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BAföG und Minijob: Mehr Geld für Studierende und Schüler

16.01.2025
Studierende sowie Schülerinnen und Schüler können einen Minijob ausüben und sich damit etwas hinzuverdienen. Seit dem Wintersemester bzw. dem Schuljahr 2024/2025 können Studierende und Schüler mehr verdienen, ohne dass das BAföG gekürzt wird. Was es bei der neuen BAföG-Reform zu beachten gibt, erklären wir in diesem Beitrag. BAföG - Wer ist berechtigt? BAföG steht für > Bundesausbildungsförderungsgesetz. Es regelt die finanzielle Unterstützung für Studierende sowie Schülerinnen und Schüler. Mit dem BAföG fördert der Staat die erste Ausbildung an Schulen, Kollegs, Akademien und Hochschulen. Die Förderung mit BAföG hängt von persönlichen Voraussetzungen ab. Dazu zählen beispielsweise das Alter, die Staatsangehörigkeit und das private Einkommen und Vermögen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüft das BAföG-Amt individuell im Einzelfall. BAföG-Reform 2024 - Welche Freigrenzen gelten für Studierende und Schüler? Bisher war der BAföG-Freibetrag nicht an den Mindestlohn angepasst. Dadurch konnten Studierende sowie Schülerinnen und Schüler die höhere Minijob-Verdienstgrenze nicht komplett nutzen, ohne dass das BAföG gekürzt wurde. Seit dem Schuljahr bzw. Wintersemester 2024/2025 Jahr gelten neue Freigrenzen beim Bezug von BAföG. Mit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz wurde der Freibetrag auf die Verdienstgrenze von Minijobs erhöht. Seit dem 1. Januar 2025 können Studierende sowie Schülerinnen und Schüler also 556 Euro im Monat hinzuverdienen, ohne dass das BAföG gekürzt wird. Zukünftige Änderungen der Minijob-Verdienstgrenze wirken sich dann direkt auf den BAföG-Freibetrag aus. Studierende sowie Schülerinnen und Schüler können so mehr Geld im Minijob verdienen und trotzdem BAföG erhalten. Minijob - Welche Möglichkeiten haben Studierende und Schüler? Viele Studierende sowie Schülerinnen und Schüler arbeiten in Minijobs. Sie möchten finanziell unabhängiger sein. Minijobs bieten dabei eine ideale Möglichkeit, um neben der Schule oder dem Studium flexibel Geld zu verdienen. Das Beste daran: Oft kann Einkommen ohne große Abzüge erzielt werden. Folgende Varianten kommen für einen Nebenjob in Frage: > Minijob mit Verdienstgrenze: Der regelmäßige monatliche Verdienst übersteigt die monatliche Verdienstgrenze (ab dem 1. Januar 2025: 556 Euro) nicht. > Kurzfristige Beschäftigung: Die Beschäftigung ist von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle. > Beschäftigung als Werkstudent: Die Tätigkeit neben dem Studium ist kein Minijob mit Verdienstgrenze und auch keine kurzfristige Beschäftigung. Während der Vorlesungszeit darf nicht mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Je nach Höhe des Verdienstes kann die Werkstudentenstelle als > Midijob gelten. Viele Vorteile - Warum ist ein Minijob für Studierende und Schüler praktisch? Ein Minijob bringt viele Vorteile mit sich, die sowohl für Studierende als auch für Schülerinnen und Schüler attraktiv sind. Hier sind einige der wichtigsten Vorteile auf einen Blick: Flexibilität: Viele Minijobs sind flexibel gestaltet und können gut an den Stundenplan oder das Studium angepasst werden. Berufserfahrung: Minijobs bieten eine ideale Gelegenheit, erste praktische Erfahrungen zu sammeln und sich auf den späteren Berufsweg vorzubereiten. Geringe Abzüge: Minijobberinnen und Minijobber zahlen keine Beiträge zur Sozialversicherung - mit Ausnahme der Rentenversicherung. Eine Befreiung davon ist möglich, sollte jedoch vorher gut überlegt sein. Rentenversicherung: Durch den Eigenanteil zur > Rentenversicherung erwerben Minijoberinnen und Minijobber die volle Anrechnung ihrer Beschäftigungszeiten in Form von Wartezeiten. Außerdem erhöht sich durch den Minijob die spätere Rente. Steuern: Minijobberinnen und Minijobber haben oft keine >Steuerabzüge.Die Steuern werden in der Regel von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber abgeführt. Jobmöglichkeiten - Was sind die besten Minijobs für Studierende und Schüler? Ein Minijob erhöht nicht nur das Einkommen. Er bietet auch wertvolle Erfahrungen für die Zukunft. Viele Minijobberinnen und Minijobber berichten von positiven Effekten auf ihre persönliche Entwicklung und beruflichen Chancen. Auch das Zeitmanagement verbessert sich durch die Arbeit deutlich. Es gibt viele Beschäftigungen, die sich besonders gut für Studierende sowie Schülerinnen und Schüler eignen. Typische Minijobs sind zum Beispiel: Nachhilfe: Gerade in Fächern wie Mathematik, Englisch oder Deutsch ist die Nachfrage an Nachhilfe groß. Ein solcher Job kann gut mit den eigenen Unterrichtszeiten oder dem Vorlesungsplan vereinbart werden. Aushilfe im Einzelhandel: Ob an der Kasse, im Lager oder beim Einsortieren der Ware - Aushilfen im Einzelhandel sind immer gefragt, besonders in der Weihnachtszeit. Servicekraft in der Gastronomie: In Cafés, Restaurants oder Bars werden häufig flexible Aushilfen gesucht, insbesondere abends oder am Wochenende. Promotion-Jobs: Verteilen von Flyern oder promoten von Produkten - Promotion-Jobs sind ideal für diejenigen, die gerne auf Menschen zugehen und kurzfristig Geld verdienen möchten. Aushilfe in Büros: Viele kleinere Unternehmen suchen Unterstützung für Bürotätigkeiten, wie das Sortieren von Dokumenten oder die Beantwortung von Telefonanfragen. Lieferdienste: Ob per Fahrrad oder Auto - Lieferdienste suchen regelmäßig Aushilfen für die Zustellung von Essen oder Paketen. Diese Jobs bieten oft eine flexible Zeiteinteilung. BAföG-Amt - Warum ist die Rücksprache mit dem BAföG-Amt wichtig? Vor dem Start eines Minijobs empfiehlt es sich, das zuständige BAföG-Amt zu kontaktieren. So lassen sich mögliche Auswirkungen auf die Förderung direkt klären. Weiterführende Informationen finden sich beim > Deutschen Studierendenwerk oder dem >Bundesministerium für Bildung und Forschung. (Magazin der minijob-zentrale, Beitrag vom 08.01.2025)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Verfassungsmäßigkeit des neuen grundsteuerlichen Bewertungsrechts

13.01.2025
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das neue grundsteuerliche Bewertungsrecht im sogenannten Bundesmodell, welches in der Mehrheit der Bundesländer zur Anwendung kommt, verfassungsgemäß ist. In beiden Verfahren stritten die Beteiligten über die Bewertung von in Berlin belegenen Eigentumswohnungen. Eines der Verfahren war eine vom Bund der Steuerzahler unterstützte Musterklage. Von der Möglichkeit, mittels eines Verkehrswertgutachtens einen geringeren als den vom Finanzamt angenommene Verkehrswert nachzuweisen, haben die Kläger in beiden Verfahren keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr haben sie unter anderem ausführlich allgemeine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlichen Regelungen geltend gemacht. Das Gericht hat in beiden Fällen die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen (Urteile vom 4.12.2024 (Az. 3 K 3170/22 und 3 K 3142/23). Mit seiner rechtlichen Beurteilung liegt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg auf einer Linie mit dem Finanzgericht Köln (Urteil vom 19.9.2024, Az. 4 K 2189/23, Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 25/24 anhängig) und dem Sächsischen Finanzgericht (Urteile vom 1.10.2024, Az. 2 K 737/23, 2 K 211/23 und 2 K 212/23). (Mitteilung Portal STB Web)


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Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im Januar 2025?

