf dem Konto gelandet ist. Wer bekommt Urlaubsgeld? Während das Urlaubsentgelt die normale Lohnfortzahlung während Urlaubstagen darstellt, ist das Urlaubsgeld eine einmalige Sonderzahlung. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, es sei denn, dieses ist im Tarifvertrag festgeschrieben. In welcher Höhe das Urlaubsgeld ausbezahlt wird, kann neben dem Tarifvertrag der Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag entnommen werden. Chefs können aber auch ohne Vereinbarung spontan ein Urlaubsgeld an ihre Mitarbeitenden ausschütten, um deren Leistungen anzuerkennen und ihnen Wertschätzung zu zeigen. Muss das Urlaubsgeld versteuert werden? Das Finanzamt verdient am Urlaubsgeld selbstverständlich mit. Es zählt als Einkommen und ist somit voll steuerpflichtig. Neben der Lohnsteuer fallen gegebenenfalls auch der Soli oder die Kirchensteuer sowie die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Das Urlaubsgeld wird aber nicht wie der reguläre Lohn versteuert. Es handelt sich um eine Sonderzahlung, die nicht als fortlaufender Lohn, sondern als "sonstiger Bezug" versteuert wird. Auch wenn es zusammen mit dem regulären Monatsgehalt überwiesen wird. Mit welchem Nettobetrag kann gerechnet werden? Da das Gehalt im Monat der Auszahlung höher als gewöhnlich ist, fallen aufgrund der Steuerprogression logischerweise höhere Steuern an. Die Berechnung der Steuern und Sozialabgaben ist etwas komplizierter. In folgendem Beispiel lässt sich das Ergebnis ablesen: Eine verheiratete Person in Steuerklasse 3 hat ein monatliches Bruttogehalt von 4.000 Euro. Das Urlaubsgeld Ende Juni beträgt einmalig 2.000 Euro. Nach Abzug aller Steuern und Sozialabgaben bleiben dem evangelischen Beschäftigten in Berlin von seinen 2.000 Euro Urlaubsgeld nur 1.142 Euro übrig. Insgesamt bekommt er im Juni 4.046 Euro auf sein Gehaltskonto überwiesen. Würde sein regulärer Monatslohn im Juni 6.000 Euro brutto betragen, würden im Vergleich dazu netto 4.055 Euro auf seinem Konto landen. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

So setzen Eltern Unterhaltszahlungen für Kinder über 25 ab!

10.07.2025
Oft unterstützen die Eltern ihre erwachsenen Kinder länger finanziell als nur bis zum 25. Geburtstag. Zwar entfallen ab dem Zeitpunkt das Kindergeld, der Kinderfreibetrag und der Ausbildungsfreibetrag. Doch Eltern können von einem anderen Steuervorteil profitieren. Ihre Unterhaltszahlungen zählen in der Einkommensteuererklärung zu den außergewöhnlichen Belastungen und lassen sich von der Steuer absetzen. Bis zu 1.008 Euro pro Monat als außergewöhnliche Belastungen Über 83 Prozent der Studierenden sind laut CHE Centrum für Hochschulentwicklung auf das Geld ihrer Eltern angewiesen, weil sie keine staatlichen Hilfen wie BAföG, Stipendien oder Studienkredite erhalten. Die gute Nachricht: Unterhaltspflichtige Eltern können im Jahr 2025 für ihr Kind nach dem 25. Geburtstag bis zu 12.096 Euro (1.008 Euro pro Monat) steuerlich geltend machen - das sind 312 Euro mehr als im Jahr 2024. Das entspricht in der Regel dem Unterhaltssatz von 990 Euro inklusive 440 Euro Wohnkosten, den Eltern laut Düsseldorfer Tabelle 2025 ihren auswärts Studierenden zahlen müssen - zumindest, solange sie nicht verheiratet sind. Zusätzlich berücksichtigt das Finanzamt die übernommenen Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Eigene Einkünfte und Bezüge mindern den Höchstbetrag Oft muss der Nachwuchs nebenbei jobben, um das Studium zu finanzieren. Das sollten Eltern unbedingt einkalkulieren. Denn eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers über 624 Euro im Jahr mindern den Höchstbetrag beim Unterhaltsabzug. Einkünfte sind zum Beispiel das Gehalt - auch aus Minijobs. Davon gehen 1.230 Euro Arbeitnehmerpauschbetrag ab oder tatsächlich höhere Werbungskosten. Bezüge sind zum Beispiel staatliche Zuschüsse wie BAföG, vermindert um 180 Euro Kostenpauschale. Beispiel: Der 26-jährige Jonas studiert auswärts. Seine Eltern überweisen ihm monatlich 1.000 Euro und übernehmen 144 Euro Basisbeiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung. In den Semesterferien arbeitet der Student und verdient insgesamt 6.000 Euro. Davon werden nach Abzug von 1.230 Euro (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) und 624 Euro (Anrechnungs-Freibetrag) insgesamt 4.146 Euro angerechnet. Im Ergebnis können die Eltern von den 12.000 Euro Unterhalt nur 7.854 Euro zuzüglich 1.728 Euro Basisbeiträge in 2025 absetzen. Achtung: Das Finanzamt fragt auch nach dem Vermögen des Unterhaltsempfängers. Dieses darf nicht mehr als 15.500 Euro (sogenanntes Schonvermögen) betragen. Angesparte und nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen zählen allerdings erst nach Ablauf des Kalenderjahres zum Vermögen (BFH, Az. VI R 21/21). Ab 2025 keine Barzahlungen mehr anerkannt Wichtig zu wissen: Eltern müssen den Unterhalt immer für den jeweiligen Monat im Voraus zahlen und generell per Überweisung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt seit Januar 2025 nicht mehr an. Auch übernommene Miete zählt als Unterhalt. Gehört jedoch das Kind noch zum Haushalt, können Eltern den Unterhaltshöchstbetrag ansetzen, ohne Kosten nachzuweisen. (Pressemitteilung Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Urlaub im Minijob

10.07.2025
Bezahlten Urlaub gibt es auch im Minijob. Aber wie viele freie Tage stehen Minijobberinnen und Minijobbern zu? Was gilt bei unregelmäßiger Arbeitszeit? Und wie wirkt sich Urlaubsgeld auf den Minijob aus? In diesem Artikel werden die wichtigsten Regelungen erklärt und die häufigsten Fragen zum Thema Urlaub beantwortet. Gesetzlicher Urlaubsanspruch für Beschäftigte Gibt es auch im Minijob einen Anspruch auf Urlaub? Ja! Auch Minijobberinnen und Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Bei einer 6-Tage-Woche: 24 Urlaubstage im Jahr Bei einer 5-Tage-Woche: 20 Urlaubstage im Jahr Gibt es einen Tarifvertrag, kann dieser mehr Urlaub vorsehen. Dann gilt der tarifliche Anspruch. Wichtig zu wissen: Entscheidend ist nicht die Zahl der Stunden, sondern die Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Urlaubszeitraum festlegen? Grundsätzlich sollten Minijobberinnen und Minijobber ihren Urlaub selbst planen können. In Ausnahmefällen - etwa bei Betriebsferien - kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber festlegen, wann der Urlaub genommen werden muss. Dabei muss jedoch ein Teil des Jahresurlaubs frei planbar bleiben. Was passiert mit nicht genommenem Urlaub? Der Urlaub sollte im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur möglich, wenn beispielsweise dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen. Nicht in Anspruch genommener Urlaub verfällt sonst zum 31. März des Folgejahres. Der Minijob wird ausschließlich am Wochenende ausgeübt. Besteht dann auch ein Urlaubsanspruch? Ja! Auch wer nur am Wochenende arbeitet, hat einen Urlaubsanspruch. Entscheidend ist, an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird, nicht an welchen. Wichtig: Minijobberinnen und Minijobber müssen Urlaubstage weder vor- noch nacharbeiten. Urlaubsberechnung im Minijob Wie wird der Urlaubsanspruch berechnet? Viele Minijobberinnen und Minijobber arbeiten nur an bestimmten Tagen pro Woche. Deshalb wird der Mindesturlaub je nach Anzahl der Arbeitstage pro Woche berechnet: Anzahl der individuellen Arbeitstage pro Woche × 24 Tage Mindesturlaub : 6 Arbeitstage pro Woche Hier geht es zu einer Beispiel-Berechnung. Wie wird der Urlaubsanspruch bei unregelmäßigen Arbeitstagen berechnet? Arbeiten Minijobberinnen und Minijobber unterschiedlich oft in der Woche, wird der Urlaubsanspruch anhand der tatsächlichen Arbeitstage pro Jahr berechnet. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch lässt sich dann wie folgt berechnen: Urlaubsanspruch pro Jahr x Anzahl der individuellen Arbeitstage pro Jahr : 260 bzw. 312 Wird im Unternehmen allgemein an 5 Tagen in der Woche gearbeitet, wird von insgesamt 260 Arbeitstagen im Jahr ausgegangen. Bei einer Sechs-Tage-Woche werden 312 Arbeitstage im Jahr angesetzt. Verbleibt bei der Berechnung ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Beispiele zur Berechnung des Urlaubsanspruchs und weitere Infos gibt es im Magazin-Artikel "Urlaub im Minijob - so wird er berechnet". Was gilt bei Beginn oder Ende der Beschäftigung mitten im Jahr? Beginnt oder endet der Minijob während eines laufenden Jahres, beträgt der Urlaubsanspruch anteilig 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Beschäftigung. Auszahlung des Urlaubs im Minijob Muss nicht genommener Urlaub ausgezahlt werden? Kann Urlaub im Minijob nicht in Anspruch genommen werden, stellt sich die Frage, ob alternativ ein finanzieller Ausgleich erfolgen kann. Doch so einfach ist das nicht! Eine Abgeltung des Urlaubs während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist im Bundesurlaubsgesetz nicht vorgesehen. Der Urlaub sollte im laufenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, denn er dient zur Erholung. Diesen Zweck erfüllt eine Urlaubsabgeltung nicht. Anders ist es, wenn das Arbeitsverhältnis unerwartet endet und Urlaubstage nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Dann müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diesen entsprechend abgelten. Das bedeutet, dass die nicht genommenen Urlaubstage am Ende der Beschäftigung ausgezahlt werden müssen. Krankheit im Urlaub Was passiert bei Krankheit während des Urlaubs? Erkranken Minijobberinnen und Minijobber während ihres Urlaubs, muss der Arbeitgeber unverzüglich über die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit informiert werden. Dann gehen die Urlaubstage nicht verloren. Die Tage der Arbeitsunfähigkeit werden später als Urlaubstage wieder gutgeschrieben. Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld im Minijob Was ist der Unterschied zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld? Während des Urlaubs muss der Lohn weitergezahlt werden - als sogenanntes Urlaubsentgelt. Das ist gesetzlich im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Zusätzlich kann es Urlaubsgeld geben - als freiwillige Zahlung zum Urlaub. Wie wird das Urlaubsentgelt im Minijob berechnet? Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Zahlungen für Überstunden, die der Minijobber oder die Minijobberin während der Urlaubszeit verrichtet hätte, werden bei der Berechnung der Höhe des Urlaubsentgelts nicht berücksichtigt. Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld? Auf Urlaubsgeld gibt es keinen gesetzlichen Anspruch, sondern es ist eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Es kann auch Teil einer tariflichen Regelung sein. Entsprechende Vereinbarungen sind im Arbeitsvertrag zu finden. Was passiert, wenn durch die Zahlung von Urlaubsgeld die Verdienstgrenze überschritten wird? Wird die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze von 556 Euro mit der Zahlung des Urlaubsgelds überschritten, wird der Minijob sozialversicherungspflichtig. Deshalb ist es wichtig, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bereits ein vereinbartes oder geplantes Urlaubsgeld in die vorausschauende Ermittlung der Verdienstgrenze mit einbeziehen. Unbezahlter Urlaub im Minijob Was gilt bei unbezahltem Urlaub im Minijob? Unbezahlter Urlaub kann zwischen Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und der beschäftigten Person auf freiwilliger Basis vereinbart werden. Eine entsprechende Vereinbarung sollte zweckmäßigerweise schriftlich erfolgen. Unterstützende Inhalte bei der Minijob-Zentrale Die Minijob-Zentrale bietet auf ihrer Internetseite einen Urlaubsrechner an. Damit kann der Urlaubsanspruch schnell und einfach berechnet werden. (Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Mindestlohn steigt in zwei Stufen auf 14,60 Euro

07.07.2025
Die Mindestlohnkommission hat in ihrer Sitzung vom 27. Juni 2025 einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Stufen von aktuell 12,82 Euro brutto je Stunde auf 13,90 Euro zum 01.01.2026 und auf 14,60 Euro zum 01.01.2027 zu erhöhen. Die Mindestlohnkommission hat im Rahmen einer Gesamtabwägung (§ 9 Abs. 2 MiLoG) geprüft, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Dabei hat sie sich an den im Mindestlohngesetz und der Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission genannten Kriterien orientiert. Die Beschlussfassung fällt in eine Zeit anhaltender wirtschaftlicher Stagnation. Die deutsche Wirtschaft sieht sich in weiten Teilen mit konjunkturellen und strukturellen Herausforderungen sowie externen Schocks konfrontiert. Die Entwicklung der Verbraucherpreise hat sich nach einem starken Anstieg in den Jahren 2021 bis 2023 normalisiert. Für das Jahr 2026 lassen die angekündigten Maßnahmen der Bundesregierung eine Aufhellung der wirtschaftlichen Lage erhoffen. Die Erhöhungsschritte sind Ergebnis einer Gesamtabwägung, die die Mindestschutzfunktion des gesetzlichen Mindestlohns festigt sowie die erwarteten Entwicklungen am Arbeitsmarkt und hinsichtlich der Konjunktur berücksichtigt. Die vorliegenden Erkenntnisse zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns auf die im Mindestlohngesetz genannten Evaluationskriterien hat die Kommission im Rahmen ihres Fünften Berichts an die Bundesregierung umfassend dokumentiert, der gemeinsam mit diesem Beschluss veröffentlicht wird. Die Mindestlohnkommission hat die Möglichkeit zur Durchführung einer Anhörung nach § 10 Abs. 3 MiLoG genutzt. Die Stellungnahmen sind in einem Ergänzungsband zum Fünften Bericht der Mindestlohnkommission enthalten. Einzelne Gesichtspunkte wurden in der Kommission unterschiedlich diskutiert und bewertet. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Prognosen zur wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Erkenntnisse zur Beschäftigungs- und Wettbewerbssituation hält die Mindestlohnkommission den Vorschlag der Vorsitzenden für vertretbar, den Mindestlohn in diesen Schritten zu erhöhen, um den Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wirksam zu verbessern. (Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27.06.2025, veröffentlicht auf der Homepage der Kommission) Anmerkung der Redaktion: Formell bedarf der Beschluss zu seiner Wirksamkeit nun noch der Umsetzung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch entsprechende Rechtsverordnung.


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Gesetzliche Neuregelungen im Juli 2025

03.07.2025
Der Mindestlohn in der Altenpflege steigt. Pflegeleistungen werden zusammengefasst. Höhere Entschädigungen für Opfer von Gewalt, Krieg und Impfgeschädigte. Und: Am 31. Juli endet die Abgabefrist für die Einkommenssteuererklärung. Gesetzliche Neuregelungen im Überblick. Mindestlohn in der Altenpflege steigt Die Mindestlöhne in der Altenpflege steigen zum 1. Juli 2025. Eine Pflegefachkraft erhält dann mindestens 20,50 Euro pro Stunde brutto, eine Pflegehilfskraft 16,10 Euro. Weitere Informationen zum Mindestlohn in der Pflege Betreuer und Vormünder erhalten mehr Geld Die Vergütungssätze für Berufsbetreuerinnen und -betreuer sowie Vormünder steigen. Sie werden damit an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst angepasst. Zur Entlastung der Amtsgerichte sowie der Betreuerinnen und Betreuer von unnötigem bürokratischem Aufwand wird ein neues Vergütungssystem eingeführt. Weitere Informationen zu Vergütungssätze für Berufsbetreuer:innen Pflege: Leistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammengefasst Wenn Pflegende krank oder im Urlaub sind, können sie Leistungen für die sogenannte "Verhinderungspflege" beantragen. Leistungen der "Kurzzeitpflege" können beantragt werden, wenn Pflegebedürftige stationäre Betreuung auf Zeit brauchen. Beide Leistungen werden ab dem 1. Juli zu einem gemeinsamen Jahresbeitrag zusammengefasst, damit Anspruchsberechtigte flexibel wählen können. Außerdem braucht es zum Beispiel keine sechsmonatige "Vorpflegezeit" mehr, um erstmals die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können. Weitere Informationen zur Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Pflegeversicherung: Anzahl der Kinder digital nachweisen Da je nach Kinderzahl unterschiedliche Pflegeversicherungsbeiträge erhoben werden, muss die Anzahl der Kinder angegeben und nachgewiesen werden. Hierfür wird ab dem 1. Juli ein digitales Nachweisverfahren verpflichtend eingeführt. Das ist effizienter für alle Beteiligten. Weitere Informationen zur Pflegeversicherung Opfer von Gewalt, Kriegsopfer und Impfgeschädigte erhalten mehr Geld Die Höhe der Entschädigung steigt ab dem 1. Juli 2025 um 3,79 Prozent. Insgesamt profitieren 47.000 Betroffene von der neuen Verordnung. Weitere Informationen zur Erhöhung Fragen und Antworten zum Entschädigungsrecht SED-Opferschutz: Entschädigungen steigen, Anerkennung wird erleichtert Die Anerkennung von Gesundheitsschäden wird erleichtert: Bestimmte Krankheiten gelten automatisch als Folge politischer Verfolgung. Die SED-Opferrente steigt ab Juli 2025 auf 400 Euro und wird ab 2026 jährlich angepasst. Die Bedürftigkeitsprüfung entfällt - Opferrente und Unterstützungsleistungen werden unabhängig vom Einkommen gezahlt. Weitere Informationen zum SED-Opferschutz Kampf gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen Eine Unabhängige Bundesbeauftragte oder ein Unabhängiger Bundesbeauftragter gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ist nun dauerhaft gesetzlich verankert. Gewählt wird der oder die Beauftragte vom Parlament, hinzu kommt der Betroffenenrat sowie eine unabhängige Aufarbeitungskommission. Beauftragte und Kommission werden regelmäßig über das Ausmaß sexuellen Kindesmissbrauchs und den aktuellen Stand zu Schutz, Hilfen, Forschung und Aufarbeitung in Deutschland berichten. Weitere Informationen zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen Unabhängige Bundesbeauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs Renten steigen Ab dem 1. Juli 2025 steigen die Renten in Deutschland um 3,74 Prozent. Die Rentnerinnen und Rentner profitieren damit von der Lohnentwicklung des vergangenen Jahres. Weitere Informationen zur Rentenanpassung Frist der Einkommensteuererklärung 2024: 31. Juli 2025 Wegen der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen verlängert. Für die Steuererklärung für das Jahr 2024 gelten wieder die regulären Fristen. Spätestens bis zum 31. Juli 2025 ist die Abgabe verpflichtend. Wer sich jedoch steuerlich beraten lässt, zum Beispiel durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, profitiert von einer verlängerten Frist bis zum 30. April 2026. (Mitteilung Bundesregierung online)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Unkomplizierte Versteuerung von ETFs

02.07.2025
Exchange Traded Funds (ETFs) erfreuen sich seit Jahren großer Beliebtheit. Sie sind eine transparente, flexible und unkomplizierte Form der Geldanlage, um von Kursgewinnen an der Börse zu profitieren. Bei breiter Streuung sind sie risikoarm, haben aber das Potenzial für deutlich höhere Erträge als das Sparbuch und Co. Viele nutzen ETFs als Baustein für die private Altersvorsorge oder den langfristigen Vermögensaufbau. Somit eignen sie sich auch für Eltern, die Kapital für ihre Kinder ansparen und vermehren möchten. Auch das Finanzamt macht es Anlegern leicht, denn die Besteuerung ist unkompliziert. So funktionieren ETFs ETFs sind Investmentfonds, die einen bestimmten Marktindex in seiner Wertentwicklung abbilden. Das kann z.B. ein Aktienindex wie der DAX sein. Es kann auf bestimmte Branchen, z.B. Energie, oder Regionen, z.B. Indien, gesetzt werden. Sehr beliebt ist der MSCI World ETF, der den MSCI World Index abbildet, der rund 1.600 Unternehmen aus 23 Industrieländern enthält. Neben Aktien-ETFs gibt es auch Anleihen-ETFs oder Rohstoff-ETFs. Letztere folgen z.B. dem Goldpreis. Die Gebühren sind gering, da sich kein Fondsmanager aktiv um die Wertpapiere kümmert. Die Handhabung ist einfach. Für die Geldanlage in einen ETF wird lediglich ein Wertpapierdepot bei einer Bank benötigt. Mittlerweile bieten Finanzinstitute auch Sparpläne an. Damit werden z.B. monatlich 50 Euro in einen ETF angelegt. Die Beteiligung läuft so lange, wie man möchte. ETFs sind an keine Laufzeit gebunden, können also jederzeit verkauft werden. Allerdings ist der aktuelle Wert vom Marktkurs abhängig und kann sich nicht nur nach oben, sondern auch nach unten entwickeln. Solche Kursschwankungen können durch eine breite Streuung ausgeglichen werden. Die Besteuerung läuft automatisch Durch die Investmentsteuerreform im Jahr 2018 ist die Besteuerung von ETFs einfach und überschaubar geworden. Zudem werden inländische und ausländische ETFs jetzt gleichbehandelt. Werden ausschüttende und thesaurierende Fonds während der Haltezeit noch unterschiedlich besteuert, so werden sie nach dem Verkauf steuerlich gleichgestellt. Die Besteuerung übernehmen die depotführenden Banken, sofern sie in Deutschland ansässig sind. Sie führen die Vorabpauschale und Abgeltungssteuer selbstständig an das Finanzamt ab. In diesem Fall müssen Steuerpflichtige nichts weiter unternehmen. Die bereits versteuerten Kapitalerträge müssen nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Diese Steuern werden auf ETFs erhoben Steigt der Wert eines ETFs, werden beim Verkauf Steuern fällig. Der Gewinn wird mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent versteuert, wobei die Ordergebühren abgezogen werden. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer, der auf Kapitalerträge weiterhin unbeschränkt erhoben wird. Gegebenenfalls schlägt noch die Kirchensteuer mit 8 oder 9 Prozent der Abgeltungssteuer je nach Bundesland zu Buche. Die Steuern betragen somit je nach Konfession 26,38 bis 28 Prozent. Ausschüttende Fonds, die Gewinne sofort auszahlen, werden bei der Auszahlung identisch besteuert. In welchen Abständen die Erträge ausgeschüttet werden, viertel-, halb- oder jährlich, hängt vom jeweiligen ETF ab. Wichtig: Freistellungsaufträge einrichten Jedoch kommen die Kapitalertragssteuern in vielen Fällen erst gar nicht zum Tragen. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr lässt Kapitalgewinne bis zu dieser Höhe steuerfrei. Bei Ehepaaren sind es 2.000 Euro. Für jedes Kind, in dessen Namen ein eigenes Depot geführt wird, können ebenfalls 1.000 Euro genutzt werden. Die automatische Besteuerung kann aber nur verhindert werden, wenn bei der depotführenden Bank ein Freistellungsauftrag in der richtigen Höhe eingerichtet wurde. Dies kann bei der Bank meist online und mit wenigen Klicks erledigt werden. Dadurch tritt die Besteuerung nur in Kraft, wenn die Gewinne den Freibetrag überschreiten. Teilfreistellung von Aktien- und Immobilien-ETFs Aktien-ETFs werden nur teilweise besteuert. Je nach Art des Fonds wird ein bestimmter Prozentsatz des Gewinns nicht besteuert. Bei ETFs mit einem Aktienanteil von mehr als 51 Prozent bleiben 30 Prozent des Gewinns steuerfrei. Bei Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25 Prozent wird 15 Prozent des Gewinns nicht besteuert. Bei Immobilienfonds mit mehr als der Hälfte Immobilien sind 60 Prozent des Gewinns steuerfrei, bei Auslandsimmobilien-Fonds sogar 80 Prozent. Ist der Aktien- oder Immobilienanteil geringer, gibt es keine Gewinnfreistellung. Für Anleihen-ETFs oder Rohstoff-ETFs gibt es keine Teilfreistellung. Vorabpauschale auf thesaurierende ETFs Bei thesaurierenden Fonds wird der Gewinn einbehalten und direkt wieder angelegt. Damit die Besteuerung nicht ewig in die Zukunft verschoben wird, werden alljährlich Vorabsteuern erhoben. Der Einfachheit halber berücksichtigt die Vorabpauschale nicht die tatsächliche Wertentwicklung, sondern ist eine Pauschale. Diese wird alljährlich im Januar fällig und über das Verrechnungskonto bei der Bank automatisch abgebucht Also bequem für Anleger. Auch hier gilt das Prinzip mit dem Freistellungsauftrag. Wird der Fonds eines Tages, unter Umständen nach jahrzehntelanger Haltedauer, verkauft, ist ein Teil der Wertsteigerung bereits versteuert worden. Zum Verkaufszeitpunkt werden von der Abgeltungssteuer die entrichteten Vorabpauschalen abgezogen und nur die Differenz besteuert. Somit sind ausschüttende und thesaurierende ETFs am Ende steuerlich gleichgestellt. Eine Doppelbesteuerung findet nicht statt. Wann sich eine Steuererklärung lohnt In drei Fällen sollten Steuerzahler laut der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. selbst aktiv werden und eine freiwillige Steuererklärung nutzen, um Geld zurückzubekommen. Für die Einträge in der Steuererklärung werden die Jahressteuerbescheinigungen der Banken benötigt, die alle Daten wie Verkaufsgewinne, ausgeschüttete Kapitalerträge, Abgeltungssteuer und Vorabpauschalen enthalten. Erstens, wenn der Freistellungsauftrag für den Sparerpauschbetrag ungünstig zwischen den Banken aufgeteilt wurde, so dass versehentlich Kapitalertragssteuern abgeführt wurden, obwohl alle Erträge in Summe unter dem Freibetrag verblieben sind. Die zu viel entrichteten Steuern können über die Anlage KAP in der Steuererklärung zurückgeholt werden. Zweitens, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt. In diesem Fall ist der persönliche Steuersatz günstiger als die Abgeltungssteuer. Werden alle Kapitalerträge in der Steuererklärung angegeben, kann im Rahmen dieser eine Günstigerprüfung in der Anlage KAP beantragt werden. Infolgedessen wird der Steuersatz reduziert und die Differenz zurückgezahlt. Drittens können mit der Steuererklärung realisierte Kapitalgewinne und -verluste eines Jahres zwischen verschiedenen Banken verrechnet werden. Dafür muss eine Verlustbescheinigung bei der Bank eingeholt werden. Das lohnt sich nur, wenn die Gewinne in ihrer Höhe über dem Freibetrag liegen und überhaupt erst besteuert werden. Eine Steuererklärung wird indes zur Pflicht, wenn die Bank, bei der angelegt wird, ihren Standort im Ausland hat. Nur inländische Banken nehmen den Steuerabzug für den Anleger vor. Ansonsten muss sich der Steuerpflichtige selbst um die korrekte Versteuerung der ausländischen Kapitalerträge kümmern. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Mehrere Minijobs als Haushaltshilfe: So funktioniert es

25.06.2025
Minijobs im Privathaushalt sind flexibel und praktisch - sowohl für Minijobberinnen und Minijobber als auch für private Arbeitgeber. Doch können Haushaltshilfen auch in mehreren Privathaushalten gleichzeitig einen Minijob ausüben? Wie viel dürfen Haushaltshilfen verdienen? Und kann der Haushaltsjob auch mit einem Minijob im Gewerbe kombiniert werden? Die Antworten erhalten Sie in diesem Artikel. Was ist ein Minijob im Privathaushalt? Ein Minijob im Privathaushalt ist eine Beschäftigung bei privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern. Auch bei einem Haushaltsjob muss die Minijob-Verdienstgrenze eingehalten werden. Das sind die Voraussetzungen für einen Minijob im Privathaushalt: Klassische Tätigkeiten im Haushalt: Die Haushaltshilfe übernimmt Aufgaben, die in der Regel von den Mitgliedern des Haushalts erledigt werden. Dazu zählen zum Beispiel Putzen, Einkaufen, Kinderbetreuung oder Gartenpflege. Beschäftigungsverhältnis: Es handelt sich um ein Arbeitsverhältnis und keine selbstständige Tätigkeit. Verdienstgrenze: Der durchschnittliche monatliche Verdienst darf die Grenze von 556 Euro nicht überschreiten. Alle Informationen zu Minijobs im Privathaushalt finden Sie auf unserer Internetseite. Mit dem Minijob-Checker kann schnell und einfach überprüft werden, ob die Tätigkeit ein Minijob im Privathaushalt ist. Dürfen mehrere Minijobs im Privathaushalt kombiniert werden? Ja, grundsätzlich können mehrere Minijobs im Privathaushalt gleichzeitig ausgeübt werden. Es gibt jedoch einige wichtige Punkte, die Haushaltshilfen und ihre Arbeitgeber beachten müssen: 1. Keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung Nur wer keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt, kann mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze miteinander kombinieren. Denn: Liegt eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vor, darf nur genau ein Minijob nebenbei ausgeübt werden. Weitere Minijobs werden ansonsten mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind sozialversicherungspflichtig - mit Ausnahme in der Arbeitslosenversicherung. 2. Verdienstgrenze Ohne Hauptbeschäftigung dürfen Haushaltshilfen mehrere Minijobs im Privathaushalt gleichzeitig ausüben. Dann darf der Gesamtverdienst aus allen Haushaltsjobs durchschnittlich 556 Euro pro Monat nicht überschreiten. 3. Unterschiedliche Arbeitgeber Die Minijobs müssen in verschiedenen Haushalten durchgeführt werden - also bei unterschiedlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern. Beispiel: Eine Haushaltshilfe hat keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung. Sie verdient 200 Euro im Monat bei Familie A, 180 Euro im Monat bei Familie B und 150 Euro im Monat bei Familie C. Verdienst aus allen Beschäftigungen: 530 Euro Da die Verdienstgrenze von 556 Euro nicht überschritten wird und es sich um drei unterschiedliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber handelt, bleiben alle Tätigkeiten Minijobs. Müssen die Haushaltsjobs angemeldet werden? Ja, jeder Minijob muss bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Für Privathaushalte geht das einfach und schnell über das Haushaltsscheck-Verfahren. Alle Informationen zum Start im Privathaushalt gibt es in unserem Magazin-Artikel "Minijob als Haushaltshilfe: Wichtige Infos für den Start". Minijob im Privathaushalt neben einem gewerblichen Minijob - Geht das? Es ist auch möglich, einen Minijob im Privathaushalt mit einem gewerblichen Minijob zu kombinieren. Wichtig ist auch hierbei, dass der durchschnittliche Gesamtverdienst die Verdienstgrenze von 556 Euro im Monat nicht überschreitet. Sonderfall: Privathaushalt und Gewerbe beim selben Arbeitgeber Ein Beispiel verdeutlicht den Sonderfall: Eine Reinigungskraft arbeitet in einer Arztpraxis als Minijobberin. Gleichzeitig reinigt sie das Privathaus der Ärztin. In diesem Fall gelten beide Tätigkeiten als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis im Gewerbe. Eine Anmeldung über das Haushaltsscheck-Verfahren ist nicht möglich. Die Beschäftigungen werden zusammen betrachtet und die Verdienste zusammengerechnet. Falls der Gesamtverdienst 556 Euro übersteigt, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob. Fazit: Mehrere Minijobs im Privathaushalt sind möglich Minijobs im Privathaushalt können kombiniert werden, solange die Verdienstgrenze eingehalten wird und es sich um unterschiedliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber handelt. Wer jedoch privat und gewerblich für dieselbe Person arbeitet, muss beachten, dass die Verdienste zusammengerechnet werden. (Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Reitunterricht als Freizeitgestaltung

16.06.2025
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.01.2025 (XI R 9/22) entschieden, dass die Erteilung von Reitunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, es sei denn, der Unterricht dient der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung. Der Kläger begehrte die Steuerbefreiung verschiedener Reitkurse für Kinder und Jugendliche auf seinem Reiterhof in den Jahren 2007 bis 2011. In der "Ponygruppe" wurden Kinder und Jugendliche, bei "Klassenfahrten" wurden Schulklassen im Umgang mit Pferden unterrichtet. Zudem wurden Kurse für eine "Große Pferdegruppe" angeboten, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen gerichtet waren. Die unterrichteten Kinder und Jugendlichen wurden überdies verpflegt und übernachteten teilweise auch auf dem Reiterhof. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, sämtliche Leistungen seien steuerpflichtig. Das Finanzgericht (FG) sah es größtenteils anders. Die Umsätze seien insoweit steuerfrei, als sie auf die Beherbergung und Verpflegung sowie auf den Teil des Reitunterrichts entfielen, mit dem die formalen Voraussetzungen dafür erlangt werden können, später den Beruf des Turniersportreiters auszuüben ("Große Pferdegruppe"). Der BFH wiederum hat sich der Vorentscheidung nicht in allen Teilen angeschlossen. Er hat klargestellt, dass es sich bei der Beherbergung und Verpflegung von Kindern und Jugendlichen um selbständige steuerbare Leistungen neben dem Reitunterricht handelt. Er hat weiter hervorgehoben, dass Reitunterricht (als spezialisierter Unterricht) kein "Schul- und Hochschulunterricht" ist. Entsprechendes ist bereits für Segel-, Fahr-, Schwimm-, Jagd- und Tanzschulen entschieden worden. Die Einstufung von Reitunterricht als "Ausbildung" oder "Fortbildung" kommt nach Auffassung des BFH nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Reitunterricht, der typischerweise der Freizeitgestaltung dient, ist in der Regel keine Ausbildung oder Fortbildung; denn er bereitet nicht auf einen bestimmten Beruf vor. Die Auffassung des BFH dürfte insoweit strenger sein als die Auffassung der Finanzverwaltung zu Ballett-, Tanz- oder Musikunterricht (Abschnitt 4.21 Abs. 8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Die Kurse der "Ponygruppe" und für Schulklassen im Rahmen der "Klassenfahrten" sind daher umsatzsteuerpflichtig. Bei den Kursen der "Großen Pferdegruppe" lagen hingegen die strengen Voraussetzungen für eine Ausnahme vor, da zahlreiche Teilnehmer später Turniersportreiter wurden. Diese Kurse sind folglich umsatzsteuerfrei. Hinsichtlich der Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen für die Kinder und Jugendlichen hat der BFH ausgeführt, dass die hierfür seinerzeit geltende Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 23 UStG a.F.) nur dann in Betracht kommt, wenn eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter vorliegt. Bereits hieran fehlte es. Der Kläger konnte eine solche Anerkennung nicht vorweisen. Seit dem 01.01.2020 können nur noch die Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben insoweit umsatzsteuerbefreit sein, was der Kläger eben nicht ist. (Pressemeldung des BFH Nummer 035/25; zum Volltext des Urteils vom 22.01.2025 gelangen Sie hier: XI R 9/22)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Trickbetrug: Gefälschte Steuerpost