10.01.2025
Der Mindestlohn und auch das Wohngeld steigen. Eltern können höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Die elektronische Patientenakte kommt. Für Altkleider gibt es eine Recyclingpflicht. Mindestlohn steigt - und damit auch Grenzen für Mini- und Midijob Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto in der Stunde. Damit wird die unterste Lohngrenze um 41 Cent höher liegen als im Jahr 2024. Gleichzeitig erhöht sich die Minijob-Grenze: von 538 Euro auf 556 Euro brutto. Die unterste Midijob-Grenze liegt im kommenden Jahr bei 556,01 Euro. Die oberste Grenze im sogenannten Übergangsbereich bleibt bei 2.000 Euro brutto im Monat. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte geringere Beiträge in die Sozialversicherungen. Weitere Informationen zum Mindestloh erhalten Sie >hier. Bezugszeit für Kurzarbeitergeld verdoppelt Die Bundesregierung verlängert die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf 24 Monate. Die Maßnahme tritt zum 1. Januar in Kraft und ist befristet bis Ende 2025. Anschließend gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten. Ohne die Verlängerung wäre davon auszugehen, dass es in den kommenden Monaten zu einem erheblichen Personalabbau in bereits von Kurzarbeit betroffenen Betrieben käme. Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld erhalten Sie>hier. Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 Im Jahr 2025 bleibt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung stabil bei 5,0 Prozent. Weitere Informationen zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 erhalten Sie >hier. Das Wohngeld steigt Anfang 2025 wird das Wohngeld an die allgemeine Preis- und Mietenentwicklung angepasst: es steigt um durchschnittlich 15 Prozent oder etwa 30 Euro pro Monat. Davon profitieren rund zwei Millionen Haushalte - vor allem Alleinerziehende, Familien, Rentnerinnen und Rentner. Haushalte, die bereits Wohngeld erhalten, bekommen das erhöhte Wohngeld Plus für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 automatisch. Weitere Informationen zum Wohngeld erhalten Sie >hier. Beitragsbemessungsgrenzen steigen Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen. Grund dafür ist die positive Einkommensentwicklung. 2023 betrug die Lohnzuwachsrate 6,44 Prozent. Weitere Informationen zur Beitragsbemessungsgrenze erhalten Sie >hier. Nullrunde für Regelsätze im Jahr 2025 Die Höhe des Bürgergeldes und der Sozialhilfe bleiben 2025 unverändert. Alleinstehende erhalten weiterhin 563 Euro im Monat. Die Besitzschutzregelung gilt nicht für Asylbewerber, die in den ersten 36 Monaten in Deutschland Geldleistungen erhalten. Dementsprechend sinken diese Leistungen in 2025. Weitere Informationen zum Bürgergeld erhalten Sie >hier. Altersvorsorge auf einen Blick Wie steht es um die Absicherung im Alter? Die Digitale Rentenübersicht gibt seit Mitte 2023 einen Überblick über die Ansprüche aus gesetzlicher, privater und betrieblicher Vorsorge. Zum 1. Januar 2025 müssen Vorsorgeeinrichtungen an das Online-Portal der Deutschen Rentenversicherung angebunden sein. Die Nutzung des Online-Portals ist freiwillig, kostenlos und von jedem gängigen Internetbrowser aus möglich. Weitere Informationen zur Altersvorsorge erhalten Sie >hier. Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienstgrenzen steigen Wer eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht, kann ab Januar 2025 mehr hinzuverdienen. Bei voller Erwerbsminderung ergibt sich eine jährliche Hinzuverdienst-Grenze von rund 19.661 Euro. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Mindesthinzuverdienst-Grenze rund 39.322 Euro. Weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrente erhalten Sie >hier. Altersgrenze für Renteneintritt steigt auf 66 Jahre und vier Monate Seit 2012 wird das Renteneintrittsalter schrittweise angehoben ("Rente mit 67") - bis 2031 auf das 67. Lebensjahr. Aktuell erreicht der Jahrgang 1960 seine reguläre Altersgrenze mit 66 Jahren und vier Monaten. Für Menschen, die später geboren wurden, erhöht sich das Renteneintrittsalter in Zwei-Monats-Schritten weiter. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt das 67. Lebensjahr als Altersgrenze. Bei der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte (ursprünglich "Rente mit 63") steigt die Altersgrenze schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr. 1961 Geborene können diese Altersrente ab einem Alter von 64 Jahre und sechs Monaten erhalten. Für später Geborene erhöht sich die Altersgrenze pro Jahrgang um zwei Monate. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 65. Lebensjahr als Altersgrenze. Weitere Informationen zur Altersgrenze für Renteneintritt erhalten Sie >hier. Mehr Qualität in der Kinderbetreuung Mit vier Milliarden Euro unterstützt der Bund die Länder in den nächsten beiden Jahren erneut dabei, die Qualität in der Kindertagesbetreuung weiter zu verbessern. Mit finanziellen Mitteln aus dem Kita-Qualitätsgesetz sollen unter anderem mehr Fachkräfte gewonnen werden. Weitere Informationen zum Kita-Qualitätsgesetz erhalten Sie >hier. Die elektronische Patientenakte ePA Ab dem 15. Januar müssen die Krankenkassen allen gesetzlich Versicherten die elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung stellen. Sie wird dann in einem gestuften Verfahren eingeführt: Zunächst wird sie in Modellregionen erprobt und getestet, bevor sie bundesweit zum Einsatz kommt. Weitere Informationen zur elektronischen Patientenakte erhalten Sie >hier. Krankenhausreform: Gute stationäre Behandlung für alle Weniger ökonomischer Druck für Kliniken, bessere Versorgungsqualität - das bezweckt die Krankenhausreform. Das bisherige Vergütungssystem der Fallpauschalen wird angepasst. Damit werden Kliniken von dem finanziellen Druck befreit, immer mehr Fälle zu erbringen. Künftig sollen sie einen Großteil der Vergütung für das Vorhalten von Leistungen bekommen. Kliniken sollen auch Qualitätskriterien erfüllen, um einer sogenannten Leistungsgruppe zugewiesen zu werden. Diese Kriterien sollen bundesweit einheitlich definiert sein - damit Leistungen nur dort erbracht werden, wo das Personal die Erfahrung hat und die geeignete technische Ausstattung vorhanden ist. Weitere Informationen zur Krankenhausreform erhalten Sie >hier. Höhere Leistungen für Pflegebedürftige Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung steigen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent - auch die Leistungen bei stationärer Pflege. Dies entlastet Pflegebedürftige bei pflegebedingten Ausgaben, die sie selber tragen müssen. Die Anpassung der Leistungsbeträge hat ein Gesamtvolumen von 1,8 Milliarden Euro. Weitere Informationen zu Leistungen in der Pflege erhalten Sie >hier. Höhere Beitragssätze für die Pflege ab 2025 Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung steigt um 0,2 Prozentpunkte. Der Schritt ist notwendig, um die Zahlungsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung sicherzustellen. Weitere Informationen zur Erhöhung der Pflegebeiträge erhalten Sie >hier. Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag steigen Der steuerliche Grundfreibetrag - also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss - steigt 2025 auf 12.096 Euro und 2026 auf 12.348 Euro. Dieser Betrag bleibt steuerfrei, weil er das Existenzminimum einer erwachsenen Person sichert. Gleichzeitig wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben - auf 9.600 Euro im Jahr 2025 und auf 9.756 Euro im Jahr 2026. Darüber hinaus wird das Kindergeld ab Januar um fünf Euro erhöht - genauso wie der Kindersofortzuschlag für Familien, die ein geringes Einkommen haben. Weitere Informationen zu steuerlichen Entlastungen erhalten Sie >hier. Entlastung für Familien und Vermieter Künftig sind 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar. Vermieter werden steuerlich entlastet, wenn sie dauerhaft vergünstigten Wohnraum zur Verfügung stellen. Diese und weitere steuerliche Verbesserungen sind im Jahressteuergesetz 2024 geregelt. Weitere Informationen zum Jahressteuergesetz erhalten Sie >hier. Post muss pünktlich sein - Briefporto steigt Standardbriefe in der Grundversorgung müssen zu 99 Prozent am vierten Werktag den Empfänger erreichen. Ab dem 1. Januar 2025 steigt der Preis für einen Standardbrief von 0,85 Euro auf 0,95 Euro und eine Postkarte kostet dann 0,95 Euro. Wichtig bleibt jedoch: Die Post-Grundversorgung muss gesichert und finanzierbar sein. Weitere Informationen zum Postgesetz erhalten Sie >hier. Wachstumschancengesetz: Besteuerungsanteil der Renten steigt langsamer Der zu versteuernde Anteil der Rente steigt langsamer als ursprünglich geplant. Durch das Wachstumschancengesetz steigt der Anteil nicht mehr in Ein-Prozent-Schritten, sondern seit 2023 nur noch in 0,5-Prozent-Schritten. Ab Januar 2025 liegt der Anteil der zu besteuernden Rente bei 83,5 Prozent. Weitere Informationen zum Wachstumschancengesetz erhalten Sie >hier. Ermäßigter Steuersatz für Kunsthandel Für die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Kunstgegenständen gilt wieder der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent anstelle von 19 Prozent. So werden wichtige Präsentations- und Vermarktungsmöglichkeiten für Künstlerinnen und Künstler gesichert. Weitere Informationen zu Steuern im Kunsthandel erhalten Sie >hier. Bürokratie abbauen Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz und eine Entlastungsverordnung treten im Januar in Kraft. Zum Beispiel müssen deutsche Staatsbürger im Hotel keinen Meldeschein mehr ausfüllen. Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden verkürzt und Arbeitsverträge können vollständig digital geschlossen werden. Über 1,3 Milliarden Euro beträgt die jährliche Entlastung. Weitere Informationen zum Bürokratieabbau erhalten Sie >hier. Führerschein-Umtausch für Jahrgang 1971 oder später Bis zum 19. Januar 2025 müssen die Führerscheine für den Jahrgang 1971 oder später umgetauscht werden, wenn der Führerschein mit einem Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 versehen wurde. Sie sollen in der Europäischen Union einheitlich sein - und damit fälschungssicherer. Deshalb wird der neue Führerschein auch zeitlich befristet, damit eine regelmäßige Aktualisierung von Passfoto und Personendaten erfolgen kann. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt dabei unverändert bestehen. Weitere Informationen zum Führerscheinumtausch erhalten Sie >hier. Weiterfahren mit dem Deutschlandticket - Preis jetzt 58 Euro Der Preis für das Deutschlandticket steigt ab Januar auf 58 Euro. Aber es geht weiter mit dem Deutschlandticket. Ein Baustein für die Finanzierung des Deutschlandtickets sind Mittel, die im Einführungsjahr 2023 nicht verbraucht wurden. Eine Änderung des Regionalisierungsgesetzes ermöglicht es, dass dieses Geld nun eingesetzt werden kann. Weitere Informationen zum Deutschlandticket erhalten Sie >hier. Angenehmeres Surfen im Internet Weniger Cookie-Banner: Beim Internet-Surfen kann künftig darauf verzichtet werden, immer wieder in die Verwendung von Cookies einzuwilligen. Stattdessen kann die Zustimmung oder Ablehnung dauerhaft hinterlegt werden. Die Regelung muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Weitere Informationen zur Cookie-Verordnung erhalten Sie >hier. Schutz für Lieferanten und Käufer in der Lebensmittellieferkette ausgeweitet Größere Lieferanten bestimmter Produktgruppen wie Milch, Obst und Gemüse werden künftig dauerhaft geschützt. Bisher war dieser Schutz befristet. Damit haben Molkereien und große Erzeugerorganisationen gegenüber dem Lebensmittelhandel eine bessere Position. Außerdem gilt ein Umgehungsverbot für verbotene - sogenannte schwarze - Praktiken. Weitere Informationen zur Lebensmittellieferkette erhalten Sie >hier. EU-Agrarförderung wird praxisgerechter Die EU-Agrarförderung wird weiter vereinfacht und passgenauer für die landwirtschaftlichen Betriebe. Das schafft Planungssicherheit und eine verlässliche sowie zukunftsfähige Förderung. Zugleich werden die Umweltleistungen der Landwirtinnen und Landwirte honoriert. Beispielsweise wird der regelmäßige Fruchtwechsel auf Anbauflächen vereinfacht. Er trägt dazu bei, die Bodenqualität zu bewahren und zu verbessern. Abweichungen von der vorgeschriebenen Mindestbreite bei Blühstreifen und -flächen sind unschädlich, solange eine vorgeschriebene Länge überwiegend eingehalten wird. Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie zum Beispiel Rechnungskopien und Lohn- und Gehaltslisten werden von zehn auf acht Jahre verkürzt. Weitere Informationen zur EU-Agrarförderung erhalten Sie >hier. Grundsteuerwert bei Vererbung von Höfen Zum Jahreswechsel tritt die Novelle der Höfeordnung in Kraft. Zur Ermittlung der Hofeigenschaft und der Abfindungshöhe der weichenden Erben wird auf den Grundsteuerwert des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes abgestellt und nicht mehr auf den Einheitswert. Ein Hof im Sinne der Höfeordnung liegt dann ab einem Grundsteuerwert von 54.000 Euro vor. Die Abfindung errechnet sich aus dem Hofeswert, der das 0,6-fache des Grundsteuerwertes beträgt. Der Abzug von Verbindlichkeiten kann den Hofeswert bis zu 80 Prozent mindern. Weitere Informationen zum Grundsteuerwert erhalten Sie >hier. Hersteller von Einwegkunststoffprodukten müssen sich bis 31.12.2024 registrieren Hersteller von Produkten aus Einwegplastik wie Zigarettenfilter, Getränkebecher und Folienverpackungen müssen sich seit 2024 an den Kosten der Abfallbeseitigung in Parks und Straßen beteiligen. Sie zahlen eine jährliche Abgabe in einen Fonds ein. Aus dem Fonds können Kommunen Gelder erhalten, die ihre Kosten für Abfallbewirtschaftung und Sensibilisierungsmaßnahmen decken. Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, müssen sich bis zum 31. Dezember 2024 auf der Online-Plattform DIVID registrieren. Andernfalls drohen den Firmen Geldbußen und zukünftig ein Vertriebsverbot in Deutschland. Weitere Informationen zur Registratur von Einwegplastik-Herstellern erhalten Sie >hier. Keine Amalgam-Füllungen mehr beim Zahnarzt Ab dem 1. Januar 2025 dürfen EU-weit Zahnarztpraxen kein Amalgam mehr für neue Zahnfüllungen verwenden. Damit wird das umweltschädliche Quecksilber reduziert. Als Ersatz dienen zahnfarbene Kunststofffüllungen. Für Kinder unter 15 Jahren, schwangere und stillende Frauen sowie alle gesetzlich Versicherten sind sie bei Füllungen im Frontzahnbereich bereits seit 2018 Kassenleistung. Das Quecksilberverbot bezieht sich nur auf künftige Füllungen. Weitere Informationen zu Amalgam-Füllungen erhalten Sie >hier. Recyclingpflicht für Altkleider Für Altkleider gelten ab dem 1. Januar 2025 EU-weit neue Regeln. Alte Textilien müssen dann im Altkleidercontainer entsorgt werden - auch, wenn sie kaputt oder verschlissen sind. Auch Bettwäsche, Handtücher und andere Textilien sind im Sammelcontainer zu entsorgen. Ziel ist, die Müllmengen nach und nach zu reduzieren und Textilien besser zu recyceln. Neue Grenzwerte für Kaminöfen Kamine, Kaminöfen und Öfen, die zwischen Januar 1995 und dem 21. März 2010 installiert wurden, müssen ab 1. Januar 2025 die in der Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Werte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten. Die Filter müssen nachgerüstet beziehungsweise ausgetauscht werden. Konkret heißt das: Sie dürfen pro Kubikmeter Abgas nicht mehr als vier Gramm Kohlenmonoxid und 0,15 Gramm Staub ausstoßen. Ob die Feuerstätte die neuen Grenzwerte einhält, kann beim Bezirksschornsteinfeger erfragt werden. Er kann auch über Ausnahmen von der Sanierungspflicht informieren. Weitere Informationen zur Verordnung für Feuerungsanlagen erhalten Sie >hier. Strengere Vorgaben für den Verkauf von biozidhaltigen Produkten Verkäufer von bestimmten Produkten, die Biozide enthalten, benötigen ab Januar 2025 eine spezielle Sachkunde und müssen sogenannte Abgabegespräche mit ihren Kunden führen. Dies gilt auch für den Onlinehandel. Im Fall des Online- oder Versand-Verkaufs muss das Abgabegespräch zuvor telefonisch oder per Videoübertragung nachweisbar erfolgen. Weitere Informationen zur Abgabe von Biozid-Produkten erhalten Sie >hier. Minderungsrecht im Mobilfunk Wenn der Internetanschluss nicht die vertraglich vereinbarte Bandbreite liefert, kann die Rechnung für den Internetzugang gekürzt oder der Vertrag außerordentlich gekündigt werden. Für das Festnetz-Internet hat die Bundesnetzagentur bereits konkrete Vorgaben und ein offizielles Mess-Tool erstellt, um eine zu langsame Internetleistung nachzuweisen. Weitere Informationen zum Minderungsrecht im Mobilfunk erhalten Sie >hier. Euro-Überweisungen innerhalb von zehn Sekunden Ab 9. Januar wird die Echtzeitüberweisung in Europa flächendeckend eingeführt. Eine Sofortüberweisung soll unabhängig von Tag und Stunde ausgeführt werden und das Geld innerhalb von zehn Sekunden auf dem Konto des Empfängers eingehen. Es gibt also kein Warten mehr auf den nächsten Bankarbeitstag. Auf der anderen Seite soll der Auftraggeber ebenfalls innerhalb von zehn Sekunden darüber informiert werden, ob der überwiesene Betrag dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde oder nicht. Weitere Informationen zu Euro-Überweisungen erhalten Sie >hier. Strengere Regeln für Restschuldversicherungen Ab Januar 2025 dürfen Verträge für Restschuldversicherungen frühestens eine Woche nach Abschluss eines Darlehensvertrages abgeschlossen werden. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen damit vor übereilten und überteuerten Abschlüssen geschützt werden. Wird dagegen verstoßen, ist der Versicherungsvertrag nichtig. Weitere Informationen zu Finanzen und Versicherung erhalten Sie >hier. Recht auf intelligente Strommesser und dynamische Stromtarife Private Haushalte können sich ab Januar 2025 ein intelligentes Messsystem - einen sogenannten Smart Meter - einbauen lassen. Für Haushalte mit einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 Kilowattstunden oder einer Photovoltaik-Anlage mit mehr als sieben Kilowatt installierter Leistung ist der Einbau ab dem kommenden Jahr sogar verpflichtend. Die intelligenten Stromzähler erfassen nicht nur wieviel, sondern auch wann Strom verbraucht wird. Zusätzlich versenden sie die Daten automatisch. Ab 1. Januar 2025 sollen alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die Smart Meter nutzen, auch von dynamischen Tarifen profitieren: Sie können dann Strom beziehen, wenn er in kostengünstigeren Zeiten mit hoher Erneuerbare-Energien-Erzeugung zur Verfügung steht. Alle Stromanbieter müssen ihrer Kundschaft mit intelligentem Messsystem dann einen dynamischen Tarif anbieten. Weitere Informationen zur digitalen Energiewende erhalten Sie >hier. (Mitteilung Bundesregierung-Online)


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Neue Düsseldorfer Tabelle für 2025

08.01.2025
Die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2025 ist wegen der Erhöhung des Kindergeldes geändert worden. Die Änderung betrifft die im Anhang in der "Tabelle Zahlbeträge" aufgeführten Beträge, die den nach Abzug des Kindergeldes zu zahlenden Kindesunterhalt beziffern. Den Zahlbeträgen, die in der am 29.11.2024 veröffentlichten Düsseldorfer Tabelle aufgeführt sind, liegt ein Kindergeld von 250 Euro zugrunde. Das Kindergeld ist jedoch mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ab Januar 2025 auf 255 Euro erhöht worden. Demgemäß ist die "Zahlbetragstabelle" neu gefasst und das Berechnungsbeispiel zu Anmerkung C. (Mangelfälle) angepasst worden. Alle übrigen Festlegungen bleiben unverändert. Die aktualisierte Düsseldorfer Tabelle für 2025 ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. (Pressemitteilung des OLG Düsseldorf Nr. 59/2024 vom 30.12.2024; zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle gelangen Sie > hier.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025

06.01.2025
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums und Ausgleich der kalten Progression Nach der rückwirkenden Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro und der ebenfalls rückwirkenden Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags für 2024 um 114 Euro auf 3.306 Euro pro Elternteil wird es auch für 2025 Änderungen beim Grundfreibetrag und dem steuerlichen Kinderfreibetrag geben. Mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 312 Euro auf 12.096 Euro wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger ab dem Jahr 2025 gewährleistet. Gleichzeitig werden mit der Anhebung die Effekte der sogenannten kalten Progression ausgeglichen. Zum vollständigen Ausgleich der kalten Progression werden mit Ausnahme des Eckwerts zur sogenannten "Reichensteuer" die Tarifeckwerte im Umfang der maßgeblichen Inflationsrate für 2025 um 2,6 Prozent nach rechts verschoben (2026: 2 Prozent). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2025 um 30 Euro auf 3.336 Euro pro Elternteil angehoben. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.464 Euro) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags auf insgesamt 4.800 Euro pro Elternteil beziehungsweise 9.600 Euro pro Kind. Zudem wird das Kindergeld von bisher 250 Euro zum 1. Januar 2025 um 5 Euro auf 255 Euro pro Kind und Monat erhöht. Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag Ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zur Lohnsteuer oder veranlagten Einkommensteuer gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze vollständig entfallen. Die Freigrenze bezieht sich auf die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, also die Lohnsteuer oder veranlagte Einkommensteuer. Die Freigrenze von bisher 36.260 Euro wird für 2025 auf 39.900 Euro angehoben (2026: 40.700 Euro). Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sogenannten Milderungszone, in der die Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen. In der Milderungszone, die sich an die Freigrenze anschließt, wird die Durchschnittsbelastung durch den Solidaritätszuschlag allmählich an die Normalbelastung von 5,5 Prozent herangeführt. Dadurch wird beim Überschreiten der Freigrenze ein Belastungssprung vermieden. Erst nach Überschreiten der Milderungszone ist der Solidaritätszuschlag unverändert in voller Höhe zu zahlen. Erhöhung des Sonderausgabenabzugs von Kinderbetreuungskosten Bislang konnten zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht abziehbar. Als familienpolitische Maßnahme wird ab dem Veranlagungszeitraum 2025 die Begrenzung auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten auf 4.800 Euro je Kind erhöht. Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung auf 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bisher sind es bei Gebäuden mit mehreren Wohn-/Gewerbeeinheiten nur 15 Kilowatt (peak)/je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen. Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten Gesetzliche Krankenkassen sind u. a. verpflichtet, in ihren Satzungen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten oder Leistungen für Schutzimpfungen in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen Bonus haben. Ferner sollen sie in ihren Satzungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen, Anspruch auf einen Bonus haben. Um eine administrativ komplexe Aufteilung insbesondere in Fällen pauschaler Ausgestaltung der Bonusmodelle bei gleichzeitig regelmäßig sehr geringer steuerlicher Auswirkung im Einzelfall zu vermeiden, wurde im Wege einer Verwaltungsregelung eine Vereinfachungsregelung geschaffen. Nach dieser stellen Bonusleistungen bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr den Sonderausgabenabzug nicht mindernde Leistungen der Krankenkasse dar; in Höhe des übersteigenden Betrags wird von einer Beitragsrückerstattung ausgegangen. Der Steuerpflichtige kann indes nachweisen, dass es sich auch bei dem übersteigenden Betrag um Leistungen der Krankenkasse handelt. Diese Regelung galt für bis zum 31. Dezember 2024 geleistete Zahlungen und wird nun gesetzlich verstetigt, weil sich die Vereinfachungsregelung in der Praxis bewährt hat. Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen Die vergünstigte Vermietung an hilfebedürftige Personen erfüllt wohngemeinnützige Zwecke. Insofern ist diese Vermietung als ideelle Zweckverwirklichung anzusehen. Potentiell entstehende Verluste können damit mit anderen Einnahmen aus dem ideellen Bereich ausgeglichen werden. Soweit eine steuerbegünstigte Körperschaft Wohnraum nicht vergünstigt an eine hilfebedürftige Person überlässt, dient dies nicht mehr der ideellen Zweckverwirklichung und ist als steuerfreie Vermögensverwaltung einzuordnen; führt aber regelmäßig nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit. Durch die Wohngemeinnützigkeit soll bezahlbares Wohnen insbesondere für Personen mit geringen Einkommen ermöglicht werden. Die Körperschaft ist verpflichtet, die Miete dauerhaft unter der marktüblichen Miete anzusetzen. Dies wird zur Vermeidung von Bürokratie nur zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses und bei Mieterhöhungen geprüft. Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen Mit der Streichung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen wurde dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer mehr Geltung verschafft. Die Verluste sind wieder uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Außerdem wurden den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung Rechnung getragen. Erbschaftsteuer Der bisherige Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300 Euro wird auf 15.000 Euro angehoben. Dadurch wird es in weniger Fällen erforderlich, erbfallbedingte Kosten - wie z. B. Beerdigungskosten - einzeln nachzuweisen. Änderungen bei der Biersteuer Die bisher vorgesehene steuerbefreite Menge für die Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer wird von 2 hl auf 5 hl erhöht, um den Bürokratieaufwand für die Beteiligten und den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Aus demselben Grund entfällt die bisher bestehende Anzeigepflicht für die Brauvorgänge. Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen Die im nationalen Umsatzsteuerrecht enthaltenen Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen sind an die unionsrechtlichen Vorgaben in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie anzupassen. Im Ergebnis bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei. Grundsteuer Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage des reformierten Rechts erhoben. Im Grundgesetz wurde die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer festgeschrieben. Gleichzeitig wurde den Ländern das Recht eingeräumt, bei der Grundsteuer eigene, vom Bundesgesetz abweichende landesrechtliche Regelungen einzuführen. Davon haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen umfassend Gebrauch gemacht und eigene Grundsteuer-Modelle eingeführt. Andere Länder weichen nur punktuell vom sogenannten Bundesmodell ab (Berlin, Bremen, Saarland und Sachsen im Bereich der Steuermesszahlen, Nordrhein-Westfalen, voraussichtlich Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein im Bereich des kommunalen Hebesatzrechts). Auf der Grundlage der im Rahmen der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 festgestellten Grundsteuerwerte und anderen Bemessungsgrundlagen sowie der auf den Hauptveranlagungszeitpunkt 1. Januar 2022 beziehungsweise 1. Januar 2025 festgesetzten Grundsteuermessbeträge bestimmen die Gemeinden, mit welchem Hundertsatz des Grundsteuermessbetrags (Hebesatz) die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 erhoben wird. Den Gemeinden wurde zusätzlich das Recht eingeräumt, ab dem Jahr 2025 aus städtebaulichen Gründen auf unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festzusetzen. Die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer ergibt sich aus den Grundsteuerbescheiden, deren Versand im Herbst 2024 begonnen hat. E-Rechnung Ab dem 1. Januar 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E Rechnung) zu verwenden. Hierbei sind folgende Übergangsregelungen vorgesehen: In dem Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 können sich alle Rechnungsaussteller dafür entscheiden, statt einer E Rechnung eine sonstige Rechnung (z. B. Papierrechnung oder mit Zustimmung des Empfängers E-Mail mit einer PDF-Datei) auszustellen. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 Euro verlängert sich diese Frist noch bis zum Ablauf des Jahres 2027. Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen in Empfang nehmen zu können. Die Vorhaltung eines E-Mail-Postfachs ist hierfür ausreichend. Besteuerung der Kleinunternehmer Bislang konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung im Inland in Anspruch nehmen. Um Wettbewerbsverzerrungen für Kleinunternehmer im Binnenmarkt zu vermeiden und das Wachstum und die Entwicklung des grenzüberschreitenden Handels zu begünstigen, können zum 1. Januar 2025 auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anwenden. Damit in Deutschland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt (§ 19a UStG). Möglichkeit der Vergütung der Umsatzsteuer von Kraftstoffen, die zur Weiterleitung bestimmt sind, bei nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, sind von der Vergütung der Umsatzsteuer bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, ausgeschlossen. Dies betrifft bisher nach dem Gesetzeswortlaut - wie vom Gesetzgeber gewollt - den Bezug von Kraftstoffen, die selbst verbraucht werden, aber - ungewollt - auch den Bezug von Kraftstoffen, die weitergeliefert werden. Mit einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes wird der Ausschluss auf den Bezug von Kraftstoffen, die selbst verbraucht werden, beschränkt. Dies dient der Steuergerechtigkeit und vermeidet die bisher für den Bezug von weitergelieferten Kraftstoffen regelmäßig durchzuführende abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Ab dem 1. Januar 2025 wird das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 (BEPS-MLI) für die Doppelbesteuerungsabkommen mit Kroatien, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Malta, der Slowakei und Malta wirksam. Das BEPS-MLI sieht verschiedene Regelungen zur Verhinderung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Streitbeilegung vor. Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Zur Abmilderung von Gewinnschwankungen infolge des Klimawandels und allgemein schwankender Witterungsbedingungen gab es bei der Einkommensteuer eine bis Ende 2022 befristete Tarifermäßigung auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Klimabedingte Ernteausfälle treffen insbesondere kleinere und mittlere land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Da sich die Situation der Land- und Forstwirtschaft nicht verbessert hat, wird die Tarifermäßigung bis 2028 befristet fortgeführt. Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte Land- und Forstwirte können bei der Umsatzsteuer die sogenannte Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Diese - ebenfalls sogenannten - Pauschallandwirte wenden danach einen besonderen Steuersatz an. Dessen Höhe darf europarechtlich nicht dazu führen, dass die Pauschallandwirte insgesamt Erstattungen erhalten, die über die Mehrwertsteuer-Vorbelastung hinausgehen. Deshalb muss die Höhe des Durchschnittssatzes jährlich überprüft werden. Dazu wird nunmehr eine Verordnungsermächtigung und eine Verpflichtung eingeführt, ab dem Jahr 2025 den anhand konkreter Berechnungsschritte für das Folgejahr ermittelten Durchschnittssatz durch eine Rechtsverordnung festzusetzen. Die bisherige Überprüfung des Durchschnittssteuersatzes hat ergeben, dass der Durchschnittssatz für das Kalenderjahr 2025 7,8 Prozent beträgt (2024: 8,4 Prozent). Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden von zehn auf acht Jahre verkürzt. Damit reduzieren sich die Kosten für das Verwahren, weil beispielsweise keine zusätzlichen Räume für die Lagerung der Unterlagen angemietet werden müssen. Kosten, die die elektronische Speicherung verursachen, werden mit den verkürzten Fristen reduziert. Zentrale Datenbank für die Steuerberatung Für Steuerberaterinnen und Steuerberater wird eine zentrale Vollmachtsdatenbank im Bereich der sozialen Sicherung entstehen. Damit werden Arbeitgeber entlastet, weil sie ihrer Steuerberatung keine schriftlichen Vollmachten mehr für die jeweiligen Träger der sozialen Sicherung ausstellen müssen. Eine Generalvollmacht wird genügen. Sie wird in der Datenbank elektronisch eingetragen und von allen Trägern der sozialen Sicherung abgerufen werden können. Schätzungen zur Folge werden dadurch neun von zehn Vorgängen hinfällig. Längere Bekanntgabefristen bei Verwaltungsakten, z. B. Steuerbescheiden Wird beispielsweise gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, kommt es für dessen Zulässigkeit u. a. auf den fristgerechten Eingang beim Finanzamt an. Für die Frist ist wiederum das Bekanntgabedatum des Bescheides von Bedeutung und somit vor allem, wann dieser zur Post gegeben wurde. Bislang galt eine Dreitagesvermutung, wonach der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben galt. Mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert und deshalb auch die diesbezüglichen Bekanntgaberegelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten angepasst, nämlich durch Änderung der Dreitagesvermutung auf nun vier Tage. Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages. Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Das Tabaksteuermodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2021 sieht mehrere stufenweise Erhöhungsschritte bei den Tabaksteuertarifen vor. Die ersten Erhöhungsschritte traten zum 1. Januar 2022 in Kraft. Weitere Erhöhungsschritte treten bis 2026 in Kraft. Ab dem 1. Januar 2025 gilt: Für Zigaretten gilt ein Steuertarif in Höhe von 11,71 Cent je Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24,163 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette. Für Feinschnitt gilt ein Steuertarif in Höhe von 57,85 Euro je Kilogramm und 17,20 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 121,51 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts. Für Wasserpfeifentabak gilt seit dem 1. Januar 2022 neben dem Steuertarif für Pfeifentabak (15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 26,00 Euro je Kilogramm) eine Zusatzsteuer. Diese Zusatzsteuer erhöht sich von 19 Euro je Kilogramm auf 21 Euro je Kilogramm. Für Substitute für Tabakwaren gilt ein Steuertarif in Höhe von 0,26 Euro je Milliliter. Energiesteuergesetz Die Energiesteuer auf als Kraftstoff versteuertes Erdgas steigt von 18,38 Euro/MWh (1,838 ct/kWh) auf 22,85 Euro/MWh (2,285 ct/kWh). Die Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr steigt für Erdgas von 1,32 Euro/MWh auf 1,64 Euro/MWh. Die Steuerentlastung für sogenannten Agrardiesel sinkt von 128,88 Euro/1000 l auf 64,44 Euro/1000 l. Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden Finanzbehörden können den zuständigen Strafverfolgungsbehörden auf Ersuchen dem Steuergeheimnis unterliegende Informationen offenbaren, soweit ihre Kenntnis für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. Die Praxis hat allerdings gezeigt, dass die Strafverfolgungsbehörden selten derartige Ersuchen an Finanzbehörden stellen, da sie von den Bewilligungsbehörden nicht oder nicht umfassend über Fälle zu Unrecht erlangter Leistungen aus öffentlichen Mitteln informiert werden, denn trotz der Möglichkeit der Weitergabe ist das Steuergeheimnis zu wahren. Die bisherige Regelung ging deshalb bislang häufig ins Leere und wird nunmehr geheilt. (Mitteilung auf BMF Online vom 27.12.2024)


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Versicherungspflicht von Lehrern und Dozenten immer einzelfallabhängig

30.12.2024
Ob Lehrende sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, ist von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Es gibt keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, wonach eine lehrende Tätigkeit - insbesondere als Dozent an einer Volkshochschule - bei entsprechender Vereinbarung stets als selbstständig anzusehen wäre. Dies hat am 5. November 2024 der 12. Senat des Bundessozialgerichts entschieden > (Aktenzeichen B 12 BA 3/23 R). Die klagende Volkshochschule bietet unter anderem Kurse zur Vorbereitung auf die Erlangung eines Realschulabschlusses auf dem zweiten Bildungsweg an. Der beigeladene Student vereinbarte mit ihr die Erteilung von Unterricht im Rahmen solcher Kurse in Recht und Politik. Nach den Vertragsbedingungen der Klägerin war ein Weisungsrecht ausgeschlossen. Die Klägerin stellte die Unterrichtsräume zur Verfügung und stimmte die Unterrichtseinheiten zeitlich mit dem Beigeladenen und den anderen Dozenten ab. Den Unterricht gestaltete der Beigeladene selbstständig. Er übermittelte regelmäßig eine Leistungseinschätzung für die einzelnen Schüler an die Fachbereichsleitung, die diese in einer Art Zwischenzeugnis von allen Lehrenden zusammenstellte. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung fest. Das Sozialgericht hat die Bescheide aufgehoben. Das Landessozialgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Für die Zeit vor Juni 2022 habe es eine maßgebliche höchstrichterliche "Sonderrechtsprechung" gegeben, nach der lehrende Tätigkeiten grundsätzlich als selbstständige Tätigkeiten zu beurteilen gewesen seien (insbesondere Urteil vom 12. Februar 2004, Aktenzeichen B 12 KR 26/02 R). Erst durch das Urteil vom 28. Juni 2022 > (Aktenzeichen B 12 R 3/20 R - sog. Herrenberg-Urteil) sei eine Änderung eingetreten. Auf davor liegende Zeiträume seien die vermeintlich geänderten Grundsätze nicht übertragbar. Dem hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts widersprochen und das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben. Nach den maßgeblichen Verhältnissen des Einzelfalls war der Beigeladene aufgrund Beschäftigung jedenfalls in der Zeit vom 7. August 2017 bis zum 22. Juni 2018 versicherungspflichtig beschäftigt. Hinsichtlich der späteren Zeiträume hat der Senat die Sache zur Durchführung weiterer Ermittlungen an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Während selbstständige Lehrer, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, ihre Beiträge selbst tragen müssen, werden die Beiträge im Fall der Beschäftigung von den Versicherten und den Arbeitgebern grundsätzlich zur Hälfte getragen. Auch wenn die Klägerin geltend macht, durch die Beitragszahlung für vergangene Zeiträume gegebenenfalls unzumutbar zusätzlich belastet zu werden, vermag allein dies einen Vertrauensschutz nicht zu begründen. Eine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, wonach eine lehrende Tätigkeit - insbesondere als Dozent an einer Volkshochschule - bei entsprechender Vereinbarung stets als selbstständig anzusehen wäre, existiert nicht. Daher kann sich die Volkshochschule auch nicht auf den Fortbestand einer früheren Rechtsprechung berufen. Entscheidungen über das Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen beruhen stets auf einer Einzelfallbeurteilung. (Pressemitteilung Nr. 31/2024 des Bundessozialgerichts)


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O Tannenbaum, o Tannenbaum...

23.12.2024
... so viele Steuersätze hat der Weihnachtsbaum Ein Baum, aber fünf Steuersätze? Richtig! Wie ein Weihnachtsbaum besteuert wird, hängt davon ab, welchen Baum Sie für das Fest kaufen - und bei wem. Dann können 19 Prozent Umsatzsteuer fällig werden - oder gar keine. Wir zeigen, was Verbraucher wissen sollten. Beim Kauf eines Weihnachtsbaums sind nicht nur die Geschmäcker unterschiedlich, sondern auch die Steuersätze. Die höchste steuerliche Belastung hat, wer einen künstlichen Baum oder einen bereits geschmückten Weihnachtsbaum kauft: Dafür werden 19 Prozent Umsatzsteuer - auch Mehrwertsteuer genannt - fällig. Immerhin lässt sich der Baum für mehrere Jahre nutzen. Günstiger wird es bei einem echten Nadelbaum. Wer den Baum aus einer Weihnachtsbaum-Zucht - außerhalb des Waldes - kauft, zahlt nur noch 8,4 Prozent Umsatzsteuer. Im Baumarkt- oder Gartencenter wird es noch günstiger: Hier gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Der Forstwirt kann den Baum unter Umständen sogar mit einem Umsatzsteuersatz von 5,5 Prozent an die Kunden abgeben. Wer dem Fiskus ein Schnippchen schlagen will, erwirbt beim Kleinunternehmer: Dort wird nämlich keine Steuer fällig. Steuersatzchaos nicht nur zum Christfest Zum Schluss noch eine Finesse des deutschen Steuerrechts: die Differenzbesteuerung. Wird ein gebrauchter Kunstbaum zum Beispiel beim Trödler gekauft, werden grundsätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer fällig, aber nur auf die Differenz zwischen dem Einkaufspreis des Trödlers und dem Wiederverkaufswert. Wer nun denkt, das Steuersatzchaos gibt es nur einmal im Jahr zu Weihnachten, der irrt. Dasselbe Prinzip gilt auch für Ostereier. Ob echtes Hühnerei oder Deko-Ei: Der Steuersatz ist unterschiedlich. Deshalb meinen wir: Das Umsatzsteuersystem braucht eine Bestandsaufahme und sollte vereinfacht werden! (Aktuelle Meldung des Bundes der Steuerzahler vom 17.12.2024)


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Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse

20.12.2024
Keine Einleitung von Ordnungsgeldverfahren vor dem 01.04.2025 Die Erstellung eines Jahresabschlusses gehört zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Bestimmte Unternehmen - insbesondere Kapitalgesellschaften - sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen, d. h. zu veröffentlichen oder zu hinterlegen. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln. Hinweis des Bundesamts für Justiz Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. (Online-Meldung des Bundesamts für Justiz)


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Neue Transparenz und Steuervorteile beim Spenden