16.06.2025
Zurzeit erhalten viele Menschen Briefpost, deren Absender vorgibt, das Bundeszentralamt für Steuern zu sein. Doch Vorsicht, diese Schreiben sind gefälscht! Darin wird zu einer Zahlung von angeblichen Verzugszinsen aufgrund der verspäteten Abgabe der Steuererklärung 2023 aufgefordert. Doch stecken hinter diesen Briefen fiese Betrüger. Kriminelle lassen sich alljährlich neue Maschen einfallen, um Steuerpflichtige zu täuschen und um ihr Geld zu bringen. Die Lohnsteuerhilfe Bayern hat solche betrügerischen Briefe gesichtet und erklärt, woran man den Betrug erkennen kann. Folgende Inhalte sind im Umlauf Die Post von den Steuerbehörden sieht auf den ersten Blick täuschend echt aus. Bei genauerer Betrachtung fallen jedoch einige Ungereimtheiten auf. Entscheidende Angaben sind falsch oder fehlen. In unserem Fall handelt es sich um ein zweiseitiges Schreiben. Es fällt auf, dass Seite eins mit Februar datiert ist, Seite zwei aber mit Mai. Auf der ersten Seite wird behauptet, das Finanzamt habe das Bundeszentralamt für Steuern beauftragt, diesen Fall zu übernehmen. Weiterhin wird vorgetäuscht, die Steuererklärung für das Jahr 2023 sei zu spät eingegangen. Aufgrund dieser falschen Tatsachen setzt der Absender, eine kriminelle Organisation, einen Verspätungszuschlag fest und beruft sich dabei auf die Steuergesetzgebung. Die zweite Seite soll eine Rechnung darstellen. Der Leser wird aufgefordert, 350,11 Euro auf ein Konto zu überweisen. Auf der vermeintlichen Rechnung ist ein QR-Code zu finden, der vermutlich auf eine betrügerische Website von Cyberkriminellen führt. Zudem wird starker Druck aufgebaut. Der Empfänger hat nur zwei Tage Zeit, die Überweisung zu tätigen. Sollte keine Zahlung erfolgen, würden den Adressaten weitere finanzielle Strafen drohen. Sogar von Pfändung ist die Rede. "Das ist natürlich völliger Quatsch", erklärt der Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern. "Das Finanzamt würde eine Zahlung niemals innerhalb von zwei Tagen einfordern, sondern einen Monat gewähren." Auch mit einer Pfändung würden echte Finanzämter nicht vorschnell drohen. Stattdessen wäre eine ausführliche Rechtsbehelfsbelehrung im Brief enthalten. So erkennt man die Fälschungen Der Adressat wird in der Anrede nicht namentlich angesprochen. Das Schreiben beginnt mit "Sehr geehrte Steuerzahlerin und sehr geehrter Steuerzahler". Solch allgemeine Anreden sind oft schon ein Hinweis auf Fälschungen. Das Finanzamt kennt den Namen und die Steuer-ID des Empfängers und verwendet diese in seiner Kommunikation. Bei dieser Fälschung fehlt die Steuer-ID des Empfängers. Andere Betrüger nutzen eine falsche ID auf ihren Briefen. Gleichen Sie daher die Steuernummer mit ihrer eigenen ID-Kennziffer auf Richtigkeit hin ab. Weiterhin ist ausnahmslos das örtliche Finanzamt für die Steuererklärung zuständig. Bei entsprechenden Aufforderungen wäre der korrekte Absender das regionale Finanzamt und nicht das Bundeszentralamt für Steuern, das andere Aufgaben hat. Somit wird das Logo missbräuchlich verwendet. Auch die Nummer des Aktenzeichens ist erfunden. Bei dieser Fälschung ist sie rechts oben statt in der Betreffzeile platziert. Auch das Absenderfeld und die Fußzeile von Seite eins und zwei unterschieden sich. Normalerweise sind Briefbögen in Unternehmen standardisiert. Bei den Kontoangaben fällt auf, dass es sich nicht um deutsche Kontoverbindung handelt. Die IBAN deutscher Konten beginnt immer mit der Buchstabenkombination "DE". Auf dem Betrugsschreiben beginnt die Kontoverbindung indes mit "ES" für Spanien. Keine deutsche Behörde unterhält Konten in Spanien! Bei Zahlung geht das Geld somit nicht an eine Behörde, sondern an Kriminelle. Diese beabsichtigen durch eine Überweisung ins Ausland, dass Sie im Falle eines Falles Ihr Geld nicht wieder zurückbekommen. Der Verwendungszweck ist ebenfalls dubios, da es sich weder um das Aktenzeichen noch um die Steuer-ID handelt. So sollten Betroffene handeln Adressaten gefälschter Post sollten sich nicht ins Bockshorn jagen lassen und auf keinen Fall vorschnell Zahlungen vornehmen. Seien Sie umsichtig und vorsichtig! Sollte auch bei Ihnen ein solches oder ähnliches Schreiben auftauchen, prüfen Sie es unbedingt auf seine Echtheit. Dabei helfen die oben genannten Ansatzpunkte. Lassen Sie sich niemals unter Druck setzen, denn das Finanzamt lässt für eine Zahlung mehr Zeit. Rufen Sie im Zweifelsfall bei ihrem zuständigen Finanzbeamten an und fragen Sie dort nach der Richtigkeit des Sachverhalts nach. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Minijob im Privathaushalt: Schwarzarbeit ist strafbar

05.06.2025
Ein Minijob im Privathaushalt hat viele Vorteile sowohl für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber als auch für die Beschäftigten. Viele Privathaushalte beschäftigen eine Haushaltshilfe, aber melden den Minijob nicht an. Das ist kein Kavaliersdelikt, sondern Schwarzarbeit! Dieser Beitrag zeigt, warum die Anmeldung der Haushaltshilfe wichtig ist, welche Strafen drohen und welche Vorteile ein angemeldeter Minijob im Privathaushalt bietet. Was bedeutet Schwarzarbeit eigentlich? Schwarzarbeit bedeutet, dass eine Arbeit ausgeführt wird, ohne dass diese offiziell angemeldet wird. Im Privathaushalt betrifft das oft Haushaltshilfen, die ohne Anmeldung als Minijobberinnen oder Minijobber arbeiten. Beschäftigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Privathaushalt eine Person, ohne diese bei der Minijob-Zentrale anzumelden, ist das illegal. Während die unterlassene Anmeldung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers eine Ordnungswidrigkeit darstellt, ist die Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen sogar eine Straftat. Allein das Bußgeld für die Ordnungswidrigkeit kann richtig teuer werden. Was droht bei Schwarzarbeit? Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt. Viele unterschätzen die Risiken: Bußgelder: Schwarzarbeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro bestraft werden. Kein Versicherungsschutz: Bei einem Arbeitsunfall im Haushalt kann die gesetzliche Unfallversicherung dem Privathaushalt die Kosten für die Behandlung in Rechnung stellen, wenn der Minijob nicht angemeldet wurde. Nachzahlungen: Die Sozialversicherung kann Beiträge rückwirkend nachfordern. Beispiel: Unfall im Privathaushalt Eine private Arbeitgeberin hat ihre Haushaltshilfe nicht angemeldet. Die Hilfe rutscht auf der Treppe aus und bricht sich das Bein. Die Unfallversicherung zahlt zwar erst einmal die Behandlung, kann aber die Kosten dafür später von der Arbeitgeberin zurückfordern. Dazu kommen Bußgelder und eventuell Nachzahlungen. Warum melden viele Haushalte ihre Haushaltshilfe nicht an? Manche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber denken, die Anmeldung einer Haushaltshilfe sei kompliziert oder teuer. Andere wissen vielleicht gar nicht, dass sie melden müssen. Das sind aber keine Entschuldigungen. Schwarzarbeit bleibt Schwarzarbeit und die Anmeldung ist in wenigen Schritten erledigt. Die Vorteile der Anmeldung einer Haushaltshilfe Ein angemeldeter Minijob bringt viele Vorteile. Wer den Minijob im Haushalt anmeldet, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch die Beschäftigte oder den Beschäftigten. Die Vorteile auf einen Blick: Versicherungsschutz: Der Minijob ist über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert ohne Mehrkosten. Rechtssicherheit: Keine Angst vor Kontrollen oder Nachzahlungen. Gutes Gefühl: Mit der Anmeldung vermeiden Privathaushalte ein schlechtes Gewissen. Steuerersparnis: 20 Prozent der Kosten können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von ihrer Steuerschuld abziehen, bis zu 510 Euro im Jahr. Ein Beispiel zur Steuerersparnis: Monatsverdienst der Haushaltshilfe: 160 Euro Monatlichen Abgaben an die Minijob-Zentrale (14,92 Prozent): 23,87 Euro Kosten insgesamt: 160 Euro + 23,87 Euro = 183,87 Euro Gesparte Einkommensteuer pro Monat: 20 Prozent von 183,87 Euro = 36,77 Euro Steuerersparnis pro Jahr = 441,24 Euro Welche Vorteile eine Anmeldung für die Haushaltshilfe bietet, erklären wir hier. So einfach ist die Anmeldung Viele Haushalte wissen gar nicht, wie schnell und unkompliziert eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale ist. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihre Haushaltshilfe ganz einfach online anmelden. Hier geht es direkt zur Anmeldung. Minijob-Manager Über unseren Minijob-Manager können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Haushaltshilfe auch online anmelden und verwalten. Mehr Infos zum Minijob-Manager finden Sie in unserem Magazin-Artikel "Minijob-Manager: Alles rund um Haushaltshilfen online erledigen". (Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale).


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Gesetzliche Neuregelungen: Was ist neu im Juni 2025?

04.06.2025
Ein Kind in der Schwangerschaft zu verlieren, ist für Betroffene eine große Belastung - sowohl emotional als auch körperlich. Ab Juni gilt der Mutterschutz nach einer Fehlgeburt. Außerdem kommen neue Regelungen rund um Barrierefreiheit, Stromanbieterwechsel und für Camper. Anspruch auf Mutterschutz nach einer Fehlgeburt Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben nun einen Anspruch auf Mutterschutz. Dieser gilt zeitlich gestaffelt: ab der 13. Schwangerschaftswoche zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen. Bei einem Beschäftigungsverbot bekommt der Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in voller Höhe erstattet. Weitere Informationen zum Mutterschutz Nationaler Veteranentag am 15. Juni Der 15. Juni wurde zum Nationalen Veteranentag erklärt. Damit werden der Einsatz und der Dienst aktiver und ehemaliger Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr gewürdigt. Veteranin oder Veteran der Bundeswehr ist, wer als Soldatin oder Soldat im aktiven Dienst steht oder aus dem Dienstverhältnis ehrenhaft ausgeschieden ist, also den Dienstgrad nicht verloren hat. Weitere Informationen zum Veteranentag Mehr Barrierefreiheit - nicht nur im Netz Ab 28. Juni müssen mehr Dienstleistungen und Produkte barrierefrei sein. Das betrifft etwa Online-Shops sowie Apps und Webseiten von Banken und Verkehrsbetrieben. Aber auch Geräte wie Geld- und Fahrscheinautomaten. Weitere Informationen zur Barrierefreiheit Stromanbieter schneller wechseln Ab dem 6. Juni kann der Stromanbieter innerhalb eines Tages gewechselt werden. Die Stromanbieter müssen den Wechsel an Werktagen innerhalb von 24 Stunden vollziehen. Rückwirkende Anmeldungen, etwa bei Umzug, sind allerdings nicht mehr möglich. Die Kündigungsfristen sind weiterhin zu beachten. Weitere Informationen zum Energiepreiseanbieterwechsel Verbraucherfreundliche Ökodesign-Vorgaben auch für Handys Wie schon Waschmaschinen und Staubsauger müssen auch neue Smartphones und andere kabellose Telefone und Tablets energie- und umweltschonender und damit verbraucherfreundlicher sein. So müssen Neuhandys robuster sein. Ersatzteile müssen noch sieben Jahre nach dem Verkaufsstopp lieferbar sein. Die in Handys verwendeten Akkus müssen nach 800 Ladungen noch 80 Prozent Leistung erbringen. Wie gut die Geräte die Vorgaben erfüllen, ist jeweils auf einem erweiterten Energielabel gekennzeichnet. Die Regelung gilt ab dem 20. Juni 2025. Weitere Informationen zum EU-Energielabel für Geräte, Smartphones und Tablets Neue Pflicht für Camper: Gasprüfung bei Wohnmobil und Wohnwagen Flüssiggasanlagen in Wohnmobilen und Wohnwagen müssen ab dem 19. Juni 2025 regelmäßig von Sachverständigen überprüft werden. Kochen, Kühlen und Heizen im Camper soll so sicherer und Unfälle vermieden werden. Ein entsprechender Paragraf wurde der Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO) hinzugefügt. Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit der Schweiz bei Verkehrsverstößen Deutschland und die Schweiz arbeiten seit Jahren im Bereich der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Verkehrsverstößen zusammen. Mit einer neuen Regelung wird nun die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass die Übermittlung von Vollstreckungshilfeersuchen künftig auch elektronisch erfolgen kann. Die Maßnahme ist Teil der fortschreitenden Digitalisierung und soll die Zusammenarbeit mit der Schweiz in der Vollstreckungshilfe vereinfachen und beschleunigen. Weitere Informationen zum Gesetzgebungsverfahren Erleichterte Grundbucheinsicht bei Projekten der Erneuerbaren Energien und Infrastruktur Für die Planung von Windkraft-, Solaranlagen oder Telekommunikationsnetzen benötigen Betreiber und Projektierer bereits in einer frühen Phase Einsicht in das Grundbuch, um Eigentumsverhältnisse und mögliche Nutzungsrechte zu klären. Um den Ausbau so einfach und unbürokratisch wie möglich zu machen, wird die Grundbucheinsicht für Vorhaben zur Erzeugung Erneuerbarer Energien und zur Entwicklung von Netzinfrastruktur erleichtert. Unternehmen, die entsprechende Anlagen errichten wollen, haben künftig im Regelfall einen Anspruch auf Einsichtnahme in das Grundbuch. Weitere Informationen zur erleichterten Grundbucheinsicht (Mitteilung Bundesregierung online)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Homeoffice im weltweiten Vergleich

02.06.2025
Im weltweiten Vergleich arbeiten die Deutschen überdurchschnittlich oft von zu Hause. Dies zeigt eine neue Auswertung des ifo Instituts unter Arbeitnehmern mit Hochschulabschluss in 40 Ländern. Demnach arbeiten Menschen in Deutschland durchschnittlich an 1,6 Tagen pro Woche von zu Hause. Der globale Durchschnitt beträgt 1,2 Tage pro Woche bei Vollzeit von mindestens 6 Arbeitsstunden pro Tag. Trotz prominenter Beispiele von Unternehmen, die ihre Beschäftigten zurück ins Büro holen, zeigen die Ergebnisse, dass die Homeoffice-Quote seit 2023 international stabil ist. In Europa wird unter den Akademikern lediglich in Finnland mehr von zu Hause gearbeitet (im Durchschnitt 1,7 Tage pro Woche). Weltweit am weitesten verbreitet ist Homeoffice in Kanada (1,9 Tage) und im Vereinigten Königreich (1,8 Tage). In den USA und Indien arbeiten die Menschen ebenfalls an 1,6 Tagen von zu Hause. Am wenigsten verbreitet ist das Homeoffice in Südkorea (0,5 Tage), China und Griechenland (je 0,6 Tage). Beschäftigte mit Kindern teilen ihre Arbeitswoche häufiger zwischen dem Homeoffice und dem Standort des Arbeitgebers auf, während Beschäftigte ohne Kinder häufiger entweder vollständig remote oder vollständig vor Ort arbeiten. In beinahe allen Ländern ist die Homeofficerate bei Männern und Frauen ähnlich hoch. Der Wunsch, im Homeoffice zu arbeiten, ist bei Frauen mit Kindern stärker ausgeprägt als bei Frauen ohne Kinder. Die Studie wurde von November 2024 bis Februar 2025 in 40 Ländern unter Personen im Alter von 20 bis 64 Jahren durchgeführt. In Frankreich, Deutschland, Italien, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten umfasst die Gesamtstichprobe jeweils mehr als 2.500 Befragte. In allen anderen Ländern umfasst die Gesamtstichprobe etwa 1.000 Antworten. (Pressemitteilung des ifo Instituts München)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes

28.05.2025
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.02.2025 - III R 43/22 entschieden, dass das Ableisten eines Freiwilligen Wehrdienstes bei einem volljährigen Kind für sich genommen keinen Kindergeldanspruch begründen kann. Gleichwohl kann während der Zeit des Freiwilligen Wehrdienstes ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn das Kind einen der im Gesetz genannten Berücksichtigungstatbestände erfüllt, also etwa während des Wehrdienstes für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Dabei ist es unschädlich, wenn das Kind nach Abschluss der Grundausbildung im Rahmen des Freiwilligen Wehrdienstes Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad ausübt. Im Streitfall absolvierte der Sohn (S) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) nach seinem Abitur einen zehn Monate dauernden Freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse bewilligte dem Kläger für die Übergangszeit zwischen Abitur und Grundausbildung sowie für die Zeit der Grundausbildung Kindergeld für S. Nach der Beendigung der Grundausbildung verrichtete S Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad; eine weitere Ausbildung bei der Bundeswehr fand nicht statt. Nach dem Ende des Freiwilligen Wehrdienstes studierte S an einer zivilen Hochschule. Den Entschluss dazu hatte er während des Freiwilligen Wehrdienstes gefasst. Die Familienkasse als Beklagte und Revisionsbeklagte versagte für die Zeit nach Beendigung der Grundausbildung bis zum Beginn des Studiums die Festsetzung von Kindergeld. Das Finanzgericht schloss sich dem an, soweit die Monate streitgegenständlich waren. Es wies --insoweit zutreffend-- (u.a.) darauf hin, dass der Freiwillige Wehrdienst --anders als etwa ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr-- nicht zu den in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Berücksichtigungstatbeständen gehört, die schon für sich genommen einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind begründen können. Die Revision des Klägers war überwiegend erfolgreich. Der BFH urteilte, dass auch nach dem Ende der Grundausbildung und trotz einer Erwerbstätigkeit des Kindes als Soldat mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ein Kindergeldanspruch bestehen könne, wenn das Kind --wie S im Streitfall-- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen könne. Die drei Monate dauernde Grundausbildung sei zwar Teil einer Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier. Ihre Beendigung führe jedoch nicht zu einem für den weiteren Kindergeldbezug gegebenenfalls schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Für einen Monat wies der BFH die Revision des Klägers jedoch zurück, weil sich der Entschluss des S, sich um einen Studienplatz zu bemühen, erst im Folgemonat objektiviert hatte. Der bloße Vortrag des Kindergeldberechtigten und des Kindes, der Entschluss zu einer Ausbildung oder zu einem Studium sei früher gefasst worden, ist für die Begründung des Anspruchs nicht ausreichend. (Pressemeldung des BFH Nummer 028/25; für den Volltext des Urteils vom 20.02.2025 siehe III R 43/22)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Steuern sparen mit Fort- und Weiterbidlung

26.05.2025
Der Anteil der Erwerbstätigen, die sich beruflich weiterbilden, hat mit 60 Prozent im Jahr 2020 einen historischen Höchststand erreicht. Jeder vierundzwanzigste absolvierte laut Statistischem Bundesamt eine individuelle berufsbezogene Weiterbildung. Am weitesten verbreitet ist die Weiterbildung in akademischen Berufen. Auch in technischen Berufen und bei Führungskräften ist die Weiterbildungsquote überdurchschnittlich hoch. Ob es das Ziel ist, sich neues Wissen anzueignen, sich persönlich weiterzuentwickeln oder die berufliche Karriere voranzutreiben: Steuerzahler können die Kosten für Fort- und Weiterbildung großzügig von der Steuer absetzen. Zudem mündet berufliche Fortbildung mittelfristig oftmals in einem besseren Gehalt. Beruflicher Bezug ist wichtig Im Steuerrecht gilt jede Bildungsmaßnahme, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung getätigt wird, als Fort- oder Weiterbildung. Steht sie in einem klaren Zusammenhang mit der aktuellen oder künftig angestrebten Position, erkennt das Finanzamt sie an. Dabei ist es unerheblich, ob die Weiterbildung in Präsenz oder online stattfindet. Dazu zählen beispielsweise Seminare, Fachtagungen und Kongresse, die vorhandene Fachkenntnisse erweitern. Aber auch Umschulungen oder PC-Kurse, die auf eine neue berufliche Tätigkeit vorbereiten, sowie Meisterkurse, Masterstudiengänge oder Führungstrainings, die für eine höhere berufliche Position qualifizieren. Fort- und Weiterbildung hat viele Gesichter. Im besten Fall finanziert der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit die Fortbildungsmaßnahme. Dann sind die Kosten nicht mehr erstattungsfähig. Wird die Fortbildung jedoch in Eigeninitiative durchgeführt oder nur zum Teil erstattet, können die selbst getragenen Kosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Diese können umfangreich abgesetzt werden und mehrere hundert Euro Steuerersparnis einbringen. Mehr als die Kursgebühren Bildung ist nicht kostenlos. Das fängt bei den Teilnahmegebühren für Kurse, Seminare oder Workshops an und reicht über Prüfungsgebühren oder Kosten für die Anfertigung einer Abschlussarbeit bis hin zu den notwendigen Arbeitsmitteln. Ob Fachliteratur, Laptop, Software oder Schreibmaterial: Diese Kosten sind bei der Einkommensteuer von Angestellten Werbungskosten. Für Lerntage zu Hause, z.B. zur Prüfungsvorbereitung, kann die Tagespauschale für Homeoffice genutzt werden, sofern an diesen Tagen die Bildungseinrichtung nicht aufgesucht wurde. Wird die Fortbildung auswärts und neben dem Job im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert, kommen Reisekosten zum Tragen. Neben den Fahrtkosten, die für Fahrten mit dem Pkw mit der Kilometerpauschale oder den tatsächlichen Kosten für Bahn, Bus und Taxi angesetzt werden, können auch Parkgebühren in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Hinzu kommen Verpflegungspauschalen für auswärtige Mahlzeiten, wenn die Reisezeit mehr als acht Stunden oder mehrere Tage andauert. Übernachtungskosten werden mit der Rechnung des Hotels eingetragen. Ist das Frühstück bereits enthalten, muss die Verpflegungspauschale um 20 Prozent gekürzt werden. Wie hoch ist der Steuervorteil? Jeder Arbeitnehmende erhält automatisch eine Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro, ohne Nachweise liefern zu müssen. Bis zu diesem Betrag lohnt es sich nicht, Werbungskosten in der Steuererklärung anzugeben. Jedoch wird dieser Betrag oft schon durch den Arbeitsweg oder regelmäßiges Homeoffice erreicht. Jeder Euro, der darüber hinaus ausgegeben wird, mindert den Steuerabzug. Auch viele kleinere Ausgaben können in der Summe zu einer Steuerersparnis führen. Daher ist bei Fortbildungen das Gebot der Stunde, alle Rechnungen, Quittungen und Kassenbelege für die Steuererklärung aufzuheben. Termine und Fahrten sollten unbedingt notiert werden, damit die Daten später schnell zur Hand sind. Eine Obergrenze für die Kosten gibt es nicht. Beispiel: Ein lediger Arbeitnehmender mit einem Jahresbruttoeinkommen von 40.000 Euro gibt 2.000 Euro für seine Fortbildung im Jahr 2024 aus. Da er die Werbungskostenpauschale bereits ausgeschöpft hat, führen diese Werbungskosten bei einem Grenzsteuersatz von 29 Prozent zu einer zusätzlichen Steuerersparnis von rund 580. Es lohnt sich also! Wissenserwerb und Steuerersparnis passen gut zusammen. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Aufwendungen für ein Kleinflugzeug können abziehbar sein

22.05.2025
Aufwendungen einer GmbH für ein Kleinflugzeug, das ausschließlich für betrieblich veranlasste Dienstreisen genutzt wird, können steuerlich abzugsfähig sein. Das hat das Finanzgericht Münster (Urteil vom 15.04.2025 - 9 K 126/22 K, G) entschieden. Das Kleinflugzeug wurde ganz überwiegend vom Alleingesellschafter-Geschäftsführer der GmbH genutzt. Da er keinen Flugschein hat, engagierte er externe Piloten und machte die Aufwendungen hierfür als Betriebsausgaben geltend. Die Betriebsprüfung lehnte den Abzug der Kosten allerdings teilweise ab, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien. Diese Einschränkung ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Eine Frage der Angemessenheit Angemessen erachtete die Betriebsprüfung stattdessen den Ansatz der Entfernungspauschale und einen Stundenlohn in Höhe von 10 Euro für einen Chauffeur sowie geschätzter Hotelkosten. Die GmbH argumentierte dagegen, dass das Flugzeug zur Minimierung ihres zeitlichen Reiseaufwands angeschafft worden und die Anschaffung im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis kaufmännisch abgewogen worden sei. Unternehmerisch nachvollziehbar Das Finanzgericht Münster hat der Klage der GmbH stattgegeben. Die Aufwendungen seien nicht unangemessen gewesen. Die private Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers werde nur in sehr eingeschränktem Maße berührt. Außerdem konnten auch weitere Betriebsangehörige das Flugzeug für Geschäftsreisen nutzen. Die Kosten seien zwar nicht unerheblich gewesen, die GmbH habe aber nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit dem Flugzeug mehr Aufträge habe einholen können, so das Gericht. Als die GmbH später ihr Geschäft an einen Standort mit deutlich besserer Verkehrsanbindung verlegte, veräußerte sie das Flugzeug. Auch dies sprach für das Gericht dafür, dass das Flugzeug unternehmerisch plausibel eingesetzt worden war. (Mitteilung auf STB Web; für den Volltext des Urteils vom 15.04.2025 siehe Finanzgericht Münster, 9 K 126/22 K,G)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Geschützt im Minijob: So funktioniert die Unfallversicherung

21.05.2025
In Deutschland sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Das gilt auch für Minijobs. Doch wie funktioniert dieser Schutz bei einem Unfall? In diesem Beitrag erfahren Sie, wann die Unfallversicherung greift und welche Leistungen sie im Ernstfall bietet. Sind Minijobber unfallversichert? Ja, Minijobberinnen und Minijobber im Gewerbe und im Privathaushalt sind gesetzlich unfallversichert. Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Sie sorgt dafür, dass Beschäftigte im Fall eines Arbeitsunfalls, Arbeitswegeunfalls oder einer Berufskrankheit abgesichert sind. Die Unfallversicherung entschädigt die verunfallte Person sowie Angehörige. Wofür gibt es die gesetzliche Unfallversicherung? Eine der wichtigsten Aufgaben der Unfallversicherung ist die Unfallvermeidung. Aus diesem Grund bietet die gesetzliche Unfallversicherung zahlreiche Präventionsleistungen an. Passiert dennoch ein Unfall im Rahmen eines Minijobs, sind die Betroffenen durch ein umfassendes Betreuungs- und Entschädigungssystem der Unfallversicherungsträger geschützt. Die gesetzliche Unfallversicherung leistet unter anderem bei: Arbeitsunfällen Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn eine Minijobberin oder ein Minijobber während der Arbeit einen Unfall erleidet. Auch Schäden an persönlichen Hilfsmitteln, wie zum Beispiel einer Brille oder einem Hörgerät, die aufgrund der Arbeit entstehen, sind abgedeckt. Arbeitswegeunfällen Ein Arbeitswegeunfall gilt für Unfälle, die auf dem direkten Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg passieren. Auch Umwege, die etwa aufgrund von Umleitungen bzw. Fahrgemeinschaften notwendig werden oder weil Kinder für die Dauer der Arbeitszeit in eine Betreuungseinrichtung gebracht werden, zählen dazu. Berufskrankheiten Berufskrankheiten sind arbeitsbedingte Erkrankungen, die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sind. Sie müssen auf speziellen Einwirkungen beruhen, denen bestimmte Personenkreise bei ihrer Arbeit in deutlich höherem Maße ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung. Dazu gehören z. B. Chemikalien oder Luftschadstoffe. Welche Leistungen erbringt die Unfallversicherung? Im Falle eines Unfalls übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung eine Reihe von Leistungen, wie beispielsweise: Behandlungskosten: Kosten für Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte oder Rehabilitationsmaßnahmen. Heil- und Hilfsmittel: Kosten für notwendige Heilmittel, wie Medikamente oder orthopädische Hilfsmittel. Pflegeleistungen: Falls Pflege notwendig wird, übernimmt die Versicherung die Kosten für häusliche Pflege oder Pflege in einer Einrichtung. Berufliche und soziale Teilhabe: Unterstützung zur Wiedereingliederung ins Berufsleben bei Berufsunfähigkeit, inklusive Arbeitsplatzsicherung und -vermittlung Zu beachten ist hierbei, dass die medizinische Versorgung nur in zugelassenen Krankenhäusern oder durch einen Durchgangsarzt erfolgt. Zusätzlich zahlt die Unfallversicherung: Verletztengeld: Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber Übergangsgeld: Bei der Teilhabe am Arbeitsleben Rentenleistungen: Für dauerhaft geschädigte Versicherte oder deren Hinterbliebene Wie werden Minijobber unfallversichert und was müssen Arbeitgeber melden? Die Anmeldung einer Minijobberin oder eines Minijobbers zur gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt im gewerblichen Bereich nicht automatisch durch die Anmeldung zur Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale. Gewerbliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, ihr Unternehmen selbst bei der gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden und die Beiträge zu bezahlen. Privathaushalte als Arbeitgeber im Haushaltsscheck-Verfahren müssen sich nicht um die Anmeldung und Beitragszahlung bei der Unfallversicherung kümmern. Die Minijob-Zentrale übernimmt die Anmeldung und sorgt für die pünktliche Beitragszahlung. Hinweis: Eine private Unfallversicherung ersetzt nicht die Absicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, sich zur gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden, selbst wenn die Minijobberin oder der Minijobber bereits privat unfallversichert ist. Die Zuständigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung gliedert sich in drei Bereiche: Berufsgenossenschaften, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist, erfahren Sie u.a. telefonisch bei der kostenlosen Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung (0800 60 50 40 4) oder im Serviceportal der Gesetzlichen Unfallversicherung. Wer zahlt die Beiträge zur Unfallversicherung? Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber übernehmen die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Beschäftigte müssen sich um nichts kümmern - der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Minijobberin und der Minijobber entsprechend abgesichert ist. Gewerbliche Arbeitgeber melden mit dem Lohnnachweis das unfallversicherungspflichtige Entgelt, die Anzahl der Beschäftigten und die geleisteten Arbeitsstunden elektronisch an ihren zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Meldung ist eine Summenmeldung, die als Grundlage für die Beitragsberechnung beim Unfallversicherungsträger dient. Von ihrem Unfallversicherungsträger erhalten sie dann den Beitragsbescheid. Was ist die gesonderte UV-Jahresmeldung? Gewerbliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern müssen die UV-Jahresmeldung (Grund der Abgabe 92) einmal jährlich einzeln je Mitarbeiter erstellen. Es handelt sich um eine zusätzliche Meldung, die parallel zu anderen Sozialversicherungsmeldungen erfolgt. Für Minijobber wird die UV-Jahresmeldung an die Minijob-Zentrale übermittelt und von dieser an die Deutsche Rentenversicherung weitergeleitet. Dort dient sie im Rahmen der Betriebsprüfung als Prüfhilfe. Sie stellt keine Berechnungsgrundlage für den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung dar. Die UV-Jahresmeldung umfasst immer den Zeitraum 01.01. bis 31.12. eines Jahres. Der Zeitraum ist unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Beschäftigung. Auch der unfallversicherungspflichtige Verdienst des Minijobbers muss für das gesamte vergangene Kalenderjahr angegeben werden. Die UV-Jahresmeldung ist bis spätestens zum 16.02. des Folgejahres zu übermitteln. Welche Besonderheiten gelten im Privathaushalt? Auch Minijobberinnen und Minijobber im Privathaushalt sind gesetzlich unfallversichert. Wenn sich zum Beispiel die Haushaltshilfe beim Kochen verbrennt oder der Gärtner sich beim Rasenmähen schneidet, greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Um den Privathaushalt vor Ansprüchen der Haushaltshilfe zu schützen, hilft auch hier die gesetzliche Unfallversicherung. Um die Anmeldung der Haushaltshilfe bei der Unfallversicherung müssen sich private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jedoch nicht kümmern. Mit dem Haushaltsscheck melden Privathaushalte ihre Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale an. Diese übernimmt dann automatisch die Meldung zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Minijob-Zentrale kümmert sich außerdem auch um die Berechnung und den Einzug des Beitrags zur Unfallversicherung. Der Beitrag beläuft sich auf 1,6 Prozent des Verdienstes der Haushaltshilfe. Weitere Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) oder im Webmagazin "Kompakt" der DGUV. Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert auf seiner Internetseite. Wichtig nach einem Arbeits- oder Wegeunfall Unfall beim Arbeitgeber anzeigen - Auch kleine Unfälle, bei denen Erste Hilfe geleistet wurde, müssen schriftlich erfasst werden. Arztbesuch - Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall ist ein Durchgangsarzt (D-Arzt) aufzusuchen. Das sind speziell zugelassene Ärzte für Unfälle. Unfall melden - Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss den Unfall der zuständigen Unfallversicherung melden, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen vorliegt. Dazu füllen sie eine Unfallanzeige aus. Viele Unfallversicherungsträger bieten auf ihren Internetseiten bereits die Möglichkeit der Online-Unfallanzeige an. Lohnfortzahlung und Unfallversicherung - Während einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber in der Regel bis zu sechs Wochen den Verdienst weiter. Danach kann Verletztengeld von der Unfallversicherung gezahlt werden. Unfallprävention - Falls erforderlich, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zur Vermeidung ähnlicher Unfälle zu prüfen und umzusetzen. (Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale).


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

10 Pauschalen, die das Steuerleben leichter machen

19.05.2025
Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2024 im Jahr 2025 rückt näher. Ende Juli müssen Selbstersteller ihre gesammelten Werke abgegeben haben, wenn sie dazu verpflichtet sind. Das bedeutet für in dieser Hinsicht weniger gut organisierte Menschen ein langwieriges Zusammensuchen und Sortieren der Unterlagen. Einfacher und zeitsparender geht die Steuererklärung in vielerlei Hinsicht mit Pauschalen. Hier werden keine Belege und Einzelnachweise gefordert, um an Steuervorteile zu gelangen. Die Lohnsteuerhilfe Bayern nennt die gängigsten Pauschalen, die das Steuerleben einfacher machen. 1. Arbeitnehmerpauschale Die Pauschale für berufliche Ausgaben, umgangssprachlich Werbungskostenpauschale genannt, steht allen Steuerpflichtigen zu, die bei einem Arbeitgeber angestellt sind. Selbst wenn keinerlei Ausgaben getätigt wurden, wird diese Pauschale berücksichtigt. Für die Steuererklärung 2024 werden 1.230 Euro angesetzt. Liegen die Ausgaben darunter, lohnt es sich nicht, Quittungen aufzuheben und Kleinbeträge in die Steuerformulare einzutragen. Liegen die Ausgaben darüber, können die Werbungskosten unbegrenzt anhand von Nachweisen abgesetzt werden. Dazu zählen Bewerbungskosten, Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, Fachliteratur und Fortbildungen. Auch die Entfernungs- und Homeoffice-Pauschale zahlen darauf ein. 2. Entfernungspauschale Dies ist die zweitwichtigste Pauschale für Arbeitnehmende. Umgangssprachlich wird von der Pendlerpauschale gesprochen. Der einfache Weg zur Arbeit wird für jeden Arbeitstag vom ersten bis zum 20. Kilometer mit einer Kilometerpauschale von 30 Cent je Kilometer in die Steuererklärung eingetragen. Ab dem 21. Kilometer gibt es pauschal 38 Cent je Kilometer. Das Finanzamt interessiert sich hierbei nicht für das genutzte Verkehrsmittel oder die tatsächlichen Kosten. Auch Tankrechnungen o.ä. werden nicht benötigt. Einzige Ausnahme: Liegen die Ticketkosten für öffentliche Verkehrsmittel darüber, können diese in der vollen Höhe abgesetzt werden. 3. Homeoffice-Pauschale Für alle Arbeitnehmenden, die noch in den eigenen vier Wänden arbeiten dürfen und können, gibt es die Homeoffice-Pauschale. Dabei werden in der Steuererklärung 2024 für jeden häuslichen Arbeitstag sechs Euro eingetragen. Dies kann für bis zu 210 Arbeitstage im Jahr, unabhängig davon, ob ein Arbeitszimmer gegeben ist, genutzt werden. Bei hundertprozentigem Homeoffice kommen 1.260 Euro pauschal zusammen. Weil damit die Werbungskostenpauschale leicht überschritten wird, wirken sich weitere Werbungskosten positiv auf das Steuerergebnis aus. Liegt indes ein anerkanntes Arbeitszimmer zu Hause vor, können die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden, wenn dieses den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Die anteiligen Berechnungen von Miete, Strom u.a. lohnen sich jedoch nur, wenn die Kosten über der Pauschale liegen. 4. Kontoführungspauschale Kontoführungsgebühren sind die Kosten, die für ein Girokonto bei der Bank fällig werden. Unabhängig davon, in welcher Höhe die Bank Gebühren für das Konto verlangt, akzeptiert das Finanzamt pauschal 16 Euro an Kontoführungsgebühren für das Gehaltskonto. Für die Nutzung der Pauschale werden keinerlei Nachweise benötigt. Gut, wenn das Onlinekonto deutlich günstiger ist. Sollten die Kontoführungsgebühren aufgrund von zahlreichen beruflichen Überweisungen, der Einrichtung von Daueraufträgen oder dem Zusenden von Kontoauszügen darüber liegen, werden Nachweise für die Steuererklärung benötigt, wenn diese Kosten in voller Höhe abgesetzt werden sollen. Aus Gründen der Einfachheit wird die Pauschale gerne genutzt. 5. Verpflegungspauschale Berufstätige können für beruflich erforderliche Reisen einen Verpflegungszuschlag in Abhängigkeit von der Reisedauer geltend machen. Dauert die Dienstreise mehr als acht Stunden an, gibt es 14 Euro pauschal. Überschreitet die Auswärtstätigkeit volle 24 Stunden, sind es 28 Euro pro Tag. Der An- und der Abreisetag bei mehrtägigen Reisen werden mit 14 Euro angesetzt. In die Steuererklärung dürfen die Verpflegungspauschalen aber nur, wenn der Arbeitgeber die Spesen nicht übernommen hat. Dieser Verpflegungsmehraufwand darf auch für Bewerbungsgespräche, Umzugstage im Rahmen berufsbedingter Umzüge und beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung bis zu drei Monate genutzt werden. Für Auslandsreisen gibt es eigene Pauschalen. 6. Umzugskostenpauschale Ist ein Umzug beruflich veranlasst, z.B. wird der Arbeitgeber gewechselt oder eine neue Wohnung, die deutlich näher an der Arbeit liegt, bezogen, erkennt das Finanzamt diese Kosten an. Der Einfachheit halber gibt es Umzugskostenpauschalen. Für die berufstätige Person beträgt diese 964 Euro. Hängen weitere Familienmitglieder dran, gibt es für jedes weitere Haushaltsmitglied 643 Euro zusätzlich. Zu den Pauschalen können on top weitere umzugsbedingte Kosten wie Maklergebühren, die Kosten für die Umzugsfirma oder die doppelte Miete mit Belegen abgesetzt werden. Die Umzugspauschalen decken viele kleinere Kosten ab, ohne dass hierfür Nachweise erbracht werden müssen. 7. Sonderausgabenpauschbetrag Der Fiskus geht davon aus, dass jeder Mensch unterm Jahr ein bisschen spendet. Deshalb wird ein Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro jährlich automatisch berücksichtigt. Bei Ehepaaren sind es 72 Euro. Höhere Spendenbeträge oder andere Sonderausgaben wie Versicherungsbeiträge für private Zusatzversicherungen, Altersvorsorgebeiträge oder die Kirchensteuer, können aber in die Steuererklärung eingetragen werden. Allein die Kirchensteuer übersteigt diese geringfügige Pauschale schon. Insofern lohnt es sich, gerade bei den Sonderausgaben alle entstandenen Kosten in den jeweiligen Kategorien abzusetzen. 8. Sparerpauschbetrag Einkünfte aus Kapitalvermögen werden in Deutschland besteuert. Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Wertpapierverkäufen und Co. unterliegen der sogenannten Abgeltungssteuer. Jedoch spielt das erst bei einem größeren Vermögen eine Rolle. Kleine Sparer genießen einen Freibetrag. Bei Ledigen sind das 1.000 Euro, bei Ehepaaren 2.000 Euro. Kapitalerträge müssen bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Voraussetzung ist aber, dass den entsprechenden Banken und Finanzinstituten Freistellungsaufträge in der richtigen Höhe erteilt werden. 9. Pflegepauschbetrag Wird eine angehörige oder nahestehende Person in deren oder im eigenen Haushalt gepflegt, steht dem Pflegenden eine Pauschale für die Pflegeleistung zu. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der betreuten Person. Die steuerliche Entlastung beginnt bei einem Pflegegrad von 2 mit 600 Euro und geht bis zu 1.800 Euro bei einem Pflegegrad von 4, 5 oder dem Merkmal H. Um den Pflegepauschbetrag geltend zu machen, sind der Name, die Anschrift und die Steuer-ID der pflegebedürftigen Person in der Steuererklärung einzutragen. Der Staat unterstützt die Hilfeleistung aber nur dann, wenn sie unentgeltlich erfolgt. 10. Behindertenpauschbetrag Menschen mit einem Handicap haben im Alltag höhere Ausgaben zu stemmen. Diese zusätzlichen Kosten werden durch den Behindertenpauschbetrag unbürokratisch ausgeglichen. Es sind also keine detaillierten Aufzeichnungen zu führen oder Quittungen zu sammeln. Die Höhe des Pauschbetrags hängt vom ärztlich festgestellten und amtlich bescheinigten Grad der Behinderung (GdB) ab. Er beginnt bei einem GdB von 20 mit einer Jahrespauschale in Höhe von 384 Euro und steigert sich auf 2.840 Euro. Hilflosen und blinden Menschen stehen 7.400 Euro zu. Auch bei einem Pflegegrad von 4 oder 5 kann der Behindertenpauschbetrag genutzt werden. Zusätzlich gibt es eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale. Menschen mit dem Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H steht ein Pauschbetrag von 4.500 Euro zu. Beträgt der GdB mindestens 80 oder 70 mit dem Merkzeichen G sind es 900 Euro Fahrtkosten-Pauschale. Dies vereinfacht die Erstellung der Steuererklärung erheblich. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im Mai 2025?