18.12.2024
In der Weihnachtszeit erreichen Solidarität und Mitgefühl ihren Höhepunkt. Es ist die intensive Zeit im Jahr für Spenden. Die Unterstützung mildtätiger Organisationen ist ein Ausdruck von Menschlichkeit und trägt dazu bei, die Welt ein Stück besser zu machen. Geldspenden kommen aber nicht nur gemeinnützigen Projekten zugute, sondern bieten auch steuerliche Vorteile, wenn die rechtlichen Vorgaben erfüllt sind. Mit dem in 2024 neu geschaffenen Spendenregister der Bundesregierung wird die Transparenz beim Spenden zusätzlich verbessert. Aufbau eines zentralen Spendenregisters Damit Spenden steuerlich absetzbar sind, müssen sie zwingend an eine steuerbegünstigte Organisation ergehen. Seit diesem Jahr ist das zentrale Spendenregister online. Es soll eine Übersicht aller steuerlich anerkannten Organisationen bereitstellen. Noch ist es in der Aufbauphase. Das Register ist für eine schnelle Suche von Organisationen nach dem Namen, Zweck oder Ort konzipiert. Die Plattform soll neben einer Orientierungshilfe für Spendende, zusätzlich davor schützen, auf betrügerische Spendenaufrufe hereinzufallen. Ob auf Internetportalen oder Social Media: Nicht jede seriös aussehende Spendenkampagne ist echt. Betrüger gehen hier sehr professionell vor. Da das Register jedoch noch nicht vollständig ist, kann es derzeit keine garantierte Sicherheit durch eine Abfrage auf der Seite "https://zer-poc.bzst.de/" leisten. Noch nicht gelistete Organisationen können nämlich durchaus steuerbegünstigt und seriös sein. So kommt das Gute an die Spender zurück Spenden können in der Steuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Pro Jahr können maximal 20 Prozent der gesamten Einkünfte als Spenden steuerlich angerechnet werden. Darüber hinausgehende Beträge werden ins nächste Steuerjahr übertragen und wirken sich bei der nächsten Steuererklärung positiv aus. Jährliche Spendensummen unter 36 Euro bzw. 72 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten wirken sich nicht aus. Dieser Betrag wird bei allen Steuerzahlenden automatisch berücksichtigt. Für Einzelspenden bis 300 Euro reicht in vielen Fällen ein einfacher Nachweis, wie ein Kontoauszug, Buchungsnachweis oder Bareinzahlungsbeleg. Für höhere Beträge ist eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichen Kriterien von der Empfängerorganisation erforderlich. Diese muss zwar nicht mit der Steuererklärung eingereicht werden, sollte aber zu Hause griffbereit sein, falls das Finanzamt sie anfordert. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


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Vier Möglichkeiten, bei der Kirchensteuer zu sparen

11.12.2024
Die Anzahl derer, die aus der Kirche aufgrund ihrer Verfehlungen austreten, ist ungebrochen. Nichtsdestotrotz haben die evangelische und die katholische Kirche in Deutschland im vergangenen Jahr mehr als 6,2 Milliarden bzw. 6,8 Milliarden Euro an Kirchensteuern eingenommen. Diese Einnahmen entsprechen damit dem Niveau von 2017. Jeder Einzelne zahlte im Schnitt 305 Euro Kirchensteuer im Jahr 2023. Diese entfällt durch einen Kirchenaustritt. Aber auch ohne diesen Schritt gibt es einige Möglichkeiten, seine persönliche Kirchensteuerlast zu reduzieren. Im Vergleich zu anderen Steuerarten bietet die Kirchensteuer gewisse Spielräume. Wie verhält es sich mit der Kirchensteuer? Die Kirchensteuer wird bei Angestellten durch den Arbeitgeber vom Lohn einbehalten und an das Finanzamt weitergeleitet. Dadurch fällt der Betrag nicht sonderlich auf. Bei Besserverdienern können das durchaus ein paar Hundert Euro jährlich sein. Diese Vorgehensweise der evangelischen und katholischen Kirche sowie einiger Freikirchen und jüdischen Gemeinden empfinden drei Viertel der Deutschen als nicht mehr zeitgemäß. Selbstständige müssen in der Regel eine vierteljährliche Vorauszahlung an das Finanzamt oder in Bayern das Kirchensteueramt leisten. In der Höhe orientiert sich die Kirchensteuer an der Einkommensteuer. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt der Prozentsatz 8 Prozent, in allen anderen Bundesländern 9 Prozent. Beispiel: Bei einem Bruttoeinkommen von 4.000 Euro im Monat beträgt die Lohnsteuer 6.795 Euro im Jahr in Steuerklasse 1. Die Kirchensteuer macht demnach im Jahr 543,60 Euro (8 %) bzw. 611,55 Euro (9 %) aus. Wer steuerlich unter dem Grundfreibetrag bleibt, zahlt keine Kirchensteuer. Mancherorts wird jedoch von Geringverdienern, Arbeitslosen, Studierenden und Rentnern ein allgemeines Kirchgeld in geringfügiger Höhe verlangt. Tipp 1: Kirchensteuer zurückholen Jede Person, die Kirchensteuer oder Kirchgeld auf ihr Einkommen zahlt, kann diese Abgabe mit der Steuererklärung nachträglich für das Jahr der Zahlung absetzen. Dies gilt auch für Rentner, die einen Teil ihrer Rente versteuern müssen. Der gezahlte Betrag ist der Lohnsteuerjahresbescheinigung zu entnehmen und wird bei den > Sonderausgaben unter"Kirchensteuer" eingetragen. Dadurch sinkt die Steuerlast und es könnte eine Steuererstattung herausspringen. Eine Kirchensteuererstattung, die sich zum Beispiel aus dem Vorjahressteuerbescheid oder dem Kirchensteuerbescheid ergibt, muss wieder gegengerechnet werden. Die als Zuschlag auf die Abgeltungsteuer erhobene Kirchensteuer bei Kapitalgewinnen, die normalerweise von der Bank abgeführt wird, ist davon ausgeschlossen und nicht absetzbar. Tipp 2: Kirchensteuer kappen In allen Bundesländern außer Bayern ist für Kirchenmitglieder mit einem sechsstelligen Einkommen eine Kappung der Kirchensteuer zulässig oder vorgesehen. Die Kappung greift, wenn eine bestimmte Kappungsgrenze überschritten wird, die je nach Bundesland und Kirche zwischen 2,75 und 3,5 Prozent liegt. Dieser Prozentsatz gibt an, wie viele Prozent des zu versteuernden Einkommens maximal an die Kirche abgeführt werden müssen. Wird diese Grenze überschritten, wird nur mehr ein reduzierter Betrag gezahlt. Ein Beispiel: In Berlin liegt die Kappungsgrenze bei 3 %. Bei einem Einkommen von 200.000 Euro würde in Steuerklasse 1 die Kirchensteuer 6.288 Euro betragen. Jetzt kommt die Kappung ins Spiel: 3 % vom Einkommen sind 6.000 Euro. Durch die Kappung muss nicht mehr der volle Betrag bezahlt werden, sondern es werden 288 Euro eingespart. In zehn Bundesländern wird automatisch eine Kirchensteuerkappung durchgeführt. Extra beantragt werden muss sie in Hessen, Saarland, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg. Der Antrag ist gemeinsam mit dem Steuerbescheid an die Landeskirche oder Diözese zu stellen. Tipp 3: Kirchensteuer senken Sind neben dem regulären Einkommen außerordentliche Einkünfte geflossen, kann teilweise ein Erlass der Kirchensteuer auf diese Einkünfte beantragt werden. Bis zu 50 Prozent der zusätzlich anfallenden Kirchensteuer können so gespart werden. Kirchenmitglieder müssen dies beim zuständigen Kirchensteueramt nach Erlass des Steuerbescheids beantragen, da dies nicht automatisch erfolgt. Zu den außerordentlichen Einkünften zählen u.a. Abfindungen, Veräußerungsgewinne, Entschädigungen, Erlöse aus dem Verkauf von Unternehmensanteilen, nachgezahlte Nutzungsentgelte für einen Zeitraum von über drei Jahren oder Vergütungen für Tätigkeiten in mindestens zwei Jahren und von insgesamt 12 Monaten oder mehr. Tipp 4: Kirchensteuer richtig vermeiden Viele Verheiratete glauben, wenn sie aus der Kirche austreten, ist es mit den Abgaben an die Kirche vorbei. Dies ist ein Irrtum! Eine vollständige Befreiung von der Kirchensteuer gibt es nur für Unverheiratete oder Ehepaare, die sich einzeln veranlagen lassen. Werden Ehe- oder Lebenspaare gemeinsam veranlagt, müssten beide aus der Kirche austreten, um den gewünschten Effekt zu erzielen. Denn tritt nur einer der beiden aus, wird weiterhin das gemeinsame steuerliche Einkommen herangezogen. Zwar wird ab dem Folgemonat des Austritts durch die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale keine Kirchensteuer mehr durch den Arbeitgeber abgeführt, jedoch wird im Rahmen der Steuererklärung eine Korrektur bei sogenannten "glaubensverschiedenen Ehen" durchgeführt und es kann das besondere Kirchgeld hinzukommen. Mitgehangen - mitgefangen Ab einem gemeinsamen Einkommen von 40.000 Euro wird das besondere Kirchgeld anstelle der Kirchensteuer festgesetzt. Eine Tabelle mit 13 Stufen legt den genauen Betrag fest, der in Abhängigkeit vom Einkommen zwischen 96 und 3.600 Euro beträgt. Der Ehepartner, der noch Kirchenmitglied ist, muss den Austritt des anderen ausgleichen. Ist die ausgetretene Person die Besserverdienende in der ehelichen Gemeinschaft, zahlt die andere nun mehr als zuvor. Die bereits gezahlte Kirchensteuer wird immerhin auf das Kirchgeld angerechnet. Das besondere Kirchgeld gibt es nicht überall. Während die evangelischen Landeskirchen außer in Bayern das Kirchgeld erheben, wurde es in den römisch-katholischen Bistümern in Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen abgeschafft. (Auszug aus einer Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


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Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im Dezember 2024?

05.12.2024
Schwangere werden vor Gehsteigbelästigung durch Abtreibungsgegner geschützt. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen bei einem Produktrückruf besser informiert werden. USB-C-Kabel werden für Smartphones, Tablets und andere Geräte zur Pflicht. Mehr Schutz für Schwangere und Ärzte Wer Schwangere vor Beratungsstellen und Arztpraxen belästigt, dem kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro drohen. Gleiches gilt, wenn jemand Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, bei ihrer Arbeit behindert. Die Belästigung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Dies sind Regelungen aus der Reform des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Weitere Informationen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz erhalten Sie >hier. Mehr Produktsicherheit Mit der neuen Allgemeinen Produktsicherheits-Verordnung sollen Verbraucherinnen und Verbraucher sicherere Non-Food-Produkte erhalten. So muss zusätzlich zum bisherigen Sicherheitserfordernis ab dem 13. Dezember 2024 etwa beim Rückruf eines Verbraucherproduktes besser informiert werden. Und das unabhängig davon, ob das Produkt im Handel oder im Online-Shop erworben wird. Weitere Informationen zur Produktsicherheits-Verordnung erhalten Sie >hier. EU-einheitliches Ladekabel kommt Schluss mit dem Kabelchaos: Ab dem 28. Dezember 2024 wird der USB-C-Ladestandard für Smartphones, Tablets und andere Geräte zur Pflicht. Übrigens: Das einheitliche Ladekabel gilt ab 2026 auch für Laptops. Weitere Informationen zum einheitlichen Ladekabel erhalten Sie >hier. Frosthilfen im Obst- und Weinbau Obst- und Weinbauern, die durch den Frost im April 2024 Teile ihrer Produktion und somit ihres Einkommens verloren haben, werden entschädigt. Die entsprechende Verordnung ist bereits am 12. November 2024 in Kraft getreten. Damit stehen EU Krisenhilfen von insgesamt 46,5 Millionen Euro zielgerichtet für die betroffenen Bäuerinnen und Bauern bereit. Weitere Informationen zu den Frosthilfen erhalten Sie >hier. (Meldung auf Bundesregierung online)


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10 Tipps, um noch in 2024 Steuern zu sparen

04.12.2024
Die letzten Wochen des Jahres sind angebrochen. Nicht mehr lange, und das neue Jahr beendet einige Steuersparmöglichkeiten, die im Jahr 2024 noch möglich gewesen wären. Darum sollte jeder für sich prüfen, ob in diesem Jahr etwaiger Handlungsbedarf besteht, sofern Interesse daran besteht, Steuern zu sparen und Jahrespauschalen auszureizen. Durch geschicktes Anhäufen von Ausgaben in einer Steuerkategorie in diesem Jahr kann das Steuerergebnis positiv beeinflusst werden. Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi), hält nachfolgende Steuertipps parat: 1. Werbungskosten bündeln Wird mit der Entfernungs- oder Homeofficepauschale die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro knapp erreicht oder schon überschritten, lohnt es sich, in diesem Jahr noch kurzfristig weitere Ausgaben zu tätigen. Ob vorgezogene Fortbildung, Anschaffung von neuen Arbeitsmitteln oder die bessere Ausstattung eines anerkannten Arbeitszimmers, jeder Cent über der Pauschale rentiert sich. Wird der private Telefon- und Internetanschluss beruflich mitgenutzt, können 20 Prozent der Kosten, maximal 20 Euro pro Monat ohne Einzelnachweise angesetzt werden. 2. Haushaltsnahe Dienstleistungen Alle fachmännischen Arbeiten rund um den Haushalt und das eigene Grundstück sind steuersenkend. Wird z. B. der Garten winterfest gemacht, die Pflanzarbeiten für das Frühjahr, der Winterdienst am Gehweg, die Reinigung der Fenster oder der Weihnachtsputz im Haus von einem Gewerbe übernommen, so ist ein Fünftel der Arbeitskosten von bis zu 20.000 Euro absetzbar. Damit der Fiskus die Zahlung anerkennt, ist sie stets unbar und gegen Rechnung durchzuführen. 3. Handwerkerleistungen Mit einem Maximalbetrag von 6.000 Euro Arbeitskosten nutzen und 20 Prozent als Steuerbonus von der Steuerlast abziehen lassen. Geeignet für alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, wie z.B. Malerarbeiten, Parkett abschleifen lassen, etc. Extra-Tipp: Ist der jährliche Höchstbetrag für dieses oder nächstes Jahr voraussichtlich überschritten, ist es vorteilhaft, mit dem Handwerksbetrieb eine Bezahlung in Teilrechnungen zu vereinbaren. Allerdings werden dafür für beide Jahre Rechnungen vom Handwerksbetrieb mit Ausweis der Arbeitskosten - zumindest anteilig - benötigt. Werden diese überwiesen, können die Maximalbeträge im Idealfall verdoppelt werden. 4. Energetische Sanierung Bei Wärmedämmung, Fenster-, Türen- oder Heizungstausch, etc. können Eigenheimbesitzer nicht nur Arbeitskosten in der Steuererklärung geltend machen, sondern auch die Materialkosten. Das ist ein riesiger Vorteil gegenüber den normalen Handwerkerleistungen. Bis zu einer gesamten Investitionssumme von 200.000 Euro können 20 Prozent als steuerliche Förderung über drei Jahre verteilt eingeheimst werden. Vorausgesetzt wird, dass ein Fachbetrieb die Sanierungsmaßnahmen übernimmt und eine spezielle Bescheinigung erstellt, dass die energetischen Mindestanforderungen erfüllt sind. 5. Außergewöhnliche Belastungen Die Ausgaben für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel in einem Jahr anzuhäufen, kann sich lohnen. Wer ohnehin bereits höhere Kosten in die Gesundheit investiert hat und z.B. einen Kuraufenthalt, eine Augenlaser-OP oder Zahnsanierung in diesem Jahr bestritten hat, kann leicht die Zumutbarkeitsgrenze knacken. Diese ist individuell und hängt vom Einkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl ab. Nur wenn diese Schwelle überschritten wird, sind weitere Krankheitskosten, wie Brille, Zahnersatz, Heilpraktiker oder Medikamente auf grünen Rezepten absetzbar. 6. Spenden absetzen Wer in der Weihnachtszeit Gutes tut, kann dies in der Steuererklärung eintragen. Jährliche Spendenbeträge über der Pauschale von 36 Euro fließen so teilweise wieder in den Geldbeutel zurück. Voraussetzung ist, dass es sich um anerkannte, gemeinnützige oder mildtätige oder kirchliche Organisationen handelt. Diese sind ganz neu im zentralen Spendenregister online einsehbar. Spendenbescheinigungen sind erst bei Einzelspenden von über 300 Euro erforderlich. Bis dahin reicht der Zahlungsnachweis. 7. Freiwillige Einkommensteuererklärung Steht die Steuererklärung für das Jahr 2020 noch aus, kann diese bis zum 31.12.24 noch eingereicht werden. Wer nicht verpflichtend abgeben muss, hat dafür vier Jahre Zeit. Dies ist die letzte Chance, dass eine mögliche Steuererstattung oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Steuerklasse 1 nicht verloren geht. Auch eine Verlustfeststellung, wenn die absetzbaren Ausgaben die zu versteuernden Einnahmen übertrafen, kann für das Jahr 2020 noch nachgeholt werden. Dies ist z.B. für Studenten, die sich in diesem Jahr im Masterstudium befanden, relevant. Dadurch können im späteren Job Steuersenkungen erwirkt werden. 8. Arbeitnehmersparzulage nutzen Liegt das zu versteuernde Einkommen von Ledigen unter 40.000 Euro (80.000 Euro bei Verheirateten), kann die Arbeitnehmersparzulage für berechtigte Sparverträge mitgenommen werden. Dabei kann das Bruttoeinkommen bei Alleinstehen ohne Kinder durchaus 51.200 Euro betragen, es kommt immer auf den Individualfall an. Auch bei Verheirateten mit zwei Kindern und Doppelverdienern kann keine pauschale Aussage getroffen werden, aber das Bruttoeinkommen kann mitunter 124.200 Euro betragen. Die staatliche Förderung bei Bausparverträgen beträgt maximal 43 Euro und bei Wertpapiersparplänen zusätzlich bis zu 80 Euro für Alleinstehende. Bei Ehepaaren gelten die doppelten Beträge. 9. PKV-Vorauszahlung Vorauszahlungen für die private Kranken- und Pflegepflichtversicherung können bis zum dreifachen Jahresbetrag getätigt werden. Dadurch wird die Steuerlast für das Jahr der Vorauszahlung stark reduziert. Weiterhin werden neue Möglichkeiten für andere freiwillige personenbezogene Versicherungen in den nächsten zwei Jahren zusätzlich geschaffen, da das Volumen von 1.900 Euro bei Angestellten und 2.800 Euro bei Selbstständigen pro Kalenderjahr nun wieder frei ist. 10. Inflationsausgleichprämie Letzte Chance für die steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichprämie! Bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber letztmalig ihren Angestellten einen finanziellen Bonus zum Ausgleich der hohen Inflation der vergangenen Jahre zukommen lassen. Bis zu 3.000 Euro Prämie pro Arbeitnehmenden werden gefördert. Diese Summe kann in Teilbeträge gestückelt werden. Konkret heißt das, wenn schon eine Inflationsausgleichprämie unterhalb des Höchstbetrags gewährt wurde, ist es jetzt noch für Arbeitgeber möglich, bis zum Maximalbetrag aufzustocken. Verpflichtend ist das für Arbeitgeber nicht, aber für alle Beteiligten attraktiv. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


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Minijob und Rente 2025: So viel können Rentner mehr verdienen

02.12.2024
Minijob mit Verdienstgrenze oder kurzfristige Beschäftigung: Beides ist möglich Rentnerinnen und Rentner können neben der Rente einen Minijob ausüben. Das kann sowohl ein Minijob mit Verdienstgrenze als auch ein kurzfristiger Minijob sein. Aktuell können Minijobberinnen und Minijobber in einem Minijob mit Verdienstgrenze durchschnittlich bis zu 538 Euro im Monat verdienen. Das entspricht einem jährlichen Höchstverdienst von 6.456 Euro. Zum 1. Januar 2025 steigt die monatliche Verdienstgrenze auf 556 Euro. Der jährliche Maximalverdienst liegt dann bei 6.672 Euro. Rentnerinnen und Rentner haben auch die Möglichkeit, einen kurzfristigen Minijob auszuüben. Dabei sind höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr erlaubt, ohne dass die Verdiensthöhe eine Rolle spielt. Minijob als Rentner: Die Art der Rente ist entscheidend Ein Minijob bietet Rentnerinnen und Rentnern eine gute Gelegenheit, das Einkommen im Ruhestand aufzubessern, ohne dass sich der zusätzliche Verdienst auf die monatliche Rentenzahlung auswirken muss. Die Regelungen unterscheiden sich jedoch je nach Art der Rente. Für einen Minijob neben der Altersrente gelten beispielsweise andere Regelungen als für Renten wegen einer Erwerbsminderung oder Hinterbliebenenrenten. 1. Altersrente: Keine Begrenzung beim Hinzuverdienst Für Altersrentnerinnen und Altersrentner gibt es gute Nachrichten: Es gibt keine Hinzuverdienstgrenze. Neben der Altersrente kann unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass die Rentenzahlungen gekürzt werden. Dies macht einen Minijob besonders attraktiv, da weiterhin die volle Rente bezogen und gleichzeitig ein zusätzliches Einkommen erzielt werden kann. Dadurch bleibt der Minijob eine flexible Möglichkeit, das Einkommen im Ruhestand aufzubessern. Wichtig ist lediglich, die generellen Regelungen für Minijobs zu beachten, wie zum Beispiel die Verdienstgrenze pro Monat. 2. Erwerbsminderungsrente: Hier gelten besondere Regelungen Bei Renten wegen Erwerbsminderung gibt es spezielle Hinzuverdienstregelungen, die je nach Art der Erwerbsminderungsrente variieren. Teilweise Erwerbsminderung: Im Jahr 2024 liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mindestens bei 37.117,50 Euro. Geplant ist ab dem Jahr 2025 eine Erhöhung auf 39.322,50 Euro. Diese Grenze orientiert sich jedoch am höchsten Einkommen, das in den 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielt wurde. Aus diesem Grund kann die individuelle Verdienstgrenze für jede Rentnerin und jeden Rentner unterschiedlich hoch sein. Volle Erwerbsminderung: Die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung richtet sich nach der monatlichen Bezugsgröße. Diese Bezugsgröße wird aus dem durchschnittlichen Einkommen aller gesetzlich Rentenversicherten abgeleitet und ändert sich jährlich zum 1. Januar. Aktuell liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei 18.558,75 Euro. Im Jahr 2025 soll die jährliche Hinzuverdienstgrenze voraussichtlich auf 19.661,25 Euro steigen. Ein Minijob mit Verdienstgrenze ist deshalb sowohl bei teilweiser Erwerbsminderung als auch bei voller Erwerbsminderung ohne Kürzung der Rente möglich. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung müssen Rentnerinnen und Rentner die Hinzuverdienstgrenzen der Rentenart beachten. Hinzuverdienstgrenzen 2025 im Überblick Altersrente: Keine Hinzuverdienstgrenze Rente wegen voller Erwerbsminderung: 19.661,25 Euro Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: mindestens 39.322,50 Euro 3. Hinterbliebenenrenten: Freibeträge beachten Für Empfängerinnen und Empfänger von Hinterbliebenenrenten ist ein Hinzuverdienst über einen Minijob in vielen Fällen möglich, ohne dass die Rente gekürzt wird. Hinterbliebenenrentner mit einem Minijob, die zudem eine eigene Rente (z. B. eine Altersrente) beziehen, können jedoch schnell über einen festgelegten Freibetrag kommen, was zur Kürzung der Hinterbliebenenrente führt. Die aktuelle Hinzuverdienstgrenze liegt bei monatlich 1.038,05 Euro. Bleibt der Verdienst aus einem Minijob zusammen mit dem sonstigen Einkommen (z. B. aus einer Altersrente) unter diesem Freibetrag, wirkt sich das nicht auf die Hinterbliebenenrente aus. Die nächste Erhöhung der Freibetragsgrenze findet zum 1. Juli 2025 statt. Achtung: Der Freibetrag erhöht sich zusätzlich für Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente haben. Mehrere Minijobs: Verdienst clever kombinieren Rentnerinnen oder Rentner können auch in mehreren Minijobs arbeiten, solange sie keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben. Wichtig dabei ist, die monatliche Verdienstgrenze von durchschnittlich 538 Euro in allen Minijobs zusammen zu beachten. Liegt der Gesamtverdienst über dieser Grenze, werden alle Jobs versicherungspflichtig und sind damit keine Minijobs mehr. Zusätzlich zu einem Minijob mit Verdienstgrenze können Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher auch eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Beim kurzfristigen Minijob spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle. Dann müssen aber die oben beschriebenen Hinzuverdienstgrenzen der Rentenarten beachtet werden. Ehrenamt neben Rente: Engagement und Hinzuverdienst Wer neben seiner Rente ehrenamtlich tätig ist oder als Übungsleiter in einem Verein arbeitet, kann die steuer- und beitragsfreie Ehrenamtspauschale von bis zu 840 Euro sowie die Übungsleiterpauschale von bis zu 3.000 Euro jährlich nutzen. Diese Beträge werden bei der Rente nicht als Verdienst angerechnet. Weitere Details zur Altersrente und Hinzuverdienstmöglichkeiten finden Sie auf der > Internetseite der Minijob-Zentrale. (Beitrag im Online-Magazin der Minijob-Zentrale)


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Steuerliche Entlastungen beschlossen: Mehr Netto vom Brutto

27.11.2024
Die Bundesregierung hat sich in ihren Haushaltsgesprächen darauf verständigt, Bürgerinnen und Bürger weiter zu entlasten. Dazu hat das Kabinett das Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen, das ab 2025 für spürbar mehr Netto vom Brutto sorgt. Auch für Unternehmen und gemeinnützige Organisationen sind Verbesserungen vorgesehen. Was bedeutet das konkret? Für 2025 und 2026 werden die Grund- und Kinderfreibeträge deutlich erhöht. Der steuerliche Grundfreibetrag - also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss - steigt 2025 auf 12.084 Euro und 2026 auf 12.336 Euro. Dieser Betrag bleibt steuerfrei, weil er das Existenzminimum einer erwachsenen Person sichert. Gleichzeitig wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben - auf 9.600 Euro im Jahr 2025 und auf 9.756 Euro im Jahr 2026. 2025 und 2026 steigen auch die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag und der Einkommensteuertarif wird - mit Ausnahme des sogenannten "Reichensteuersatzes" - erneut an die Inflation angepasst. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, wenn ihr Anstieg lediglich die höheren Preise ausgleicht. Kinder, Jugendliche und Familien erhalten konkrete Leistungsverbesserungen. Das Kindergeld steigt im kommenden Jahr um fünf Euro auf 255 Euro monatlich, 2026 dann um weitere 4 Euro auf 259 Euro. Für Familien, die von Armut betroffen sind oder ein geringes Einkommen haben, erhöht sich der Sofortzuschlag ab 2025 um fünf Euro auf 25 Euro im Monat. Übrigens: Auch für dieses Jahr werden der steuerliche Grund- und der Kinderfreibetrag nochmals rückwirkend angehoben. Der Grundfreibetrag für 2024 beträgt nach der Anpassung 11.784 Euro, der steuerliche Kinderfreibetrag 9.540 Euro. Die Anpassung stellt sicher, dass das Existenzminimum für Kinder und Erwachsene 2024 steuerfrei bleibt. Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben dieser Regelung bereits zugestimmt. Was ändert sich außerdem? Für Unternehmen werden steuerliche Impulse durch verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten und die Ausweitung der Forschungsförderung gesetzt. Diese Maßnahmen aus der vereinbarten Wachstumsinitiative sollen Investitionen privater Unternehmen anregen und den Standort Deutschland attraktiver machen. Weitere wichtige Anpassungen betreffen die Gemeinnützigkeit: Steuerbegünstigte Organisationen dürfen sich künftig außerhalb ihres Zweckes gelegentlich zu tagespolitischen Ereignissen äußern, ohne hierdurch ihre Steuerbegünstigung zu verlieren. Also zum Beispiel der Sportverein, der sich anlässlich aktueller Vorkommnisse gegen Rassismus positioniert. Außerdem erhalten gemeinnützige Organisationen mehr Zeit, um die ihnen zugewiesenen Mittel zu verwenden und mehr Flexibilität, wenn sie Photovoltaikanlagen anschaffen oder betreiben. Zusätzlich wird ein wichtiges Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt: die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Lohnsteuerklasse IV. Wichtig: Das Splitting-Verfahren bei der Einkommensteuer bleibt für Ehe- und Lebenspartner auch in Zukunft erhalten und wird durch die Reform zeitgemäß angewendet. Denn mit dem Faktorverfahren kann die steuermindernde Wirkung des "Ehegatten-Splitting" bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug individuell berücksichtigt werden. Das Verfahren soll ab 2030 gelten, das heißt, die Steuerklassen III und V kommen dann nicht mehr für den Lohnsteuerabzug zur Anwendung. Weitere Informationen zur Reform der Steuerklassen finden Sie beim Bundesfinanzministerium. (Bundesregierung aktuell, Mitteilung vom 22.11.2024)


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Steuerfalle für Alleinerziehende

25.11.2024
In Deutschland gibt es aktuell rund 11,86 Millionen Familien. Gemeint sind damit Eltern-Kind-Gemeinschaften. 23 Prozent davon sind alleinerziehend. Das heißt, dass kein Partner im Haushalt lebt und sich an den Finanzen sowie der Kinderbetreuung beteiligt. 43 Prozent der Alleinerziehenden leben infolgedessen unter der Armutsgefährdungsquote. Die finanzielle Situation ist bei den meisten Allererziehenden also recht angespannt. Es ist nicht verwunderlich, dass 84 Prozent der Meinung sind, dass die staatliche Unterstützung nicht ausreicht und ausgebaut werden sollte. Eine kleine Finanzspritze bietet der bestehende steuerliche Entlastungsbetrag. Doch Vorsicht, dieser entfällt sofort, wenn ein neuer Partner einzieht, darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) hin. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Für jeden Monat, in dem die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, kann vom Entlastungsbetrag profitiert werden. Der jährliche Freibetrag für das erste Kind macht 4.260 Euro aus. Für jedes weitere Kind kommt ein Erhöhungsbetrag von 240 Euro pro Jahr obendrauf. Dieser Steuerfreibetrag wird von der Summe der Einkünfte Alleinerziehender abgezogen und mindert den zu versteuernden Betrag. Somit bleibt mehr vom hart verdienten Lohn übrig. Bei einem jährlichen Einkommen von 35.000 Euro und einem Kind springt somit ein Steuervorteil von etwa 1.232 Euro pro Jahr heraus. Das sind gut 100 Euro mehr, die monatlich in die Haushaltskasse fließen. Bei zwei Kindern erhöht sich der Steuernachlass geringfügig auf 1.313 Euro. Voraussetzung ist, dass für die Kinder ein Anspruch auf Kindergeld besteht und sie tatsächlich im Haushalt leben und dort gemeldet sind. Eine neue Liebe und ihre Folgen Nur echte Alleinerziehende, die sich mit keinem Partner die Wohnung teilen, werden begünstigt. Dies gilt auch für Unverheiratete und einzeln veranlagte Paare. Hat einen Amors Pfeil erneut getroffen, sollte gut überlegt werden, ob ein Zusammenziehen finanziell mehr Vor- oder Nachteile bringt. Nachteilig wirkt es sich aus, dass der Entlastungsbetrag ab dem Monat, in dem die Wohnung dauerhaft geteilt wird, entfällt. Auf der anderen Seite ist es finanziell positiv, wenn der neue Partner sich an den Miet- und Lebenshaltungskosten beteiligt und seinen Anteil dazuzahlt. Auch wenn keine finanzielle Beteiligung erfolgt oder nur eine Wohngemeinschaft gegründet wird, ist der Entlastungsbetrag dahin. Der Gesetzgeber ist hier rigoros. So kommt man an den Entlastungsbetrag Es gibt zwei Möglichkeiten, die Steuersenkung zu beantragen. Ist der alleinerziehende Elternteil in > Steuerklasse 1 verblieben, sollte unbedingt Möglichkeit eins genutzt werden. Dafür ist innerhalb von vier Jahren eine > Steuererklärung mit der ausgefüllten Anlage Kind einzureichen, wenn keine Pflicht zur Abgabe besteht. Der Entlastungsbetrag wird dann nachträglich angerechnet und führt in der Regel zu einer größeren Steuererstattung auf einmal. Diese Summe kann z.B. für eine Nachzahlung bei den Energie- und Betriebsnebenkosten der Wohnung oder eine kleinere Anschaffung verwendet werden. Die zweite Möglichkeit lautet, unterjährig in > Steuerklasse 2 zu wechseln. Für den Erhöhungsbetrag muss ein zusätzlicher Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden. Dies kann beim örtlichen Finanzamt oder durch ELSTER-Nutzer online vorgenommen werden. Der Freibetrag und der Erhöhungsbetrag werden anschließend bei den > elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen. So wird der Steuervorteil beim laufenden monatlichen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber unmittelbar berücksichtigt. Infolgedessen fließt jeden Monat mehr Netto vom Brutto aufs Konto. Das Geld steht sofort zur Verfügung. Gut zu wissen: Eine Steuererklärung wird deswegen ausnahmsweise nicht zur Pflicht, kann sich aber dennoch lohnen. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