12.05.2025
Die elektronische Patientenakte wird Alltag in der medizinischen Versorgung. Für Pass- und Ausweisdokumente müssen digitale Passbilder eingereicht werden. Ehepaare dürfen Doppelnamen tragen und Fremdstoffe im Biomüll werden so weit wie möglich reduziert. Elektronische Patientenakte ePA startet Die elektronische Patientenakte (ePA) ist im Versorgungs-Alltag angekommen: Ab 29. April können alle Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker die ePA nutzen. Vorausgegangen war eine erfolgreiche Testphase. Weitere Informationen zur elektronischen Patientenakte Ausweisdokumente per Post Ab dem 1. Mai 2025 können sich Bürgerinnen und Bürger ihre beantragten Ausweisdokumente gegen eine Gebühr von 15 ?Euro per Post nach Hause liefern lassen. In diesem Fall entfällt die persönliche Abholung in der Behörde. Voraussetzung für den Direktversand ist eine Meldeanschrift in Deutschland. Weitere Informationen zur Vereinfachung im Passwesen Passbilder müssen digital vorliegen Wenn neue Pass- und Ausweisdokumente beantragt werden, müssen die Passbilder digital eingereicht werden. Das gilt für Reisepässe, Personalausweise, elektronische Aufenthaltstitel und Reiseausweise des Ausländerrechts. Für diese Dokumente dürfen Papier-Passbilder nicht mehr von den Behörden angenommen werden. Bürgerbüros und Fotodienstleister bieten die digitale Fotoerstellung an. Wegen der umfangreichen Änderungen gilt bis zum 31. Juli 2025 eine Übergangsregelung. Weitere Informationen zum neuen Verfahren zur Ausweisbeantragung Mehr Freiheit bei der Wahl des Familiennamens Ehepaare können Doppelnamen führen, die aus beiden Familiennamen gebildet werden. Für gemeinsame Kinder wird dieser Doppelname dann zum Geburtsnamen. Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen haben, denen aber gemeinsam die elterliche Sorge zusteht, können ihren Kindern einen Doppelnamen geben, der sich aus beiden Nachnamen der Eltern zusammensetzt. Weitere Informationen zum Namensrecht Keinen Kunststoff in den Bioabfall werfen In die Biotonne dürfen grundsätzlich nur Bioabfälle gelangen. Selbst biologisch abbaubare Kunststoffe, wie entsprechend gekennzeichnete Kaffeekapseln, dürfen höchstens zu einem Prozent im Biomüll entsorgt werden. Denn Kunststoffe machen heute den größten Teil der Fremdstoffe im Biomüll aus. Sie zersetzen sich zu Mikroplastik, verschmutzen die Bioabfälle und können schließlich über die daraus entstehende Komposterde in die Umwelt gelangen. Weitere Informationen zu Bioabfällen (Mitteilung Bundesregierung online)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Steuererklärung 2024: Umgang mit Belegen

06.05.2025
Die Abgabefrist für die Steuererklärung für 2024 rückt näher. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Einkommensteuererklärung 2024 bis zum 31. Juli 2025 beim Finanzamt einreichen einen Monat früher als im letzten Jahr. Der Termin gilt auch für Rentnerinnen und Rentner. Braucht das Finanzamt überhaupt Belege? Seit 2017 gilt die so genannte Belegvorhaltepflicht, das bedeutet, es sind grundsätzlich keine Belege mehr nötig es sei denn, das Finanzamt fordert ausdrücklich dazu auf. Ist in den Formularen oder Anleitungen ein Hinweis auf erforderliche Nachweise enthalten, sind die Belege zusammen mit der Steuererklärung einzureichen, um Nachfragen des Finanzamtes zu vermeiden. Alle Nachweise für Aufwendungen 2024 auf den Tisch Gut, wer im letzten Jahr fleißig Rechnungen gesammelt hat sei es für den neuen Laptop im Homeoffice, den teuren Zahnersatz oder die Renovierungsarbeiten in der Wohnung und vieles mehr. Zahlreiche Aufwendungen lassen sich in der Steuererklärung berücksichtigen. Das lässt sich auch statistisch belegen: Von insgesamt 14,9 Millionen Steuerpflichtigen erhielten laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) im Jahr 2020 12,6 Millionen Steuerpflichtige eine durchschnittliche Steuererstattung in Höhe von 1.063 Euro. Belege für Nachfragen gut aufbewahren Wofür sind Belege wichtig? Zwar genügt es, die Steuererklärung ohne Belege einzureichen. Dennoch müssen die Nachweise bis zum Ablauf der Einspruchsfrist aufbewahrt werden. Das Finanzamt kann sie in besonderen Fällen anfordern. Das passiert häufig, wenn Steuerpflichtige zum ersten Mal hohe Kosten geltend machen. Ausnahmsweise Belege sofort mitschicken Generell verlangt das Finanzamt Nachweise, wenn zum ersten Mal ein Behinderten-Pauschbetrag beantragt wurde oder sich im Laufe des Jahres der Grad der Behinderung geändert hat. Das gilt genauso für den Pflege-Pauschbetrag, der ab dem Pflegegrad 2 Berücksichtigung findet. Um den Pauschbetrag von 600 Euro bis 1.800 Euro für die unentgeltliche Pflege eines Angehörigen zu erhalten, ist der Nachweis in Form eines Bescheides über die Einstufung des Pflegegrades nötig. In Auslandsfällen benötigt das Finanzamt zusammen mit der Einkommensteuererklärung die EU/EWR-Bescheinigung das gilt beispielsweise, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt wird. Wer im letzten Jahr freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder an ein berufsständisches Versorgungswerk eingezahlt hat, um Rentenabschläge auszugleichen, sollte das auch belegen können. Die Sonderzahlung wird noch nicht elektronisch an das Finanzamt übermittelt anders als die regulären Beiträge. Der Extrabeitrag muss in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen werden. Die Belege sollten gleich mitgeliefert werden. Insgesamt werden im Jahr 2024 bis zu 27.566 Euro / 55.130 Euro (Einzel- bzw. Zusammenveranlagung) für die Altersvorsorge als Sonderausgaben anerkannt. Keine Lust auf Steuererklärungen? Übernehmen Experten die Erstellung, gilt die verlängerte Abgabefrist bis zum 30. April 2026. (Pressemeldung Nr. 4 Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. Berlin).


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Krankenkassenboni dauerhaft steuerfrei

28.04.2025
Die rund 95 gesetzlichen Krankenkassen belohnen gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Mitglieder mit einem Bonusheft oder einer Bonus-App auf unterschiedliche Weise. Solche Bonusprogramme sollen beispielsweise zur Teilnahme an Ernährungskursen, Entspannungs- oder Sportprogrammen motivieren. Wird das vorgegebene Ziel erreicht, zahlt die Krankenkasse als Belohnung eine Pr&aemie in Form eines Geldbetrages oder einer Sachpr&aemie. Bonuszahlungen bleiben bis zu einer j&aehrlichen H&oehe von 150 Euro pro versicherter Person steuerfrei. Allerdings gew&aehren manche Krankenkassen h&oehere Boni pro Jahr. &Uebersteigt die individuelle Pr&aemie den gesetzlichen Freibetrag, wirkt sich das nachteilig auf den Steuerabzug aus. Wann ist ein Krankenkassenbonus steuerfrei? Fast ein Jahrzehnt haben sich Finanzgerichte und -beh&oerden mit Pr&aemienzahlungen von Krankenkassen besch&aeftigt. Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die zuletzt praktizierte Regelung mit der 150-Euro-Obergrenze auf Dauer festgelegt. Davon betroffen sind zus&aetzliche Gesundheitskosten, die der Versicherte selbst getragen hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Krankenkasse im Nachhinein nur einen anteiligen oder den vollen Betrag ersetzt. Auch pauschale Kostenerstattungen f&uer Gesundheitsma&ssnahmen wirken sich steuerlich nicht aus und m&uessen in der Steuererkl&aerung nicht mehr angegeben werden. Welche Pr&aemien reduzieren den Steuerabzug? Es gibt aber verschiedene Pr&aemienzahlungen, die sich steuerlich auswirken. Wird f&uer Ma&ssnahmen, z.B. Vorsorgeuntersuchungen oder Schutzimpfungen, bei denen es sich um eine regul&aere Kassenleistung handelt, ein Bonus von der Krankenkasse gew&aehrt, so wertet das Finanzamt dies als Beitragsr&ueckerstattung. Denn die Kosten wurden ohnehin von der gesetzlichen Krankenkasse getragen. In diesem Fall stellt die Bonuszahlung keine Kostenerstattung dar, sondern wird von den Finanzbeh&oerden als Einnahme betrachtet, die den Krankenkassenbeitrag steuerlich reduziert. Auswirkungen auf das Steuerergebnis Die Versicherungsbeitr&aege f&uer die Basiskrankenversicherung k&oennen als Vorsorgeaufwendungen in der Steuererkl&aerung in voller H&oehe geltend gemacht werden. Durch den Abzug bei den Sonderausgaben reduzieren sie die Steuerlast erheblich. Liegt indes eine Beitragserstattung der Krankenkasse vor, mindert diese die Sonderausgaben. Dies vollzieht das Finanzamt anhand der Daten, die von den Krankenkassen elektronisch &uebermittelt werden. Erfreulich ist, dass Bonuszahlungen bis 150 Euro dem Finanzamt nicht mehr mitgeteilt werden. Waren solche Bonuszahlungen in der Vergangenheit steuerlich nachteilig, so kann sie nun jeder problemlos nutzen. Tipp: Sollte der Bonus &ueber diesem Betrag liegen, reduziert das Finanzamt die Sonderausgaben um den &uebersteigenden Betrag. In diesem Fall sollten Steuerpflichtige einen Einspruch gegen den Steuerbescheid erheben und nachweisen, dass es sich um eine Bonuszahlung nach Paragraf 65a SGB V handelt. Daf&uer kann bei der Krankenkasse eine Bescheinigung eingeholt werden, welche die Art der Bonuszahlung best&aetigt. (Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Unterschrift reicht nicht - ohne Arbeit keine Entgeltfortzahlung

23.04.2025
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Beschäftigungsverhältnis erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet wird. Geklagt hatte ein 36-jähriger Arbeitsloser aus dem Landkreis Cuxhaven, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 auslief. Anfang Oktober unterschrieb der Mann einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu einem Monatslohn von 3.000 Euro brutto. Er trat die Arbeit jedoch nie an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverh&aeltnisses krankmeldete. Zwei Wochen sp&aeter k&uendigte die Firma innerhalb der Probezeit. Die Krankenkasse des Mannes lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begr&uendung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Besch&aeftigungsverh&aeltnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe. Der Mann verklagte das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Er vertrat dazu die Auffassung, dass bereits durch einen rechtsg&ueltigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Besch&aeftigungsverh&aeltnis zustande komme. Dies m&uesse auch gelten, wenn ihm der Arbeitsantritt krankheitsbedingt nicht m&oeglich sei. Andernfalls w&uerde er aufgrund seiner Arbeitsunf&aehigkeit leer ausgehen. Das LSG vermochte sich der Rechtsauffassung des Kl&aegers nicht anzuschlie&ssen. Der Arbeitgeber m&uesse ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden, da ein versicherungspflichtiges Besch&aeftigungsverh&aeltnis nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden sei. Erforderlich sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entstehe jedoch bei neuen Arbeitsverh&aeltnissen generell erst nach einer vierw&oechigen Wartezeit. Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung f&uer Arbeitnehmer tragen m&uessen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. Der Gesetzgeber habe eine solche Konsequenz als unbillig angesehen. Unabh&aengig davon m&uesse der Mann sich erst an seine Krankenkasse wenden bevor er seinen Arbeitgeber verklage. (Presseinformation des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 21.01.2025, L 16 KR 61/24)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Erneut mehr Betriebsgründungen als Betriebsaufgaben im Jahr 2024

23.04.2025
Zahl der vollständigen Aufgaben größerer Betriebe steigt um 2,7% zum Vorjahr Demgegenüber lediglich 2,1% mehr Neugründungen größerer Betriebe Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 120900 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine gr&oe&ssere wirtschaftliche Bedeutung schlie&ssen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 2,1 % mehr neu gegr&uendete gr&oe&ssere Betriebe als im Jahr 2023. Gleichzeitig stieg die Zahl der vollst&aendigen Aufgaben gr&oe&sserer Betriebe um 2,7 % auf rund 99 200. Dennoch war die Zahl der Betriebsgr&uendungen auch 2024 wie in allen Jahren seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2003 h&oeher als die Zahl der Betriebsaufgaben. Neugr&uendungen nehmen insgesamt um 0,2 % zu Die Gesamtzahl der Neugr&uendungen von Gewerben war im Jahr 2024 mit rund 594 500 um 0,2 % h&oeher als im Jahr 2023. Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen nahm ebenfalls um 0,2 % auf rund 716 400 zu. Zu den Gewerbeanmeldungen z&aehlen neben Neugr&uendungen von Gewerbebetrieben auch Betriebs&uebernahmen (zum Beispiel Kauf oder Gesellschaftereintritt), Umwandlungen (zum Beispiel Verschmelzung oder Ausgliederung) und Zuz&uege aus anderen Meldebezirken. Vollst&aendige Aufgaben um 3,4 % h&oeher als im Vorjahr Die Gesamtzahl der vollst&aendigen Gewerbeaufgaben war im Jahr 2024 mit rund 503 400 um 3,4 % h&oeher als im Vorjahr. Die Gesamtzahl der Gewerbeabmeldungen stieg um 2,7 % auf rund 619 100. Dabei handelt es sich nicht nur um Gewerbeaufgaben, sondern auch um Betriebs&uebergaben (zum Beispiel Verkauf oder Gesellschafteraustritt), Umwandlungen oder Fortz&uege in andere Meldebezirke. Methodische Hinweise: Von einer gr&oe&sseren wirtschaftlichen Bedeutung wird ausgegangen, wenn ein Betrieb durch eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspers&oenlichkeit (Personengesellschaft) gegr&uendet beziehungsweise aufgegeben wird. Auch von nat&uerlichen Personen gegr&uendete beziehungsweise aufgegebene Betriebe k&oennen hierunter fallen, sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer besch&aeftigt oder bei der Gr&uendung eine Handwerkskarte besitzt. Ein Kleinunternehmen ist definiert als Unternehmen, dessen Hauptniederlassung durch eine Nicht-Kauffrau oder einen Nicht-Kaufmann gegr&uendet beziehungsweise aufgegeben wird und das nicht im Handelsregister eingetragen ist. Das Unternehmen besch&aeftigt zudem keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und besitzt bei der Gr&uendung keine Handwerkskarte. Nebenerwerbsbetriebe sind Betriebe, die neben einer Haupterwerbst&aetigkeit im gewerblichen Bereich angemeldet werden . (Destatis, Pressemitteilung Nr. 067 vom 21.02.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Der Fiskus zahlt beim Frühjahrsputz mit

23.04.2025
Der Frühling ist da. Die Vögel zwitschern freudig, die Sonnenstrahlen erwärmen die Luft und beleuchten erbarmungslos den Staub auf den Regalen und die Schlieren an den Fenstern. Da tut sich bei vielen ein innerer Drang auf, sich vom Schmutz und Muff des Winters zu befreien. Es wird gesaugt, gewaschen und poliert, bis alles im Hochglanz erstrahlt. Wer sich beim Frühjahrsputz professionelle Hilfe ins Haus holt, kann den Fiskus an den Kosten beteiligen. Denn die Arbeiten einer Putzhilfe oder Reinigungsfirma werden als steuermindernd anerkannt. So einfach geht das Absetzen Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit wiederkehrenden Arbeiten im Haushalt stehen, lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen. Dazu z&aehlen nicht nur Arbeiten im Haushalt, wie Teppiche reinigen, Gardinen waschen oder Fenster putzen. Auch Arbeiten am dazugeh&oerigen Grundst&ueck oder Gehweg fallen darunter. Somit kann das Entfernen von Moos von den Pflastersteinen, Obstb&aeume schneiden oder Hecke stutzen, steuerliche Vorteile bringen. Entscheidend ist, dass das Dienstleistungsunternehmen eine ordentliche Rechnung ausstellt und dabei zwischen Anfahrts-, Arbeits-, Maschinen-, Verbrauchsmaterial- und Materialkosten unterscheidet. W&aehrend die ersten vier Posten auf der Rechnung inklusive Mehrwertsteuer zu 20 Prozent bis maximal 4.000 Euro absetzbar sind, sind Materialkosten ausgeschlossen. Da die haushaltsnahen Dienstleistungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, k&oennen sich sp&uerbare Steuerersparnisse ergeben. Steuerabzug geht nur mit &Ueberweisung Eine Haushaltshilfe, die die Gardinen abh&aengt und w&aescht oder B&oeden und Treppenhaus wischt, mindert die Steuerlast ebenfalls. Voraussetzung ist jedoch, dass die Putzhilfe bei der Minijobzentrale gemeldet ist. Ein weiterer Fallstrick ist die Barzahlung, welche das Finanzamt nicht anerkennt. Die Verg&uetung muss unbedingt auf ein Konto &ueberwiesen werden. Dann sind ebenfalls 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 510 Euro Steuerbonus drin. Diese beiden Steuersparm&oeglichkeiten, haushaltsnahe Dienstleistung und Minijob, sind miteinander kombinierbar, sodass der gesamte Steuerbonus 4.510 Euro pro Jahr betragen kann. Es muss sich nicht einmal um die Erstwohnung handeln, eine selbstgenutzte Zweit- oder Ferienwohnung im EWR-Raum wird ebenso gef&oerdert. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Auftraggeber ein Mieter oder Eigent&uemer ist. In den Genuss kommt man jedoch nur, wenn eine Steuererkl&aerung eingereicht wird und die Kosten eingetragen sind. (Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Renten steigen zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent

23.04.2025
Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent. Durch die Rentenanpassung wird die Teilhabe der Rentnerinnen und Rentner an der Lohnentwicklung der Beschäftigten sichergestellt. Einzelheiten: Bis zum 1. Juli 2025 gilt f&uer das Rentenniveau die Haltelinie in H&oehe von 48 Prozent. Da der aktuelle Rentenwert im vergangenen Jahr aufgrund der Niveauschutzklausel (§ 255e SGB VI) auf den f&uer die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus von 48 Prozent erforderlichen aktuellen Rentenwert angehoben wurde, erfolgt die Rentenanpassung (entsprechend § 255i SGB VI) zum 1. Juli 2025 ebenfalls nach dem Mindestsicherungsniveau. Der aktuelle Rentenwert wird also zum 1. Juli 2025 so hoch festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird. Die anpassungsrelevante Lohnentwicklung liegt bei 3,69 Prozent und basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Dar&ueber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten ber&uecksichtigt, die f&uer die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Schlie&sslich spielt auch die f&uer Besch&aeftigte und Rentenbeziehende unterschiedliche Ver&aenderung der Sozialabgaben eine Rolle, die wegen der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau zu einer leicht h&oeheren Rentenanpassung im Vergleich zur anpassungsrelevanten Lohnentwicklung f&uehrt. Damit ergibt sich eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenw&aertig 39,32 Euro auf 40,79 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 3,74 Prozent. F&uer eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 66,15 Euro im Monat. (Pressemitteilung des Bundesministeriums f&uer Arbeit und Soziales)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im April 2025?

23.04.2025
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden länger gefördert. Die Einkommensgrenzen beim Elterngeld sinken. Die Liste der Berufskrankheiten wurde erweitert. Bei Reisen nach Großbritannien werden elektronische Einreisegenehmigungen notwendig. Förderung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen verlängert Neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden auch gefördert, wenn sie erst nach Ende 2026 in Betrieb gehen. Die Geltungsdauer für die Förderung wird bis zum 31. Dezember 2030 verlängert. Weitere Informationen zum Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz Elterngeld - Einkommensgrenze sinkt Eltern, deren Kinder nach dem 31. März 2025 geboren werden, erhalten nur Elterngeld, wenn sie nicht mehr als 175.000 Euro verdienen. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Bei Paaren und getrennt erziehenden Eltern wird das Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet, bei Alleinerziehenden kommt es auf das alleinige Einkommen an. Weitere Informationen zum Elterngeld Liste der Berufskrankheiten erweitert Drei neue Krankheiten werden in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen: die Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung, Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern sowie die chronische obstruktive Bronchitis, einschließlich Emphysem durch langjährige Einwirkung von Quarzstaub. Betroffene sollten sich an ihren Arzt oder ihren Unfallversicherungsträger wenden. Denn sie haben Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen. Weitere Informationen zum Berufskrankheitenrecht Zügigere Verfahren bei großen Wirtschaftsstreitigkeiten Erleichterung bei großen, grenzüberschreitenden Verfahren: Wenn internationale Wirtschaftsstreitigkeiten vor Gericht ausgetragen werden, ist künftig beispielsweise auch Englisch als Verfahrenssprache möglich. Weitere Informationen zum Justizstandort-Stärkungsgesetz Reisen nach Großbritannien - Electronic Travel Authorisation (ETA)-System Ab dem 2. April 2025 wird für die Einreise in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (GBR) eine elektronische Einreisegenehmigung benötigt. Die Genehmigung muss vorab beantragt werden, dies gilt auch für Dienstreisen. Das Electronic Travel Authorisation (ETA)-System ist bereits freigeschaltet. ETA gilt für zwei Jahre mit beliebig vielen Einreisen und ist an den Pass geknüpft. Läuft der Pass ab oder geht er verloren, so muss für den neuen Pass eine neue ETA beantragt werden. Weitere Informationen zu Reise und Sicherheit Angenehmeres Surfen im Internet Weniger Cookie-Banner: Beim Internet-Surfen kann künftig darauf verzichtet werden, immer wieder in die Verwendung von Cookies einzuwilligen. Stattdessen kann die Zustimmung oder Ablehnung dauerhaft hinterlegt werden. Weitere Informationen zur Cookie-Verordnung Nachmeldung aus März 2025: Übergangsregelung zur Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften Bildungseinrichtungen wie Musik- oder Volkshochschulen müssen bis Ende 2026 weiterhin keine Sozialversicherungsbeiträge für ihre Lehrkräfte zahlen, die selbstständig tätig sind. Hintergrund ist ein Urteil des Bundessozialgerichts von Juni 2022 zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Lehrkräfte als Selbstständige arbeiten können. Mit der Übergangsregelung gewinnen die Bildungseinrichtungen nun Zeit, um sich auf die jetzt geltenden Rahmenbedingungen einzustellen und gegebenenfalls ihre Organisationsmodelle anzupassen. Das Gesetz ist bereits am 1. März in Kraft getreten. Weitere Informationen zur Sozialversicherungspflicht (Mitteilung Bundesregierung online)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß

23.04.2025
Das Bundesverfassungsgericht hat den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß erachtet und eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung vom 26. März 2025 wurde mit Spannung erwartet. Der Solidaritätszuschlag wurde zum 1. Januar 1995 als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer eingeführt. Voraussetzung für eine solche Ergänzungsabgabe ist ein aufgabenbezogener finanzieller Mehrbedarf des Bundes, hier der Finanzierungsbedarf durch die deutsche Wiedervereinigung. Ein Wegfall dieses Mehrbedarfs könne auch heute noch nicht festgestellt werden,so das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 1505/20). Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags bestehe folglich nicht. Mehrbedarf besteht weiterhin Der Bundesfinanzhof gelangte in einer Entscheidung vom Januar 2023 (Entscheidung vom 17.01.2023, Az. IV R 15/20) zu diesem Ergebnis. Angesichts der Bew&aeltigung einer Generationenaufgabe sei der lange Erhebungszeitraum noch im Rahmen. Seit 2021 werden bereits nur noch Gutverdienende sowie K&oerperschaften belastet. Der Zuschlagsatz zur Einkommen- oder K&oerperschaftsteuer betr&aegt dabei 5,5 Prozent. Im Falle des Kapitalertragsteuerabzugs bemisst sich der Solidarit&aetszuschlag nach der anfallenden Kapitalertragsteuer. Gesetzgeber muss Entwicklung regelm&ae&ssig pr&uefen Hinsichtlich des Fortbestands des finanziellen Mehrbedarfs hat der Gesetzgeber zwar Spielraum. Bei einer l&aenger andauernden Erhebung einer Erg&aenzungsabgabe trifft ihn allerdings auch eine Beobachtungsobliegenheit. Er muss in gewissen Abst&aenden die Entwicklung pr&uefen. Dieser Verpflichtung sei der Gesetzgeber durch die Anpassung ab 2021 auch nachgekommen, wodurch sich das Aufkommen deutlich verringerte, von 18,7 Milliarden Euro im Jahr 2020 auf nur noch 11 Milliarden Euro 2021. Etwa 12,5 Milliarden Euro in 2025 erwartet Rund sechs Millionen steuerpflichtige Personen und etwa 600.000 Kapitalgesellschaften m&uessen laut dem Institut der deutschen Wirtschaft K&oeln (IW) den Solidarit&aetszuschlag weiterhin zahlen. Im vergangenen Jahr betrug das Aufkommen 12,6 Milliarden Euro, f&uer 2025 werden etwa 12,5 Milliarden Euro erwartet. (Mitteilung im Portal STB Web)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Die wichtigsten Fakten zum Deutschlandticket

23.04.2025
Das Deutschlandticket wurde eingeführt, um eine erschwingliche und unkomplizierte Nutzung des Öffentlichen Nahverkehrs zu ermöglichen. Auch für Beschäftigte im Minijob kann es eine interessante Option sein - vor allem, wenn Arbeitgeber einen Zuschuss leisten. Hier sind die zentralen Eckpunkte: Das Deutschlandticket kostet derzeit 58 Euro pro Monat. Es ermöglicht die Nutzung aller Öffentlichen Nah- und Regionalverkehrsmittel in Deutschland. Das Deutschlandticket kann auch als Jobticket angeboten werden. Ein Rahmenvertrag mit einem Verkehrsunternehmen ermöglicht es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, einen Rabatt von 5 Prozent auf den aktuellen Ticketpreis (2,90 Euro) für ihre Mitarbeiter zu erhalten. Dafür müssen Sie einen Zuschuss von mindestens 25 Prozent zum Ticket leisten - also mindestens 14,50 Euro. Alternativ können Minijobberinnen und Minijobber das Ticket selbst abonnieren und über die Lohnabrechnung einen Fahrkostenzuschuss erhalten Doch wie wirken sich solche Zuschüsse auf die Verdienstgrenze im Minijob aus? Zuschüsse und Verdienstgrenze - worauf ist zu achten? Wer in einem Minijob arbeitet, darf durchschnittlich im Monat maximal 556 Euro verdienen (Stand: 2025). Wird diese Grenze regelmäßig überschritten, liegt kein Minijob mehr vor, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Diese Grenze bezieht sich in der Regel auf den Gesamtbetrag - also sowohl auf den eigentlichen Verdienst als auch auf mögliche Zusatzleistungen des Arbeitgebers, wenn sie zum Arbeitsentgelt zählen. Zählen Zuschüsse zum Deutschlandticket als Zusatzleistungen? Zuschüsse zum Deutschlandticket sind zusätzliche Leistungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Diese sind steuerfrei, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: - Der Zuschuss wird im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährt. - Die Zahlung des Zuschusses - entweder in Form eines Jobtickets oder als Fahrkostenzuschuss - erfolgt zusätzlich zum laufenden Verdienst. - Der Zuschuss wird maximal bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten des Ticktes gezahlt. Das Ticket kann dann für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, aber auch für alle weiteren Fahrten im Öffentlichen Personennahverkehr genutzt werden. Steuerfrei gleich Beitragsfrei? Ja! Sind die Bedingungen erfüllt, ist der Zuschuss nicht nur steuerfrei, sondern auch beitragsfrei. Das bedeutet: Der Zuschuss zählt in der Sozialversicherung nicht zum Verdienst und muss auch nicht bei der Einhaltung der Verdienstgrenze im Minijob berücksichtigt werden. Bei der Berechnung der Abgaben müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Wert des Zuschusses oder des Tickets nicht berücksichtigen. Es fallen darauf keine Sozialversicherungsbeiträge an. Auch die Umlagen U1 und U2 oder die Insolvenzgeldumlage müssen nicht gezahlt werden. Wichtig zu beachten: Die Steuerfreiheit entfällt, wenn das Deutschlandticket durch Umwandlung eines Teils des Verdienstes finanziert wird - der Zuschuss muss zwingend zusätzlich zum laufenden Verdienst gezahlt werden. So funktioniert das Jobticket in der Praxis In einem Betrieb verdienen Minijobber 556 Euro im Monat - also genau den zulässigen Höchstbetrag. Der Arbeitgeber stellt zusätzlich das Deutschlandticket als Jobticket zur Verfügung. Er leistet einen Zuschuss von 30 Euro monatlich. Monatlicher Verdienst: 556 Euro Monatlicher Zuschuss zum Ticket: 30 Euro Gesamtbetrag: 586 Euro Da der Zuschuss steuer- und beitragsfrei ist, weil er die Kosten für das Deutschlandticket nicht übersteigt, bleibt die Minijob-Grenze von 556 Euro unberührt. Der Minijob bleibt bestehen und der Arbeitgeber muss keine zusätzlichen Sozialabgaben zahlen. Vorteile für Minijobber und Arbeitgeber Für Minijobber: - Zusätzliche Unterstützung für Fahrtkosten, ohne die Verdienstgrenze zu überschreiten. - Steuer- und sozialversicherungsfreie Leistung vom Arbeitgeber. - Günstige und unkomplizierte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs deutschlandweit. Für Arbeitgeber: - Attraktives Zusatzangebot zur Mitarbeiterbindung. - Einsparungen durch Steuer- und Abgabenfreiheit. - Positive Wirkung auf das Betriebsklima und nachhaltige Mobilität. Fazit: Deutschlandticket als attraktive Zusatzleistung Das Deutschlandticket kann eine sinnvolle Ergänzung für Minijobberinnen und Minijobber sein - besonders, wenn Arbeitgeber einen Zuschuss leisten. Solange dieser zusätzlich gezahlt wird, bleibt er steuer- und sozialabgabenfrei und hat keine Auswirkungen auf die Verdienstgrenze. Arbeitgeber profitieren ebenfalls, da sie eine attraktive Zusatzleistung bieten können, ohne zusätzliche Abgaben zu leisten. Weitere Informationen Weitere Informationen zum Deutschlandticket finden Sie im Fragen- und Antworten-Katalog der Bundesregierung oder auf der Internetseite von Verkehrsunternehmen bzw. -verbunden. (Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale vom 06.03.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im März 2025?

23.04.2025
Die Honorar-Bedingungen für Hausärzte werden verbessert. Der Mindestlohn in der Leiharbeit steigt. Kommt es zu Stromspitzen, gibt es Änderungen für Betreiber neuer Photovoltaik-Anlagen. Die gesetzlichen Neuregelungen im März im Überblick. Mehr Direktvermarktung von Solarstrom Bei Stromspitzen und negativen Preisen erhalten Betreiber neuer Photovoltaik-Anlagen keine staatliche F&oerderung mehr. Stattdessen sollen sie ihren Solarstrom leichter selbst vermarkten k&oennen. für einen flexibleren Betrieb von Biogasanlagen und ihre Anschlussförderung sorgen Änderungen im EEG. Weitere Informationen zum Energiewirtschaftsrecht Treibhausgas-Emissionshandel Der Europäische Emissionshandel gilt bislang vor allem für Energieunternehmen und die energieintensive Industrie, ab 2027 auch für den Gebäude- und Verkehrssektor. Das Gesetz zur Anpassung und Umsetzung der EU-Reform zum Emissionshandel ist am 6. März in Kraft getreten. Weitere Informationen zum EU-Emissionshandel Hausarztberuf soll attraktiver werden Das Gesetz, dass die kommunale Gesundheitsversorgung stärkt, ist nun in Kraft. Das bedeutet bessere Arbeitsbedingungen für Hausärztinnen und -ärzte und mehr Zeit für Patientinnen und Patienten. Weitere Informationen zur Gesundheitsversorgung Beschäftigte in der Leiharbeit erhalten mehr Geld Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter erhalten seit 1. März 2025 mehr Geld: Der Mindestlohn ist von 14,00 Euro auf 14,53 Euro gestiegen. Diese Lohnuntergrenze gilt auch für Beschäftigte, die für Verleiher mit Sitz im Ausland arbeiten. Weitere Informationen zur Verordnung über Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerberlassung (Mitteilung bundesregierung-online)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Neue CYBERsicher Notfallhilfe für den Mittelstand

23.04.2025
Im Februar ist im Rahmen der Initiative "IT-Sicherheit in der Wirtschaft" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) das Onlinetool "CYBERsicher Notfallhilfe" gestartet. Damit werden insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, Handwerksbetriebe und Start-ups unterstützt. Onlinetool "CYBERsicher Notfallhilfe" Die Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft erh&oeht die Angriffsfl&aeche f&uer Cyberkriminalit&aet. Die Herausforderungen der Cybersicherheit betreffen insbesondere den Mittelstand. Laut der letzten BITKOM-Erhebung vom August 2024 betr&aegt der Schaden im Zusammenhang mit der digitalen Welt f&uer die deutsche Wirtschaft 266 Mrd. Euro im Jahr. Davon entfallen zwei Drittel der Sch&aeden auf Cyberangriffe. Kleine und mittlere Unternehmen, Start-ups und Handwerksbetriebe sind mittlerweile h&aeufig Ziel von Cyberangriffen. Aufgrund eines geringeren IT-Schutzniveaus und einer h&aeufigen Untersch&aetzung des Risikos sind diese oft besonders gef&aehrdet. Eines der gr&oe&ssten Cyberrisiken sind sogenannte Ransomware-Angriffe, &ueber die die gesamten Daten eines Unternehmens verschl&uesselt werden. Die Entschl&uesselung der Daten wird anschlie&ssend erpresserisch angeboten. In Deutschland steht nun in einem solchen Fall mehr Unterst&uetzung zur Verf&uegung. Die Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand hat mit der CYBERsicher Notfallhilfe ein Tool entwickelt, das Unternehmen hilft, mit wenigen Klicks den Vorfall einzusch&aetzen. Auf Basis eines Online-Selbstchecks erhalten Unternehmen Handlungsempfehlungen, Informationen zu geeigneten &oeffentlichen Anlaufstellen und R&ueckmeldung zu m&oeglichen Hilfeleistungen von verf&uegbaren IT-Dienstleistungsunternehmen. Um zu &ueberpr&uefen, ob sie besseren Schutz ben&oetigen, k&oennen Unternehmen auch den sog. CYBERsicher-Check der Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand durchf&uehren. Zur CYBERsicher Notfallhilfe geht es hier: https://notfallhilfe.transferstelle-cybersicherheit.de/ Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand Die Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand ist das zentrale Verbundprojekt der "Initiative IT-Sicherheit in der Wirtschaft" des BMWK, mit der kleine und mittlere Unternehmen, das Handwerk und Start-ups dabei unterst&uetzt werden, ihr IT-Sicherheitsniveau zu erh&oehen. Sie unterst&uetzt diese dabei, ihre IT-Sicherheit zu verbessern und im Notfall schnell wieder handlungsf&aehig zu sein. Das Projekt wird von Der Mittelstand, BVMW e.V. (Konsortialf&uehrer), dem FZI Forschungszentrum Informatik, der Leibniz Universit&aet Hannover - Institut f&uer Berufsp&aedagogik und Erwachsenenbildung und dem tti Technologietransfer und Innovationsf&oerderung Magdeburg GmbH durchgef&uehrt. Alle aktuellen Angebote der Transferstelle finden Sie hier: https://transferstelle-cybersicherheit.de/ Was ist "Mittelstand-Digital"? Der F&oerderschwerpunkt "Mittelstand-Digital" bietet mit dem bundesweiten Netzwerk der "Mittelstand-Digital Zentren" und der Initiative "IT-Sicherheit in der Wirtschaft" umfassende Unterst&uetzung bei der sicheren und nachhaltigen Digitalisierung. Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von konkreten Praxisbeispielen und passgenauen, anbieterneutralen Angeboten zur Qualifikation und IT-Sicherheit. Das BMWK erm&oeglicht die kostenfreie Nutzung aller Angebote von "Mittelstand-Digital". Weitere Informationen finden Sie unter www.mittelstand-digital.de. (Auszug aus einer Pressemitteilung des BMWK vom 18.02.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Tätigkeit als Tätowierer - freiberuflich oder gewerblich?