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Rechengrößen in der Sozialversicherung 2025

20.11.2024
Die positive Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr sorgt dafür, dass die Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar 2025 deutlicher als in der Vergangenheit steigen sollen. Im Jahr 2023 betrug die Lohnzuwachsrate 6,44 Prozent. Das ist die Basis, auf der die soziale Sicherung für 2025 fortgeschrieben wird. Zum Vergleich: 2022 lag die Lohnzuwachsrate bei 4,13 Prozent - die Anpassung der Rechengrößen fiel entsprechend niedriger aus. Das Bundeskabinett hat die "Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025" beschlossen. Der Bundesrat muss ihr noch zustimmen. Dann kann die Verordnung zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Grenzwerte in der Krankenversicherung steigen In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 Euro beziehungsweise 5.512,50 Euro im Monat erhöhen. 2024 waren es noch 62.100 Euro im Jahr beziehungsweise 5.175 Euro im Monat. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich auf jährlich 73.800 Euro beziehungsweise monatlich 6.150 Euro belaufen. 2024 waren es noch 69.300 Euro beziehungsweise 5.775 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen. Änderungen in der Rentenversicherung Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll Anfang des Jahres deutlich steigen - erstmals einheitlich in ganz Deutschland auf 8.050 Euro im Monat. 2024 belief sich die Grenze in den neuen Bundesländern noch auf 7.450 Euro im Monat, in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich diese Einkommensgrenze von 9.300 Euro im Monat auf 9.900 im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten. Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll für 2025 vorläufig 50.493 Euro im Jahr betragen. 2024 waren es 45.358 Euro. Was sind Entgeltpunkte? Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zahlen während ihres Berufslebens Beiträge in die Rentenversicherung ein, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Entgeltpunkte dienen der Berechnung der Rente und werden auf Grundlage des durchschnittlichen Verdienstes berechnet, der ins Verhältnis zum individuellen Verdienst gesetzt wird. Grund hierfür ist, dass sich Löhne ständig ändern, und die Höhe der Rente nicht von der Wirtschaftsentwicklung entkoppelt werden soll. Warum werden die Grenzwerte angepasst? Die Werte für die Berechnung der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung - trotz steigenden Lohns - im Verhältnis geringere Renten bekommen. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben. Besserverdienende würden zudem mit der Zeit aus der Sozialversicherung "herauswachsen". Ihr Beitrag würde im Vergleich zu ihrem Einkommen immer kleiner werden. Rechengrößen ab 1. Januar 2025 im Überblick Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: 8.050 Euro im Monat / 96.600 im Jahr Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 9.900 Euro im Monat / 118.800 im Jahr Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: 73.800 Euro im Jahr / 6.150 Euro im Monat Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: 66.150 Euro im Jahr / 5.512,50 Euro im Monat Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2025 in der Rentenversicherung: 50.493 Euro im Jahr Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden jedes Jahr neu berechnet und damit an die Entwicklung der Einkommen angepasst. Die Bundesregierung ist dazu verpflichtet, diese neuen Rechengrößen jährlich in einer Verordnung zu beschließen. (Mitteilung Bundesregierung online vom 06.11.2024)


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Schwangerschaft und Elternzeit: Das gilt im Minijob

18.11.2024
Schwangerschaft melden: So früh wie möglich Eine schwangere Minijobberin sollte ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft so früh wie möglich mitteilen. Dabei ist es sinnvoll, die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zusätzlich über den voraussichtlichen Geburtstermin und die eingeplante Elternzeit zu informieren Nur dann haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Möglichkeit, rechtzeitig alle notwendigen und hilfreichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen unterstützen auch die Beschäftigten selbst. Unter anderem kann erst nach der Mitteilung der Schwangerschaft der Arbeitsplatz sicher und gesundheitsgerecht gestaltet werden. Falls nötig, kann sich die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auch rechtzeitig eine Vertretung oder Unterstützung organisieren. Die Mitteilung der Schwangerschaft ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann mündlich - auch telefonisch - und schriftlich erfolgen Sicherer Arbeitsplatz durch Gefährdungsbeurteilung Sobald der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist, müssen sie eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes durchführen. Diese Beurteilung hilft potenzielle Risiken für die Mutter und das Kind zu erkennen. Bestehen Gefahren, muss der Arbeitsplatz angepasst werden. Ist das nicht möglich, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber alternative Tätigkeiten für die werdende Mutter finden. Besteht auch keine Möglichkeit, der Minijobberin andere Aufgaben zu übertragen, kann sie während der Schwangerschaft nicht mehr beschäftigt werden. Es gilt dann ein sogenanntes Beschäftigungsverbot. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen in diesem Fall Mutterschutzlohn an die Minijobberin zahlen. Nähere Informationen und die zuständigen Stellen für die Gefährdungsbeurteilung befinden sich auf der >Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Ärztliches Beschäftigungsverbot: Was gilt hier? Es kann auch ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn gesundheitliche Risiken für die werdende Mutter oder das Kind bestehen. In diesem Fall entscheidet eine Ärztin oder ein Arzt über die weiteren Schritte. Auch während dieser Zeit zahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Mutterschutzlohn. Was ist bei der Zahlung von Mutterschutzlohn zu beachten? Der Mutterschutzlohn berechnet sich aus dem durchschnittlichen Verdienst der letzten drei Monate. Dies umfasst auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, wenn diese bisher gezahlt wurden. Da Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge - ohne tatsächliche Arbeitsleistung der Minijobberin - steuerpflichtig sind, zählen sie zum regelmäßigen Verdienst im Minijob. Dies wirkt sich jedoch nicht auf den Status der Minijobberin aus. Auch dann nicht, wenn der durchschnittliche monatliche Verdienst dabei über 538 Euro liegt. Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber zahlen lediglich von dem höheren Verdienst die > üblichen Abgaben für Minijobs mit Verdienstgrenze. Detaillierte Informationen gibt es in unserem >Magazin-Artikel "Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge - wenn Minijobber aufgrund von Krankheit oder Mutterschutz ausfallen". Mutterschutz: Rechte der Minijobberin Das Mutterschutzgesetz schützt schwangere Arbeitnehmerinnen umfassend. Ein Kündigungsschutz besteht vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt. Sollte die Minijobberin im Anschluss Elternzeit in Anspruch nehmen, verlängert sich dieser Schutz. Außerdem gibt es Mutterschutzfristen. Diese beginnen sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und enden acht Wochen nach der Entbindung. Während dieser Zeit dürfen Minijobberinnen nicht arbeiten. Es sei denn, sie äußern ausdrücklich den Wunsch, vor der Geburt weiterhin tätig zu sein. Zur Ermittlung der Schutzfristen können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf den > Mutterschutzrechner der Arbeitgeberversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zurückgreifen. Mutterschaftsgeld: So wird der Zuschuss berechnet Minijobberinnen, die gesetzlich krankenversichert sind, haben während der Schutzfristen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Liegt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn über 13 Euro, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Die Berechnung des Zuschusses erfolgt anhand des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Monate. Der >Zuschussrechner der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See bietet eine praktische Möglichkeit, diese Berechnung durchzuführen. Den Antrag auf Mutterschaftsgeld muss die Minijobberin bei der eigenen Krankenkasse stellen. Minijobberinnen, die familienversichert sind, müssen ihren Antrag auf Mutterschaftsgeld beim > Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) stellen. Was müssen Arbeitgeber bei Mutterschaft und Elternzeit melden? Die Schwangerschaft selbst müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht an die Minijob-Zentrale melden. Ist die Beschäftigung aber für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und bezieht die Minijobberin eine Entgeltersatzleitung wie z.B. Mutterschaftsgeld oder Elterngeld, müssen sie eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund "51" an die Minijob-Zentrale übermitteln. Nehmen Minijobberinnen Elternzeit und ist die Beschäftigung dadurch mindestens einen Kalendermonat unterbrochen, müssen Arbeitgeber die Unterbrechung mit dem Abgabegrund "52" melden. Wird die Elternzeit durch die Mutter in Anspruch genommen, ist eine solche Meldung mit Abgabegrund "52" in der Regel nicht erforderlich, da bereits eine Unterbrechungsmeldung wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld (Abgabegrund "51") vorliegt. Detaillierte Informationen zur Meldung erhalten Sie auch auf der> Internetseite der Minijobzentrale. Übrigens: Elternzeit können zum Beispiel auch Väter in Anspruch nehmen. Und das auch dann, wenn sie in einem Minijob beschäftigt sind. Dies stellt sicher, dass sowohl Mütter als auch Väter Zeit mit ihrem neugeborenen Kind verbringen können. Geld zurück: Erstattung von der Arbeitgeberversicherung Was viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht wissen: Die Aufwendungen für Mutterschutzlohn und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld können sie sich von der Arbeitgeberversicherung erstatten lassen. Dies ist durch die Zahlung der Umlage 2 abgesichert. Es ist wichtig, den Antrag frühzeitig zu stellen, um die finanzielle Belastung möglichst gering zu halten. Für Minijob-Arbeitgeberinnen und Minijob-Arbeitgeber ist immer die > Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See zuständig. (Beitrag im Online-Magazin der Minijob-Zentrale)


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Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im November 2024?

13.11.2024
Mehr Solarstrom sowie mehr 30er-Zonen. Außerdem: Mit dem Selbstbestimmungsgesetz den Geschlechtseintrag oder Vornamen ändern lassen. Ein Überblick über die Neuregelungen ab November 2024. Mehr Sicherheit für Deutschland Mit dem Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems tritt ein absolutes Messerverbot bei Volksfesten und anderen öffentlichen Veranstaltungen in Kraft. Schutzsuchende, für die ein anderer europäischer Staat verantwortlich ist, sollen keine Sozialleistungen in Deutschland mehr erhalten. Bei nicht zwingend gebotenen Reisen ins Herkunftsland, wird der Schutzstatus aberkannt. Um Terrorismusfinanzierung besser zu bekämpfen, erhält der Bundesverfassungsschutz weitere Befugnisse. Weitere Informationen zum Sicherheitspaket erhalten Sie >hier. Zügigere Verfahren bei großen Wirtschaftsstreitigkeiten Deutschland soll als Gerichts- und Wirtschaftsstandort attraktiver werden. Um die Verfahren bei großen privatrechtlichen Wirtschaftsstreitigkeiten zu erleichtern, werden spezielle Wirtschaftssenate (Commercial Courts) eingeführt und Englisch als Gerichtssprache ermöglicht. Weitere Informationen zum Justizstandort-Stärkungsgesetz erhalten Sie >hier. Justiz entlasten Mit der Einführung von Leitentscheidungsverfahren beim Bundesgerichtshof soll die Justiz von massenhaften Einzelklagen gleichgelagerter (Verbraucher-)Ansprüche entlastet werden. Nur zwei Beispiele für die Anwendung: Klagen zum Diesel-Skandal und zu unzulässigen Klauseln in Fitnessstudio-, Versicherungs- oder Bankverträgen. Weitere Informationen zum Leitentscheidungsverfahren erhalten Sie >hier. Mehr Tempo-30-Zonen, Bewohnerparken und Sonderfahrspuren möglich Durch die novellierte Straßenverkehrsordnung erhalten Länder und Kommunen mehr Möglichkeiten, Tempo-30-Zonen, Bewohnerparken und Sonderfahrspuren einzurichten. Sie können auch mehr Flächen für den Rad- und Fußverkehr bereitstellen. Für Ladebereiche wird ein einheitliches Verkehrszeichen eingeführt. Weitere Informationen zur StVO-Novelle erhalten Sie >hier. Solarstromausbau wird gestärkt Das Solarpaket I vereinfacht den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen. Balkonkraftwerke können leichter installiert werden und auch Großanlagen zur Erzeugung von Solarstrom profitieren von den unbürokratischen Verfahren. Weitere Informationen zum Solarpaket erhalten Sie >hier. Selbstbestimmungsgesetz Geschlecht und Name an die eigene Lebenswirklichkeit anpassen - das geht ab dem 1. November. Die Änderung kann durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt erfolgen. Mit dem Selbstbestimmungsgesetz wird das nicht mehr zeitgemäße Transsexuellengesetz abgelöst und das Recht auf Achtung der geschlechtlichen Identität gestärkt. Weitere Informationen zum Selbstbestimmungsgesetz erhalten Sie >hier. Bessere Bedingungen in der Medizinforschung Ein wichtiges Signal für die medizinische Forschung am Standort Deutschland: Das neue Medizinforschungsgesetz beschleunigt und vereinfacht Genehmigungsverfahren für klinische Prüfungen und Zulassungsverfahren von Arzneimitteln - ohne Einbußen für die Sicherheit. Das Gesetz ist jetzt in Teilen in Kraft getreten. Weitere Informationen zum Medizinforschungsgesetz erhalten Sie >hier. (Bundesregierung online, Mitteilung vom 30.10.2024)


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Grundsteuerranking 2024 - Die 100 größten deutschen Städte im Vergleich

11.11.2024
Das Grundsteuerranking 2024 von Haus und Grund Deutschland in Zusammenarbeit mit dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW) zeigt erneut erhebliche Unterschiede bei den Grundsteuerbelastungen in den 100 größten Städten Deutschlands. Die Untersuchung, die auch schon in den Jahren 2018 und 2021 durchgeführt wurde, verdeutlicht die teils dramatischen regionalen Unterschiede bei der Grundsteuer B, die auf Immobilieneigentümern und Mietern lasten. Für den Vergleich wurden die jährlichen Grundsteuerbeträge für ein Einfamilienhaus in den 100 größten deutschen Städten untersucht. Spitzenreiter im Jahr 2024 ist die Stadt Regensburg: Für ein typisches Einfamilienhaus wird durchschnittlich 335 Euro an Grundsteuer fällig. Am unteren Ende der Rangliste befindet sich, wie schon in der letzten Untersuchung, die Stadt Witten mit einer jährlichen Grundsteuer von 771 Euro. Die durchschnittliche Grundsteuer in den untersuchten Städten beträgt 499 Euro pro Jahr, was einem Anstieg von 4,5 % gegenüber dem letzten Ranking entspricht. Bemerkenswert ist, dass in 26 Städten die Hebesätze seit der letzten Untersuchung erhöht wurden. Nur Duisburg nahm als einzige Stadt eine Senkung vor. Der durchschnittliche Hebesatz in den 100 größten Städten liegt nun bei 589 %, ein Plus von 25 Prozentpunkten im Vergleich zu 2021. Zu den günstigsten Bundesländern gehört Bayern mit einem durchschnittlichen Grundsteuerbetrag von 419 Euro, Hauseigentümer in Berlin zahlen hingegen durchschnittlich 686 Euro. Besonders in Rheinland-Pfalz gab es deutliche Erhöhungen, wo der Betrag um 72 Euro stieg und das Land auf den fünften Rang abrutschte. Grundlage der Analyse bilden die Grundsteuerhebesätze und die gesetzlich festgelegten Steuermesszahlen. Mit diesen Faktoren wurden für jede Stadt die jährlichen Grundsteuerbeträge ermittelt. Abschließend lässt sich festhalten, dass viele Städte und Kommunen die bestehenden Möglichkeiten zur Steuererhöhung bereits jetzt voll ausschöpfen. Mit dem Jahreswechsel endet ein jahrelanger Reformprozess der Grundsteuer. Ab dem kommenden Jahr zahlen Mieter wie Eigentümer die "neue" Grundsteuer. Es bleibt zu befürchten, dass in wachsenden Städten und Ballungsräumen, in denen der finanzielle Druck auf die öffentlichen Haushalte ohnehin hoch ist, die Grundsteuerhebesätze eine zunehmend bedeutende Rolle bei der finanziellen Belastung von Immobiliennutzern spielen. (Pressemitteilung Haus und Grund; Detailinformationen zum Grundsteuerranking finden Sie > hier)


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Steuerermäßigung für die Erneuerung einer Heizungsanlage

06.11.2024
Der BFH hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie z.B. den Einbau eines modernen Heizkessels, erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde. Das klagende Ehepaar hatte die Heizung des von ihnen bewohnten Einfamilienhauses im Jahr 2021 durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels beliefen sich auf über 8.000 Euro. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten. Seit März 2021 zahlten die Kläger gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 Euro auf den Rechnungsbetrag. Im Jahr 2021 wurden infolgedessen 2.000 Euro bezahlt. Das Finanzamt lehnte bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2021 die von den Klägern beantragte Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ab. Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme diese in Betracht. Das Finanzgericht und der BFH schlossen sich dieser Auffassung an. Nach dem Urteil des BFH kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen gem. § 35c EStG nicht in Anspruch genommen werden, bevor der Steuerpflichtige den in der Rechnung über die förderungsfähige Maßnahme ausgewiesenen Betrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt hat. § 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG macht die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung von der Bedingung abhängig, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten hat. Zusätzlich verlangt § 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Bevor die vollständige Begleichung der Rechnung nicht stattgefunden hat, liegt der von § 35c Abs. 1 EStG geforderte Abschluss der Maßnahme nicht vor. Daraus folgt weiter, dass auch die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen nicht zu berücksichtigen sind. Der BFH weist in seiner Entscheidung abschließend darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt. Wenn die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen wird, dann ist eine --zusätzliche-- Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG ausgeschlossen. (Pressemitteilung des BFH Nummer 039/24 - zum vollständigen Urteil vom 13.08.2024, Az. IX R 31/23 gelangen Sie > hier


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Minijob und Mindestlohn 2025 - Das ändert sich beim Verdienst

04.11.2024
Was ist der Mindestlohn und warum ist er wichtig für Minijobs? Seit dem 1. Januar 2015 gibt es in Deutschland einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Der Mindestlohn ist ein gesetzlich festgelegter Stundenlohn, den Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens zahlen müssen. Der Mindestlohn sichert den Beschäftigten eine angemessene Bezahlung ihrer Arbeit. Das gilt auch für Minijobs. Auch für Minijobber ist es besonders wichtig, die Mindestlohn-Regelungen zu kennen. Sie beeinflussen direkt die Arbeitsstunden und das monatliche Einkommen. In den meisten Minijobs verdienen die Beschäftigten sogar mehr als der Mindestlohn vorgibt. Der durchschnittliche Stundenlohn aller Minijobs in Deutschland lag laut > Statistischem Bundesamt im Jahr 2023 bei 13,52 Euro. Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn 2025? Zum 1. Januar 2025 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro angehoben. Seit der Einführung des Mindestlohnes gab es bereits mehrere Erhöhungen. Im Jahr 2024 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12,41 Euro pro Stunde. Der Mindestlohn wird regelmäßig angepasst, um die sich ändernden Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Über die Höhe des Mindestlohnes entscheidet alle zwei Jahre eine unabhängige Kommission, die sogenannte > Mindestlohnkommission. Die gesetzlichen Regelungen dazu sind im > Mindestlohngesetz (MiLoG) festgeschrieben. Eine Übersicht über die > Entwicklung des Mindestlohnes seit dem Jahr 2019 finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale. Wer bekommt in 2025 den Mindestlohn - und wer nicht? Der gesetzliche Mindestlohn 2025 gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren - unabhängig von der Arbeitszeit oder dem Umfang der Beschäftigung. Somit profitieren auch Minijobberinnen und Minijobber von dieser Regelung. Einige Ausnahmen gibt es jedoch: Wenige Personengruppen sind von der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes ausgenommen. Dazu gehören unter anderem: Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, Pflichtpraktikanten im Rahmen einer Schul-, Hochschulausbildung oder eines Freiwilligendienstes, Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten, Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten und grundsätzlich auch ehrenamtlich Tätige. In welchen Branchen gibt es tarifliche Mindestlöhne? In einigen Branchen gelten besondere Regelungen, die den gesetzlichen Mindestlohn übersteigen. Hier gelten sogenannte tarifliche Mindestlöhne. Beispielsweise gibt es in der Bau- und Pflegebranche besondere Branchenmindestlöhne, die höher sind als der gesetzliche Mindestlohn. Diese Lohnuntergrenzen dienen dazu, den spezifischen Anforderungen der jeweiligen Branche gerecht zu werden. Detaillierte Informationen zu den Branchenmindestlöhnen bietet das > Bundesministeerim für Arbeit und Soziales. Wie wirkt sich der Mindestlohn 2025 auf Minijobs aus? Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze muss der monatliche Verdienst eine Obergrenze einhalten. Nur dann bleibt die Beschäftigung ein Minijob. Wird diese Verdienstgrenze überschritten, liegt in der Regel kein Minijob mehr vor. Die Höhe der Verdienstgrenze im Minijob hat der Gesetzgeber im Jahr 2022 an die Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes gekoppelt. Steigt der Mindestlohn, darf man monatlich auch im Minijob mehr verdienen. Im Jahr 2024 liegt die monatliche Verdienstgrenze bei 538 Euro. Im Jahr 2025 steigt die Verdienstgrenze auf 556 Euro. Beschäftigte, die im Jahr 2024 zwischen 538 und 556 Euro verdienen, müssen aufpassen. Wird der Verdienst im Jahr 2025 nicht angepasst, sind sie nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sie üben dann einen Minijob aus. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher die Arbeitszeit und den Verdienst genau im Auge behalten. Welche Zahlungen zählen auch in 2025 zum Mindestlohn? Nicht jede Zahlung, die ein Arbeitnehmer erhält, zählt automatisch zum Mindestlohn. Anrechenbar auf den Mindestlohn sind: Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, sofern sie für direkt erbrachte Arbeitsleistung ausgezahlt werden. Bestimmte Zulagen für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit die zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden. Sachleistungen wie Verpflegung oder Unterkunft sind in der Regel nicht auf den Mindestlohn anrechenbar. Welche Pflichten haben Arbeitgeber beim Mindestlohn? Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, den Mindestlohn an ihre Arbeitnehmer zu zahlen. Diese Lohnuntergrenze darf nicht unterschritten werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten dokumentieren. Diese Dokumentationspflicht ist besonders bei Minijobberinnen und Minijobbern wichtig. Sie stellt sicher, dass der Mindestlohn korrekt berechnet wird. Bei Verstößen gegen die Mindestlohnvorschriften drohen Bußgelder und rechtliche Konsequenzen. Wie kann der gesetzliche Mindestlohn 2025 berechnet werden? Um die Einhaltung der Mindestlohnregelungen sicherzustellen, sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber regelmäßig die Arbeitszeiten überprüfen. Dafür gibt es den > Mindestlohnrechner. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt diesen Rechner online zur Verfügung. Hiermit kann man schnell überprüfen, ob der gezahlte Lohn den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Auch die Beschäftigten können diesen Rechner nutzen. Checkliste für Minijobber: So wird der Mindestlohn geprüft Diese Schritte helfen dabei, den Mindestlohn im Minijob zu überprüfen: 1. Lohnabrechnung prüfen: Die Lohnabrechnung regelmäßig kontrollieren, um sicherzustellen, dass der Mindestlohn gezahlt wird. 2. Arbeitszeiten dokumentieren: Eine eigene Aufzeichnung der Arbeitsstunden führen. 3. Mindestlohnrechner nutzen: > Mindestlohnrechner verwenden, um schnell zu überprüfen, ob der Lohn den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Wo gibt es noch mehr Infos zum Mindestlohn 2025? Zusätzliche Informationen zum Mindestlohn finden Sie auf den folgenden Seiten: > Minijob-Zentrale - Umfassende Informationen im Zusammenhang mit Minijobs > Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) - Praxishinweise und aktuelle Entwicklungen > Mindestlohnkommission - Informationen zur Festlegung und Entwicklung des Mindestlohnes > Zoll - Einhaltung des Mindestlohnes (Beitrag im Online-Magazin der Minijob-Zentrale)


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Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsgesetz zu

30.10.2024
Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2024 dem "Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie" (Bürokratieentlastungsgesetz) zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz am 26. September 2024 verabschiedet. Finanzielle Entlastung durch weniger Bürokratie Ziel des Gesetzes ist es, Abläufe und Regeln zu vereinfachen und der Wirtschaft, insbesondere Selbständigen, Unternehmerinnen und Unternehmern mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben zu verschaffen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die Bundesregierung, auf die das Gesetz zurückgeht, erwartet finanzielle Entlastungen in Höhe von 944 Millionen Euro pro Jahr. Erleichterungen bei Steuersachen, Wegfall der Hotelmeldepflicht Zu den beschlossenen Maßnahmen gehören unter anderem: kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege - diese müssen nur noch acht statt bisher zehn Jahre aufbewahrt werden, eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater, sodass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Sozialversicherungsträger ausstellen müssen, keine Hotelmeldepflicht mehr für deutsche Staatsangehörige, mehr digitale Rechtsgeschäfte per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht ohne das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift, digitale Arbeitsverträge, so dass Arbeitgeber auch per E-Mail über die wesentlichen Vertragsbedingungen informieren können - dies hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 26. April 2024 zum ursprünglichen Regierungsentwurf gefordert, Erleichterungen bei Hauptversammlungen börsennotierter Unternehmen, indem zukünftig die Unterlagen online zur Verfügung gestellt werden können sowie digitale Steuerbescheide. Ausfertigung und Verkündung Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zu einem großen Teil am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. (BundesratKOMPAKT, Mitteilung vom 18.10.2024)


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Rekordeinnahmen: 421 Millionen Euro aus Hundesteuer im Jahr 2023

28.10.2024
Hunde zählen hierzulande zu den beliebtesten Haustieren - und die Liebe zu den Vierbeinern füllt auch die Staatskasse. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anlässlich des Welthundetags am 10. Oktober mitteilt, nahmen die öffentlichen Kassen im Jahr 2023 rund 421 Millionen Euro aus der Hundesteuer ein - ein neuer Rekordwert. Für die Städte und Gemeinden bedeutete dies ein Plus von 1,6 % im Vergleich zum Vorjahr. Im Jahr 2022 beliefen sich die Einnahmen aus der Hundesteuer auf 414 Millionen Euro. Die Einnahmen aus der Hundesteuer sind in den letzten Jahren durchgehend gestiegen. Im Zehn-Jahres-Vergleich sogar um 41 %: 2013 hatte die Hundesteuer den Städten und Gemeinden noch 299 Millionen Euro eingebracht. Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine Gemeindesteuer. Höhe und Ausgestaltung der Steuersatzung bestimmt die jeweilige Kommune. Vielerorts hängt der Betrag, den die Hundebesitzer entrichten müssen, auch von der Anzahl der Hunde im Haushalt oder von der Hunderasse ab. Insofern bedeuten höhere Steuereinnahmen nicht zwangsläufig, dass auch die Zahl dieser vierbeinigen Haustiere gestiegen ist. Eine Steuerpflichtige mit einer vom Finanzamt anerkannten Zweitwohnung am Arbeitsort in München klagte bis vor den BFH. Die Zweitwohnungssteuer in den beiden Streitjahren, die 896 Euro und 1.157 Euro betrug, machte sie neben den Aufwendungen für die Unterkunft bei den sonstigen Aufwendungen in ihrer Steuererklärung zusätzlich geltend. Der BFH gab in seinem im Frühjahr 2024 verkündetem Urteil (Az.: VI R 30/21) entgegen dem Finanzgericht diesmal dem Finanzamt recht. Die Zweitwohnungssteuer ist in der Steuererklärung zwar absetzbar, fällt aber unter die seit dem Jahr 2014 geltende Regelung der Unterkunftskosten im Einkommensteuergesetz. Die Haltung eines Vierbeiners ist auch jenseits der Steuerzahlungen ein Kostenfaktor. Die Preise für Hunde- und Katzenfutter stiegen im Jahresdurchschnitt 2023 um 16,9 % gegenüber dem Vorjahr deutlich. Zum Vergleich: Die Gesamtteuerung lag im gleichen Zeitraum bei 5,9 %. (Pressemitteilung DESTATIS)


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13 % der Rentnerinnen und Rentner im Alter von 65 bis 74 Jahren sind erwerbstätig

25.10.2024
Viele Menschen in Deutschland arbeiten, obwohl sie bereits eine Altersrente beziehen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach Ergebnissen einer Zusatzerhebung der EU-Arbeitskräfteerhebung 2023 mitteilt, waren 13 % der Rentnerinnen und Rentner im Alter von 65 bis 74 Jahren hierzulande erwerbstätig. Männer mit einer Altersrente (16 %) gingen dabei häufiger noch einer Arbeit nach als Frauen (10 %). Auch Rentenbeziehende mit höherem Bildungsniveau arbeiteten häufiger: Während knapp jede oder jeder Fünfte (18 %) von ihnen erwerbstätig war, lag der Anteil unter Rentnerinnen und Rentnern mit niedrigerem oder mittlerem Bildungsniveau bei 11 % bzw. 12 %. 33 % der Rentnerinnen und Rentner arbeiten aus finanzieller Notwendigkeit, 29 % aus Freude an der Arbeit Es gibt viele unterschiedliche Gründe für eine Erwerbstätigkeit während des Rentenbezugs: Ein Drittel (33 %) der Rentnerinnen und Rentner, die einer Erwerbstätigkeit nachgingen, tat dies aus finanzieller Notwendigkeit. 29 % gaben die Freude an der Arbeit als Hauptgrund für ihre Erwerbstätigkeit an. 11 % gingen einer Erwerbstätigkeit nach, weil diese finanziell attraktiv war oder die Partnerin oder der Partner ebenfalls noch arbeitete. Die soziale Integration durch den Kontakt zu Kolleginnen und Kollegen war für 9 % der erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentner ausschlaggebend. Sonstige Gründe nannten 18 %. 16 % der erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentner mit mehr als 40 Wochenarbeitsstunden In der Regel arbeiten Rentnerinnen und Rentner mit reduziertem Stundenumfang: Mit einem Anteil von 40 % ging ein Großteil von ihnen weniger als 10 Stunden in der Woche einer Erwerbstätigkeit nach. Ein Viertel (25 %) arbeitete 10 bis unter 20 Wochenarbeitsstunden. 12 % der Rentenbeziehenden mit einer Arbeit übte diese 20 bis unter 30 Stunden in der Woche aus. Bei 8 % waren es 30 bis unter 40 Stunden. 16 % der erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentner hatten eine Arbeitswoche mit mehr als 40 Stunden. Die Hälfte der erwerbstätigen Rentnerinnen ist geringfügig beschäftigt Die Hälfte (50 %) der Rentnerinnen und Rentner, die trotz Rentenbezug einer Erwerbstätigkeit nachgingen, gab an, geringfügig beschäftigt zu sein. Insgesamt arbeiteten mehr als zwei Drittel (69 %) der erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentner als abhängig Beschäftigte, weniger als ein Drittel (31 %) war selbstständig tätig. Methodische Hinweise: Der Mikrozensus ist die größte jährliche Haushaltsbefragung in Europa und umfasst rund 1 % der Bevölkerung. Darin integriert ist die Arbeitskräfteerhebung (AKE). Darüber hinaus ergänzen Zusatzprogramme ("Module" beziehungsweise "Ad-hoc-Module") das Kernprogramm der AKE um jährlich wechselnde Fragen zu ausgewählten Themen des Arbeitsmarktes. Die Beantwortung der Fragen der Zusatzprogramme ist freiwillig. Die hier verwendeten Daten zur Erwerbstätigkeit von Rentnerinnen und Rentnern stammen aus dem Modul der Arbeitskräfteerhebung im Jahr 2023. (Weitere Auswertungen zum Rentenbezug in der Bevölkerung und zur Erwerbstätigkeit von Rentnerinnen und Rentnern finden Sie auf der DESTATIS > Themenseite (Pressemitteilung Destatis Nr. N050)


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Abzug der Zweitwohnungssteuer bei doppeltem Haushalt