23.04.2025
Die Tätigkeit eines Tätowierers kann künstlerisch sein, so dass die durch sie erzielten Einkünfte solche aus selbständiger Arbeit sind. Das FG Düsseldorf hatte über die Frage der Gewerbesteuerpflicht eines Tätowierers zu entscheiden. Der Kläger war seit 2013 als Tätowierer tätig. Seinen in der Einkommensteuererkl&aerung 2019 angegebenen Gewinn aus "freiberuflicher T&aetigkeit" behandelte das beklagte Finanzamt abweichend als Gewinn aus Gewerbebetrieb und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest. Dagegen argumentierte der Kl&aeger, er sei als Tattoodesigner sowie T&aetowierk&uenstler t&aetig. Er schilderte seinen Arbeitsprozess als kreative T&aetigkeit, bei der er keine Motive aus einem Katalog ausw&aehle, sondern individuell entwickle und umsetze. Seine Tattoos entst&uenden in einem individuellen Gestaltungsprozess. Er schaffe jeweils Vorlagen, die nur ein einziges Mal zu einem Tattoo gestochen w&uerden. Mit den von ihm erstellten Motiven nehme er au&sserdem an Ausstellungen und Wettbewerben teil. Das beklagte Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass trotz der kreativen Komponente die T&aetigkeit handwerklich sei, da der Schwerpunkt auf der manuell-technischen Umsetzung liege. Es handele sich um sog. Gebrauchskunst, die durch Auftrags- und Weisungsgebundenheit gekennzeichnet sei. Der 4. Senat gab der Klage mit Urteil vom 18. Februar 2025 (4 K 1875/23 G,AO) Finanzgericht D&uesseldorf, 4 K 1875/23 G,AO und hob den angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid auf. Das Gericht sah die T&aetigkeit des Kl&aegers als k&uenstlerisch im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG an. Dies sei bereits deshalb zu bejahen, da die T&aetigkeit im konkreten Fall dem Bereich der zweckfreien Kunst zuzuordnen sei. Den erstellten T&aetowierungen komme - &aehnlich wie bei Gem&aelden - kein &ueber den &aesthetischen Genuss hinausgehender Gebrauchswert zu. Die Frage nach der Auftrags- bzw. Weisungsgebundenheit sei zur Differenzierung zwischen zweckfreier Kunst und Gebrauchskunst ungeeignet, da auch weisungsgebundene Auftragsarbeiten frei von Gebrauchszwecken sein k&oennten. Im &Uebrigen l&aege, selbst wenn man die T&aetigkeit als Gebrauchskunst einordnen w&uerde, nach der &Ueberzeugung des Senats eine k&uenstlerische T&aetigkeit vor. Schlie&sslich k&aeme die Verneinung einer eigensch&oepferischen T&aetigkeit einer unzul&aessigen Differenzierung zwischen h&oeherer und niederer Kunst gleich, was mit der grundgesetzlich verankerten Kunstfreiheit nicht vereinbar w&aere. (Mitteilung im Newsletter M&aerz 2025 des FG D&uesseldorf)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Doppelte Besteuerung von Renten: Neue Gutachten

23.04.2025
Klares Ergebnis: Keine weiteren gesetzlichen Maßnahmen im Kontext einer sog. "doppelten Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung erforderlich. Mit Beschlüssen jeweils vom 7. November 2023 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zwei Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit einer sog. "doppelten Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung nicht zur Entscheidung angenommen (Aktenzeichen 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21). Diesen Verfassungsbeschwerden waren zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 2021 (Aktenzeichen X R 33/19 und X R 20/19) vorausgegangen, in denen die Revisionskl&aeger eine sog. "doppelte Besteuerung" ihrer Rentenbez&uege r&uegten. Die beiden konkret zur Entscheidung stehenden Revisionen wurden durch den X. Senat des BFH jeweils als unbegr&uendet zur&ueckgewiesen. Gleichwohl hatte der erkennende Spruchk&oerper erstmals umfassende Festlegungen zur Berechnung einer sog. "doppelten Besteuerung" getroffen und war dabei davon ausgegangen, dass eine solche "doppelte Besteuerung" in jedem Einzelfall und "auf den Euro genau" zu vermeiden sei. Obwohl die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde &ueblicherweise nicht begr&uendet wird, hat sich die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG dezidiert mit dieser vom BFH vertretenen einzelfallbezogenen Sichtweise auseinandergesetzt. Entgegen dem Verst&aendnis des BFH hat das BVerfG ausgef&uehrt, dass ein einzelfallbezogenes Verbot "doppelter Besteuerung" jedenfalls nicht offensichtlich ist. Die seinerzeitige Vorgabe des BVerfG aus dem Jahr 2002, dass "in jedem Fall" eine "doppelte Besteuerung" zu vermeiden sei, lasse sich vielmehr auch so deuten, dass der Gesetzgeber nur dazu angehalten werden sollte, eine strukturelle "doppelte Besteuerung" von ganzen Rentnergruppen beziehungsweise -jahrg&aengen zu verhindern, nicht aber eine solche in jedem individuellen Fall. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Finanzen im Nachgang dieser Nichtannahmebeschl&uesse zwei externe wissenschaftliche Kurzgutachten eingeholt. Sowohl Herr Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M. (Cornell) als auch Herr Prof. Dr. Gregor Kirchhof, LL.M. (ND) kommen in ihrer jeweiligen Expertise &uebereinstimmend zu dem Ergebnis, dass das geltende - zuletzt mit dem Jahressteuergesetz 2022 und dem Wachstumschancengesetz modifizierte - Recht der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung die verfassungsrechtlich bestehenden Anforderungen erf&uellt. Durch v. g. Regelungen hatte der Gesetzgeber den Entfall der prozentualen Begrenzung beim Sonderausgabenabzug f&uer Altersvorsorgeaufwendungen sowie den langsameren Anstieg des Besteuerungsanteils f&uer Renten aus der Basisversorgung um j&aehrlich nur noch einen halben statt zuvor einem Prozentpunkt - jeweils beginnend mit dem Jahr 2023 - umgesetzt und damit Erwerbs- und Auszahlungsphase strukturell erheblich besser aufeinander abgestimmt. Mit der bestehenden Rechtslage hat der Gesetzgeber in sachgerechter Weise von seiner ihm zustehenden Typisierungsbefugnis Gebrauch gemacht, um die legislative System&ueberleitung von der ehemals vorgelagerten in die vollst&aendige nachgelagerte Besteuerung zu vollziehen. Gleichzeitig stellt diese die Vollziehbarkeit des Steuerrechts im Massenverfahren sicher. Weitere diesbez&uegliche gesetzliche Regelungen sind nicht erforderlich. Die Kurzgutachten mit dem Titel "Verfassungsgem&ae&sse Ausgestaltung des &Uebergangs zur nachgelagerten Rentenbesteuerung" bzw. "Das grundgesetzliche Verbot der doppelten Besteuerung und der Entscheidungsraum des Gesetzgebers - Verfassungsrechtliche Stellungnahme unter besonderer Ber&uecksichtigung der Beschl&uesse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2023" wurden auf der Homepage des BMF ver&oeffentlicht. (Mitteilung BMF-online)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Minijob und Midijob - Wo liegt der Unterschied?

23.04.2025
Sowohl beim Minijob als auch beim Midijob sind Verdienstgrenzen zu beachten. Diese Grenzen regeln, ob ein Minijob oder ein Midijob vorliegt. Davon hängt unter anderem ab, welche Beiträge zur Sozialversicherung für die Beschäftigung anfallen: Was ist ein Minijob mit Verdienstgrenze? Ein Minijob ist eine geringf&uegige Besch&aeftigung, bei der die monatlichen Eink&uenfte eines Besch&aeftigten eine festgelegte Grenze nicht &ueberschreiten d&uerfen. Verdienstgrenze: Seit dem 1. Januar 2025 liegt die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze im Minijob bei maximal 556 Euro. Sozialversicherung: Minijobberinnen und Minijobber sind grunds&aetzlich nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Sie zahlen hier einen kleinen Eigenanteil und erzielen dadurch vollwertige Anspr&ueche. Wenn sie den Eigenanteil zur Rentenversicherung nicht zahlen wollen, k&oennen sie sich davon befreien lassen. In der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber versicherungsfrei. Im Minijob zahlen sie hier keine Sozialabgaben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen u. a. Pauschalbeitr&aege zur Krankenversicherung und Rentenversicherung. Steuern: In der Regel werden Minijobs pauschal durch den Arbeitgeber besteuert. Die Pauschsteuer liegt bei 2 Prozent des Verdienstes. Es besteht jedoch auch die M&oeglichkeit, die Eink&uenfte nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklassen) der Minijobberinnen und Minijobber zu besteuern. Beispiel - Minijob: Ein Besch&aeftigter arbeitet als Aushilfe im Café. Die Arbeitszeit variiert je nach Bedarf, aber der Verdienst &ueberschreitet im Monatsdurchschnitt nie die Einkommensgrenze von 556 Euro. Das Arbeitsverh&aeltnis f&aellt daher unter die Regelungen eines Minijobs. Was ist ein Midijob? Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Besch&aeftigungen. Ein Midijob liegt vor, wenn der durchschnittliche monatliche Verdienst oberhalb der Minijob-Grenze liegt, aber die Midijob-Verdienstgrenze nicht &uebersteigt. Midijobberinnen und Midijobber zahlen reduzierte Beitr&aege zur Sozialversicherung. Midijob-Zone: Midijobs sind Besch&aeftigungen, bei denen das monatliche Einkommen von 556,01 Euro bis 2.000 Euro (Stand 2025) liegt - also im sogenannten &Uebergangsbereich. Sozialversicherung: Im Midijob sind die Besch&aeftigten grunds&aetzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) versicherungspflichtig, zahlen jedoch nur reduzierte Beitr&aege. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Midijobbern zahlen im unteren Bereich des &Uebergangsbereichs h&oehere Beitragsanteile als im oberen Bereich. Deren Belastung ist im unteren Bereich knapp oberhalb der Geringf&uegigkeitsgrenze so hoch wie bei einem Minijob mit ca. 28 Prozent und wird bis zur oberen Midijob-Grenze von 2.000 Euro gleitend auf den &ueblichen Sozialversicherungsbetrag von ca. 20 Prozent abgeschmolzen. Die Beitragsberechnung kann einfach mit dem Midijob-Rechner der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erfolgen. Steuern: Die Steuerpflicht richtet sich nach den Eink&uenften des Besch&aeftigten und wird individuell berechnet. Beispiel - Midijob: Eine Besch&aeftigte arbeitet als Teilzeitkraft in einem B&uero und verdient monatlich 900 Euro. Die H&oehe des Verdienstes liegt im &Uebergangsbereich (von 556,01 bis 2.000 Euro). Es liegt also ein sozialversicherungspflichtiger Midijob vor, f&uer den die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des &Uebergangsbereiches gelten. Erfahren Sie in unserem Magazin-Artikel "Minijob und Midijob - Unterschiede und Gemeinsamkeiten" mehr &ueber Minijobs und Midijobs. Warum die Minijob-Verdienstgrenze f&uer Midijobs entscheidend ist Die Verdienstgrenze f&uer Minijobs ist an die H&oehe des gesetzlichen Mindestlohns gekoppelt. Wenn der Mindestlohn steigt, steigt auch die Minijob-Verdienstgrenze. Minijobberinnen und Minijobber k&oennen dann also mehr verdienen, ohne ihren Status als Minijobber zu verlieren. Aber aufgepasst: Die untere Grenze f&uer Midijobs liegt direkt &ueber der Minijob-Grenze. Eine Erh&oehung der Minijob-Grenze f&uehrt also auch zu einer Erh&oehung der unteren Verdienstgrenze im Midijob-Bereich. Verdienstgrenzen 2025: Minijob-Verdienstgrenze: 556 Euro untere Midijob-Verdienstgrenze: 556,01 Euro obere Midijob-Verdienstgrenze: 2.000 Euro Tipp: Weitere Informationen zur Minijob-Verdienstgrenze und den &Aenderungen 2025 finden Sie in unserem Magazin-Artikel" Minijob und Mindestlohn 2025 - Das &aendert sich beim Verdienst". Deshalb m&uessen Midijobber bei der Anpassung des Mindestlohns aufpassen Die Anpassung der Minijob-Verdienstgrenze ab 2025 von 538 Euro auf 556 Euro betrifft also nicht nur Minijobberinnen und Minijobber. Auch auf Besch&aeftigte im &Uebergangsbereich hat dies Auswirkungen. Denn wer im Jahr 2024 von 538,01 Euro bis 556 Euro verdient hat, war mit einem Midijob sozialversicherungspflichtig besch&aeftigt. Durch die Anpassung der Verdienstgrenzen k&oennen diese Personen jedoch im Jahr 2025 wieder unter die Minijob-Regelungen fallen, wenn der Verdienst nicht auf mehr als 556 Euro angepasst wird. Das h&aette direkte Auswirkungen auf den Versicherungsschutz und die Beitragszahlungen, da sich der Status der Besch&aeftigten von sozialversicherungspflichtig auf den eines klassischen Minijobs &aendern w&uerde. Aus Midijob wird Minijob - wenn der Verdienst zwischen 538 und 556 Euro liegt Wenn der Verdienst von 538,01 bis 556 Euro liegt, wird die Besch&aeftigung im Jahr 2025 zum Minijob. Diese Besch&aeftigung m&uessen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dann bei der Minijob-Zentrale anmelden. Gleichzeitig ist eine Abmeldung der Besch&aeftigung bei der Krankenkasse erforderlich. Kranken- und Pflegeversicherung Minijobberinnen und Minijobber zahlen keine Beitr&aege mehr zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber &uebernimmt daf&uer einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Dies bietet jedoch keinen eigenen Versicherungsschutz mehr. Wie eine Absicherung in der Krankenversicherung im Minijob aussehen kann, erfahren Sie in unseren Magazin-Artikel "Abgesichert im Minijob: Das gilt f&uer die Krankenversicherung". Arbeitslosenversicherung In der Arbeitslosenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber nicht versichert. Sie zahlen hier auch keine eigenen Beitr&aege. Anspr&ueche - wie zum Beispiel auf Arbeitslosengeld - k&oennen nicht mehr erworben werden. Rentenversicherung In der Rentenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber weiterhin versicherungspflichtig. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag, w&aehrend der Minijobber einen kleinen Anteil selbst tr&aegt. Auch eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist m&oeglich. Der Minijob-Rechner der Minijob-Zentrale unterst&uetzten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Berechnung der Beitr&aege f&uer einen Minijob. Midijob bleibt Midijob - wenn der Verdienst auf &ueber 556 Euro angehoben wird Wollen Besch&aeftigte weiterhin einen Midijob aus&ueben und damit versicherungspflichtig bleiben, muss der durchschnittliche monatliche Verdienst auf mehr als 556 Euro erh&oeht werden. Die Erh&oehung des Verdienstes und die damit verbundene Erh&oehung der Arbeitszeit bzw. -stunden k&oennen Minijobberinnen und Minijobber gemeinsam mit ihrem Arbeitgeber besprechen. Midijobberinnen und Midijobber zahlen Beitr&aege zur Sozialversicherung und sind damit in allen Bereichen wie Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung voll abgesichert. Das Besondere am Midijob: Im Vergleich zu Besch&aeftigten mit einem Verdienst &ueber 2.000 Euro zahlen sie reduzierte Beitr&aege zur Sozialversicherung. Weitere Details zur Zahlung der Beitr&aege im &Uebergangsbereich finden Sie hier. Fazit: Minijob und Midijob im Blick behalten Die Anpassung der Minijob-Grenze bringt f&uer einige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber &Aenderungen mit sich. Besonders Besch&aeftigte im &Uebergangsbereich sollten ihre Einkommensh&oehe &ueberpr&uefen, um sicherzustellen, dass sie den gew&uenschten Versicherungsschutz weiterhin behalten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber m&uessen ebenfalls darauf achten, die richtige Meldung bei der zust&aendigen Stelle vorzunehmen. (Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale vom 12.02.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Doppelte Besteuerung von Renten: Neue Gutachten

14.04.2025
Klares Ergebnis: Keine weiteren gesetzlichen Ma&ssnahmen im Kontext einer sog. "doppelten Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung erforderlich. Mit Beschl&uessen jeweils vom 7. November 2023 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zwei Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit einer sog. "doppelten Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung nicht zur Entscheidung angenommen (Aktenzeichen 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21). Diesen Verfassungsbeschwerden waren zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 2021 (Aktenzeichen X R 33/19 und X R 20/19) vorausgegangen, in denen die Revisionskl&aeger eine sog. "doppelte Besteuerung" ihrer Rentenbez&uege r&uegten. Die beiden konkret zur Entscheidung stehenden Revisionen wurden durch den X. Senat des BFH jeweils als unbegr&uendet zur&ueckgewiesen. Gleichwohl hatte der erkennende Spruchk&oerper erstmals umfassende Festlegungen zur Berechnung einer sog. "doppelten Besteuerung" getroffen und war dabei davon ausgegangen, dass eine solche "doppelte Besteuerung" in jedem Einzelfall und "auf den Euro genau" zu vermeiden sei. Obwohl die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde &ueblicherweise nicht begr&uendet wird, hat sich die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG dezidiert mit dieser vom BFH vertretenen einzelfallbezogenen Sichtweise auseinandergesetzt. Entgegen dem Verst&aendnis des BFH hat das BVerfG ausgef&uehrt, dass ein einzelfallbezogenes Verbot "doppelter Besteuerung" jedenfalls nicht offensichtlich ist. Die seinerzeitige Vorgabe des BVerfG aus dem Jahr 2002, dass "in jedem Fall" eine "doppelte Besteuerung" zu vermeiden sei, lasse sich vielmehr auch so deuten, dass der Gesetzgeber nur dazu angehalten werden sollte, eine strukturelle "doppelte Besteuerung" von ganzen Rentnergruppen beziehungsweise -jahrg&aengen zu verhindern, nicht aber eine solche in jedem individuellen Fall. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Finanzen im Nachgang dieser Nichtannahmebeschl&uesse zwei externe wissenschaftliche Kurzgutachten eingeholt. Sowohl Herr Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M. (Cornell) als auch Herr Prof. Dr. Gregor Kirchhof, LL.M. (ND) kommen in ihrer jeweiligen Expertise &uebereinstimmend zu dem Ergebnis, dass das geltende - zuletzt mit dem Jahressteuergesetz 2022 und dem Wachstumschancengesetz modifizierte - Recht der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung die verfassungsrechtlich bestehenden Anforderungen erf&uellt. Durch v. g. Regelungen hatte der Gesetzgeber den Entfall der prozentualen Begrenzung beim Sonderausgabenabzug f&uer Altersvorsorgeaufwendungen sowie den langsameren Anstieg des Besteuerungsanteils f&uer Renten aus der Basisversorgung um j&aehrlich nur noch einen halben statt zuvor einem Prozentpunkt - jeweils beginnend mit dem Jahr 2023 - umgesetzt und damit Erwerbs- und Auszahlungsphase strukturell erheblich besser aufeinander abgestimmt. Mit der bestehenden Rechtslage hat der Gesetzgeber in sachgerechter Weise von seiner ihm zustehenden Typisierungsbefugnis Gebrauch gemacht, um die legislative System&ueberleitung von der ehemals vorgelagerten in die vollst&aendige nachgelagerte Besteuerung zu vollziehen. Gleichzeitig stellt diese die Vollziehbarkeit des Steuerrechts im Massenverfahren sicher. Weitere diesbez&uegliche gesetzliche Regelungen sind nicht erforderlich. Die Kurzgutachten mit dem Titel "Verfassungsgem&ae&sse Ausgestaltung des &Uebergangs zur nachgelagerten Rentenbesteuerung" bzw. "Das grundgesetzliche Verbot der doppelten Besteuerung und der Entscheidungsraum des Gesetzgebers - Verfassungsrechtliche Stellungnahme unter besonderer Ber&uecksichtigung der Beschl&uesse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2023" wurden auf der Homepage des BMF ver&oeffentlicht. (Mitteilung BMF-online)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Der Fiskus zahlt beim Frühjahrsputz mit

10.04.2025
Der Fr&uehling ist da. Die V&oegel zwitschern freudig, die Sonnenstrahlen erw&aermen die Luft und beleuchten erbarmungslos den Staub auf den Regalen und die Schlieren an den Fenstern. Da tut sich bei vielen ein innerer Drang auf, sich vom Schmutz und Muff des Winters zu befreien. Es wird gesaugt, gewaschen und poliert, bis alles im Hochglanz erstrahlt. Wer sich beim Fr&uehjahrsputz professionelle Hilfe ins Haus holt, kann den Fiskus an den Kosten beteiligen. Denn die Arbeiten einer Putzhilfe oder Reinigungsfirma werden als steuermindernd anerkannt. So einfach geht das Absetzen Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit wiederkehrenden Arbeiten im Haushalt stehen, lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen. Dazu z&aehlen nicht nur Arbeiten im Haushalt, wie Teppiche reinigen, Gardinen waschen oder Fenster putzen. Auch Arbeiten am dazugeh&oerigen Grundst&ueck oder Gehweg fallen darunter. Somit kann das Entfernen von Moos von den Pflastersteinen, Obstb&aeume schneiden oder Hecke stutzen, steuerliche Vorteile bringen. Entscheidend ist, dass das Dienstleistungsunternehmen eine ordentliche Rechnung ausstellt und dabei zwischen Anfahrts-, Arbeits-, Maschinen-, Verbrauchsmaterial- und Materialkosten unterscheidet. W&aehrend die ersten vier Posten auf der Rechnung inklusive Mehrwertsteuer zu 20 Prozent bis maximal 4.000 Euro absetzbar sind, sind Materialkosten ausgeschlossen. Da die haushaltsnahen Dienstleistungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, k&oennen sich sp&uerbare Steuerersparnisse ergeben. Steuerabzug geht nur mit &Ueberweisung Eine Haushaltshilfe, die die Gardinen abh&aengt und w&aescht oder B&oeden und Treppenhaus wischt, mindert die Steuerlast ebenfalls. Voraussetzung ist jedoch, dass die Putzhilfe bei der Minijobzentrale gemeldet ist. Ein weiterer Fallstrick ist die Barzahlung, welche das Finanzamt nicht anerkennt. Die Verg&uetung muss unbedingt auf ein Konto &ueberwiesen werden. Dann sind ebenfalls 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 510 Euro Steuerbonus drin. Diese beiden Steuersparm&oeglichkeiten, haushaltsnahe Dienstleistung und Minijob, sind miteinander kombinierbar, sodass der gesamte Steuerbonus 4.510 Euro pro Jahr betragen kann. Es muss sich nicht einmal um die Erstwohnung handeln, eine selbstgenutzte Zweit- oder Ferienwohnung im EWR-Raum wird ebenso gef&oerdert. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Auftraggeber ein Mieter oder Eigent&uemer ist. In den Genuss kommt man jedoch nur, wenn eine Steuererkl&aerung eingereicht wird und die Kosten eingetragen sind. (Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Renten steigen zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent

07.04.2025
Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent. Durch die Rentenanpassung wird die Teilhabe der Rentnerinnen und Rentner an der Lohnentwicklung der Besch&aeftigten sichergestellt. Einzelheiten: Bis zum 1. Juli 2025 gilt f&uer das Rentenniveau die Haltelinie in H&oehe von 48 Prozent. Da der aktuelle Rentenwert im vergangenen Jahr aufgrund der Niveauschutzklausel (§ 255e SGB VI) auf den f&uer die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus von 48 Prozent erforderlichen aktuellen Rentenwert angehoben wurde, erfolgt die Rentenanpassung (entsprechend § 255i SGB VI) zum 1. Juli 2025 ebenfalls nach dem Mindestsicherungsniveau. Der aktuelle Rentenwert wird also zum 1. Juli 2025 so hoch festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird. Die anpassungsrelevante Lohnentwicklung liegt bei 3,69 Prozent und basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Dar&ueber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten ber&uecksichtigt, die f&uer die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Schlie&sslich spielt auch die f&uer Besch&aeftigte und Rentenbeziehende unterschiedliche Ver&aenderung der Sozialabgaben eine Rolle, die wegen der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau zu einer leicht h&oeheren Rentenanpassung im Vergleich zur anpassungsrelevanten Lohnentwicklung f&uehrt. Damit ergibt sich eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenw&aertig 39,32 Euro auf 40,79 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 3,74 Prozent. F&uer eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 66,15 Euro im Monat. (Pressemitteilung des Bundesministeriums f&uer Arbeit und Soziales)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im April 2025?

03.04.2025
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden länger gefördert. Die Einkommensgrenzen beim Elterngeld sinken. Die Liste der Berufskrankheiten wurde erweitert. Bei Reisen nach Großbritannien werden elektronische Einreisegenehmigungen notwendig. Förderung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen verlängert Neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden auch gefördert, wenn sie erst nach Ende 2026 in Betrieb gehen. Die Geltungsdauer für die Förderung wird bis zum 31. Dezember 2030 verlängert. Weitere Informationen zum Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz Elterngeld - Einkommensgrenze sinkt Eltern, deren Kinder nach dem 31. März 2025 geboren werden, erhalten nur Elterngeld, wenn sie nicht mehr als 175.000 Euro verdienen. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Bei Paaren und getrennt erziehenden Eltern wird das Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet, bei Alleinerziehenden kommt es auf das alleinige Einkommen an. Weitere Informationen zum Elterngeld Liste der Berufskrankheiten erweitert Drei neue Krankheiten werden in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen: die Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung, Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern sowie die chronische obstruktive Bronchitis, einschließlich Emphysem durch langjährige Einwirkung von Quarzstaub. Betroffene sollten sich an ihren Arzt oder ihren Unfallversicherungsträger wenden. Denn sie haben Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen. Weitere Informationen zum Berufskrankheitenrecht Zügigere Verfahren bei großen Wirtschaftsstreitigkeiten Erleichterung bei großen, grenzüberschreitenden Verfahren: Wenn internationale Wirtschaftsstreitigkeiten vor Gericht ausgetragen werden, ist künftig beispielsweise auch Englisch als Verfahrenssprache möglich. Weitere Informationen zum Justizstandort-Stärkungsgesetz Reisen nach Großbritannien - Electronic Travel Authorisation (ETA)-System Ab dem 2. April 2025 wird für die Einreise in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (GBR) eine elektronische Einreisegenehmigung benötigt. Die Genehmigung muss vorab beantragt werden, dies gilt auch für Dienstreisen. Das Electronic Travel Authorisation (ETA)-System ist bereits freigeschaltet. ETA gilt für zwei Jahre mit beliebig vielen Einreisen und ist an den Pass geknüpft. Läuft der Pass ab oder geht er verloren, so muss für den neuen Pass eine neue ETA beantragt werden. Weitere Informationen zu Reise und Sicherheit Angenehmeres Surfen im Internet Weniger Cookie-Banner: Beim Internet-Surfen kann künftig darauf verzichtet werden, immer wieder in die Verwendung von Cookies einzuwilligen. Stattdessen kann die Zustimmung oder Ablehnung dauerhaft hinterlegt werden. Weitere Informationen zur Cookie-Verordnung Nachmeldung aus März 2025: Übergangsregelung zur Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften Bildungseinrichtungen wie Musik- oder Volkshochschulen müssen bis Ende 2026 weiterhin keine Sozialversicherungsbeiträge für ihre Lehrkräfte zahlen, die selbstständig tätig sind. Hintergrund ist ein Urteil des Bundessozialgerichts von Juni 2022 zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Lehrkräfte als Selbstständige arbeiten können. Mit der Übergangsregelung gewinnen die Bildungseinrichtungen nun Zeit, um sich auf die jetzt geltenden Rahmenbedingungen einzustellen und gegebenenfalls ihre Organisationsmodelle anzupassen. Das Gesetz ist bereits am 1. März in Kraft getreten. Weitere Informationen zur Sozialversicherungspflicht (Mitteilung Bundesregierung online)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß

02.04.2025
Das Bundesverfassungsgericht hat den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß erachtet und eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung vom 26. März 2025 wurde mit Spannung erwartet. Der Solidaritätszuschlag wurde zum 1. Januar 1995 als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer eingeführt. Voraussetzung für eine solche Ergänzungsabgabe ist ein aufgabenbezogener finanzieller Mehrbedarf des Bundes, hier der Finanzierungsbedarf durch die deutsche Wiedervereinigung. Ein Wegfall dieses Mehrbedarfs könne auch heute noch nicht festgestellt werden,so das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 1505/20). Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags bestehe folglich nicht. Mehrbedarf besteht weiterhin Der Bundesfinanzhof gelangte in einer Entscheidung vom Januar 2023 (Entscheidung vom 17.01.2023, Az. IV R 15/20) zu diesem Ergebnis. Angesichts der Bew&aeltigung einer Generationenaufgabe sei der lange Erhebungszeitraum noch im Rahmen. Seit 2021 werden bereits nur noch Gutverdienende sowie K&oerperschaften belastet. Der Zuschlagsatz zur Einkommen- oder K&oerperschaftsteuer betr&aegt dabei 5,5 Prozent. Im Falle des Kapitalertragsteuerabzugs bemisst sich der Solidarit&aetszuschlag nach der anfallenden Kapitalertragsteuer. Gesetzgeber muss Entwicklung regelm&ae&ssig pr&uefen Hinsichtlich des Fortbestands des finanziellen Mehrbedarfs hat der Gesetzgeber zwar Spielraum. Bei einer l&aenger andauernden Erhebung einer Erg&aenzungsabgabe trifft ihn allerdings auch eine Beobachtungsobliegenheit. Er muss in gewissen Abst&aenden die Entwicklung pr&uefen. Dieser Verpflichtung sei der Gesetzgeber durch die Anpassung ab 2021 auch nachgekommen, wodurch sich das Aufkommen deutlich verringerte, von 18,7 Milliarden Euro im Jahr 2020 auf nur noch 11 Milliarden Euro 2021. Etwa 12,5 Milliarden Euro in 2025 erwartet Rund sechs Millionen steuerpflichtige Personen und etwa 600.000 Kapitalgesellschaften m&uessen laut dem Institut der deutschen Wirtschaft K&oeln (IW) den Solidarit&aetszuschlag weiterhin zahlen. Im vergangenen Jahr betrug das Aufkommen 12,6 Milliarden Euro, f&uer 2025 werden etwa 12,5 Milliarden Euro erwartet. (Mitteilung im Portal STB Web)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Die wichtigsten Fakten zum Deutschlandticket

01.04.2025
Das Deutschlandticket wurde eingeführt, um eine erschwingliche und unkomplizierte Nutzung des Öffentlichen Nahverkehrs zu ermöglichen. Auch für Beschäftigte im Minijob kann es eine interessante Option sein - vor allem, wenn Arbeitgeber einen Zuschuss leisten. Hier sind die zentralen Eckpunkte: Das Deutschlandticket kostet derzeit 58 Euro pro Monat. Es ermöglicht die Nutzung aller Öffentlichen Nah- und Regionalverkehrsmittel in Deutschland. Das Deutschlandticket kann auch als Jobticket angeboten werden. Ein Rahmenvertrag mit einem Verkehrsunternehmen ermöglicht es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, einen Rabatt von 5 Prozent auf den aktuellen Ticketpreis (2,90 Euro) für ihre Mitarbeiter zu erhalten. Dafür müssen Sie einen Zuschuss von mindestens 25 Prozent zum Ticket leisten - also mindestens 14,50 Euro. Alternativ können Minijobberinnen und Minijobber das Ticket selbst abonnieren und über die Lohnabrechnung einen Fahrkostenzuschuss erhalten Doch wie wirken sich solche Zuschüsse auf die Verdienstgrenze im Minijob aus? Zuschüsse und Verdienstgrenze - worauf ist zu achten? Wer in einem Minijob arbeitet, darf durchschnittlich im Monat maximal 556 Euro verdienen (Stand: 2025). Wird diese Grenze regelmäßig überschritten, liegt kein Minijob mehr vor, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Diese Grenze bezieht sich in der Regel auf den Gesamtbetrag - also sowohl auf den eigentlichen Verdienst als auch auf mögliche Zusatzleistungen des Arbeitgebers, wenn sie zum Arbeitsentgelt zählen. Zählen Zuschüsse zum Deutschlandticket als Zusatzleistungen? Zuschüsse zum Deutschlandticket sind zusätzliche Leistungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Diese sind steuerfrei, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: - Der Zuschuss wird im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährt. - Die Zahlung des Zuschusses - entweder in Form eines Jobtickets oder als Fahrkostenzuschuss - erfolgt zusätzlich zum laufenden Verdienst. - Der Zuschuss wird maximal bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten des Ticktes gezahlt. Das Ticket kann dann für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, aber auch für alle weiteren Fahrten im Öffentlichen Personennahverkehr genutzt werden. Steuerfrei gleich Beitragsfrei? Ja! Sind die Bedingungen erfüllt, ist der Zuschuss nicht nur steuerfrei, sondern auch beitragsfrei. Das bedeutet: Der Zuschuss zählt in der Sozialversicherung nicht zum Verdienst und muss auch nicht bei der Einhaltung der Verdienstgrenze im Minijob berücksichtigt werden. Bei der Berechnung der Abgaben müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Wert des Zuschusses oder des Tickets nicht berücksichtigen. Es fallen darauf keine Sozialversicherungsbeiträge an. Auch die Umlagen U1 und U2 oder die Insolvenzgeldumlage müssen nicht gezahlt werden. Wichtig zu beachten: Die Steuerfreiheit entfällt, wenn das Deutschlandticket durch Umwandlung eines Teils des Verdienstes finanziert wird - der Zuschuss muss zwingend zusätzlich zum laufenden Verdienst gezahlt werden. So funktioniert das Jobticket in der Praxis In einem Betrieb verdienen Minijobber 556 Euro im Monat - also genau den zulässigen Höchstbetrag. Der Arbeitgeber stellt zusätzlich das Deutschlandticket als Jobticket zur Verfügung. Er leistet einen Zuschuss von 30 Euro monatlich. Monatlicher Verdienst: 556 Euro Monatlicher Zuschuss zum Ticket: 30 Euro Gesamtbetrag: 586 Euro Da der Zuschuss steuer- und beitragsfrei ist, weil er die Kosten für das Deutschlandticket nicht übersteigt, bleibt die Minijob-Grenze von 556 Euro unberührt. Der Minijob bleibt bestehen und der Arbeitgeber muss keine zusätzlichen Sozialabgaben zahlen. Vorteile für Minijobber und Arbeitgeber Für Minijobber: - Zusätzliche Unterstützung für Fahrtkosten, ohne die Verdienstgrenze zu überschreiten. - Steuer- und sozialversicherungsfreie Leistung vom Arbeitgeber. - Günstige und unkomplizierte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs deutschlandweit. Für Arbeitgeber: - Attraktives Zusatzangebot zur Mitarbeiterbindung. - Einsparungen durch Steuer- und Abgabenfreiheit. - Positive Wirkung auf das Betriebsklima und nachhaltige Mobilität. Fazit: Deutschlandticket als attraktive Zusatzleistung Das Deutschlandticket kann eine sinnvolle Ergänzung für Minijobberinnen und Minijobber sein - besonders, wenn Arbeitgeber einen Zuschuss leisten. Solange dieser zusätzlich gezahlt wird, bleibt er steuer- und sozialabgabenfrei und hat keine Auswirkungen auf die Verdienstgrenze. Arbeitgeber profitieren ebenfalls, da sie eine attraktive Zusatzleistung bieten können, ohne zusätzliche Abgaben zu leisten. Weitere Informationen Weitere Informationen zum Deutschlandticket finden Sie im Fragen- und Antworten-Katalog der Bundesregierung oder auf der Internetseite von Verkehrsunternehmen bzw. -verbunden. (Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale vom 06.03.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im März 2025?

01.04.2025
Die Honorar-Bedingungen für Hausärzte werden verbessert. Der Mindestlohn in der Leiharbeit steigt. Kommt es zu Stromspitzen, gibt es Änderungen für Betreiber neuer Photovoltaik-Anlagen. Die gesetzlichen Neuregelungen im März im Überblick. Mehr Direktvermarktung von Solarstrom Bei Stromspitzen und negativen Preisen erhalten Betreiber neuer Photovoltaik-Anlagen keine staatliche F&oerderung mehr. Stattdessen sollen sie ihren Solarstrom leichter selbst vermarkten k&oennen. für einen flexibleren Betrieb von Biogasanlagen und ihre Anschlussförderung sorgen Änderungen im EEG. Weitere Informationen zum Energiewirtschaftsrecht Treibhausgas-Emissionshandel Der Europäische Emissionshandel gilt bislang vor allem für Energieunternehmen und die energieintensive Industrie, ab 2027 auch für den Gebäude- und Verkehrssektor. Das Gesetz zur Anpassung und Umsetzung der EU-Reform zum Emissionshandel ist am 6. März in Kraft getreten. Weitere Informationen zum EU-Emissionshandel Hausarztberuf soll attraktiver werden Das Gesetz, dass die kommunale Gesundheitsversorgung stärkt, ist nun in Kraft. Das bedeutet bessere Arbeitsbedingungen für Hausärztinnen und -ärzte und mehr Zeit für Patientinnen und Patienten. Weitere Informationen zur Gesundheitsversorgung Beschäftigte in der Leiharbeit erhalten mehr Geld Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter erhalten seit 1. März 2025 mehr Geld: Der Mindestlohn ist von 14,00 Euro auf 14,53 Euro gestiegen. Diese Lohnuntergrenze gilt auch für Beschäftigte, die für Verleiher mit Sitz im Ausland arbeiten. Weitere Informationen zur Verordnung über Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerberlassung (Mitteilung bundesregierung-online)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Die wichtigsten Fakten zum Deutschlandticket

20.03.2025
Das Deutschlandticket wurde eingef&uehrt, um eine erschwingliche und unkomplizierte Nutzung des &oeffentlichen Nahverkehrs zu erm&oeglichen. Auch f&uer Besch&aeftigte im Minijob kann es eine interessante Option sein - vor allem, wenn Arbeitgeber einen Zuschuss leisten. Hier sind die zentralen Eckpunkte: Das Deutschlandticket kostet derzeit 58 Euro pro Monat. Es erm&oeglicht die Nutzung aller &oeffentlichen Nah- und Regionalverkehrsmittel in Deutschland. Das Deutschlandticket kann auch als Jobticket angeboten werden. Ein Rahmenvertrag mit einem Verkehrsunternehmen erm&oeglicht es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, einen Rabatt von 5 Prozent auf den aktuellen Ticketpreis (2,90 Euro) f&uer ihre Mitarbeiter zu erhalten. Daf&uer m&uessen Sie einen Zuschuss von mindestens 25 Prozent zum Ticket leisten - also mindestens 14,50 Euro. Alternativ k&oennen Minijobberinnen und Minijobber das Ticket selbst abonnieren und &ueber die Lohnabrechnung einen Fahrkostenzuschuss erhalten Doch wie wirken sich solche Zusch&uesse auf die Verdienstgrenze im Minijob aus? Zusch&uesse und Verdienstgrenze - worauf ist zu achten? Wer in einem Minijob arbeitet, darf durchschnittlich im Monat maximal 556 Euro verdienen (Stand: 2025). Wird diese Grenze regelm&ae&ssig &ueberschritten, liegt kein Minijob mehr vor, sondern eine sozialversicherungspflichtige Besch&aeftigung. Diese Grenze bezieht sich in der Regel auf den Gesamtbetrag - also sowohl auf den eigentlichen Verdienst als auch auf m&oegliche Zusatzleistungen des Arbeitgebers, wenn sie zum Arbeitsentgelt z&aehlen. Z&aehlen Zusch&uesse zum Deutschlandticket als Zusatzleistungen? Zusch&uesse zum Deutschlandticket sind zus&aetzliche Leistungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Diese sind steuerfrei, wenn folgende Bedingungen erf&uellt sind: âï¸ Der Zuschuss wird im Rahmen eines Arbeitsverh&aeltnisses gew&aehrt. âï¸ Die Zahlung des Zuschusses - entweder in Form eines Jobtickets oder als Fahrkostenzuschuss - erfolgt zus&aetzlich zum laufenden Verdienst. âï¸ Der Zuschuss wird maximal bis zur H&oehe der tats&aechlichen Kosten des Ticktes gezahlt. Das Ticket kann dann f&uer Fahrten zwischen Wohnung und T&aetigkeitsst&aette, aber auch f&uer alle weiteren Fahrten im &oeffentlichen Personennahverkehr genutzt werden. Steuerfrei gleich Beitragsfrei? Ja! Sind die Bedingungen erf&uellt, ist der Zuschuss nicht nur steuerfrei, sondern auch beitragsfrei. Das bedeutet: Der Zuschuss z&aehlt in der Sozialversicherung nicht zum Verdienst und muss auch nicht bei der Einhaltung der Verdienstgrenze im Minijob ber&uecksichtigt werden. Bei der Berechnung der Abgaben m&uessen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Wert des Zuschusses oder des Tickets nicht ber&uecksichtigen. Es fallen darauf keine Sozialversicherungsbeitr&aege an. Auch die Umlagen U1 und U2 oder die Insolvenzgeldumlage m&uessen nicht gezahlt werden. Wichtig zu beachten: Die Steuerfreiheit entf&aellt, wenn das Deutschlandticket durch Umwandlung eines Teils des Verdienstes finanziert wird - der Zuschuss muss zwingend zus&aetzlich zum laufenden Verdienst gezahlt werden. So funktioniert das Jobticket in der Praxis In einem Betrieb verdienen Minijobber 556 Euro im Monat - also genau den zul&aessigen H&oechstbetrag. Der Arbeitgeber stellt zus&aetzlich das Deutschlandticket als Jobticket zur Verf&uegung. Er leistet einen Zuschuss von 30 Euro monatlich. Monatlicher Verdienst: 556 Euro Monatlicher Zuschuss zum Ticket: 30 Euro Gesamtbetrag: 586 Euro Da der Zuschuss steuer- und beitragsfrei ist, weil er die Kosten f&uer das Deutschlandticket nicht &uebersteigt, bleibt die Minijob-Grenze von 556 Euro unber&uehrt. Der Minijob bleibt bestehen und der Arbeitgeber muss keine zus&aetzlichen Sozialabgaben zahlen. Vorteile f&uer Minijobber und Arbeitgeber F&uer Minijobber: âï¸ Zus&aetzliche Unterst&uetzung f&uer Fahrtkosten, ohne die Verdienstgrenze zu &ueberschreiten. âï¸ Steuer- und sozialversicherungsfreie Leistung vom Arbeitgeber. âï¸ G&uenstige und unkomplizierte Nutzung des &OePNV deutschlandweit. F&uer Arbeitgeber: âï¸ Attraktives Zusatzangebot zur Mitarbeiterbindung. âï¸ Einsparungen durch Steuer- und Abgabenfreiheit. âï¸ Positive Wirkung auf das Betriebsklima und nachhaltige Mobilit&aet. Fazit: Deutschlandticket als attraktive Zusatzleistung Das Deutschlandticket kann eine sinnvolle Erg&aenzung f&uer Minijobberinnen und Minijobber sein - besonders, wenn Arbeitgeber einen Zuschuss leisten. Solange dieser zus&aetzlich gezahlt wird, bleibt er steuer- und sozialabgabenfrei und hat keine Auswirkungen auf die Verdienstgrenze. Arbeitgeber profitieren ebenfalls, da sie eine attraktive Zusatzleistung bieten k&oennen, ohne zus&aetzliche Abgaben zu leisten. Weitere Informationen Weitere Informationen zum Deutschlandticket finden Sie im Fragen- und Antworten-Katalog der Bundesregierung oder auf der Internetseite von Verkehrsunternehmen bzw. -verbunden. (Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale vom 06.03.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Die wichtigsten Fakten zum Deutschlandticket

17.03.2025
Das Deutschlandticket wurde eingef&uehrt, um eine erschwingliche und unkomplizierte Nutzung des &oeffentlichen Nahverkehrs zu erm&oeglichen. Auch f&uer Besch&aeftigte im Minijob kann es eine interessante Option sein - vor allem, wenn Arbeitgeber einen Zuschuss leisten. Hier sind die zentralen Eckpunkte: Das Deutschlandticket kostet derzeit 58 Euro pro Monat. Es erm&oeglicht die Nutzung aller &oeffentlichen Nah- und Regionalverkehrsmittel in Deutschland. Das Deutschlandticket kann auch als Jobticket angeboten werden. Ein Rahmenvertrag mit einem Verkehrsunternehmen erm&oeglicht es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, einen Rabatt von 5 Prozent auf den aktuellen Ticketpreis (2,90 Euro) f&uer ihre Mitarbeiter zu erhalten. Daf&uer m&uessen Sie einen Zuschuss von mindestens 25 Prozent zum Ticket leisten - also mindestens 14,50 Euro. Alternativ k&oennen Minijobberinnen und Minijobber das Ticket selbst abonnieren und &ueber die Lohnabrechnung einen Fahrkostenzuschuss erhalten Doch wie wirken sich solche Zusch&uesse auf die Verdienstgrenze im Minijob aus? Zusch&uesse und Verdienstgrenze - worauf ist zu achten? Wer in einem Minijob arbeitet, darf durchschnittlich im Monat maximal 556 Euro verdienen (Stand: 2025). Wird diese Grenze regelm&ae&ssig &ueberschritten, liegt kein Minijob mehr vor, sondern eine sozialversicherungspflichtige Besch&aeftigung. Diese Grenze bezieht sich in der Regel auf den Gesamtbetrag - also sowohl auf den eigentlichen Verdienst als auch auf m&oegliche Zusatzleistungen des Arbeitgebers, wenn sie zum Arbeitsentgelt z&aehlen. Z&aehlen Zusch&uesse zum Deutschlandticket als Zusatzleistungen? Zusch&uesse zum Deutschlandticket sind zus&aetzliche Leistungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Diese sind steuerfrei, wenn folgende Bedingungen erf&uellt sind: âï¸ Der Zuschuss wird im Rahmen eines Arbeitsverh&aeltnisses gew&aehrt. âï¸ Die Zahlung des Zuschusses - entweder in Form eines Jobtickets oder als Fahrkostenzuschuss - erfolgt zus&aetzlich zum laufenden Verdienst. âï¸ Der Zuschuss wird maximal bis zur H&oehe der tats&aechlichen Kosten des Ticktes gezahlt. Das Ticket kann dann f&uer Fahrten zwischen Wohnung und T&aetigkeitsst&aette, aber auch f&uer alle weiteren Fahrten im &oeffentlichen Personennahverkehr genutzt werden. Steuerfrei gleich Beitragsfrei? Ja! Sind die Bedingungen erf&uellt, ist der Zuschuss nicht nur steuerfrei, sondern auch beitragsfrei. Das bedeutet: Der Zuschuss z&aehlt in der Sozialversicherung nicht zum Verdienst und muss auch nicht bei der Einhaltung der Verdienstgrenze im Minijob ber&uecksichtigt werden. Bei der Berechnung der Abgaben m&uessen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Wert des Zuschusses oder des Tickets nicht ber&uecksichtigen. Es fallen darauf keine Sozialversicherungsbeitr&aege an. Auch die Umlagen U1 und U2 oder die Insolvenzgeldumlage m&uessen nicht gezahlt werden. Wichtig zu beachten: Die Steuerfreiheit entf&aellt, wenn das Deutschlandticket durch Umwandlung eines Teils des Verdienstes finanziert wird - der Zuschuss muss zwingend zus&aetzlich zum laufenden Verdienst gezahlt werden. So funktioniert das Jobticket in der Praxis In einem Betrieb verdienen Minijobber 556 Euro im Monat - also genau den zul&aessigen H&oechstbetrag. Der Arbeitgeber stellt zus&aetzlich das Deutschlandticket als Jobticket zur Verf&uegung. Er leistet einen Zuschuss von 30 Euro monatlich. Monatlicher Verdienst: 556 Euro Monatlicher Zuschuss zum Ticket: 30 Euro Gesamtbetrag: 586 Euro Da der Zuschuss steuer- und beitragsfrei ist, weil er die Kosten f&uer das Deutschlandticket nicht &uebersteigt, bleibt die Minijob-Grenze von 556 Euro unber&uehrt. Der Minijob bleibt bestehen und der Arbeitgeber muss keine zus&aetzlichen Sozialabgaben zahlen. Vorteile f&uer Minijobber und Arbeitgeber F&uer Minijobber: âï¸ Zus&aetzliche Unterst&uetzung f&uer Fahrtkosten, ohne die Verdienstgrenze zu &ueberschreiten. âï¸ Steuer- und sozialversicherungsfreie Leistung vom Arbeitgeber. âï¸ G&uenstige und unkomplizierte Nutzung des &OePNV deutschlandweit. F&uer Arbeitgeber: âï¸ Attraktives Zusatzangebot zur Mitarbeiterbindung. âï¸ Einsparungen durch Steuer- und Abgabenfreiheit. âï¸ Positive Wirkung auf das Betriebsklima und nachhaltige Mobilit&aet. Fazit: Deutschlandticket als attraktive Zusatzleistung Das Deutschlandticket kann eine sinnvolle Erg&aenzung f&uer Minijobberinnen und Minijobber sein - besonders, wenn Arbeitgeber einen Zuschuss leisten. Solange dieser zus&aetzlich gezahlt wird, bleibt er steuer- und sozialabgabenfrei und hat keine Auswirkungen auf die Verdienstgrenze. Arbeitgeber profitieren ebenfalls, da sie eine attraktive Zusatzleistung bieten k&oennen, ohne zus&aetzliche Abgaben zu leisten. Weitere Informationen Weitere Informationen zum Deutschlandticket finden Sie im Fragen- und Antworten-Katalog der Bundesregierung oder auf der Internetseite von Verkehrsunternehmen bzw. -verbunden. (Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale vom 06.03.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Der optimale Zeitpunkt für die Steuererklärung 2024

13.03.2025
Wer fr&ueher abgibt, bekommt fr&ueher Geld zur&ueck Das Jahr 2024 ist l&aengst abgelaufen und seit dem 1. Januar k&oennen die Steuererkl&aerungen f&uer das Jahr 2024 eingereicht werden. In der Theorie zumindest, denn praktisch ist das nicht! Den Steuerbescheid gibt es allerfr&uehestens im M&aerz. Warum ist das so? Und wann ist der beste Zeitpunkt f&uer die Abgabe? Schon mal vorab: Alle Eifrigen, die bereits steuertechnisch in den Startl&oechern stehen, k&oennen sich entspannen. Sind alle Unterlagen vorhanden? Wer mit der Steuererkl&aerung zu fr&ueh beginnt, macht sich selbst mehr Arbeit. Das liegt zum einen daran, dass Arbeitgeber, Banken, Versicherungen, Krankenkassen, die Agentur f&uer Arbeit und andere Institutionen bis zum 28. Februar des Folgejahres Zeit haben, ihre Daten elektronisch an die Finanz&aemter zu &uebermitteln. Ohne Lohnsteuerbescheinigung, Rentenbezugsmeldung, Beitragsrechnungen und Jahressteuerbescheinigungen, z.B. f&uer Kapitalertr&aege, verm&oegenswirksame Leistungen oder Altersvorsorge, geht es nicht. Davon k&oennen Steuerpflichtige ebenfalls profitieren. Wird die Steuererkl&aerung elektronisch im ELSTER-Portal erstellt, dann k&oennen diese Daten vom Finanzamt heruntergeladen und in die eigenen Steuerformulare direkt &uebernommen werden. So minimiert sich der Zeitaufwand f&uer Selbstersteller. Die &uebernommenen Daten sollten aber unbedingt auf ihre Richtigkeit hin &ueberpr&ueft werden, da der Steuerpflichtige hierf&uer verantwortlich ist. Wann geht es bei den Finanz&aemtern los? Zum anderen beginnen die Finanz&aemter in der Regel erst Mitte M&aerz mit der Bearbeitung der Steuererkl&aerungen des Vorjahres. Sie sind darauf angewiesen, dass alle gesetzlichen Neuerungen, u.a. h&oehere Freibetr&aege und Pauschalen, bundesweit in ihre Software zentral eingespielt werden. Zuvor k&oennen sie ebenfalls nicht starten. Somit sind die ersten Steuerbescheide ab Ende M&aerz zu erwarten. Die Bearbeitungszeit variiert stark von Finanzamt zu Finanzamt und von Bundesland zu Bundesland. Digitale Steuererkl&aerungen &ueber ELSTER werden schneller bearbeitet als Papierformulare. Im schnellsten Fall liegt der Bescheid schon nach zwei Wochen vor. Im Durchschnitt m&uessen Steuerzahler jedoch knapp zwei Monate auf ihren Steuerbescheid warten. Bei sehr komplexen F&aellen, fehlenden Unterlagen und R&ueckfragen kann das Finanzamt bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen. Wann fr&ueher, wann sp&aeter abgeben? Eine fr&uehzeitige Abgabe der Steuererkl&aerung lohnt sich insbesondere, wenn eine gr&oe&ssere R&ueckerstattung zu erwarten ist. Denn je fr&ueher das Geld auf dem eigenen Konto ankommt, desto besser. Viele sind auch erleichtert, wenn sie die l&aestige Pflicht hinter sich gebracht haben. Andere schieben diese Aufgabe lieber so lange wie m&oeglich vor sich her, weil sie ihren inneren Schweinehund nicht &ueberwinden m&oegen. Eine sp&aetere Abgabe kann im Fall einer zu erwartenden Nachzahlung sinnvoll sein. So bleibt Zeit, die notwendigen Mittel daf&uer beiseitezulegen. Wie lange haben Tr&oedler Zeit? Selbsterstellern bleibt bei einer Pflichtveranlagung bis zum 31. Juli 2025 Zeit. Wer sich partout nicht mit seinen Steuergeschichten auseinandersetzen will, kann sie an einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater abgeben. Dann gibt es weitere neun Monate Aufschub. Die Abgabe durch Vereine und Unternehmen endet am 30. April 2026. Allerdings wird eine fr&uehzeitige &Uebergabe der Unterlagen an den Berater empfohlen, denn kurz vor der Abgabefrist kommt es erfahrungsgem&ae&ss zu Staus und man bekommt in der Regel keinen freien Beratungstermin mehr. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. vom 18.02.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Übungsleiter oder Ehrenamt: So profitiert man im Minijob

13.03.2025
Viele Minijobberinnen und Minijobber engagieren sich im Ehrenamt oder als &Uebungsleiter f&uer die Gesellschaft. Die &Uebungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale bieten attraktive finanzielle Vorteile. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Minijobber von diesen steuerfreien Vorteilen profitieren k&oennen. 1. &Uebungsleiterpauschale Was ist die &Uebungsleiterpauschale? Die &Uebungsleiterpauschale ist eine Steuerverg&uenstigung f&uer Personen, die im Bereich der Ausbildung, Betreuung oder im Sport t&aetig sind. Wer in einem Minijob als &Uebungsleiterin oder &Uebungsleiter arbeitet, kann bis zu 3.000 Euro im Jahr steuerfrei verdienen (Stand 2025). Bei &Uebungsleiterinnen und &Uebungsleitern, die diese Pauschale in Anspruch nehmen, werden also keine Lohnsteuer und Abgaben zur Sozialversicherung f&aellig, solange das Einkommen innerhalb dieser Grenze bleibt. Wer kann von der &Uebungsleiterpauschale profitieren? Die &Uebungsleiterpauschale gilt nicht nur f&uer Personen, die in Sportvereinen aktiv sind, sondern auch f&uer Menschen, die in anderen gemeinn&uetzigen Bereichen t&aetig sind. Dazu z&aehlen: Sportvereine und Sportverb&aende Kultur- und Bildungsorganisationen Soziale Einrichtungen Jugendgruppen und Jugendprojekte Wie funktioniert die &Uebungsleiterpauschale? Arbeitgeber m&uessen keine Sozialabgaben zahlen, wenn die Verg&uetung die Grenze von 3.000 Euro im Jahr nicht &ueberschreitet. Das bedeutet f&uer den Arbeitgeber: Geringe administrative Aufwendungen, keine Steuer und keine Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeitr&aegen. F&uer &Uebungsleiter bedeutet das: ein steuerfreies, zus&aetzliches Einkommen. Die &Uebungsleiterpauschale kann nur einmal pro Jahr in Anspruch genommen werden. Ist der &Uebungsleiter f&uer verschiedene Bereiche t&aetig, m&uessen sich die Arbeitgeber untereinander abstimmen, in welcher H&oehe die &Uebungsleiterpauschale in der jeweiligen T&aetigkeit beansprucht wird. Beispiel: Eine &Uebungsleiterin ist in einem Sportverein t&aetig und verdient monatlich 250 Euro. J&aehrlich kommen so 3.000 Euro zusammen, die komplett steuerfrei sind. Die &Uebungsleiterin gibt an, die Pauschale nicht anderweitig in Anspruch zu nehmen. Der Sportverein muss die &Uebungsleiterin nicht als Minijobberin bei der Minijob-Zentrale anmelden und es fallen keine Sozialabgaben an. Die &Uebungsleiterin muss keine Steuererkl&aerung abgeben, solange das Einkommen diese Grenze nicht &ueberschreitet. 2. Ehrenamtspauschale Was ist die Ehrenamtspauschale? Die Ehrenamtspauschale richtet sich an alle, die sich im Rahmen eines Ehrenamts im sozialen, kulturellen oder auch politischen Bereich engagieren. Die Ehrenamtspauschale betr&aegt j&aehrlich 840 Euro und beg&uenstigt eine Vielzahl von ehrenamtlichen T&aetigkeiten. Wer kann von der Ehrenamtspauschale profitieren? Zu den beg&uenstigten T&aetigkeiten geh&oeren die eines Vereinsvorstands, Schatzmeisters oder Platzwarts, aber auch ein Ehrenamt bei der Freiwilligen Feuerwehr, im Tierschutz, zur Betreuung von Sportger&aeten als Ger&aetewart oder als Schiedsrichter im Amateurbereich. Auch T&aetigkeiten in sozialen Einrichtungen oder in politischen oder gemeinn&uetzigen Organisationen z&aehlen dazu. Wie funktioniert die Ehrenamtspauschale? Personen, die eine ehrenamtliche T&aetigkeit aus&ueben und daf&uer eine Entlohnung erhalten, k&oennen die Ehrenamtspauschale nutzen. Der Arbeitgeber muss auch hier keine Sozialabgaben zahlen, solange die steuerfreie Pauschale von 840 Euro j&aehrlich nicht &ueberschritten wird. Auch hier gilt die einmalige Inanspruchnahme pro Jahr. Beispiel: Ein ehrenamtlicher Helfer arbeitet in einer sozialen Organisation und bekommt daf&uer 70 Euro im Monat. Das ergibt j&aehrlich 840 Euro, die er steuerfrei verdient. Der Arbeitgeber muss den ehrenamtlichen Helfer nicht als Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden und es fallen keine Abgaben zur Sozialversicherung an. 3. Verdienst h&oeher als Pauschale - Wie wird das mit dem Minijob kombiniert? In vielen F&aellen &uebersteigt der Verdienst die H&oehe der &Uebungsleiterpauschale bzw. der Ehrenamtspauschale. Arbeitgeber k&oennen in diesen F&aellen jedoch die Pauschalen in voller H&oehe anrechnen, wenn sie nicht anderweitig in Anspruch genommen werden. Die Pauschalen gelten in der Sozialversicherung nicht als Arbeitsentgelt. Bei der Berechnung des regelm&ae&ssigen Verdienstes - zum Beispiel im Minijob - werden sie nicht ber&uecksichtigt. Anwendung der Steuerfreibetr&aege im Minijob: &Uebungsleiter- und Ehrenamtspauschale Die Pauschalen k&oennen auf zwei verschiedene Weisen genutzt werden: als monatliche Aufteilung ("pro rata") oder am St&ueck ("en bloc"). In beiden F&aellen gibt es jedoch Unterschiede, die Arbeitgeber und Minijobber beachten m&uessen. a. Monatliche Aufteilung der Pauschale (pro rata) Bei dieser Methode wird der Steuerfreibetrag gleichm&ae&ssig auf die Monate des Jahres verteilt. Das bedeutet, dass die Pauschale jeden Monat in gleichen Teilen angewendet wird. F&uer Minijobber, die das ganze Jahr &ueber t&aetig sind, ergibt sich somit eine monatliche steuerfreie Verg&uetung: &Uebungsleiterpauschale: 250 Euro pro Monat Ehrenamtspauschale: 70 Euro pro Monat Beispiel f&uer die monatliche Aufteilung der &Uebungsleiterpauschale im Minijob: Ein Minijobber arbeitet als &Uebungsleiter &ueber das ganze Jahr hinweg und verdient monatlich 806 Euro. Wenn der Arbeitgeber den Steuerfreibetrag "pro rata" anwendet, wird der Freibetrag von 3.000 Euro auf die 12 Monate des Jahres verteilt. Dadurch ergibt sich folgende Berechnung: Monatliche Verg&uetung: 806 Euro Monatlicher Steuerfreibetrag (&Uebungsleiterpauschale): 250 Euro Monatlicher Verdienst, der steuer-und beitragspflichtig ist: (= 806 Euro - 250 Euro) 556 Euro Ergebnis: Hier liegt nach Abzug der &Uebungsleiterpauschale ein Minijob vor. Der Arbeitgeber muss den Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden. Die Abgaben werden nur von dem steuerpflichtigen Teil des Verdienstes, also von 556 Euro monatlich, berechnet. Es handelt sich nicht um eine sozialversicherungspflichtige Besch&aeftigung. b. Nutzung der Pauschale am St&ueck (en bloc) Bei dieser Nutzung des Steuerfreibetrags wird der gesamte Betrag am St&ueck ausgesch&oepft. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den vollen Freibetrag zu Beginn des Jahres oder zu einem beliebigen Zeitpunkt im Jahr ansetzen und aufbrauchen kann. Diese Betr&aege k&oennen j&aehrlich ber&uecksichtigt werden: &Uebungsleiterpauschale: 3.000 Euro Ehrenamtspauschale: 840 Euro Wichtig zu wissen: Die Wahl der Nutzung der Pauschale hat keine Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung als Minijobber bleibt erhalten, solange die H&oechstgrenze f&uer den monatlichen Verdienst eingehalten wird. Beispiel f&uer die Nutzung der &Uebungsleiterpauschale am St&ueck: Ein Minijobber arbeitet als &Uebungsleiter und hat monatlich einen Verdienst von 806 Euro. Der Arbeitgeber entscheidet sich, die &Uebungsleiterpauschale zu Beginn des Jahres am St&ueck zu ber&uecksichtigen. Der gesamte Betrag von 3.000 Euro wird dann zu Beginn des Jahres angewendet. Verdienst (= 806 Euro x 12 ) 9.672 Euro J&aehrlicher Steuerfreibetrag 3.000 Euro Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt 6.672 Euro Regelm&ae&ssig monatliches Arbeitsentgelt (= 6.672 Euro : 12) 556 Euro Ergebnis: Der durchschnittliche monatliche Verdienst bel&aeuft sich auf 556 Euro. Es liegt ein Minijob vor. So wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt f&uer jeden Monat berechnet: Monat Verdienst ausgesch&oepfter Freibetrag beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Januar 806 Euro 806 Euro 0 Euro Februar 806 Euro 1.612 Euro 0 Euro M&aerz 806 Euro 2.418 Euro 0 Euro April 806 Euro 3.000 Euro 224 Euro Mai 806 Euro 806 Euro Juni bis Dezember 806 Euro 806 Euro Ergebnis: Der Verein muss den &Uebungsleiter als Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden. Der Minijob ist zum 1. April anzumelden. F&uer diesen Monat ist ein Arbeitsentgelt in H&oehe von 224 Euro zu verbeitragen. Ab dem Monat Mai (bis einschlie&sslich Dezember) sind die Pauschalbeitr&aege f&uer Minijobs von einem Arbeitsentgelt in H&oehe von 806 Euro zu zahlen. 4. Fazit: Ein Win-Win f&uer Arbeitgeber und Minijobber Die &Uebungsleiter- und Ehrenamtspauschale bieten sowohl Arbeitgebern als auch Minijobbern wertvolle Vorteile. Arbeitgeber sparen Abgaben, w&aehrend Minijobber sich auf eine steuerfreie Entlohnung freuen k&oennen. Diese Pauschalen f&oerdern das ehrenamtliche Engagement und bieten eine ausgezeichnete M&oeglichkeit, in sozialen, kulturellen oder sportlichen Bereichen aktiv zu werden. Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Minijobber von diesen Pauschalen profitieren m&oechten, pr&uefen Sie, ob die T&aetigkeit die Anforderungen erf&uellt. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website der Minijob-Zentrale. (Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale vom 20.02.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im März 2025?

13.03.2025
Die Honorar-Bedingungen f&uer Haus&aerzte werden verbessert. Der Mindestlohn in der Leiharbeit steigt. Kommt es zu Stromspitzen, gibt es &Aenderungen f&uer Betreiber neuer Photovoltaik-Anlagen. Die gesetzlichen Neuregelungen im M&aerz im &Ueberblick. Mehr Direktvermarktung von Solarstrom Bei Stromspitzen und negativen Preisen erhalten Betreiber neuer Photovoltaik-Anlagen keine staatliche F&oerderung mehr. Stattdessen sollen sie ihren Solarstrom leichter selbst vermarkten k&oennen. F&uer einen flexibleren Betrieb von Biogasanlagen und ihre Anschlussf&oerderung sorgen &Aenderungen im EEG. Weitere Informationen zum Energiewirtschaftsrecht Treibhausgas-Emissionshandel Der Europ&aeische Emissionshandel gilt bislang vor allem f&uer Energieunternehmen und die energieintensive Industrie, ab 2027 auch f&uer den Geb&aeude- und Verkehrssektor. Das Gesetz zur Anpassung und Umsetzung der EU-Reform zum Emissionshandel ist am 6. M&aerz in Kraft getreten. Weitere Informationen zum EU-Emissionshandel Hausarztberuf soll attraktiver werden Das Gesetz, dass die kommunale Gesundheitsversorgung st&aerkt, ist nun in Kraft. Das bedeutet bessere Arbeitsbedingungen f&uer Haus&aerztinnen und -&aerzte und mehr Zeit f&uer Patientinnen und Patienten. Weitere Informationen zur Gesundheitsversorgung Besch&aeftigte in der Leiharbeit erhalten mehr Geld Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter erhalten seit 1. M&aerz 2025 mehr Geld: Der Mindestlohn ist von 14,00 Euro auf 14,53 Euro gestiegen. Diese Lohnuntergrenze gilt auch f&uer Besch&aeftigte, die f&uer Verleiher mit Sitz im Ausland arbeiten. Weitere Informationen zur Verordnung &ueber Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmer&ueberlassung (Mitteilung bundesregierung-online)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Neue CYBERsicher Notfallhilfe für den Mittelstand

13.03.2025
Im Februar ist im Rahmen der Initiative "IT-Sicherheit in der Wirtschaft" des Bundesministeriums f&uer Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) das Onlinetool "CYBERsicher Notfallhilfe" gestartet. Damit werden insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, Handwerksbetriebe und Start-ups unterst&uetzt. Onlinetool "CYBERsicher Notfallhilfe" Die Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft erh&oeht die Angriffsfl&aeche f&uer Cyberkriminalit&aet. Die Herausforderungen der Cybersicherheit betreffen insbesondere den Mittelstand. Laut der letzten BITKOM-Erhebung vom August 2024 betr&aegt der Schaden im Zusammenhang mit der digitalen Welt f&uer die deutsche Wirtschaft 266 Mrd. Euro im Jahr. Davon entfallen zwei Drittel der Sch&aeden auf Cyberangriffe. Kleine und mittlere Unternehmen, Start-ups und Handwerksbetriebe sind mittlerweile h&aeufig Ziel von Cyberangriffen. Aufgrund eines geringeren IT-Schutzniveaus und einer h&aeufigen Untersch&aetzung des Risikos sind diese oft besonders gef&aehrdet. Eines der gr&oe&ssten Cyberrisiken sind sogenannte Ransomware-Angriffe, &ueber die die gesamten Daten eines Unternehmens verschl&uesselt werden. Die Entschl&uesselung der Daten wird anschlie&ssend erpresserisch angeboten. In Deutschland steht nun in einem solchen Fall mehr Unterst&uetzung zur Verf&uegung. Die Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand hat mit der CYBERsicher Notfallhilfe ein Tool entwickelt, das Unternehmen hilft, mit wenigen Klicks den Vorfall einzusch&aetzen. Auf Basis eines Online-Selbstchecks erhalten Unternehmen Handlungsempfehlungen, Informationen zu geeigneten &oeffentlichen Anlaufstellen und R&ueckmeldung zu m&oeglichen Hilfeleistungen von verf&uegbaren IT-Dienstleistungsunternehmen. Um zu &ueberpr&uefen, ob sie besseren Schutz ben&oetigen, k&oennen Unternehmen auch den sog. CYBERsicher-Check der Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand durchf&uehren. Zur CYBERsicher Notfallhilfe geht es hier: https://notfallhilfe.transferstelle-cybersicherheit.de/ Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand Die Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand ist das zentrale Verbundprojekt der "Initiative IT-Sicherheit in der Wirtschaft" des BMWK, mit der kleine und mittlere Unternehmen, das Handwerk und Start-ups dabei unterst&uetzt werden, ihr IT-Sicherheitsniveau zu erh&oehen. Sie unterst&uetzt diese dabei, ihre IT-Sicherheit zu verbessern und im Notfall schnell wieder handlungsf&aehig zu sein. Das Projekt wird von Der Mittelstand, BVMW e.V. (Konsortialf&uehrer), dem FZI Forschungszentrum Informatik, der Leibniz Universit&aet Hannover - Institut f&uer Berufsp&aedagogik und Erwachsenenbildung und dem tti Technologietransfer und Innovationsf&oerderung Magdeburg GmbH durchgef&uehrt. Alle aktuellen Angebote der Transferstelle finden Sie hier: https://transferstelle-cybersicherheit.de/ Was ist "Mittelstand-Digital"? Der F&oerderschwerpunkt "Mittelstand-Digital" bietet mit dem bundesweiten Netzwerk der "Mittelstand-Digital Zentren" und der Initiative "IT-Sicherheit in der Wirtschaft" umfassende Unterst&uetzung bei der sicheren und nachhaltigen Digitalisierung. Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von konkreten Praxisbeispielen und passgenauen, anbieterneutralen Angeboten zur Qualifikation und IT-Sicherheit. Das BMWK erm&oeglicht die kostenfreie Nutzung aller Angebote von "Mittelstand-Digital". Weitere Informationen finden Sie unter www.mittelstand-digital.de. (Auszug aus einer Pressemitteilung des BMWK vom 18.02.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Erneut mehr Betriebsgründungen als Betriebsaufgaben im Jahr 2024

13.03.2025
Zahl der vollst&aendigen Aufgaben gr&oe&sserer Betriebe steigt um 2,7 % zum Vorjahr Demgegen&ueber lediglich 2,1 % mehr Neugr&uendungen gr&oe&sserer Betriebe Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 120 900 Betriebe gegr&uendet, deren Rechtsform und Besch&aeftigtenzahl auf eine gr&oe&ssere wirtschaftliche Bedeutung schlie&ssen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 2,1 % mehr neu gegr&uendete gr&oe&ssere Betriebe als im Jahr 2023. Gleichzeitig stieg die Zahl der vollst&aendigen Aufgaben gr&oe&sserer Betriebe um 2,7 % auf rund 99 200. Dennoch war die Zahl der Betriebsgr&uendungen auch 2024 wie in allen Jahren seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2003 h&oeher als die Zahl der Betriebsaufgaben. Neugr&uendungen nehmen insgesamt um 0,2 % zu Die Gesamtzahl der Neugr&uendungen von Gewerben war im Jahr 2024 mit rund 594 500 um 0,2 % h&oeher als im Jahr 2023. Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen nahm ebenfalls um 0,2 % auf rund 716 400 zu. Zu den Gewerbeanmeldungen z&aehlen neben Neugr&uendungen von Gewerbebetrieben auch Betriebs&uebernahmen (zum Beispiel Kauf oder Gesellschaftereintritt), Umwandlungen (zum Beispiel Verschmelzung oder Ausgliederung) und Zuz&uege aus anderen Meldebezirken. Vollst&aendige Aufgaben um 3,4 % h&oeher als im Vorjahr Die Gesamtzahl der vollst&aendigen Gewerbeaufgaben war im Jahr 2024 mit rund 503 400 um 3,4 % h&oeher als im Vorjahr. Die Gesamtzahl der Gewerbeabmeldungen stieg um 2,7 % auf rund 619 100. Dabei handelt es sich nicht nur um Gewerbeaufgaben, sondern auch um Betriebs&uebergaben (zum Beispiel Verkauf oder Gesellschafteraustritt), Umwandlungen oder Fortz&uege in andere Meldebezirke. Methodische Hinweise: Von einer gr&oe&sseren wirtschaftlichen Bedeutung wird ausgegangen, wenn ein Betrieb durch eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspers&oenlichkeit (Personengesellschaft) gegr&uendet beziehungsweise aufgegeben wird. Auch von nat&uerlichen Personen gegr&uendete beziehungsweise aufgegebene Betriebe k&oennen hierunter fallen, sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer besch&aeftigt oder bei der Gr&uendung eine Handwerkskarte besitzt. Ein Kleinunternehmen ist definiert als Unternehmen, dessen Hauptniederlassung durch eine Nicht-Kauffrau oder einen Nicht-Kaufmann gegr&uendet beziehungsweise aufgegeben wird und das nicht im Handelsregister eingetragen ist. Das Unternehmen besch&aeftigt zudem keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und besitzt bei der Gr&uendung keine Handwerkskarte. Nebenerwerbsbetriebe sind Betriebe, die neben einer Haupterwerbst&aetigkeit im gewerblichen Bereich angemeldet werden . (Destatis, Pressemitteilung Nr. 067 vom 21.02.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Unterschrift reicht nicht - ohne Arbeit keine Entgeltfortzahlung

12.03.2025
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Besch&aeftigungsverh&aeltnis erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags begr&uendet wird. Geklagt hatte ein 36-j&aehriger Arbeitsloser aus dem Landkreis Cuxhaven, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 auslief. Anfang Oktober unterschrieb der Mann einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu einem Monatslohn von 3.000 Euro brutto. Er trat die Arbeit jedoch nie an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverh&aeltnisses krankmeldete. Zwei Wochen sp&aeter k&uendigte die Firma innerhalb der Probezeit. Die Krankenkasse des Mannes lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begr&uendung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Besch&aeftigungsverh&aeltnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe. Der Mann verklagte das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Er vertrat dazu die Auffassung, dass bereits durch einen rechtsg&ueltigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Besch&aeftigungsverh&aeltnis zustande komme. Dies m&uesse auch gelten, wenn ihm der Arbeitsantritt krankheitsbedingt nicht m&oeglich sei. Andernfalls w&uerde er aufgrund seiner Arbeitsunf&aehigkeit leer ausgehen. Das LSG vermochte sich der Rechtsauffassung des Kl&aegers nicht anzuschlie&ssen. Der Arbeitgeber m&uesse ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden, da ein versicherungspflichtiges Besch&aeftigungsverh&aeltnis nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden sei. Erforderlich sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entstehe jedoch bei neuen Arbeitsverh&aeltnissen generell erst nach einer vierw&oechigen Wartezeit. Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung f&uer Arbeitnehmer tragen m&uessen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. Der Gesetzgeber habe eine solche Konsequenz als unbillig angesehen. Unabh&aengig davon m&uesse der Mann sich erst an seine Krankenkasse wenden bevor er seinen Arbeitgeber verklage. (Presseinformation des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 21.01.2025, L 16 KR 61/24)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Neue CYBERsicher Notfallhilfe f&uer den Mittelstand

12.03.2025
Im Februar ist im Rahmen der Initiative "IT-Sicherheit in der Wirtschaft" des Bundesministeriums f&uer Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) das Onlinetool "CYBERsicher Notfallhilfe" gestartet. Damit werden insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, Handwerksbetriebe und Start-ups unterst&uetzt. Onlinetool "CYBERsicher Notfallhilfe" Die Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft erh&oeht die Angriffsfl&aeche f&uer Cyberkriminalit&aet. Die Herausforderungen der Cybersicherheit betreffen insbesondere den Mittelstand. Laut der letzten BITKOM-Erhebung vom August 2024 betr&aegt der Schaden im Zusammenhang mit der digitalen Welt f&uer die deutsche Wirtschaft 266 Mrd. Euro im Jahr. Davon entfallen zwei Drittel der Sch&aeden auf Cyberangriffe. Kleine und mittlere Unternehmen, Start-ups und Handwerksbetriebe sind mittlerweile h&aeufig Ziel von Cyberangriffen. Aufgrund eines geringeren IT-Schutzniveaus und einer h&aeufigen Untersch&aetzung des Risikos sind diese oft besonders gef&aehrdet. Eines der gr&oe&ssten Cyberrisiken sind sogenannte Ransomware-Angriffe, &ueber die die gesamten Daten eines Unternehmens verschl&uesselt werden. Die Entschl&uesselung der Daten wird anschlie&ssend erpresserisch angeboten. In Deutschland steht nun in einem solchen Fall mehr Unterst&uetzung zur Verf&uegung. Die Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand hat mit der CYBERsicher Notfallhilfe ein Tool entwickelt, das Unternehmen hilft, mit wenigen Klicks den Vorfall einzusch&aetzen. Auf Basis eines Online-Selbstchecks erhalten Unternehmen Handlungsempfehlungen, Informationen zu geeigneten &oeffentlichen Anlaufstellen und R&ueckmeldung zu m&oeglichen Hilfeleistungen von verf&uegbaren IT-Dienstleistungsunternehmen. Um zu &ueberpr&uefen, ob sie besseren Schutz ben&oetigen, k&oennen Unternehmen auch den sog. CYBERsicher-Check der Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand durchf&uehren. Zur CYBERsicher Notfallhilfe geht es hier: https://notfallhilfe.transferstelle-cybersicherheit.de/ Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand Die Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand ist das zentrale Verbundprojekt der "Initiative IT-Sicherheit in der Wirtschaft" des BMWK, mit der kleine und mittlere Unternehmen, das Handwerk und Start-ups dabei unterst&uetzt werden, ihr IT-Sicherheitsniveau zu erh&oehen. Sie unterst&uetzt diese dabei, ihre IT-Sicherheit zu verbessern und im Notfall schnell wieder handlungsf&aehig zu sein. Das Projekt wird von Der Mittelstand, BVMW e.V. (Konsortialf&uehrer), dem FZI Forschungszentrum Informatik, der Leibniz Universit&aet Hannover - Institut f&uer Berufsp&aedagogik und Erwachsenenbildung und dem tti Technologietransfer und Innovationsf&oerderung Magdeburg GmbH durchgef&uehrt. Alle aktuellen Angebote der Transferstelle finden Sie hier: https://transferstelle-cybersicherheit.de/ Was ist "Mittelstand-Digital"? Der F&oerderschwerpunkt "Mittelstand-Digital" bietet mit dem bundesweiten Netzwerk der "Mittelstand-Digital Zentren" und der Initiative "IT-Sicherheit in der Wirtschaft" umfassende Unterst&uetzung bei der sicheren und nachhaltigen Digitalisierung. Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von konkreten Praxisbeispielen und passgenauen, anbieterneutralen Angeboten zur Qualifikation und IT-Sicherheit. Das BMWK erm&oeglicht die kostenfreie Nutzung aller Angebote von "Mittelstand-Digital". Weitere Informationen finden Sie unter www.mittelstand-digital.de. (Auszug aus einer Pressemitteilung des BMWK vom 18.02.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Erneut mehr Betriebsgr&uendungen als Betriebsaufgaben im Jahr 2024

12.03.2025
Zahl der vollst&aendigen Aufgaben gr&oe&sserer Betriebe steigt um 2,7 % zum Vorjahr Demgegen&ueber lediglich 2,1 % mehr Neugr&uendungen gr&oe&sserer Betriebe Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 120 900 Betriebe gegr&uendet, deren Rechtsform und Besch&aeftigtenzahl auf eine gr&oe&ssere wirtschaftliche Bedeutung schlie&ssen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 2,1 % mehr neu gegr&uendete gr&oe&ssere Betriebe als im Jahr 2023. Gleichzeitig stieg die Zahl der vollst&aendigen Aufgaben gr&oe&sserer Betriebe um 2,7 % auf rund 99 200. Dennoch war die Zahl der Betriebsgr&uendungen auch 2024 wie in allen Jahren seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2003 h&oeher als die Zahl der Betriebsaufgaben. Neugr&uendungen nehmen insgesamt um 0,2 % zu Die Gesamtzahl der Neugr&uendungen von Gewerben war im Jahr 2024 mit rund 594 500 um 0,2 % h&oeher als im Jahr 2023. Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen nahm ebenfalls um 0,2 % auf rund 716 400 zu. Zu den Gewerbeanmeldungen z&aehlen neben Neugr&uendungen von Gewerbebetrieben auch Betriebs&uebernahmen (zum Beispiel Kauf oder Gesellschaftereintritt), Umwandlungen (zum Beispiel Verschmelzung oder Ausgliederung) und Zuz&uege aus anderen Meldebezirken. Vollst&aendige Aufgaben um 3,4 % h&oeher als im Vorjahr Die Gesamtzahl der vollst&aendigen Gewerbeaufgaben war im Jahr 2024 mit rund 503 400 um 3,4 % h&oeher als im Vorjahr. Die Gesamtzahl der Gewerbeabmeldungen stieg um 2,7 % auf rund 619 100. Dabei handelt es sich nicht nur um Gewerbeaufgaben, sondern auch um Betriebs&uebergaben (zum Beispiel Verkauf oder Gesellschafteraustritt), Umwandlungen oder Fortz&uege in andere Meldebezirke. Methodische Hinweise: Von einer gr&oe&sseren wirtschaftlichen Bedeutung wird ausgegangen, wenn ein Betrieb durch eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspers&oenlichkeit (Personengesellschaft) gegr&uendet beziehungsweise aufgegeben wird. Auch von nat&uerlichen Personen gegr&uendete beziehungsweise aufgegebene Betriebe k&oennen hierunter fallen, sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer besch&aeftigt oder bei der Gr&uendung eine Handwerkskarte besitzt. Ein Kleinunternehmen ist definiert als Unternehmen, dessen Hauptniederlassung durch eine Nicht-Kauffrau oder einen Nicht-Kaufmann gegr&uendet beziehungsweise aufgegeben wird und das nicht im Handelsregister eingetragen ist. Das Unternehmen besch&aeftigt zudem keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und besitzt bei der Gr&uendung keine Handwerkskarte. Nebenerwerbsbetriebe sind Betriebe, die neben einer Haupterwerbst&aetigkeit im gewerblichen Bereich angemeldet werden . (Destatis, Pressemitteilung Nr. 067 vom 21.02.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

&Uebungsleiter oder Ehrenamt: So profitiert man im Minijob

12.03.2025
Viele Minijobberinnen und Minijobber engagieren sich im Ehrenamt oder als &Uebungsleiter f&uer die Gesellschaft. Die &Uebungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale bieten attraktive finanzielle Vorteile. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Minijobber von diesen steuerfreien Vorteilen profitieren k&oennen. 1. &Uebungsleiterpauschale Was ist die &Uebungsleiterpauschale? Die &Uebungsleiterpauschale ist eine Steuerverg&uenstigung f&uer Personen, die im Bereich der Ausbildung, Betreuung oder im Sport t&aetig sind. Wer in einem Minijob als &Uebungsleiterin oder &Uebungsleiter arbeitet, kann bis zu 3.000 Euro im Jahr steuerfrei verdienen (Stand 2025). Bei &Uebungsleiterinnen und &Uebungsleitern, die diese Pauschale in Anspruch nehmen, werden also keine Lohnsteuer und Abgaben zur Sozialversicherung f&aellig, solange das Einkommen innerhalb dieser Grenze bleibt. Wer kann von der &Uebungsleiterpauschale profitieren? Die &Uebungsleiterpauschale gilt nicht nur f&uer Personen, die in Sportvereinen aktiv sind, sondern auch f&uer Menschen, die in anderen gemeinn&uetzigen Bereichen t&aetig sind. Dazu z&aehlen: Sportvereine und Sportverb&aende Kultur- und Bildungsorganisationen Soziale Einrichtungen Jugendgruppen und Jugendprojekte Wie funktioniert die &Uebungsleiterpauschale? Arbeitgeber m&uessen keine Sozialabgaben zahlen, wenn die Verg&uetung die Grenze von 3.000 Euro im Jahr nicht &ueberschreitet. Das bedeutet f&uer den Arbeitgeber: Geringe administrative Aufwendungen, keine Steuer und keine Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeitr&aegen. F&uer &Uebungsleiter bedeutet das: ein steuerfreies, zus&aetzliches Einkommen. Die &Uebungsleiterpauschale kann nur einmal pro Jahr in Anspruch genommen werden. Ist der &Uebungsleiter f&uer verschiedene Bereiche t&aetig, m&uessen sich die Arbeitgeber untereinander abstimmen, in welcher H&oehe die &Uebungsleiterpauschale in der jeweiligen T&aetigkeit beansprucht wird. Beispiel: Eine &Uebungsleiterin ist in einem Sportverein t&aetig und verdient monatlich 250 Euro. J&aehrlich kommen so 3.000 Euro zusammen, die komplett steuerfrei sind. Die &Uebungsleiterin gibt an, die Pauschale nicht anderweitig in Anspruch zu nehmen. Der Sportverein muss die &Uebungsleiterin nicht als Minijobberin bei der Minijob-Zentrale anmelden und es fallen keine Sozialabgaben an. Die &Uebungsleiterin muss keine Steuererkl&aerung abgeben, solange das Einkommen diese Grenze nicht &ueberschreitet. 2. Ehrenamtspauschale Was ist die Ehrenamtspauschale? Die Ehrenamtspauschale richtet sich an alle, die sich im Rahmen eines Ehrenamts im sozialen, kulturellen oder auch politischen Bereich engagieren. Die Ehrenamtspauschale betr&aegt j&aehrlich 840 Euro und beg&uenstigt eine Vielzahl von ehrenamtlichen T&aetigkeiten. Wer kann von der Ehrenamtspauschale profitieren? Zu den beg&uenstigten T&aetigkeiten geh&oeren die eines Vereinsvorstands, Schatzmeisters oder Platzwarts, aber auch ein Ehrenamt bei der Freiwilligen Feuerwehr, im Tierschutz, zur Betreuung von Sportger&aeten als Ger&aetewart oder als Schiedsrichter im Amateurbereich. Auch T&aetigkeiten in sozialen Einrichtungen oder in politischen oder gemeinn&uetzigen Organisationen z&aehlen dazu. Wie funktioniert die Ehrenamtspauschale? Personen, die eine ehrenamtliche T&aetigkeit aus&ueben und daf&uer eine Entlohnung erhalten, k&oennen die Ehrenamtspauschale nutzen. Der Arbeitgeber muss auch hier keine Sozialabgaben zahlen, solange die steuerfreie Pauschale von 840 Euro j&aehrlich nicht &ueberschritten wird. Auch hier gilt die einmalige Inanspruchnahme pro Jahr. Beispiel: Ein ehrenamtlicher Helfer arbeitet in einer sozialen Organisation und bekommt daf&uer 70 Euro im Monat. Das ergibt j&aehrlich 840 Euro, die er steuerfrei verdient. Der Arbeitgeber muss den ehrenamtlichen Helfer nicht als Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden und es fallen keine Abgaben zur Sozialversicherung an. 3. Verdienst h&oeher als Pauschale - Wie wird das mit dem Minijob kombiniert? In vielen F&aellen &uebersteigt der Verdienst die H&oehe der &Uebungsleiterpauschale bzw. der Ehrenamtspauschale. Arbeitgeber k&oennen in diesen F&aellen jedoch die Pauschalen in voller H&oehe anrechnen, wenn sie nicht anderweitig in Anspruch genommen werden. Die Pauschalen gelten in der Sozialversicherung nicht als Arbeitsentgelt. Bei der Berechnung des regelm&ae&ssigen Verdienstes - zum Beispiel im Minijob - werden sie nicht ber&uecksichtigt. Anwendung der Steuerfreibetr&aege im Minijob: &Uebungsleiter- und Ehrenamtspauschale Die Pauschalen k&oennen auf zwei verschiedene Weisen genutzt werden: als monatliche Aufteilung ("pro rata") oder am St&ueck ("en bloc"). In beiden F&aellen gibt es jedoch Unterschiede, die Arbeitgeber und Minijobber beachten m&uessen. a. Monatliche Aufteilung der Pauschale (pro rata) Bei dieser Methode wird der Steuerfreibetrag gleichm&ae&ssig auf die Monate des Jahres verteilt. Das bedeutet, dass die Pauschale jeden Monat in gleichen Teilen angewendet wird. F&uer Minijobber, die das ganze Jahr &ueber t&aetig sind, ergibt sich somit eine monatliche steuerfreie Verg&uetung: &Uebungsleiterpauschale: 250 Euro pro Monat Ehrenamtspauschale: 70 Euro pro Monat Beispiel f&uer die monatliche Aufteilung der &Uebungsleiterpauschale im Minijob: Ein Minijobber arbeitet als &Uebungsleiter &ueber das ganze Jahr hinweg und verdient monatlich 806 Euro. Wenn der Arbeitgeber den Steuerfreibetrag "pro rata" anwendet, wird der Freibetrag von 3.000 Euro auf die 12 Monate des Jahres verteilt. Dadurch ergibt sich folgende Berechnung: Monatliche Verg&uetung: 806 Euro Monatlicher Steuerfreibetrag (&Uebungsleiterpauschale): 250 Euro Monatlicher Verdienst, der steuer-und beitragspflichtig ist: (= 806 Euro - 250 Euro) 556 Euro Ergebnis: Hier liegt nach Abzug der &Uebungsleiterpauschale ein Minijob vor. Der Arbeitgeber muss den Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden. Die Abgaben werden nur von dem steuerpflichtigen Teil des Verdienstes, also von 556 Euro monatlich, berechnet. Es handelt sich nicht um eine sozialversicherungspflichtige Besch&aeftigung. b. Nutzung der Pauschale am St&ueck (en bloc) Bei dieser Nutzung des Steuerfreibetrags wird der gesamte Betrag am St&ueck ausgesch&oepft. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den vollen Freibetrag zu Beginn des Jahres oder zu einem beliebigen Zeitpunkt im Jahr ansetzen und aufbrauchen kann. Diese Betr&aege k&oennen j&aehrlich ber&uecksichtigt werden: &Uebungsleiterpauschale: 3.000 Euro Ehrenamtspauschale: 840 Euro Wichtig zu wissen: Die Wahl der Nutzung der Pauschale hat keine Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung als Minijobber bleibt erhalten, solange die H&oechstgrenze f&uer den monatlichen Verdienst eingehalten wird. Beispiel f&uer die Nutzung der &Uebungsleiterpauschale am St&ueck: Ein Minijobber arbeitet als &Uebungsleiter und hat monatlich einen Verdienst von 806 Euro. Der Arbeitgeber entscheidet sich, die &Uebungsleiterpauschale zu Beginn des Jahres am St&ueck zu ber&uecksichtigen. Der gesamte Betrag von 3.000 Euro wird dann zu Beginn des Jahres angewendet. Verdienst (= 806 Euro x 12 ) 9.672 Euro J&aehrlicher Steuerfreibetrag 3.000 Euro Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt 6.672 Euro Regelm&ae&ssig monatliches Arbeitsentgelt (= 6.672 Euro : 12) 556 Euro Ergebnis: Der durchschnittliche monatliche Verdienst bel&aeuft sich auf 556 Euro. Es liegt ein Minijob vor. So wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt f&uer jeden Monat berechnet: Monat Verdienst ausgesch&oepfter Freibetrag beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Januar 806 Euro 806 Euro 0 Euro Februar 806 Euro 1.612 Euro 0 Euro M&aerz 806 Euro 2.418 Euro 0 Euro April 806 Euro 3.000 Euro 224 Euro Mai 806 Euro 806 Euro Juni bis Dezember 806 Euro 806 Euro Ergebnis: Der Verein muss den &Uebungsleiter als Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden. Der Minijob ist zum 1. April anzumelden. F&uer diesen Monat ist ein Arbeitsentgelt in H&oehe von 224 Euro zu verbeitragen. Ab dem Monat Mai (bis einschlie&sslich Dezember) sind die Pauschalbeitr&aege f&uer Minijobs von einem Arbeitsentgelt in H&oehe von 806 Euro zu zahlen. 4. Fazit: Ein Win-Win f&uer Arbeitgeber und Minijobber Die &Uebungsleiter- und Ehrenamtspauschale bieten sowohl Arbeitgebern als auch Minijobbern wertvolle Vorteile. Arbeitgeber sparen Abgaben, w&aehrend Minijobber sich auf eine steuerfreie Entlohnung freuen k&oennen. Diese Pauschalen f&oerdern das ehrenamtliche Engagement und bieten eine ausgezeichnete M&oeglichkeit, in sozialen, kulturellen oder sportlichen Bereichen aktiv zu werden. Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Minijobber von diesen Pauschalen profitieren m&oechten, pr&uefen Sie, ob die T&aetigkeit die Anforderungen erf&uellt. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website der Minijob-Zentrale. (Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale vom 20.02.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Minijob und Midijob - Wo liegt der Unterschied?

12.03.2025
Sowohl beim Minijob als auch beim Midijob sind Verdienstgrenzen zu beachten. Diese Grenzen regeln, ob ein Minijob oder ein Midijob vorliegt. Davon h&aengt unter anderem ab, welche Beitr&aege zur Sozialversicherung f&uer die Besch&aeftigung anfallen: Was ist ein Minijob mit Verdienstgrenze? Ein Minijob ist eine geringf&uegige Besch&aeftigung, bei der die monatlichen Eink&uenfte eines Besch&aeftigten eine festgelegte Grenze nicht &ueberschreiten d&uerfen. Verdienstgrenze: Seit dem 1. Januar 2025 liegt die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze im Minijob bei maximal 556 Euro. Sozialversicherung: Minijobberinnen und Minijobber sind grunds&aetzlich nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Sie zahlen hier einen kleinen Eigenanteil und erzielen dadurch vollwertige Anspr&ueche. Wenn sie den Eigenanteil zur Rentenversicherung nicht zahlen wollen, k&oennen sie sich davon befreien lassen. In der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber versicherungsfrei. Im Minijob zahlen sie hier keine Sozialabgaben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen u. a. Pauschalbeitr&aege zur Krankenversicherung und Rentenversicherung. Steuern: In der Regel werden Minijobs pauschal durch den Arbeitgeber besteuert. Die Pauschsteuer liegt bei 2 Prozent des Verdienstes. Es besteht jedoch auch die M&oeglichkeit, die Eink&uenfte nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklassen) der Minijobberinnen und Minijobber zu besteuern. Beispiel - Minijob: Ein Besch&aeftigter arbeitet als Aushilfe im Café. Die Arbeitszeit variiert je nach Bedarf, aber der Verdienst &ueberschreitet im Monatsdurchschnitt nie die Einkommensgrenze von 556 Euro. Das Arbeitsverh&aeltnis f&aellt daher unter die Regelungen eines Minijobs. Was ist ein Midijob? Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Besch&aeftigungen. Ein Midijob liegt vor, wenn der durchschnittliche monatliche Verdienst oberhalb der Minijob-Grenze liegt, aber die Midijob-Verdienstgrenze nicht &uebersteigt. Midijobberinnen und Midijobber zahlen reduzierte Beitr&aege zur Sozialversicherung. Midijob-Zone: Midijobs sind Besch&aeftigungen, bei denen das monatliche Einkommen von 556,01 Euro bis 2.000 Euro (Stand 2025) liegt - also im sogenannten &Uebergangsbereich. Sozialversicherung: Im Midijob sind die Besch&aeftigten grunds&aetzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) versicherungspflichtig, zahlen jedoch nur reduzierte Beitr&aege. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Midijobbern zahlen im unteren Bereich des &Uebergangsbereichs h&oehere Beitragsanteile als im oberen Bereich. Deren Belastung ist im unteren Bereich knapp oberhalb der Geringf&uegigkeitsgrenze so hoch wie bei einem Minijob mit ca. 28 Prozent und wird bis zur oberen Midijob-Grenze von 2.000 Euro gleitend auf den &ueblichen Sozialversicherungsbetrag von ca. 20 Prozent abgeschmolzen. Die Beitragsberechnung kann einfach mit dem Midijob-Rechner der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erfolgen. Steuern: Die Steuerpflicht richtet sich nach den Eink&uenften des Besch&aeftigten und wird individuell berechnet. Beispiel - Midijob: Eine Besch&aeftigte arbeitet als Teilzeitkraft in einem B&uero und verdient monatlich 900 Euro. Die H&oehe des Verdienstes liegt im &Uebergangsbereich (von 556,01 bis 2.000 Euro). Es liegt also ein sozialversicherungspflichtiger Midijob vor, f&uer den die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des &Uebergangsbereiches gelten. Erfahren Sie in unserem Magazin-Artikel "Minijob und Midijob - Unterschiede und Gemeinsamkeiten" mehr &ueber Minijobs und Midijobs. Warum die Minijob-Verdienstgrenze f&uer Midijobs entscheidend ist Die Verdienstgrenze f&uer Minijobs ist an die H&oehe des gesetzlichen Mindestlohns gekoppelt. Wenn der Mindestlohn steigt, steigt auch die Minijob-Verdienstgrenze. Minijobberinnen und Minijobber k&oennen dann also mehr verdienen, ohne ihren Status als Minijobber zu verlieren. Aber aufgepasst: Die untere Grenze f&uer Midijobs liegt direkt &ueber der Minijob-Grenze. Eine Erh&oehung der Minijob-Grenze f&uehrt also auch zu einer Erh&oehung der unteren Verdienstgrenze im Midijob-Bereich. Verdienstgrenzen 2025: Minijob-Verdienstgrenze: 556 Euro untere Midijob-Verdienstgrenze: 556,01 Euro obere Midijob-Verdienstgrenze: 2.000 Euro Tipp: Weitere Informationen zur Minijob-Verdienstgrenze und den &Aenderungen 2025 finden Sie in unserem Magazin-Artikel" Minijob und Mindestlohn 2025 - Das &aendert sich beim Verdienst". Deshalb m&uessen Midijobber bei der Anpassung des Mindestlohns aufpassen Die Anpassung der Minijob-Verdienstgrenze ab 2025 von 538 Euro auf 556 Euro betrifft also nicht nur Minijobberinnen und Minijobber. Auch auf Besch&aeftigte im &Uebergangsbereich hat dies Auswirkungen. Denn wer im Jahr 2024 von 538,01 Euro bis 556 Euro verdient hat, war mit einem Midijob sozialversicherungspflichtig besch&aeftigt. Durch die Anpassung der Verdienstgrenzen k&oennen diese Personen jedoch im Jahr 2025 wieder unter die Minijob-Regelungen fallen, wenn der Verdienst nicht auf mehr als 556 Euro angepasst wird. Das h&aette direkte Auswirkungen auf den Versicherungsschutz und die Beitragszahlungen, da sich der Status der Besch&aeftigten von sozialversicherungspflichtig auf den eines klassischen Minijobs &aendern w&uerde. Aus Midijob wird Minijob - wenn der Verdienst zwischen 538 und 556 Euro liegt Wenn der Verdienst von 538,01 bis 556 Euro liegt, wird die Besch&aeftigung im Jahr 2025 zum Minijob. Diese Besch&aeftigung m&uessen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dann bei der Minijob-Zentrale anmelden. Gleichzeitig ist eine Abmeldung der Besch&aeftigung bei der Krankenkasse erforderlich. Kranken- und Pflegeversicherung Minijobberinnen und Minijobber zahlen keine Beitr&aege mehr zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber &uebernimmt daf&uer einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Dies bietet jedoch keinen eigenen Versicherungsschutz mehr. Wie eine Absicherung in der Krankenversicherung im Minijob aussehen kann, erfahren Sie in unseren Magazin-Artikel "Abgesichert im Minijob: Das gilt f&uer die Krankenversicherung". Arbeitslosenversicherung In der Arbeitslosenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber nicht versichert. Sie zahlen hier auch keine eigenen Beitr&aege. Anspr&ueche - wie zum Beispiel auf Arbeitslosengeld - k&oennen nicht mehr erworben werden. Rentenversicherung In der Rentenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber weiterhin versicherungspflichtig. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag, w&aehrend der Minijobber einen kleinen Anteil selbst tr&aegt. Auch eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist m&oeglich. Der Minijob-Rechner der Minijob-Zentrale unterst&uetzten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Berechnung der Beitr&aege f&uer einen Minijob. Midijob bleibt Midijob - wenn der Verdienst auf &ueber 556 Euro angehoben wird Wollen Besch&aeftigte weiterhin einen Midijob aus&ueben und damit versicherungspflichtig bleiben, muss der durchschnittliche monatliche Verdienst auf mehr als 556 Euro erh&oeht werden. Die Erh&oehung des Verdienstes und die damit verbundene Erh&oehung der Arbeitszeit bzw. -stunden k&oennen Minijobberinnen und Minijobber gemeinsam mit ihrem Arbeitgeber besprechen. Midijobberinnen und Midijobber zahlen Beitr&aege zur Sozialversicherung und sind damit in allen Bereichen wie Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung voll abgesichert. Das Besondere am Midijob: Im Vergleich zu Besch&aeftigten mit einem Verdienst &ueber 2.000 Euro zahlen sie reduzierte Beitr&aege zur Sozialversicherung. Weitere Details zur Zahlung der Beitr&aege im &Uebergangsbereich finden Sie hier. Fazit: Minijob und Midijob im Blick behalten Die Anpassung der Minijob-Grenze bringt f&uer einige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber &Aenderungen mit sich. Besonders Besch&aeftigte im &Uebergangsbereich sollten ihre Einkommensh&oehe &ueberpr&uefen, um sicherzustellen, dass sie den gew&uenschten Versicherungsschutz weiterhin behalten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber m&uessen ebenfalls darauf achten, die richtige Meldung bei der zust&aendigen Stelle vorzunehmen. (Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale vom 12.02.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Der optimale Zeitpunkt f&uer die Steuererkl&aerung 2024

12.03.2025
Wer fr&ueher abgibt, bekommt fr&ueher Geld zur&ueck Das Jahr 2024 ist l&aengst abgelaufen und seit dem 1. Januar k&oennen die Steuererkl&aerungen f&uer das Jahr 2024 eingereicht werden. In der Theorie zumindest, denn praktisch ist das nicht! Den Steuerbescheid gibt es allerfr&uehestens im M&aerz. Warum ist das so? Und wann ist der beste Zeitpunkt f&uer die Abgabe? Schon mal vorab: Alle Eifrigen, die bereits steuertechnisch in den Startl&oechern stehen, k&oennen sich entspannen. Sind alle Unterlagen vorhanden? Wer mit der Steuererkl&aerung zu fr&ueh beginnt, macht sich selbst mehr Arbeit. Das liegt zum einen daran, dass Arbeitgeber, Banken, Versicherungen, Krankenkassen, die Agentur f&uer Arbeit und andere Institutionen bis zum 28. Februar des Folgejahres Zeit haben, ihre Daten elektronisch an die Finanz&aemter zu &uebermitteln. Ohne Lohnsteuerbescheinigung, Rentenbezugsmeldung, Beitragsrechnungen und Jahressteuerbescheinigungen, z.B. f&uer Kapitalertr&aege, verm&oegenswirksame Leistungen oder Altersvorsorge, geht es nicht. Davon k&oennen Steuerpflichtige ebenfalls profitieren. Wird die Steuererkl&aerung elektronisch im ELSTER-Portal erstellt, dann k&oennen diese Daten vom Finanzamt heruntergeladen und in die eigenen Steuerformulare direkt &uebernommen werden. So minimiert sich der Zeitaufwand f&uer Selbstersteller. Die &uebernommenen Daten sollten aber unbedingt auf ihre Richtigkeit hin &ueberpr&ueft werden, da der Steuerpflichtige hierf&uer verantwortlich ist. Wann geht es bei den Finanz&aemtern los? Zum anderen beginnen die Finanz&aemter in der Regel erst Mitte M&aerz mit der Bearbeitung der Steuererkl&aerungen des Vorjahres. Sie sind darauf angewiesen, dass alle gesetzlichen Neuerungen, u.a. h&oehere Freibetr&aege und Pauschalen, bundesweit in ihre Software zentral eingespielt werden. Zuvor k&oennen sie ebenfalls nicht starten. Somit sind die ersten Steuerbescheide ab Ende M&aerz zu erwarten. Die Bearbeitungszeit variiert stark von Finanzamt zu Finanzamt und von Bundesland zu Bundesland. Digitale Steuererkl&aerungen &ueber ELSTER werden schneller bearbeitet als Papierformulare. Im schnellsten Fall liegt der Bescheid schon nach zwei Wochen vor. Im Durchschnitt m&uessen Steuerzahler jedoch knapp zwei Monate auf ihren Steuerbescheid warten. Bei sehr komplexen F&aellen, fehlenden Unterlagen und R&ueckfragen kann das Finanzamt bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen. Wann fr&ueher, wann sp&aeter abgeben? Eine fr&uehzeitige Abgabe der Steuererkl&aerung lohnt sich insbesondere, wenn eine gr&oe&ssere R&ueckerstattung zu erwarten ist. Denn je fr&ueher das Geld auf dem eigenen Konto ankommt, desto besser. Viele sind auch erleichtert, wenn sie die l&aestige Pflicht hinter sich gebracht haben. Andere schieben diese Aufgabe lieber so lange wie m&oeglich vor sich her, weil sie ihren inneren Schweinehund nicht &ueberwinden m&oegen. Eine sp&aetere Abgabe kann im Fall einer zu erwartenden Nachzahlung sinnvoll sein. So bleibt Zeit, die notwendigen Mittel daf&uer beiseitezulegen. Wie lange haben Tr&oedler Zeit? Selbsterstellern bleibt bei einer Pflichtveranlagung bis zum 31. Juli 2025 Zeit. Wer sich partout nicht mit seinen Steuergeschichten auseinandersetzen will, kann sie an einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater abgeben. Dann gibt es weitere neun Monate Aufschub. Die Abgabe durch Vereine und Unternehmen endet am 30. April 2026. Allerdings wird eine fr&uehzeitige &Uebergabe der Unterlagen an den Berater empfohlen, denn kurz vor der Abgabefrist kommt es erfahrungsgem&ae&ss zu Staus und man bekommt in der Regel keinen freien Beratungstermin mehr. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. vom 18.02.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Erneut mehr Betriebsgr&uendungen als Betriebsaufgaben im Jahr 2024

10.03.2025
Zahl der vollst&aendigen Aufgaben gr&oe&sserer Betriebe steigt um 2,7 % zum Vorjahr Demgegen&ueber lediglich 2,1 % mehr Neugr&uendungen gr&oe&sserer Betriebe Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 120 900 Betriebe gegr&uendet, deren Rechtsform und Besch&aeftigtenzahl auf eine gr&oe&ssere wirtschaftliche Bedeutung schlie&ssen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 2,1 % mehr neu gegr&uendete gr&oe&ssere Betriebe als im Jahr 2023. Gleichzeitig stieg die Zahl der vollst&aendigen Aufgaben gr&oe&sserer Betriebe um 2,7 % auf rund 99 200. Dennoch war die Zahl der Betriebsgr&uendungen auch 2024 wie in allen Jahren seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2003 h&oeher als die Zahl der Betriebsaufgaben. Neugr&uendungen nehmen insgesamt um 0,2 % zu Die Gesamtzahl der Neugr&uendungen von Gewerben war im Jahr 2024 mit rund 594 500 um 0,2 % h&oeher als im Jahr 2023. Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen nahm ebenfalls um 0,2 % auf rund 716 400 zu. Zu den Gewerbeanmeldungen z&aehlen neben Neugr&uendungen von Gewerbebetrieben auch Betriebs&uebernahmen (zum Beispiel Kauf oder Gesellschaftereintritt), Umwandlungen (zum Beispiel Verschmelzung oder Ausgliederung) und Zuz&uege aus anderen Meldebezirken. Vollst&aendige Aufgaben um 3,4 % h&oeher als im Vorjahr Die Gesamtzahl der vollst&aendigen Gewerbeaufgaben war im Jahr 2024 mit rund 503 400 um 3,4 % h&oeher als im Vorjahr. Die Gesamtzahl der Gewerbeabmeldungen stieg um 2,7 % auf rund 619 100. Dabei handelt es sich nicht nur um Gewerbeaufgaben, sondern auch um Betriebs&uebergaben (zum Beispiel Verkauf oder Gesellschafteraustritt), Umwandlungen oder Fortz&uege in andere Meldebezirke. Methodische Hinweise: Von einer gr&oe&sseren wirtschaftlichen Bedeutung wird ausgegangen, wenn ein Betrieb durch eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspers&oenlichkeit (Personengesellschaft) gegr&uendet beziehungsweise aufgegeben wird. Auch von nat&uerlichen Personen gegr&uendete beziehungsweise aufgegebene Betriebe k&oennen hierunter fallen, sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer besch&aeftigt oder bei der Gr&uendung eine Handwerkskarte besitzt. Ein Kleinunternehmen ist definiert als Unternehmen, dessen Hauptniederlassung durch eine Nicht-Kauffrau oder einen Nicht-Kaufmann gegr&uendet beziehungsweise aufgegeben wird und das nicht im Handelsregister eingetragen ist. Das Unternehmen besch&aeftigt zudem keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und besitzt bei der Gr&uendung keine Handwerkskarte. Nebenerwerbsbetriebe sind Betriebe, die neben einer Haupterwerbst&aetigkeit im gewerblichen Bereich angemeldet werden . (Destatis, Pressemitteilung Nr. 067 vom 21.02.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Übungsleiter oder Ehrenamt: So profitiert man im Minijob

04.03.2025
Viele Minijobberinnen und Minijobber engagieren sich im Ehrenamt oder als &Uebungsleiter f&uer die Gesellschaft. Die &Uebungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale bieten attraktive finanzielle Vorteile. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Minijobber von diesen steuerfreien Vorteilen profitieren k&oennen. 1. &Uebungsleiterpauschale Was ist die &Uebungsleiterpauschale? Die &Uebungsleiterpauschale ist eine Steuerverg&uenstigung f&uer Personen, die im Bereich der Ausbildung, Betreuung oder im Sport t&aetig sind. Wer in einem Minijob als &Uebungsleiterin oder &Uebungsleiter arbeitet, kann bis zu 3.000 Euro im Jahr steuerfrei verdienen (Stand 2025). Bei &Uebungsleiterinnen und &Uebungsleitern, die diese Pauschale in Anspruch nehmen, werden also keine Lohnsteuer und Abgaben zur Sozialversicherung f&aellig, solange das Einkommen innerhalb dieser Grenze bleibt. Wer kann von der &Uebungsleiterpauschale profitieren? Die &Uebungsleiterpauschale gilt nicht nur f&uer Personen, die in Sportvereinen aktiv sind, sondern auch f&uer Menschen, die in anderen gemeinn&uetzigen Bereichen t&aetig sind. Dazu z&aehlen: Sportvereine und Sportverb&aende Kultur- und Bildungsorganisationen Soziale Einrichtungen Jugendgruppen und Jugendprojekte Wie funktioniert die &Uebungsleiterpauschale? Arbeitgeber m&uessen keine Sozialabgaben zahlen, wenn die Verg&uetung die Grenze von 3.000 Euro im Jahr nicht &ueberschreitet. Das bedeutet f&uer den Arbeitgeber: Geringe administrative Aufwendungen, keine Steuer und keine Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeitr&aegen. F&uer &Uebungsleiter bedeutet das: ein steuerfreies, zus&aetzliches Einkommen. Die &Uebungsleiterpauschale kann nur einmal pro Jahr in Anspruch genommen werden. Ist der &Uebungsleiter f&uer verschiedene Bereiche t&aetig, m&uessen sich die Arbeitgeber untereinander abstimmen, in welcher H&oehe die &Uebungsleiterpauschale in der jeweiligen T&aetigkeit beansprucht wird. Beispiel: Eine &Uebungsleiterin ist in einem Sportverein t&aetig und verdient monatlich 250 Euro. J&aehrlich kommen so 3.000 Euro zusammen, die komplett steuerfrei sind. Die &Uebungsleiterin gibt an, die Pauschale nicht anderweitig in Anspruch zu nehmen. Der Sportverein muss die &Uebungsleiterin nicht als Minijobberin bei der Minijob-Zentrale anmelden und es fallen keine Sozialabgaben an. Die &Uebungsleiterin muss keine Steuererkl&aerung abgeben, solange das Einkommen diese Grenze nicht &ueberschreitet. 2. Ehrenamtspauschale Was ist die Ehrenamtspauschale? Die Ehrenamtspauschale richtet sich an alle, die sich im Rahmen eines Ehrenamts im sozialen, kulturellen oder auch politischen Bereich engagieren. Die Ehrenamtspauschale betr&aegt j&aehrlich 840 Euro und beg&uenstigt eine Vielzahl von ehrenamtlichen T&aetigkeiten. Wer kann von der Ehrenamtspauschale profitieren? Zu den beg&uenstigten T&aetigkeiten geh&oeren die eines Vereinsvorstands, Schatzmeisters oder Platzwarts, aber auch ein Ehrenamt bei der Freiwilligen Feuerwehr, im Tierschutz, zur Betreuung von Sportger&aeten als Ger&aetewart oder als Schiedsrichter im Amateurbereich. Auch T&aetigkeiten in sozialen Einrichtungen oder in politischen oder gemeinn&uetzigen Organisationen z&aehlen dazu. Wie funktioniert die Ehrenamtspauschale? Personen, die eine ehrenamtliche T&aetigkeit aus&ueben und daf&uer eine Entlohnung erhalten, k&oennen die Ehrenamtspauschale nutzen. Der Arbeitgeber muss auch hier keine Sozialabgaben zahlen, solange die steuerfreie Pauschale von 840 Euro j&aehrlich nicht &ueberschritten wird. Auch hier gilt die einmalige Inanspruchnahme pro Jahr. Beispiel: Ein ehrenamtlicher Helfer arbeitet in einer sozialen Organisation und bekommt daf&uer 70 Euro im Monat. Das ergibt j&aehrlich 840 Euro, die er steuerfrei verdient. Der Arbeitgeber muss den ehrenamtlichen Helfer nicht als Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden und es fallen keine Abgaben zur Sozialversicherung an. 3. Verdienst h&oeher als Pauschale - Wie wird das mit dem Minijob kombiniert? In vielen F&aellen &uebersteigt der Verdienst die H&oehe der &Uebungsleiterpauschale bzw. der Ehrenamtspauschale. Arbeitgeber k&oennen in diesen F&aellen jedoch die Pauschalen in voller H&oehe anrechnen, wenn sie nicht anderweitig in Anspruch genommen werden. Die Pauschalen gelten in der Sozialversicherung nicht als Arbeitsentgelt. Bei der Berechnung des regelm&ae&ssigen Verdienstes - zum Beispiel im Minijob - werden sie nicht ber&uecksichtigt. Anwendung der Steuerfreibetr&aege im Minijob: &Uebungsleiter- und Ehrenamtspauschale Die Pauschalen k&oennen auf zwei verschiedene Weisen genutzt werden: als monatliche Aufteilung ("pro rata") oder am St&ueck ("en bloc"). In beiden F&aellen gibt es jedoch Unterschiede, die Arbeitgeber und Minijobber beachten m&uessen. a. Monatliche Aufteilung der Pauschale (pro rata) Bei dieser Methode wird der Steuerfreibetrag gleichm&ae&ssig auf die Monate des Jahres verteilt. Das bedeutet, dass die Pauschale jeden Monat in gleichen Teilen angewendet wird. F&uer Minijobber, die das ganze Jahr &ueber t&aetig sind, ergibt sich somit eine monatliche steuerfreie Verg&uetung: &Uebungsleiterpauschale: 250 Euro pro Monat Ehrenamtspauschale: 70 Euro pro Monat Beispiel f&uer die monatliche Aufteilung der &Uebungsleiterpauschale im Minijob: Ein Minijobber arbeitet als &Uebungsleiter &ueber das ganze Jahr hinweg und verdient monatlich 806 Euro. Wenn der Arbeitgeber den Steuerfreibetrag "pro rata" anwendet, wird der Freibetrag von 3.000 Euro auf die 12 Monate des Jahres verteilt. Dadurch ergibt sich folgende Berechnung: Monatliche Verg&uetung: 806 Euro Monatlicher Steuerfreibetrag (&Uebungsleiterpauschale): 250 Euro Monatlicher Verdienst, der steuer-und beitragspflichtig ist: (= 806 Euro - 250 Euro) 556 Euro Ergebnis: Hier liegt nach Abzug der &Uebungsleiterpauschale ein Minijob vor. Der Arbeitgeber muss den Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden. Die Abgaben werden nur von dem steuerpflichtigen Teil des Verdienstes, also von 556 Euro monatlich, berechnet. Es handelt sich nicht um eine sozialversicherungspflichtige Besch&aeftigung. b. Nutzung der Pauschale am St&ueck (en bloc) Bei dieser Nutzung des Steuerfreibetrags wird der gesamte Betrag am St&ueck ausgesch&oepft. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den vollen Freibetrag zu Beginn des Jahres oder zu einem beliebigen Zeitpunkt im Jahr ansetzen und aufbrauchen kann. Diese Betr&aege k&oennen j&aehrlich ber&uecksichtigt werden: &Uebungsleiterpauschale: 3.000 Euro Ehrenamtspauschale: 840 Euro Wichtig zu wissen: Die Wahl der Nutzung der Pauschale hat keine Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung als Minijobber bleibt erhalten, solange die H&oechstgrenze f&uer den monatlichen Verdienst eingehalten wird. Beispiel f&uer die Nutzung der &Uebungsleiterpauschale am St&ueck: Ein Minijobber arbeitet als &Uebungsleiter und hat monatlich einen Verdienst von 806 Euro. Der Arbeitgeber entscheidet sich, die &Uebungsleiterpauschale zu Beginn des Jahres am St&ueck zu ber&uecksichtigen. Der gesamte Betrag von 3.000 Euro wird dann zu Beginn des Jahres angewendet. Verdienst (= 806 Euro x 12 ) 9.672 Euro J&aehrlicher Steuerfreibetrag 3.000 Euro Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt 6.672 Euro Regelm&ae&ssig monatliches Arbeitsentgelt (= 6.672 Euro : 12) 556 Euro Ergebnis: Der durchschnittliche monatliche Verdienst bel&aeuft sich auf 556 Euro. Es liegt ein Minijob vor. So wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt f&uer jeden Monat berechnet: Monat Verdienst ausgesch&oepfter Freibetrag beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Januar 806 Euro 806 Euro 0 Euro Februar 806 Euro 1.612 Euro 0 Euro M&aerz 806 Euro 2.418 Euro 0 Euro April 806 Euro 3.000 Euro 224 Euro Mai 806 Euro 806 Euro Juni bis Dezember 806 Euro 806 Euro Ergebnis: Der Verein muss den &Uebungsleiter als Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden. Der Minijob ist zum 1. April anzumelden. F&uer diesen Monat ist ein Arbeitsentgelt in H&oehe von 224 Euro zu verbeitragen. Ab dem Monat Mai (bis einschlie&sslich Dezember) sind die Pauschalbeitr&aege f&uer Minijobs von einem Arbeitsentgelt in H&oehe von 806 Euro zu zahlen. 4. Fazit: Ein Win-Win f&uer Arbeitgeber und Minijobber Die &Uebungsleiter- und Ehrenamtspauschale bieten sowohl Arbeitgebern als auch Minijobbern wertvolle Vorteile. Arbeitgeber sparen Abgaben, w&aehrend Minijobber sich auf eine steuerfreie Entlohnung freuen k&oennen. Diese Pauschalen f&oerdern das ehrenamtliche Engagement und bieten eine ausgezeichnete M&oeglichkeit, in sozialen, kulturellen oder sportlichen Bereichen aktiv zu werden. Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Minijobber von diesen Pauschalen profitieren m&oechten, pr&uefen Sie, ob die T&aetigkeit die Anforderungen erf&uellt. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website der Minijob-Zentrale. (Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale vom 20.02.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Erneut mehr Betriebsgründungen als Betriebsaufgaben im Jahr 2024

04.03.2025
Zahl der vollst&aendigen Aufgaben gr&oe&sserer Betriebe steigt um 2,7 % zum Vorjahr Demgegen&ueber lediglich 2,1 % mehr Neugr&uendungen gr&oe&sserer Betriebe Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 120 900 Betriebe gegr&uendet, deren Rechtsform und Besch&aeftigtenzahl auf eine gr&oe&ssere wirtschaftliche Bedeutung schlie&ssen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 2,1 % mehr neu gegr&uendete gr&oe&ssere Betriebe als im Jahr 2023. Gleichzeitig stieg die Zahl der vollst&aendigen Aufgaben gr&oe&sserer Betriebe um 2,7 % auf rund 99 200. Dennoch war die Zahl der Betriebsgr&uendungen auch 2024 wie in allen Jahren seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2003 h&oeher als die Zahl der Betriebsaufgaben. Neugr&uendungen nehmen insgesamt um 0,2 % zu Die Gesamtzahl der Neugr&uendungen von Gewerben war im Jahr 2024 mit rund 594 500 um 0,2 % h&oeher als im Jahr 2023. Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen nahm ebenfalls um 0,2 % auf rund 716 400 zu. Zu den Gewerbeanmeldungen z&aehlen neben Neugr&uendungen von Gewerbebetrieben auch Betriebs&uebernahmen (zum Beispiel Kauf oder Gesellschaftereintritt), Umwandlungen (zum Beispiel Verschmelzung oder Ausgliederung) und Zuz&uege aus anderen Meldebezirken. Vollst&aendige Aufgaben um 3,4 % h&oeher als im Vorjahr Die Gesamtzahl der vollst&aendigen Gewerbeaufgaben war im Jahr 2024 mit rund 503 400 um 3,4 % h&oeher als im Vorjahr. Die Gesamtzahl der Gewerbeabmeldungen stieg um 2,7 % auf rund 619 100. Dabei handelt es sich nicht nur um Gewerbeaufgaben, sondern auch um Betriebs&uebergaben (zum Beispiel Verkauf oder Gesellschafteraustritt), Umwandlungen oder Fortz&uege in andere Meldebezirke. Methodische Hinweise: Von einer gr&oe&sseren wirtschaftlichen Bedeutung wird ausgegangen, wenn ein Betrieb durch eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspers&oenlichkeit (Personengesellschaft) gegr&uendet beziehungsweise aufgegeben wird. Auch von nat&uerlichen Personen gegr&uendete beziehungsweise aufgegebene Betriebe k&oennen hierunter fallen, sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer besch&aeftigt oder bei der Gr&uendung eine Handwerkskarte besitzt. Ein Kleinunternehmen ist definiert als Unternehmen, dessen Hauptniederlassung durch eine Nicht-Kauffrau oder einen Nicht-Kaufmann gegr&uendet beziehungsweise aufgegeben wird und das nicht im Handelsregister eingetragen ist. Das Unternehmen besch&aeftigt zudem keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und besitzt bei der Gr&uendung keine Handwerkskarte. Nebenerwerbsbetriebe sind Betriebe, die neben einer Haupterwerbst&aetigkeit im gewerblichen Bereich angemeldet werden. (Destatis, Pressemitteilung Nr. 067 vom 21.02.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Neue CYBERsicher Notfallhilfe für den Mittelstand

04.03.2025
Im Februar 2025 ist im Rahmen der Initiative "IT-Sicherheit in der Wirtschaft" des Bundesministeriums f&uer Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) das Onlinetool "CYBERsicher Notfallhilfe" gestartet. Damit werden insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, Handwerksbetriebe und Start-ups unterst&uetzt. Onlinetool "CYBERsicher Notfallhilfe" Die Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft erh&oeht die Angriffsfl&aeche f&uer Cyberkriminalit&aet. Die Herausforderungen der Cybersicherheit betreffen insbesondere den Mittelstand. Laut der letzten BITKOM-Erhebung vom August 2024 betr&aegt der Schaden im Zusammenhang mit der digitalen Welt f&uer die deutsche Wirtschaft 266 Mrd. Euro im Jahr. Davon entfallen zwei Drittel der Sch&aeden auf Cyberangriffe. Kleine und mittlere Unternehmen, Start-ups und Handwerksbetriebe sind mittlerweile h&aeufig Ziel von Cyberangriffen. Aufgrund eines geringeren IT-Schutzniveaus und einer h&aeufigen Untersch&aetzung des Risikos sind diese oft besonders gef&aehrdet. Eines der gr&oe&ssten Cyberrisiken sind sogenannte Ransomware-Angriffe, &ueber die die gesamten Daten eines Unternehmens verschl&uesselt werden. Die Entschl&uesselung der Daten wird anschlie&ssend erpresserisch angeboten. In Deutschland steht nun in einem solchen Fall mehr Unterst&uetzung zur Verf&uegung. Die Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand hat mit der CYBERsicher Notfallhilfe ein Tool entwickelt, das Unternehmen hilft, mit wenigen Klicks den Vorfall einzusch&aetzen. Auf Basis eines Online-Selbstchecks erhalten Unternehmen Handlungsempfehlungen, Informationen zu geeigneten &oeffentlichen Anlaufstellen und R&ueckmeldung zu m&oeglichen Hilfeleistungen von verf&uegbaren IT-Dienstleistungsunternehmen. Um zu &ueberpr&uefen, ob sie besseren Schutz ben&oetigen, k&oennen Unternehmen auch den sog. CYBERsicher-Check der Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand durchf&uehren. Zur CYBERsicher Notfallhilfe geht es hier: https://notfallhilfe.transferstelle-cybersicherheit.de/ Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand Die Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand ist das zentrale Verbundprojekt der "Initiative IT-Sicherheit in der Wirtschaft" des BMWK, mit der kleine und mittlere Unternehmen, das Handwerk und Start-ups dabei unterst&uetzt werden, ihr IT-Sicherheitsniveau zu erh&oehen. Sie unterst&uetzt diese dabei, ihre IT-Sicherheit zu verbessern und im Notfall schnell wieder handlungsf&aehig zu sein. Das Projekt wird von Der Mittelstand, BVMW e.V. (Konsortialf&uehrer), dem FZI Forschungszentrum Informatik, der Leibniz Universit&aet Hannover - Institut f&uer Berufsp&aedagogik und Erwachsenenbildung und dem tti Technologietransfer und Innovationsf&oerderung Magdeburg GmbH durchgef&uehrt. Alle aktuellen Angebote der Transferstelle finden Sie hier: https://transferstelle-cybersicherheit.de/ Was ist "Mittelstand-Digital"? Der F&oerderschwerpunkt "Mittelstand-Digital" bietet mit dem bundesweiten Netzwerk der "Mittelstand-Digital Zentren" und der Initiative "IT-Sicherheit in der Wirtschaft" umfassende Unterst&uetzung bei der sicheren und nachhaltigen Digitalisierung. Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von konkreten Praxisbeispielen und passgenauen, anbieterneutralen Angeboten zur Qualifikation und IT-Sicherheit. Das BMWK erm&oeglicht die kostenfreie Nutzung aller Angebote von "Mittelstand-Digital". Weitere Informationen finden Sie unter www.mittelstand-digital.de. (Auszug aus einer Pressemitteilung des BMWK vom 18.02.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Der optimale Zeitpunkt für die Steuererklärung 2024

04.03.2025
Wer fr&ueher abgibt, bekommt fr&ueher Geld zur&ueck Das Jahr 2024 ist l&aengst abgelaufen und seit dem 1. Januar k&oennen die Steuererkl&aerungen f&uer das Jahr 2024 eingereicht werden. In der Theorie zumindest, denn praktisch ist das nicht! Den Steuerbescheid gibt es allerfr&uehestens im M&aerz. Warum ist das so? Und wann ist der beste Zeitpunkt f&uer die Abgabe? Schon mal vorab: Alle Eifrigen, die bereits steuertechnisch in den Startl&oechern stehen, k&oennen sich entspannen. Sind alle Unterlagen vorhanden? Wer mit der Steuererkl&aerung zu fr&ueh beginnt, macht sich selbst mehr Arbeit. Das liegt zum einen daran, dass Arbeitgeber, Banken, Versicherungen, Krankenkassen, die Agentur f&uer Arbeit und andere Institutionen bis zum 28. Februar des Folgejahres Zeit haben, ihre Daten elektronisch an die Finanz&aemter zu &uebermitteln. Ohne Lohnsteuerbescheinigung, Rentenbezugsmeldung, Beitragsrechnungen und Jahressteuerbescheinigungen, z.B. f&uer Kapitalertr&aege, verm&oegenswirksame Leistungen oder Altersvorsorge, geht es nicht. Davon k&oennen Steuerpflichtige ebenfalls profitieren. Wird die Steuererkl&aerung elektronisch im ELSTER-Portal erstellt, dann k&oennen diese Daten vom Finanzamt heruntergeladen und in die eigenen Steuerformulare direkt &uebernommen werden. So minimiert sich der Zeitaufwand f&uer Selbstersteller. Die &uebernommenen Daten sollten aber unbedingt auf ihre Richtigkeit hin &ueberpr&ueft werden, da der Steuerpflichtige hierf&uer verantwortlich ist. Wann geht es bei den Finanz&aemtern los? Zum anderen beginnen die Finanz&aemter in der Regel erst Mitte M&aerz mit der Bearbeitung der Steuererkl&aerungen des Vorjahres. Sie sind darauf angewiesen, dass alle gesetzlichen Neuerungen, u.a. h&oehere Freibetr&aege und Pauschalen, bundesweit in ihre Software zentral eingespielt werden. Zuvor k&oennen sie ebenfalls nicht starten. Somit sind die ersten Steuerbescheide ab Ende M&aerz zu erwarten. Die Bearbeitungszeit variiert stark von Finanzamt zu Finanzamt und von Bundesland zu Bundesland. Digitale Steuererkl&aerungen &ueber ELSTER werden schneller bearbeitet als Papierformulare. Im schnellsten Fall liegt der Bescheid schon nach zwei Wochen vor. Im Durchschnitt m&uessen Steuerzahler jedoch knapp zwei Monate auf ihren Steuerbescheid warten. Bei sehr komplexen F&aellen, fehlenden Unterlagen und R&ueckfragen kann das Finanzamt bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen. Wann fr&ueher, wann sp&aeter abgeben? Eine fr&uehzeitige Abgabe der Steuererkl&aerung lohnt sich insbesondere, wenn eine gr&oe&ssere R&ueckerstattung zu erwarten ist. Denn je fr&ueher das Geld auf dem eigenen Konto ankommt, desto besser. Viele sind auch erleichtert, wenn sie die l&aestige Pflicht hinter sich gebracht haben. Andere schieben diese Aufgabe lieber so lange wie m&oeglich vor sich her, weil sie ihren inneren Schweinehund nicht &ueberwinden m&oegen. Eine sp&aetere Abgabe kann im Fall einer zu erwartenden Nachzahlung sinnvoll sein. So bleibt Zeit, die notwendigen Mittel daf&uer beiseitezulegen. Wie lange haben Tr&oedler Zeit? Selbsterstellern bleibt bei einer Pflichtveranlagung bis zum 31. Juli 2025 Zeit. Wer sich partout nicht mit seinen Steuergeschichten auseinandersetzen will, kann sie an einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater abgeben. Dann gibt es weitere neun Monate Aufschub. Die Abgabe durch Vereine und Unternehmen endet am 30. April 2026. Allerdings wird eine fr&uehzeitige &Uebergabe der Unterlagen an den Berater empfohlen, denn kurz vor der Abgabefrist kommt es erfahrungsgem&ae&ss zu Staus und man bekommt in der Regel keinen freien Beratungstermin mehr. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. vom 18.02.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

8,0 Milliarden Euro Einnahmen aus Grundsteuer im 1. Halbjahr 2024

04.03.2025
Im 1. Halbjahr 2024 haben die Gemeinden 8,0 Milliarden Euro Grundsteuer eingenommen. Das waren 13% der Gemeindesteuern, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Die Grundsteuer ist damit f&uer die Gemeinden eine der wichtigsten Einnahmequellen nach Gewerbesteuer (59%) und Einkommensteuer (25%). Der gr&oe&sste Teil der Grundsteuern stammte mit 7,8 Milliarden Euro aus dem Typ B, der f&uer bebaute oder unbebaute Grundst&uecke anf&aellt. Der Typ A betrifft dagegen land- und forstwirtschaftliches Verm&oegen. Seit 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Basis reformierter Regeln und neu festgesetzter Hebes&aetze erhoben. Daten zu den Grundsteuereinahmen und Hebes&aetzen ab 2025 liegen noch nicht vor. Die Einnahmen aus der Grundsteuer sind in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen: Im Jahr 2023 nahm der Staat insgesamt 15,5 Milliarden Euro Grundsteuer ein. Das waren 25,2% mehr als zehn Jahre zuvor. 2013 hatten die Grundsteuer-Einnahmen noch 12,4 Milliarden Euro betragen. Als Einnahmequelle f&uer die Gemeinden hat die Grundsteuer im selben Zeitraum jedoch etwas an Bedeutung verloren: Machte sie im Jahr 2013 noch 14,8% der Gemeindesteuern insgesamt aus, so waren es zehn Jahre sp&aeter noch 11%. Der Anstieg der Grundsteuereinnahmen fiel je nach Bundesland unterschiedlich hoch aus und d&uerfte vor allem mit der Entwicklung der Grundsteuer-Hebes&aetze zusammenh&aengen. Besonders deutlich nahm das Grundsteueraufkommen in Hessen zu: von 0,9 Milliarden Euro im Jahr 2013 auf 1,4 Milliarden Euro im Jahr 2023 (+56,5 %). Auch im Saarland (+44,9 % auf 0,2 Milliarden Euro) und in Rheinland-Pfalz (+42,2 % auf 0,7 Milliarden Euro) sind die Einnahmen aus der Grundsteuer im selben Zeitraum vergleichsweise stark gestiegen. Am geringsten fiel das Plus beim Grundsteueraufkommen mit knapp 12,3 % in Sachsen aus. Dort stiegen die Einnahmen aus der Grundsteuer binnen zehn Jahren von 0,48 Milliarden auf 0,54 Milliarden Euro im Jahr 2023 an. In Berlin (+12,3 % auf 0,86 Milliarden Euro) und in Sachsen-Anhalt (+13,3 % auf 0,27 Milliarden Euro) fiel der Anstieg des Grundsteueraufkommens vergleichsweise gering aus. Einen besonders hohen Anteil an den Gemeindesteuern insgesamt hatte die Grundsteuer im Jahr 2023 in Bremen (15,4 %), in Berlin (13,6 %) und im Saarland (13,5 %). Weniger bedeutsam war die Grundsteuer f&uer Gemeinden in Bayern (7,9 %), Hamburg (8,9 %) und Baden-W&uerttemberg (9,2 %). (Auszug aus der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts Nr. N006 vom 12.02.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Unterschrift reicht nicht - ohne Arbeit keine Entgeltfortzahlung

04.03.2025
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Besch&aeftigungsverh&aeltnis erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags begr&uendet wird. Geklagt hatte ein 36-j&aehriger Arbeitsloser aus dem Landkreis Cuxhaven, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 auslief. Anfang Oktober unterschrieb der Mann einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu einem Monatslohn von 3.000 Euro brutto. Er trat die Arbeit jedoch nie an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverh&aeltnisses krankmeldete. Zwei Wochen sp&aeter k&uendigte die Firma innerhalb der Probezeit. Die Krankenkasse des Mannes lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begr&uendung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Besch&aeftigungsverh&aeltnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe. Der Mann verklagte das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Er vertrat dazu die Auffassung, dass bereits durch einen rechtsg&ueltigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Besch&aeftigungsverh&aeltnis zustande komme. Dies m&uesse auch gelten, wenn ihm der Arbeitsantritt krankheitsbedingt nicht m&oeglich sei. Andernfalls w&uerde er aufgrund seiner Arbeitsunf&aehigkeit leer ausgehen. Das LSG vermochte sich der Rechtsauffassung des Kl&aegers nicht anzuschlie&ssen. Der Arbeitgeber m&uesse ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden, da ein versicherungspflichtiges Besch&aeftigungsverh&aeltnis nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden sei. Erforderlich sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entstehe jedoch bei neuen Arbeitsverh&aeltnissen generell erst nach einer vierw&oechigen Wartezeit. Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung f&uer Arbeitnehmer tragen m&uessen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. Der Gesetzgeber habe eine solche Konsequenz als unbillig angesehen. Unabh&aengig davon m&uesse der Mann sich erst an seine Krankenkasse wenden bevor er seinen Arbeitgeber verklage. (Presseinformation des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.01.2025, L 16 KR 61/24)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Minijob und Midijob - Wo liegt der Unterschied?

04.03.2025
Sowohl beim Minijob als auch beim Midijob sind Verdienstgrenzen zu beachten. Diese Grenzen regeln, ob ein Minijob oder ein Midijob vorliegt. Davon h&aengt unter anderem ab, welche Beitr&aege zur Sozialversicherung f&uer die Besch&aeftigung anfallen: Was ist ein Minijob mit Verdienstgrenze? Ein Minijob ist eine geringf&uegige Besch&aeftigung, bei der die monatlichen Eink&uenfte eines Besch&aeftigten eine festgelegte Grenze nicht &ueberschreiten d&uerfen. Verdienstgrenze: Seit dem 1. Januar 2025 liegt die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze im Minijob bei maximal 556 Euro. Sozialversicherung: Minijobberinnen und Minijobber sind grunds&aetzlich nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Sie zahlen hier einen kleinen Eigenanteil und erzielen dadurch vollwertige Anspr&ueche. Wenn sie den Eigenanteil zur Rentenversicherung nicht zahlen wollen, k&oennen sie sich davon befreien lassen. In der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber versicherungsfrei. Im Minijob zahlen sie hier keine Sozialabgaben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen u. a. Pauschalbeitr&aege zur Krankenversicherung und Rentenversicherung. Steuern: In der Regel werden Minijobs pauschal durch den Arbeitgeber besteuert. Die Pauschsteuer liegt bei 2 Prozent des Verdienstes. Es besteht jedoch auch die M&oeglichkeit, die Eink&uenfte nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklassen) der Minijobberinnen und Minijobber zu besteuern. Beispiel - Minijob: Ein Besch&aeftigter arbeitet als Aushilfe im Café. Die Arbeitszeit variiert je nach Bedarf, aber der Verdienst &ueberschreitet im Monatsdurchschnitt nie die Einkommensgrenze von 556 Euro. Das Arbeitsverh&aeltnis f&aellt daher unter die Regelungen eines Minijobs. Was ist ein Midijob? Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Besch&aeftigungen. Ein Midijob liegt vor, wenn der durchschnittliche monatliche Verdienst oberhalb der Minijob-Grenze liegt, aber die Midijob-Verdienstgrenze nicht &uebersteigt. Midijobberinnen und Midijobber zahlen reduzierte Beitr&aege zur Sozialversicherung. Midijob-Zone: Midijobs sind Besch&aeftigungen, bei denen das monatliche Einkommen von 556,01 Euro bis 2.000 Euro (Stand 2025) liegt - also im sogenannten &Uebergangsbereich. Sozialversicherung: Im Midijob sind die Besch&aeftigten grunds&aetzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) versicherungspflichtig, zahlen jedoch nur reduzierte Beitr&aege. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Midijobbern zahlen im unteren Bereich des &Uebergangsbereichs h&oehere Beitragsanteile als im oberen Bereich. Deren Belastung ist im unteren Bereich knapp oberhalb der Geringf&uegigkeitsgrenze so hoch wie bei einem Minijob mit ca. 28 Prozent und wird bis zur oberen Midijob-Grenze von 2.000 Euro gleitend auf den &ueblichen Sozialversicherungsbetrag von ca. 20 Prozent abgeschmolzen. Die Beitragsberechnung kann einfach mit dem Midijob-Rechner der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erfolgen. Steuern: Die Steuerpflicht richtet sich nach den Eink&uenften des Besch&aeftigten und wird individuell berechnet. Beispiel - Midijob: Eine Besch&aeftigte arbeitet als Teilzeitkraft in einem B&uero und verdient monatlich 900 Euro. Die H&oehe des Verdienstes liegt im &Uebergangsbereich (von 556,01 bis 2.000 Euro). Es liegt also ein sozialversicherungspflichtiger Midijob vor, f&uer den die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des &Uebergangsbereiches gelten. Erfahren Sie in unserem Magazin-Artikel "Minijob und Midijob - Unterschiede und Gemeinsamkeiten" mehr &ueber Minijobs und Midijobs. Warum die Minijob-Verdienstgrenze f&uer Midijobs entscheidend ist Die Verdienstgrenze f&uer Minijobs ist an die H&oehe des gesetzlichen Mindestlohns gekoppelt. Wenn der Mindestlohn steigt, steigt auch die Minijob-Verdienstgrenze. Minijobberinnen und Minijobber k&oennen dann also mehr verdienen, ohne ihren Status als Minijobber zu verlieren. Aber aufgepasst: Die untere Grenze f&uer Midijobs liegt direkt &ueber der Minijob-Grenze. Eine Erh&oehung der Minijob-Grenze f&uehrt also auch zu einer Erh&oehung der unteren Verdienstgrenze im Midijob-Bereich. Verdienstgrenzen 2025: Minijob-Verdienstgrenze: 556 Euro untere Midijob-Verdienstgrenze: 556,01 Euro obere Midijob-Verdienstgrenze: 2.000 Euro Tipp: Weitere Informationen zur Minijob-Verdienstgrenze und den &Aenderungen 2025 finden Sie in unserem Magazin-Artikel" Minijob und Mindestlohn 2025 - Das &aendert sich beim Verdienst". Deshalb m&uessen Midijobber bei der Anpassung des Mindestlohns aufpassen Die Anpassung der Minijob-Verdienstgrenze ab 2025 von 538 Euro auf 556 Euro betrifft also nicht nur Minijobberinnen und Minijobber. Auch auf Besch&aeftigte im &Uebergangsbereich hat dies Auswirkungen. Denn wer im Jahr 2024 von 538,01 Euro bis 556 Euro verdient hat, war mit einem Midijob sozialversicherungspflichtig besch&aeftigt. Durch die Anpassung der Verdienstgrenzen k&oennen diese Personen jedoch im Jahr 2025 wieder unter die Minijob-Regelungen fallen, wenn der Verdienst nicht auf mehr als 556 Euro angepasst wird. Das h&aette direkte Auswirkungen auf den Versicherungsschutz und die Beitragszahlungen, da sich der Status der Besch&aeftigten von sozialversicherungspflichtig auf den eines klassischen Minijobs &aendern w&uerde. Aus Midijob wird Minijob - wenn der Verdienst zwischen 538 und 556 Euro liegt Wenn der Verdienst von 538,01 bis 556 Euro liegt, wird die Besch&aeftigung im Jahr 2025 zum Minijob. Diese Besch&aeftigung m&uessen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dann bei der Minijob-Zentrale anmelden. Gleichzeitig ist eine Abmeldung der Besch&aeftigung bei der Krankenkasse erforderlich. Kranken- und Pflegeversicherung Minijobberinnen und Minijobber zahlen keine Beitr&aege mehr zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber &uebernimmt daf&uer einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Dies bietet jedoch keinen eigenen Versicherungsschutz mehr. Wie eine Absicherung in der Krankenversicherung im Minijob aussehen kann, erfahren Sie in unseren Magazin-Artikel "Abgesichert im Minijob: Das gilt f&uer die Krankenversicherung". Arbeitslosenversicherung In der Arbeitslosenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber nicht versichert. Sie zahlen hier auch keine eigenen Beitr&aege. Anspr&ueche - wie zum Beispiel auf Arbeitslosengeld - k&oennen nicht mehr erworben werden. Rentenversicherung In der Rentenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber weiterhin versicherungspflichtig. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag, w&aehrend der Minijobber einen kleinen Anteil selbst tr&aegt. Auch eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist m&oeglich. Der Minijob-Rechner der Minijob-Zentrale unterst&uetzten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Berechnung der Beitr&aege f&uer einen Minijob. Midijob bleibt Midijob - wenn der Verdienst auf &ueber 556 Euro angehoben wird Wollen Besch&aeftigte weiterhin einen Midijob aus&ueben und damit versicherungspflichtig bleiben, muss der durchschnittliche monatliche Verdienst auf mehr als 556 Euro erh&oeht werden. Die Erh&oehung des Verdienstes und die damit verbundene Erh&oehung der Arbeitszeit bzw. -stunden k&oennen Minijobberinnen und Minijobber gemeinsam mit ihrem Arbeitgeber besprechen. Midijobberinnen und Midijobber zahlen Beitr&aege zur Sozialversicherung und sind damit in allen Bereichen wie Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung voll abgesichert. Das Besondere am Midijob: Im Vergleich zu Besch&aeftigten mit einem Verdienst &ueber 2.000 Euro zahlen sie reduzierte Beitr&aege zur Sozialversicherung. Weitere Details zur Zahlung der Beitr&aege im &Uebergangsbereich finden Sie hier. Fazit: Minijob und Midijob im Blick behalten Die Anpassung der Minijob-Grenze bringt f&uer einige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber &Aenderungen mit sich. Besonders Besch&aeftigte im &Uebergangsbereich sollten ihre Einkommensh&oehe &ueberpr&uefen, um sicherzustellen, dass sie den gew&uenschten Versicherungsschutz weiterhin behalten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber m&uessen ebenfalls darauf achten, die richtige Meldung bei der zust&aendigen Stelle vorzunehmen. (Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale vom 12.02.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Neue CYBERsicher Notfallhilfe f&uer den Mittelstand

28.02.2025
Im Februar 2025 ist im Rahmen der Initiative "IT-Sicherheit in der Wirtschaft" des Bundesministeriums f&uer Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) das Onlinetool "CYBERsicher Notfallhilfe" gestartet. Damit werden insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, Handwerksbetriebe und Start-ups unterst&uetzt. Onlinetool "CYBERsicher Notfallhilfe" Die Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft erh&oeht die Angriffsfl&aeche f&uer Cyberkriminalit&aet. Die Herausforderungen der Cybersicherheit betreffen insbesondere den Mittelstand. Laut der letzten BITKOM-Erhebung vom August 2024 betr&aegt der Schaden im Zusammenhang mit der digitalen Welt f&uer die deutsche Wirtschaft 266 Mrd. Euro im Jahr. Davon entfallen zwei Drittel der Sch&aeden auf Cyberangriffe. Kleine und mittlere Unternehmen, Start-ups und Handwerksbetriebe sind mittlerweile h&aeufig Ziel von Cyberangriffen. Aufgrund eines geringeren IT-Schutzniveaus und einer h&aeufigen Untersch&aetzung des Risikos sind diese oft besonders gef&aehrdet. Eines der gr&oe&ssten Cyberrisiken sind sogenannte Ransomware-Angriffe, &ueber die die gesamten Daten eines Unternehmens verschl&uesselt werden. Die Entschl&uesselung der Daten wird anschlie&ssend erpresserisch angeboten. In Deutschland steht nun in einem solchen Fall mehr Unterst&uetzung zur Verf&uegung. Die Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand hat mit der CYBERsicher Notfallhilfe ein Tool entwickelt, das Unternehmen hilft, mit wenigen Klicks den Vorfall einzusch&aetzen. Auf Basis eines Online-Selbstchecks erhalten Unternehmen Handlungsempfehlungen, Informationen zu geeigneten &oeffentlichen Anlaufstellen und R&ueckmeldung zu m&oeglichen Hilfeleistungen von verf&uegbaren IT-Dienstleistungsunternehmen. Um zu &ueberpr&uefen, ob sie besseren Schutz ben&oetigen, k&oennen Unternehmen auch den sog. CYBERsicher-Check der Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand durchf&uehren. Zur CYBERsicher Notfallhilfe geht es hier: https://notfallhilfe.transferstelle-cybersicherheit.de/ Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand Die Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand ist das zentrale Verbundprojekt der "Initiative IT-Sicherheit in der Wirtschaft" des BMWK, mit der kleine und mittlere Unternehmen, das Handwerk und Start-ups dabei unterst&uetzt werden, ihr IT-Sicherheitsniveau zu erh&oehen. Sie unterst&uetzt diese dabei, ihre IT-Sicherheit zu verbessern und im Notfall schnell wieder handlungsf&aehig zu sein. Das Projekt wird von Der Mittelstand, BVMW e.V. (Konsortialf&uehrer), dem FZI Forschungszentrum Informatik, der Leibniz Universit&aet Hannover - Institut f&uer Berufsp&aedagogik und Erwachsenenbildung und dem tti Technologietransfer und Innovationsf&oerderung Magdeburg GmbH durchgef&uehrt. Alle aktuellen Angebote der Transferstelle finden Sie hier: https://transferstelle-cybersicherheit.de/ Was ist "Mittelstand-Digital"? Der F&oerderschwerpunkt "Mittelstand-Digital" bietet mit dem bundesweiten Netzwerk der "Mittelstand-Digital Zentren" und der Initiative "IT-Sicherheit in der Wirtschaft" umfassende Unterst&uetzung bei der sicheren und nachhaltigen Digitalisierung. Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von konkreten Praxisbeispielen und passgenauen, anbieterneutralen Angeboten zur Qualifikation und IT-Sicherheit. Das BMWK erm&oeglicht die kostenfreie Nutzung aller Angebote von "Mittelstand-Digital". Weitere Informationen finden Sie unter www.mittelstand-digital.de. (Auszug aus einer Pressemitteilung des BMWK vom 18.02.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Der optimale Zeitpunkt für die Steuererklärung 2024

26.02.2025
Wer fr&ueher abgibt, bekommt fr&ueher Geld zur&ueck Das Jahr 2024 ist l&aengst abgelaufen und seit dem 1. Januar k&oennen die Steuererkl&aerungen f&uer das Jahr 2024 eingereicht werden. In der Theorie zumindest, denn praktisch ist das nicht! Den Steuerbescheid gibt es allerfr&uehestens im M&aerz. Warum ist das so? Und wann ist der beste Zeitpunkt f&uer die Abgabe? Schon mal vorab: Alle Eifrigen, die bereits steuertechnisch in den Startl&oechern stehen, k&oennen sich entspannen. Sind alle Unterlagen vorhanden? Wer mit der Steuererkl&aerung zu fr&ueh beginnt, macht sich selbst mehr Arbeit. Das liegt zum einen daran, dass Arbeitgeber, Banken, Versicherungen, Krankenkassen, die Agentur f&uer Arbeit und andere Institutionen bis zum 28. Februar des Folgejahres Zeit haben, ihre Daten elektronisch an die Finanz&aemter zu &uebermitteln. Ohne Lohnsteuerbescheinigung, Rentenbezugsmeldung, Beitragsrechnungen und Jahressteuerbescheinigungen, z.B. f&uer Kapitalertr&aege, verm&oegenswirksame Leistungen oder Altersvorsorge, geht es nicht. Davon k&oennen Steuerpflichtige ebenfalls profitieren. Wird die Steuererkl&aerung elektronisch im ELSTER-Portal erstellt, dann k&oennen diese Daten vom Finanzamt heruntergeladen und in die eigenen Steuerformulare direkt &uebernommen werden. So minimiert sich der Zeitaufwand f&uer Selbstersteller. Die &uebernommenen Daten sollten aber unbedingt auf ihre Richtigkeit hin &ueberpr&ueft werden, da der Steuerpflichtige hierf&uer verantwortlich ist. Wann geht es bei den Finanz&aemtern los? Zum anderen beginnen die Finanz&aemter in der Regel erst Mitte M&aerz mit der Bearbeitung der Steuererkl&aerungen des Vorjahres. Sie sind darauf angewiesen, dass alle gesetzlichen Neuerungen, u.a. h&oehere Freibetr&aege und Pauschalen, bundesweit in ihre Software zentral eingespielt werden. Zuvor k&oennen sie ebenfalls nicht starten. Somit sind die ersten Steuerbescheide ab Ende M&aerz zu erwarten. Die Bearbeitungszeit variiert stark von Finanzamt zu Finanzamt und von Bundesland zu Bundesland. Digitale Steuererkl&aerungen &ueber ELSTER werden schneller bearbeitet als Papierformulare. Im schnellsten Fall liegt der Bescheid schon nach zwei Wochen vor. Im Durchschnitt m&uessen Steuerzahler jedoch knapp zwei Monate auf ihren Steuerbescheid warten. Bei sehr komplexen F&aellen, fehlenden Unterlagen und R&ueckfragen kann das Finanzamt bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen. Wann fr&ueher, wann sp&aeter abgeben? Eine fr&uehzeitige Abgabe der Steuererkl&aerung lohnt sich insbesondere, wenn eine gr&oe&ssere R&ueckerstattung zu erwarten ist. Denn je fr&ueher das Geld auf dem eigenen Konto ankommt, desto besser. Viele sind auch erleichtert, wenn sie die l&aestige Pflicht hinter sich gebracht haben. Andere schieben diese Aufgabe lieber so lange wie m&oeglich vor sich her, weil sie ihren inneren Schweinehund nicht &ueberwinden m&oegen. Eine sp&aetere Abgabe kann im Fall einer zu erwartenden Nachzahlung sinnvoll sein. So bleibt Zeit, die notwendigen Mittel daf&uer beiseitezulegen. Wie lange haben Tr&oedler Zeit? Selbsterstellern bleibt bei einer Pflichtveranlagung bis zum 31. Juli 2025 Zeit. Wer sich partout nicht mit seinen Steuergeschichten auseinandersetzen will, kann sie an einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater abgeben. Dann gibt es weitere neun Monate Aufschub. Die Abgabe durch Vereine und Unternehmen endet am 30. April 2026. Allerdings wird eine fr&uehzeitige &Uebergabe der Unterlagen an den Berater empfohlen, denn kurz vor der Abgabefrist kommt es erfahrungsgem&ae&ss zu Staus und man bekommt in der Regel keinen freien Beratungstermin mehr. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. vom 18.02.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

8,0 Milliarden Euro Einnahmen aus Grundsteuer im 1. Halbjahr 2024

26.02.2025
Im 1. Halbjahr 2024 haben die Gemeinden 8,0 Milliarden Euro Grundsteuer eingenommen. Das waren 13% der Gemeindesteuern, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Die Grundsteuer ist damit f&uer die Gemeinden eine der wichtigsten Einnahmequellen nach Gewerbesteuer (59%) und Einkommensteuer (25%). Der gr&oe&sste Teil der Grundsteuern stammte mit 7,8 Milliarden Euro aus dem Typ B, der f&uer bebaute oder unbebaute Grundst&uecke anf&aellt. Der Typ A betrifft dagegen land- und forstwirtschaftliches Verm&oegen. Seit 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Basis reformierter Regeln und neu festgesetzter Hebes&aetze erhoben. Daten zu den Grundsteuereinahmen und Hebes&aetzen ab 2025 liegen noch nicht vor. Die Einnahmen aus der Grundsteuer sind in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen: Im Jahr 2023 nahm der Staat insgesamt 15,5 Milliarden Euro Grundsteuer ein. Das waren 25,2% mehr als zehn Jahre zuvor. 2013 hatten die Grundsteuer-Einnahmen noch 12,4 Milliarden Euro betragen. Als Einnahmequelle f&uer die Gemeinden hat die Grundsteuer im selben Zeitraum jedoch etwas an Bedeutung verloren: Machte sie im Jahr 2013 noch 14,8% der Gemeindesteuern insgesamt aus, so waren es zehn Jahre sp&aeter noch 11%. Der Anstieg der Grundsteuereinnahmen fiel je nach Bundesland unterschiedlich hoch aus und d&uerfte vor allem mit der Entwicklung der Grundsteuer-Hebes&aetze zusammenh&aengen. Besonders deutlich nahm das Grundsteueraufkommen in Hessen zu: von 0,9 Milliarden Euro im Jahr 2013 auf 1,4 Milliarden Euro im Jahr 2023 (+56,5 %). Auch im Saarland (+44,9 % auf 0,2 Milliarden Euro) und in Rheinland-Pfalz (+42,2 % auf 0,7 Milliarden Euro) sind die Einnahmen aus der Grundsteuer im selben Zeitraum vergleichsweise stark gestiegen. Am geringsten fiel das Plus beim Grundsteueraufkommen mit knapp 12,3 % in Sachsen aus. Dort stiegen die Einnahmen aus der Grundsteuer binnen zehn Jahren von 0,48 Milliarden auf 0,54 Milliarden Euro im Jahr 2023 an. In Berlin (+12,3 % auf 0,86 Milliarden Euro) und in Sachsen-Anhalt (+13,3 % auf 0,27 Milliarden Euro) fiel der Anstieg des Grundsteueraufkommens vergleichsweise gering aus. Einen besonders hohen Anteil an den Gemeindesteuern insgesamt hatte die Grundsteuer im Jahr 2023 in Bremen (15,4 %), in Berlin (13,6 %) und im Saarland (13,5 %). Weniger bedeutsam war die Grundsteuer f&uer Gemeinden in Bayern (7,9 %), Hamburg (8,9 %) und Baden-W&uerttemberg (9,2 %). (Auszug aus der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts Nr. N006 vom 12.02.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

8,0 Milliarden Euro Einnahmen aus Grundsteuer im 1. Halbjahr 2024

24.02.2025
Im 1. Halbjahr 2024 haben die Gemeinden 8,0 Milliarden Euro Grundsteuer eingenommen. Das waren 13% der Gemeindesteuern, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Die Grundsteuer ist damit f&uer die Gemeinden eine der wichtigsten Einnahmequellen nach Gewerbesteuer (59%) und Einkommensteuer (25%). Der gr&oe&sste Teil der Grundsteuern stammte mit 7,8 Milliarden Euro aus dem Typ B, der f&uer bebaute oder unbebaute Grundst&uecke anf&aellt. Der Typ A betrifft dagegen land- und forstwirtschaftliches Verm&oegen. Seit 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Basis reformierter Regeln und neu festgesetzter Hebes&aetze erhoben. Daten zu den Grundsteuereinahmen und Hebes&aetzen ab 2025 liegen noch nicht vor. Die Einnahmen aus der Grundsteuer sind in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen: Im Jahr 2023 nahm der Staat insgesamt 15,5 Milliarden Euro Grundsteuer ein. Das waren 25,2% mehr als zehn Jahre zuvor. 2013 hatten die Grundsteuer-Einnahmen noch 12,4 Milliarden Euro betragen. Als Einnahmequelle f&uer die Gemeinden hat die Grundsteuer im selben Zeitraum jedoch etwas an Bedeutung verloren: Machte sie im Jahr 2013 noch 14,8% der Gemeindesteuern insgesamt aus, so waren es zehn Jahre sp&aeter noch 11%. Der Anstieg der Grundsteuereinnahmen fiel je nach Bundesland unterschiedlich hoch aus und d&uerfte vor allem mit der Entwicklung der Grundsteuer-Hebes&aetze zusammenh&aengen. Besonders deutlich nahm das Grundsteueraufkommen in Hessen zu: von 0,9 Milliarden Euro im Jahr 2013 auf 1,4 Milliarden Euro im Jahr 2023 (+56,5 %). Auch im Saarland (+44,9 % auf 0,2 Milliarden Euro) und in Rheinland-Pfalz (+42,2 % auf 0,7 Milliarden Euro) sind die Einnahmen aus der Grundsteuer im selben Zeitraum vergleichsweise stark gestiegen. Am geringsten fiel das Plus beim Grundsteueraufkommen mit knapp 12,3 % in Sachsen aus. Dort stiegen die Einnahmen aus der Grundsteuer binnen zehn Jahren von 0,48 Milliarden auf 0,54 Milliarden Euro im Jahr 2023 an. In Berlin (+12,3 % auf 0,86 Milliarden Euro) und in Sachsen-Anhalt (+13,3 % auf 0,27 Milliarden Euro) fiel der Anstieg des Grundsteueraufkommens vergleichsweise gering aus. Einen besonders hohen Anteil an den Gemeindesteuern insgesamt hatte die Grundsteuer im Jahr 2023 in Bremen (15,4 %), in Berlin (13,6 %) und im Saarland (13,5 %). Weniger bedeutsam war die Grundsteuer f&uer Gemeinden in Bayern (7,9 %), Hamburg (8,9 %) und Baden-W&uerttemberg (9,2 %). (Auszug aus der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts Nr. N006 vom 12.02.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Minijob und Midijob - Wo liegt der Unterschied?

19.02.2025
Sowohl beim Minijob als auch beim Midijob sind Verdienstgrenzen zu beachten. Diese Grenzen regeln, ob ein Minijob oder ein Midijob vorliegt. Davon h&aengt unter anderem ab, welche Beitr&aege zur Sozialversicherung f&uer die Besch&aeftigung anfallen: Was ist ein Minijob mit Verdienstgrenze? Ein Minijob ist eine geringf&uegige Besch&aeftigung, bei der die monatlichen Eink&uenfte eines Besch&aeftigten eine festgelegte Grenze nicht &ueberschreiten d&uerfen. Verdienstgrenze: Seit dem 1. Januar 2025 liegt die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze im Minijob bei maximal 556 Euro. Sozialversicherung: Minijobberinnen und Minijobber sind grunds&aetzlich nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Sie zahlen hier einen kleinen Eigenanteil und erzielen dadurch vollwertige Anspr&ueche. Wenn sie den Eigenanteil zur Rentenversicherung nicht zahlen wollen, k&oennen sie sich davon befreien lassen. In der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber versicherungsfrei. Im Minijob zahlen sie hier keine Sozialabgaben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen u. a. Pauschalbeitr&aege zur Krankenversicherung und Rentenversicherung. Steuern: In der Regel werden Minijobs pauschal durch den Arbeitgeber besteuert. Die Pauschsteuer liegt bei 2 Prozent des Verdienstes. Es besteht jedoch auch die M&oeglichkeit, die Eink&uenfte nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklassen) der Minijobberinnen und Minijobber zu besteuern. Beispiel - Minijob: Ein Besch&aeftigter arbeitet als Aushilfe im Café. Die Arbeitszeit variiert je nach Bedarf, aber der Verdienst &ueberschreitet im Monatsdurchschnitt nie die Einkommensgrenze von 556 Euro. Das Arbeitsverh&aeltnis f&aellt daher unter die Regelungen eines Minijobs. Was ist ein Midijob? Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Besch&aeftigungen. Ein Midijob liegt vor, wenn der durchschnittliche monatliche Verdienst oberhalb der Minijob-Grenze liegt, aber die Midijob-Verdienstgrenze nicht &uebersteigt. Midijobberinnen und Midijobber zahlen reduzierte Beitr&aege zur Sozialversicherung. Midijob-Zone: Midijobs sind Besch&aeftigungen, bei denen das monatliche Einkommen von 556,01 Euro bis 2.000 Euro (Stand 2025) liegt - also im sogenannten &Uebergangsbereich. Sozialversicherung: Im Midijob sind die Besch&aeftigten grunds&aetzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) versicherungspflichtig, zahlen jedoch nur reduzierte Beitr&aege. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Midijobbern zahlen im unteren Bereich des &Uebergangsbereichs h&oehere Beitragsanteile als im oberen Bereich. Deren Belastung ist im unteren Bereich knapp oberhalb der Geringf&uegigkeitsgrenze so hoch wie bei einem Minijob mit ca. 28 Prozent und wird bis zur oberen Midijob-Grenze von 2.000 Euro gleitend auf den &ueblichen Sozialversicherungsbetrag von ca. 20 Prozent abgeschmolzen. Die Beitragsberechnung kann einfach mit dem Midijob-Rechner der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erfolgen. Steuern: Die Steuerpflicht richtet sich nach den Eink&uenften des Besch&aeftigten und wird individuell berechnet. Beispiel - Midijob: Eine Besch&aeftigte arbeitet als Teilzeitkraft in einem B&uero und verdient monatlich 900 Euro. Die H&oehe des Verdienstes liegt im &Uebergangsbereich (von 556,01 bis 2.000 Euro). Es liegt also ein sozialversicherungspflichtiger Midijob vor, f&uer den die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des &Uebergangsbereiches gelten. Erfahren Sie in unserem Magazin-Artikel "Minijob und Midijob - Unterschiede und Gemeinsamkeiten" mehr &ueber Minijobs und Midijobs. Warum die Minijob-Verdienstgrenze f&uer Midijobs entscheidend ist Die Verdienstgrenze f&uer Minijobs ist an die H&oehe des gesetzlichen Mindestlohns gekoppelt. Wenn der Mindestlohn steigt, steigt auch die Minijob-Verdienstgrenze. Minijobberinnen und Minijobber k&oennen dann also mehr verdienen, ohne ihren Status als Minijobber zu verlieren. Aber aufgepasst: Die untere Grenze f&uer Midijobs liegt direkt &ueber der Minijob-Grenze. Eine Erh&oehung der Minijob-Grenze f&uehrt also auch zu einer Erh&oehung der unteren Verdienstgrenze im Midijob-Bereich. Verdienstgrenzen 2025: Minijob-Verdienstgrenze: 556 Euro untere Midijob-Verdienstgrenze: 556,01 Euro obere Midijob-Verdienstgrenze: 2.000 Euro Tipp: Weitere Informationen zur Minijob-Verdienstgrenze und den &Aenderungen 2025 finden Sie in unserem Magazin-Artikel" Minijob und Mindestlohn 2025 - Das &aendert sich beim Verdienst". Deshalb m&uessen Midijobber bei der Anpassung des Mindestlohns aufpassen Die Anpassung der Minijob-Verdienstgrenze ab 2025 von 538 Euro auf 556 Euro betrifft also nicht nur Minijobberinnen und Minijobber. Auch auf Besch&aeftigte im &Uebergangsbereich hat dies Auswirkungen. Denn wer im Jahr 2024 von 538,01 Euro bis 556 Euro verdient hat, war mit einem Midijob sozialversicherungspflichtig besch&aeftigt. Durch die Anpassung der Verdienstgrenzen k&oennen diese Personen jedoch im Jahr 2025 wieder unter die Minijob-Regelungen fallen, wenn der Verdienst nicht auf mehr als 556 Euro angepasst wird. Das h&aette direkte Auswirkungen auf den Versicherungsschutz und die Beitragszahlungen, da sich der Status der Besch&aeftigten von sozialversicherungspflichtig auf den eines klassischen Minijobs &aendern w&uerde. Aus Midijob wird Minijob - wenn der Verdienst zwischen 538 und 556 Euro liegt Wenn der Verdienst von 538,01 bis 556 Euro liegt, wird die Besch&aeftigung im Jahr 2025 zum Minijob. Diese Besch&aeftigung m&uessen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dann bei der Minijob-Zentrale anmelden. Gleichzeitig ist eine Abmeldung der Besch&aeftigung bei der Krankenkasse erforderlich. Kranken- und Pflegeversicherung Minijobberinnen und Minijobber zahlen keine Beitr&aege mehr zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber &uebernimmt daf&uer einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Dies bietet jedoch keinen eigenen Versicherungsschutz mehr. Wie eine Absicherung in der Krankenversicherung im Minijob aussehen kann, erfahren Sie in unseren Magazin-Artikel "Abgesichert im Minijob: Das gilt f&uer die Krankenversicherung". Arbeitslosenversicherung In der Arbeitslosenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber nicht versichert. Sie zahlen hier auch keine eigenen Beitr&aege. Anspr&ueche - wie zum Beispiel auf Arbeitslosengeld - k&oennen nicht mehr erworben werden. Rentenversicherung In der Rentenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber weiterhin versicherungspflichtig. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag, w&aehrend der Minijobber einen kleinen Anteil selbst tr&aegt. Auch eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist m&oeglich. Der Minijob-Rechner der Minijob-Zentrale unterst&uetzten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Berechnung der Beitr&aege f&uer einen Minijob. Midijob bleibt Midijob - wenn der Verdienst auf &ueber 556 Euro angehoben wird Wollen Besch&aeftigte weiterhin einen Midijob aus&ueben und damit versicherungspflichtig bleiben, muss der durchschnittliche monatliche Verdienst auf mehr als 556 Euro erh&oeht werden. Die Erh&oehung des Verdienstes und die damit verbundene Erh&oehung der Arbeitszeit bzw. -stunden k&oennen Minijobberinnen und Minijobber gemeinsam mit ihrem Arbeitgeber besprechen. Midijobberinnen und Midijobber zahlen Beitr&aege zur Sozialversicherung und sind damit in allen Bereichen wie Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung voll abgesichert. Das Besondere am Midijob: Im Vergleich zu Besch&aeftigten mit einem Verdienst &ueber 2.000 Euro zahlen sie reduzierte Beitr&aege zur Sozialversicherung. Weitere Details zur Zahlung der Beitr&aege im &Uebergangsbereich finden Sie hier. Fazit: Minijob und Midijob im Blick behalten Die Anpassung der Minijob-Grenze bringt f&uer einige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber &Aenderungen mit sich. Besonders Besch&aeftigte im &Uebergangsbereich sollten ihre Einkommensh&oehe &ueberpr&uefen, um sicherzustellen, dass sie den gew&uenschten Versicherungsschutz weiterhin behalten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber m&uessen ebenfalls darauf achten, die richtige Meldung bei der zust&aendigen Stelle vorzunehmen. (Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale vom 12.02.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Ein Tag mehr Zeit für die Zustellung des Steuerbescheids

17.02.2025
Die neue 4-Tages-Frist Versendet eine Behörde einen Brief, zum Beispiel einen Steuerbescheid, erfolgt das in der Regel über den Postweg. Da normale Briefe keine Sendungsverfolgung ermöglichen, ist es schwierig zu überprüfen, wann der Brief dem Steuerpflichtigen zugestellt wurde. Daher gilt für die Verwaltung eine gesetzliche Vermutungsregel, wann der Brief beim Empfänger eingegangen ist. Diese sogenannte Zustellungsfiktion hat sich mit Jahresbeginn 2025 von drei auf vier Tage erhöht. Damit wurde den längeren Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz vom Sommer 2024 steuerrechtlich Rechnung getragen. Für Steuerzahler gilt in der Folge eine veränderte Einspruchsfrist. Wann gilt ein Steuerbescheid als zugestellt? Bisher musste die Deutsche Post inländische Briefsendungen zu 95 Prozent am zweiten Werktag nach der Einlieferung zugestellt haben. Seit diesem Jahr gilt diese Quote erst für den dritten Werktag nach der Einlieferung. Damit hat die Deutsche Post einen Tag mehr Zeit für die Briefzustellung. Aufgrund dieser Vorgabe wurde die gesetzliche Vermutungsregel für den Eingang von Verwaltungsakten zugunsten der Empfänger ebenfalls um einen Tag verlängert. Zudem sind Wochenenden und gesetzliche Feiertage im jeweiligen Bundesland von der Zustellungsfiktion ausgeschlossen. Für den Posteingang wird der nächste Werktag herangezogen. Trifft ein Brief in der Praxis früher ein, wird dennoch mit dieser Frist für den Ablauf der Einspruchsfrist eines Steuerbescheids gerechnet. Kommt ein Brief verzögert an, ändert sich an der Einspruchsfrist üblicherweise nichts, da der Empfänger den späteren Eingang schwer erklären kann. Beispiele: Das Finanzamt versendet den Steuerbescheid am Montag, dem 3. März 2025. Am vierten Tag nach der Einlieferung gilt der Brief als zugestellt. Dies ist Freitag, der 7. März 2025. Hätte das Finanzamt den Brief am Dienstag, dem 4. März, abgeschickt, würde der vierte Tag auf den Samstag fallen. Somit gilt der Brief am Montag, dem 10. März, als zugegangen. Wäre der Brief am Mittwoch, dem 12. März, eingeliefert worden, fällt der fiktive Tag des Posteingangs ebenfalls auf Montag, den 10. März 2025. Wann endet die Einspruchsfrist beim Finanzamt? Wer mit seinem Steuerbescheid nicht einverstanden ist und Einspruch einlegen möchte, muss sich an die gesetzlich vorgegebene Frist halten. Mit der neuen 4-Tage-Regelung gilt der Steuerbescheid nun einen Tag später als bekannt. Somit endet die Einspruchsfrist ebenfalls einen Tag später. Die Zustellungsfiktion gilt auch für elektronisch abrufbare Steuerbescheide im Elster-Portal, darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin. Zwischen digitalem und postalischem Versand wird rechtlich kein Unterschied gemacht. Die Einspruchsfrist beginnt nach Ablauf des vierten Tages, gerechnet ab dem Datum des Poststempels, und beträgt einen ganzen Monat. Wenn der Monat kürzer als 31 Tage ist, bleibt weniger Zeit! Würde die Einspruchsfrist rein rechnerisch am 31. Februar enden, verkürzt sie sich de facto auf den 28. Februar, also den letzten Tag des Monats. Beispiel: Gilt ein Steuerbescheid am 10. April 2025 als zugestellt, so endet die Einspruchsfrist einen Monat später am 10. Mai 2025. Da dies Samstag ist, kann der Einspruch letztmalig am Montag, dem 12. Mai, persönlich abgegeben werden. Auch hier tritt die Wochenend- und Feiertagsregelung ein. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. vom 04.02.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Ein Tag mehr Zeit für die Zustellung des Steuerbescheids

17.02.2025
Die neue 4-Tages-Frist Versendet eine Behörde einen Brief, zum Beispiel einen Steuerbescheid, erfolgt das in der Regel über den Postweg. Da normale Briefe keine Sendungsverfolgung ermöglichen, ist es schwierig zu überprüfen, wann der Brief dem Steuerpflichtigen zugestellt wurde. Daher gilt für die Verwaltung eine gesetzliche Vermutungsregel, wann der Brief beim Empfänger eingegangen ist. Diese sogenannte Zustellungsfiktion hat sich mit Jahresbeginn 2025 von drei auf vier Tage erhöht. Damit wurde den längeren Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz vom Sommer 2024 steuerrechtlich Rechnung getragen. Für Steuerzahler gilt in der Folge eine veränderte Einspruchsfrist. Wann gilt ein Steuerbescheid als zugestellt? Bisher musste die Deutsche Post inländische Briefsendungen zu 95 Prozent am zweiten Werktag nach der Einlieferung zugestellt haben. Seit diesem Jahr gilt diese Quote erst für den dritten Werktag nach der Einlieferung. Damit hat die Deutsche Post einen Tag mehr Zeit für die Briefzustellung. Aufgrund dieser Vorgabe wurde die gesetzliche Vermutungsregel für den Eingang von Verwaltungsakten zugunsten der Empfänger ebenfalls um einen Tag verlängert. Zudem sind Wochenenden und gesetzliche Feiertage im jeweiligen Bundesland von der Zustellungsfiktion ausgeschlossen. Für den Posteingang wird der nächste Werktag herangezogen. Trifft ein Brief in der Praxis früher ein, wird dennoch mit dieser Frist für den Ablauf der Einspruchsfrist eines Steuerbescheids gerechnet. Kommt ein Brief verzögert an, ändert sich an der Einspruchsfrist üblicherweise nichts, da der Empfänger den späteren Eingang schwer erklären kann. Beispiele: Das Finanzamt versendet den Steuerbescheid am Montag, dem 3. März 2025. Am vierten Tag nach der Einlieferung gilt der Brief als zugestellt. Dies ist Freitag, der 7. März 2025. Hätte das Finanzamt den Brief am Dienstag, dem 4. März, abgeschickt, würde der vierte Tag auf den Samstag fallen. Somit gilt der Brief am Montag, dem 10. März, als zugegangen. Wäre der Brief am Mittwoch, dem 12. März, eingeliefert worden, fällt der fiktive Tag des Posteingangs ebenfalls auf Montag, den 10. März 2025. Wann endet die Einspruchsfrist beim Finanzamt? Wer mit seinem Steuerbescheid nicht einverstanden ist und Einspruch einlegen möchte, muss sich an die gesetzlich vorgegebene Frist halten. Mit der neuen 4-Tage-Regelung gilt der Steuerbescheid nun einen Tag später als bekannt. Somit endet die Einspruchsfrist ebenfalls einen Tag später. Die Zustellungsfiktion gilt auch für elektronisch abrufbare Steuerbescheide im Elster-Portal, darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin. Zwischen digitalem und postalischem Versand wird rechtlich kein Unterschied gemacht. Die Einspruchsfrist beginnt nach Ablauf des vierten Tages, gerechnet ab dem Datum des Poststempels, und beträgt einen ganzen Monat. Wenn der Monat kürzer als 31 Tage ist, bleibt weniger Zeit! Würde die Einspruchsfrist rein rechnerisch am 31. Februar enden, verkürzt sie sich de facto auf den 28. Februar, also den letzten Tag des Monats. Beispiel: Gilt ein Steuerbescheid am 10. April 2025 als zugestellt, so endet die Einspruchsfrist einen Monat später am 10. Mai 2025. Da dies Samstag ist, kann der Einspruch letztmalig am Montag, dem 12. Mai, persönlich abgegeben werden. Auch hier tritt die Wochenend- und Feiertagsregelung ein. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. vom 04.02.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Kommunen erlassen Grundsteuerbescheide

13.02.2025
Kommunen erlassen Grundsteuerbescheide auch, wenn ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid beim Finanzamt noch nicht abschließend bearbeitet ist. Die Kommunen im Freistaat versenden aktuell die neuen Grundsteuerbescheide an Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer. Auch diejenigen, die beim zuständigen Finanzamt noch einen offenen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid haben, bekommen von den zuständigen Kommunen neue Grundsteuerbescheide. Aktuell häufen sich dazu Beschwerden in den Finanzämtern des Freistaats und im Thüringer Finanzministerium. Eigentümerinnen und Eigentümer, die fristgerecht Einspruch gegen die Grundlagenbescheide (Grundsteuermessbetragsbescheide bzw. Grundsteuerwertbescheide) beim Finanzamt eingelegt und diesen mit verfassungsrechtlichen Bedenken begründet haben, gehen davon aus, dass ihnen keine neuen Grundsteuerbescheide zugestellt werden dürfen. Das ist jedoch falsch. Auch in den Fällen, in denen die Bürgerinnen und Bürger Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. den Grundsteuermessbetragsbescheid eingelegt haben, legen die Kommunen die vom Finanzamt festgestellten Werte ihren Berechnungen für die Grundsteuer zugrunde. Sollte es (später) im anhängigen Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt zu einer Änderung des Grundsteuermessbetrags kommen, dann ändert die Kommune den Grundsteuerbescheid entsprechend. Erstattungen oder Nachzahlungen werden zusammen mit einem geänderten Grundsteuerbescheid vorgenommen. Die bei den Finanzämtern anhängigen Einspruchsverfahren wegen verfassungsrechtlicher Bedenken ruhen kraft Gesetzes. Eine Eingangsbestätigung über diese Einsprüche und eine Mitteilung über eine vorgenommene Verfahrensruhe erfolgt grundsätzlich nicht. Sofern der Einspruch elektronisch via ELSTER übermittelt wurde, wird jedoch eine automatische Mitteilung erstellt. Die Einsprüche werden solange von der Bearbeitung zurückgestellt, bis das rechtshängige Verfahren entschieden wurde. Die Finanzverwaltung bittet Bürgerinnen und Bürger, die sich im Einspruchsverfahren gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid befinden, von Beschwerden zu einem fehlerhaften Grundsteuerbescheid Abstand zu nehmen. (Pressemitteilung des Thüringer Finanzministeriums vom 07.02.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Neue Regelung für Unterhaltszahlungen

10.02.2025
Barzahlungen sind nicht mehr absetzbar Ist ein Steuerpflichtiger gegenüber einer anderen Person dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, können diese Aufwendungen mit der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Jedoch ist das Absetzen an mehrere gesetzliche Bedingungen geknüpft. Zu den bisherigen Voraussetzungen, insbesondere der Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers, kam eine neue Auflage hinzu. Ab 1. Januar 2025 werden Unterhaltszahlungen vom Finanzamt nur noch anerkannt, wenn diese von einem Bankkonto überwiesen werden. Barzahlungen sind mit Jahresbeginn nicht mehr abzugsfähig. Unterhaltszahlungen sind absetzbar Für Kinder unter 25 Jahren besteht eine Unterhaltspflicht der Eltern. Jedoch ist Kindesunterhalt bis zu diesem Alter nicht absetzbar, sofern ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht. Liegt Letzteres nicht vor, können Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Dies gilt ebenfalls für Verwandte sowie Zahlungen für die Unterbringung in einem Pflege- oder Seniorenheim und für Ehegatten im In- und Ausland, für die nach deutschem Recht eine Unterhaltspflicht besteht. Solche Unterhaltszahlungen sind bis zur Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags absetzbar. Der Höchstbetrag für das Jahr 2025 liegt bei 12.096 Euro. Eine zumutbare Eigenbelastung, die sonst bei außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt wird, gibt es beim Unterhalt nicht. Ein Vermögen von über 15.500 Euro bei Unterhaltsbedürftigen kippt die Absetzbarkeit aber ganz. Eigene Einkünfte des Unterhaltsempfängers oder staatliche Fördermittel, z.B. Bafög, über 624 Euro im Jahr mindern den Höchstbetrag hingegen nur. Bei Verwandten oder Ehepartnern im Ausland kann der Höchstbetrag an die Verhältnisse im Wohnsitzstaat angepasst und gekürzt werden. Auswirkungen der Neuregelung Bisher konnten Unterhaltszahlungen auch in bar geleistet werden. Dies war bis zum Vierfachen des Nettolohns des Unterhaltszahlers möglich, ohne dass die strengen Nachweispflichten für Geldmittel galten. Gerade im Rahmen von Familienheimfahrten wurden die Nachweiserleichterungen in Anspruch genommen. So musste lediglich die Reise selbst in Form von Tickets oder Tankquittungen nachgewiesen werden. Insbesondere bei Besuchen des im Ausland ansässigen Ehepartners oder der im Haushalt des Ehepartners lebenden Kindern war die Mitnahme von Bargeld eine gängige Praxis. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 werden nur noch Banküberweisungen auf das Konto des Unterhaltsempfängers vom Finanzamt anerkannt. Die Möglichkeit, Barzahlungen abzusetzen, ist somit entfallen. Ziel ist, Unterhaltsleistungen besser nachvollziehen zu können und steuerlichen Missbrauch zu unterbinden. Ausnahmen können nur in besonderen Härtefällen gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie eine Kriegssituation im Wohnsitzstaat, eine Banküberweisung unmöglich machen. Unterhaltszahler sollten daher möglichst zeitnah auf Banküberweisungen umstellen. Einige Probleme lassen sich bereits durch die Einrichtung eines Dauerauftrags für Unterhaltszahlungen umgehen. Denn Unterhaltszahlungen für rückwirkende Zeiträume können beispielsweise nicht abgesetzt werden. Das Gesetz verlangt, dass Unterhaltsleistungen für einen Bedarfsmonat immer im Voraus geleistet werden. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. vom 28.01.2025.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Neue Regelung für Unterhaltszahlungen

10.02.2025
Barzahlungen sind nicht mehr absetzbar Ist ein Steuerpflichtiger gegenüber einer anderen Person dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, können diese Aufwendungen mit der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Jedoch ist das Absetzen an mehrere gesetzliche Bedingungen geknüpft. Zu den bisherigen Voraussetzungen, insbesondere der Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers, kam eine neue Auflage hinzu. Ab 1. Januar 2025 werden Unterhaltszahlungen vom Finanzamt nur noch anerkannt, wenn diese von einem Bankkonto überwiesen werden. Barzahlungen sind mit Jahresbeginn nicht mehr abzugsfähig. Unterhaltszahlungen sind absetzbar Für Kinder unter 25 Jahren besteht eine Unterhaltspflicht der Eltern. Jedoch ist Kindesunterhalt bis zu diesem Alter nicht absetzbar, sofern ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht. Liegt Letzteres nicht vor, können Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Dies gilt ebenfalls für Verwandte sowie Zahlungen für die Unterbringung in einem Pflege- oder Seniorenheim und für Ehegatten im In- und Ausland, für die nach deutschem Recht eine Unterhaltspflicht besteht. Solche Unterhaltszahlungen sind bis zur Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags absetzbar. Der Höchstbetrag für das Jahr 2025 liegt bei 12.096 Euro. Eine zumutbare Eigenbelastung, die sonst bei außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt wird, gibt es beim Unterhalt nicht. Ein Vermögen von über 15.500 Euro bei Unterhaltsbedürftigen kippt die Absetzbarkeit aber ganz. Eigene Einkünfte des Unterhaltsempfängers oder staatliche Fördermittel, z.B. Bafög, über 624 Euro im Jahr mindern den Höchstbetrag hingegen nur. Bei Verwandten oder Ehepartnern im Ausland kann der Höchstbetrag an die Verhältnisse im Wohnsitzstaat angepasst und gekürzt werden. Auswirkungen der Neuregelung Bisher konnten Unterhaltszahlungen auch in bar geleistet werden. Dies war bis zum Vierfachen des Nettolohns des Unterhaltszahlers möglich, ohne dass die strengen Nachweispflichten für Geldmittel galten. Gerade im Rahmen von Familienheimfahrten wurden die Nachweiserleichterungen in Anspruch genommen. So musste lediglich die Reise selbst in Form von Tickets oder Tankquittungen nachgewiesen werden. Insbesondere bei Besuchen des im Ausland ansässigen Ehepartners oder der im Haushalt des Ehepartners lebenden Kindern war die Mitnahme von Bargeld eine gängige Praxis. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 werden nur noch Banküberweisungen auf das Konto des Unterhaltsempfängers vom Finanzamt anerkannt. Die Möglichkeit, Barzahlungen abzusetzen, ist somit entfallen. Ziel ist, Unterhaltsleistungen besser nachvollziehen zu können und steuerlichen Missbrauch zu unterbinden. Ausnahmen können nur in besonderen Härtefällen gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie eine Kriegssituation im Wohnsitzstaat, eine Banküberweisung unmöglich machen. Unterhaltszahler sollten daher möglichst zeitnah auf Banküberweisungen umstellen. Einige Probleme lassen sich bereits durch die Einrichtung eines Dauerauftrags für Unterhaltszahlungen umgehen. Denn Unterhaltszahlungen für rückwirkende Zeiträume können beispielsweise nicht abgesetzt werden. Das Gesetz verlangt, dass Unterhaltsleistungen für einen Bedarfsmonat immer im Voraus geleistet werden. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. vom 28.01.2025.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de