23.10.2024
Viele Städte und Gemeinden erheben eine Zweitwohnungssteuer, die in ihrer Gemeindesatzung geregelt ist. Die Höhe variiert zwischen 0 % und 18 %, meist bezogen auf die Jahreskaltmiete der Wohnung. Liegt die beruflich veranlasste Zweitwohnung in einer teuren Metropole, ist das für Steuerpflichtige nachteilig. Zum einen sind die Mieten exorbitant hoch, zum anderen schlägt die Zweitwohnungssteuer zu Buche. Diese Kosten sind zwar steuerlich absetzbar, jedoch nur bis zu einem monatlichen Höchstbetrag. Dieser gilt in ganz Deutschland für alle Steuerpflichtigen gleichermaßen, unabhängig von der Wohn- und Kostensituation vor Ort. Wie hoch fällt die Zweitwohnungssteuer aus? Verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaften, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, sind laut einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 1232/00) von der Zahlung einer Zweitwohnungssteuer ausgenommen. Nichtverheiratete werden zur Kasse gebeten. Die höchste Zweitwohnungssteuer fällt in München mit 18 % an. Leipzig und Freiburg schließen sich mit jeweils 16 % an. Berlin belegt mit 15 % Platz vier. Die Mehrheit der großen deutschen Städte verlangt 10 %. Hamburg und Kassel sind mit 8 % verhältnismäßig günstig. In Düsseldorf und Ingolstadt wird beispielsweise keine Zweitwohnungssteuer erhoben. Zweitwohnungssteuer fällt unter die Unterkunftskosten Eine Steuerpflichtige mit einer vom Finanzamt anerkannten Zweitwohnung am Arbeitsort in München klagte bis vor den BFH. Die Zweitwohnungssteuer in den beiden Streitjahren, die 896 Euro und 1.157 Euro betrug, machte sie neben den Aufwendungen für die Unterkunft bei den sonstigen Aufwendungen in ihrer Steuererklärung zusätzlich geltend. Der BFH gab in seinem im Frühjahr 2024 verkündetem Urteil (Az.: VI R 30/21) entgegen dem Finanzgericht diesmal dem Finanzamt recht. Die Zweitwohnungssteuer ist in der Steuererklärung zwar absetzbar, fällt aber unter die seit dem Jahr 2014 geltende Regelung der Unterkunftskosten im Einkommensteuergesetz. Liegt eine berufliche Zweitwohnung vor, können laufend anfallende Kosten für die Unterkunft wie Miete, KFZ-Stellplatz, Betriebskosten, Stromkosten und Reinigungskosten als Unterkunftskosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat steuerlich geltend gemacht werden. Unter diesen Höchstbetrag von 12.000 Euro pro Jahr fällt auch die Zweitwohnungssteuer, da sie die Unterkunft direkt betreffe und regelmäßig zu zahlen ist. Ein Abzug darüber hinaus darf nicht anerkannt werden. Diese Ausgaben lassen sich extra absetzen Die einmaligen Gebühren für einen Makler, Renovierungs- und Umzugskosten können hingegen separat als Werbungskosten eingetragen werden. Auch Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel, um die Zweitwohnung zu Beginn auszustatten, zählen nicht zu den Unterkunftskosten. Sie können extra und in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Ob Küche, Bett, Tisch, Stühle, Pfannen, Geschirr oder Duschvorhang, diese Ausgaben werden in die Anlage "N-Doppelte Haushaltsführung" eingetragen. Beträge unter 800 Euro netto können sofort für das Anschaffungsjahr abgesetzt werden, teurere Möbel müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden. (Pressemitteilung des Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


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Steuerliche Vorteile durch Privatschulbesuch

21.10.2024
Mit Bayern hat im letzten Bundesland das neue Schuljahr für die gut 11 Millionen Schüler in der Bundesrepublik begonnen. Die Mehrheit der Kinder und Jugendlichen gehen auf öffentliche Schulen, dennoch besuchen gemäß Statistischem Bundesamt rund 1 Million eine Privatschule. Damit wird jedem elften Schüler eine exklusivere Schulbildung zuteil. Den Löwenanteil verbuchen Privatgymnasien, die mehr als ein Drittel aller Gymnasiasten vereinen. Eltern zahlen im Schnitt 2.030 Euro Schulgeld pro Jahr für den Platz an der Schule ihres Kindes. Dieses ist steuerlich bis zu 5.000 Euro absetzbar. 30 % des Schulgeldes mindern die Steuerlast Steuerlich absetzen lässt sich das Schulgeld, wenn die private Schule oder Schule in freier Trägerschaft staatlich anerkannt ist. Das bedeutet, dass sie in einem anerkannten allgemeinen oder berufsbildenden Abschluss endet. Zudem müssen die Eltern in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein und für ihr Kind Kindergeld bekommen. Dann lassen sich 30 % des Schulgeldes und der Anmeldegebühr bis maximal 5.000 Euro als Sonderausgabe bei der Steuer absetzen. Es wird also ein Schulgeld bis zu 16.666 Euro pro Jahr berücksichtigt. Bei getrennten Eltern rechnet das Finanzamt demjenigen Elternteil die Kosten an, der sie getragen hat. Beispiel: Die Kosten für ein Privatgymnasium belaufen sich auf 450 Euro im Monat. Für jedes Kalenderjahr lassen sich von den 5.400 Euro, die an die Schule gezahlt werden, 1.620 Euro vom Finanzamt zurückholen?. Absetzbarkeit ist nicht auf Deutschland beschränkt Diese Steuerentlastung gilt gleichermaßen für Eltern, deren Kinder ein Internat in der EU oder einem EWR-Staat sowie eine internationale oder deutsche Schule im Ausland, sogar außerhalb Europas, besuchen. Hierfür können monatliche Gebühren von 2.000 bis 4.000 Euro anfallen. Das Absetzen ist wieder an die Erfüllung der zuvor genannten Voraussetzungen geknüpft. Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung zählen nicht zu den Schulgebühren und sind i. d. R. nicht absetzbar. Ausgaben für die nachmittägliche Hausaufgabenbetreuung können indes als Sonderausgabe bei den Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Schulgeld geltend gemacht werden. Dies ist zu zwei Dritteln und bis zu 4.000 Euro bis zum 14. Geburtstag des Kindes möglich. JAls Nachweis ist eine Schulbesuchsbescheinigung erforderlich. Auf der Rechnung der Bildungseinrichtung muss das Schulgeld getrennt von anderen Kosten wie Unterkunft, Verpflegung, Hausaufgabenbetreuung, Nachhilfe oder gebührenpflichtigen Freizeitbeschäftigungen aufgeführt werden. Nur wenn alle Gebühren separat ausgewiesen werden, ist die Akzeptanz vom Finanzamt und damit die Steuersenkung gesichert. (Pressemitteilung des Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


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Gartenarbeiten: Bis zu 5.200 Euro Steuerbonus

18.10.2024
Das Laub leuchtet in sattem Gelb und warmem Rot. Der Herbst zeigt sich von seiner schönsten Seite. Noch ein paar Wochen bis zu den ersten Nachtfrösten. Zeit, die letzten Arbeiten auf der Terrasse und im Garten für dieses Jahr anzupacken. Sträucher schneiden, Zwiebeln für den Frühling setzen und empfindliche Pflanzen winterfest machen. Wer die Arbeiten nicht selbst verrichten kann oder möchte, holt sich z.B. von einem Landschaftsgärtner professionelle Unterstützung. Viele dieser Ausgaben rund um den Garten lassen sich in der Steuererklärung absetzen. Wer kann von den Steuervorteilen profitieren? Egal, ob Eigenheimbesitzer oder Mieter mit Gärtchen, beide können gleichermaßen die Kosten geltend machen. Die Immobilie muss auch nicht ganzjährig selbst genutzt werden, das heißt Zweit- und Ferienhäuser sind eingeschlossen. Diese dürfen sich sogar in der EU oder EWR befinden, solange der Hauptwohnsitz in Deutschland liegt. Eine Besonderheit gilt für Neubauten. Gartenarbeiten sind erst dann abzugsfähig, wenn die Immobilie bewohnt wird. Daher rät der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V., erst ins Eigenheim zu ziehen und den Garten anschließend gestalten zu lassen. Das spart eine Menge Geld. Gefördert werden alle Arbeiten, die auf dem Grundstück oder angrenzenden Bürgersteig anfallen. Werden Pflanztöpfe hingegen z. B. von einer Gärtnerei abgeholt und den Winter über in Gewächshäusern eingelagert, ist der Steuerabzug nicht zugelassen. Welche Gartenarbeiten sind steuerlich absetzbar? Die ausgeführten Tätigkeiten sind steuerlich in haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen zu unterteilen. Es spielt keine Rolle, ob der Garten erstmalig angelegt oder umgestaltet wird. Einmalige Arbeiten, wie das Verfliesen der Terrasse, das Anbringen eines Sonnenschutzes, die Einzäunung des Grundstücks, das Gestalten der Beete, das Anlegen eines Gartenteichs, das Pflanzen einer Hecke oder Legen eines Rollrasens fallen steuerlich unter die Handwerkerleistungen. Der Herbst bietet aufgrund von Temperatur und Feuchtigkeit die optimalen Bedingungen, damit Pflanzen vor dem Winter noch gut anwurzeln und sich eingewöhnen können. Jeder, der einen eigenen Garten hat, kennt das: Im Garten ist laufend etwas zu tun. Wiederholt anfallende Arbeiten wie Rasenmähen, Heckenschneiden, Schädlingsbekämpfung, Unkrautjäten, Pflanzen in Vlies einpacken oder Laub vom Gehweg entfernen, gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Werden sie von einem Gewerbetreibenden ausgeführt, gibt es ein Fünftel der Arbeitskosten von der Steuer zurück. Das schließt das gebührenpflichtige Entsorgen der Gartenabfälle mit ein. Was ist steuerlich zu beachten? Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind jeweils zu 20 %absetzbar, es gelten aber unterschiedliche Höchstgrenzen. Beschränkt ist die Absetzbarkeit auf Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten. Die Mehrwertsteuer und Verbrauchsmaterialien wie Treibstoff, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmittel gehören dazu. Ausgeschlossen sind die Kosten für Pflanzen, Steine und Material, das länger erhalten bleibt. Aus diesem Grund ist bei der Rechnungsstellung eine transparente und getrennte Aufstellung erforderlich, sonst lehnt das Finanzamt ab. Als Nachweise werden eine Rechnung und ein Überweisungsbeleg, z. B. der Kontoauszug, benötigt. Wichtig, bei Barzahlung geht der Steuervorteil verloren! Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen werden maximal 20.000 Euro berücksichtigt. Daraus entsteht im günstigsten Fall ein Steuervorteil von 4.000 Euro. Für Handwerkerarbeiten gilt eine Höchstgrenze von maximal 6.000 Euro. Daraus ergibt sich ein Steuervorteil von bis zu 1.200 Euro. Insgesamt können also 5.200 Euro für Gartenarbeiten eingestrichen werden. Diese Summe wird erfreulicherweise direkt von der Steuerlast und nicht vom Einkommen abgezogen. Sollten die Handwerkerkosten den steuerlichen Jahreshöchstbetrag übersteigen, rät der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V., mit dem Betrieb eine Aufteilung der Rechnung auf zwei Jahre zu vereinbaren. Durch das Aufsplitten der Kosten kann der Steuervorteil vergrößert und im besten Fall verdoppelt werden. (Pressemitteilung des Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


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Finanzgericht Köln veröffentlicht Urteil zur neuen Grundsteuerbewertung

16.10.2024
Die neue Grundsteuerbewertung ist nicht zu beanstanden. Das hat das Finanzgericht Köln mit seinem aktuell veröffentlichten Urteil (4 K 2189/23) entschieden. Das Finanzgericht Köln verhandelte erstmalig in einem Verfahren, das die Bewertung einer Immobilie für die neue Grundsteuer in NRW betrifft. Die Klage richtete sich gegen einen Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 01.01.2022 nach dem Bundesmodell. Die neue Bewertung war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die bisher geltende Bewertung für die Grundsteuer (sog. Einheitsbewertung zum 01.01.1935 bzw. 01.01.1964) für verfassungswidrig erklärt hatte und der Gesetzgeber aufgefordert war, ein neues Bewertungsverfahren zu schaffen. Gegenstand der Bewertung ist eine Eigentumswohnung. Bei der Berechnung des Grundsteuerwerts wurde u.a. ein Bodenrichtwert von 2.280 Euro angesetzt. Die Kläger halten die neue Bewertung nach dem Bundesmodell für verfassungswidrig. Der Grundsteuermessbetrag habe sich wesentlich erhöht. Zudem sei bei einer weiteren in ihrem Eigentum stehenden Eigentumswohnung, die sich unweit entfernt in einer - nach Ansicht der Kläger - besseren Ortslage befinde, ein weitaus niedrigerer Bodenrichtwert von 530 Euro angesetzt worden. Der 4. Senat des Finanzgerichts Köln hat die Klage abgewiesen. Der festgestellte Wert entspreche den Vorgaben der neuen Wertermittlungsvorschriften nach dem Bewertungsgesetz. Das neue Bewertungsrecht zur Neufestsetzung der Grundsteuer begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken . Ziel der Bewertung sei ein "objektiviert-realer Grundsteuerwert" innerhalb eines Korridors von gemeinen Werten (Verkehrswerten). Das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Entscheidungen zur Verfassungswidrigkeit der alten Einheitsbewertung betont, dass der Gesetzgeber gerade in Masseverfahren über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum verfüge. Die bisherigen Bewertungsvorschriften seien nicht wegen einer zu typisierenden Wertermittlung verworfen worden, sondern vor allem deshalb, weil der Gesetzgeber jahrzehntelang auf neue Hauptfeststellungen verzichtet habe. Nunmehr sei mit Blick auf die rund 36 Millionen erforderlichen Neubewertungen von Grundstücken ein möglichst einfaches, automationsfreundliches Verfahren gewählt worden. Dies bedinge - auch und gerade im Hinblick auf das Ziel einer künftig automatisierten Immobilienbewertung ohne die erneute Vorlage manuell auszufüllender Steuererklärungen - eine gewisse Standardisierung. Die Heranziehung von Bodenrichtwerten zur Ermittlung des Bodenwerts habe sich steuerrechtlich seit vielen Jahren sowohl im Rahmen der sog. Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer als auch im Zuge ertragsteuerlicher Wertermittlungsanlässe, wie z.B. der Kaufpreisaufteilung, bewährt. Die Bodenrichtwerte würden darüber hinaus auch im Rahmen von Verkehrsermittlungen von Grundstücken herangezogen. Hinzu komme, dass von einer gleichwertigen oder gar besseren Lage der von den Klägern zum Vergleich herangezogenen Eigentumswohnung nicht die Rede sein könne. Diese Wohnung liege in einer als "Gewerbe/Industrie/Sondergebiet" ausgewiesenen Zone in der Nähe einer Bahntrasse, während sich die zu bewertende Eigentumswohnung in einer gefragten Wohnlage befinde. Im Streitfall sei zudem weder das Übermaßverbot verletzt noch liege ein "Typisierungsausreißer" vor. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber habe zwar inzwischen den Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts in bestimmten Fällen zugelassen. Allerdings erreiche der zum 01.01.2022 festgestellte und von den Klägern angegriffene Grundsteuerwert nur etwa 66 % des von den Klägern zweieinhalb Jahre vor dem Bewertungsstichtag in 2019 gezahlten Kaufpreises. Soweit die Kläger sich mit ihrer Klage letztlich für eine vollständige Abschaffung der Grundsteuer in der bisherigen Form aussprächen, obliege diese politische Entscheidung alleine dem Gesetzgeber. Das Verfahren bildet ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch bei den Finanzgerichten und Finanzämtern anhängiger vergleichbarer Streitfälle. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. (Pressemitteilung des Finanzgerichts Köln; zur vollständigen Entscheidung 4 K 2189/23 gelangen Sie > hier.


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Fortsetzung der Förderung von E-Lastenfahrrädern (BMWK)

15.10.2024
Die Anschaffung von gewerblich genutzten E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhängern wird mit der neuen E-Lastenfahrrad-Förderrichtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weiterhin finanziell unterstützt. Antragsberechtigt sind private Unternehmen sowie Körperschaften bzw. Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen. Anträge können ab dem 01.10.2024 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Durch die Anhebung der Höchstfördersumme auf 3.500 Euro pro Rad werden nun größere E-Lastenfahrräder und E-Lastenfahrradanhänger, die großvolumige und/oder besonders schwere Lasten befördern können, besser gefördert. Die Förderquote beträgt weiterhin 25 % der förderfähigen Ausgaben. Von Architekturbüros und Abwasserentsorgung bis zum Verlags- sowie Veterinärwesen profitiert bereits eine Vielzahl verschiedener Unternehmen und Wirtschaftszweige von der Förderung. Bisher konnten im Rahmen der E-Lastenfahrrad-Richtlinie Förderzusagen von rund 17,5 Millionen Euro für knapp 11.800 E-Lastenfahrräder erteilt werden. Mit dem > Merkblatt zur E-Lastenfahrrad-Richtlinie informiert das BAFA über den Ablauf des Antragsverfahrens, die Höhe der Förderung sowie die Fördervoraussetzungen. Förderfähige E-Lastenfahrräder werden in einer Positivliste > geführt, die fortlaufend durch das BAFA gepflegt wird.> Informationen zur Antragstellung:> Weitere Informationen: > (Pressemitteilung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)


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Ruhen von Einspruchsverfahren wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Niedersächsischen Grundsteuer

14.10.2024
Bei dem für die Grundsteuer zuständigen 1. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts ist ein Klageverfahren rechtshängig, das die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes zum Gegenstand hat. Es wird unter dem Aktenzeichen 1 K 38/24 geführt. Im Rahmen der Neuregelung der Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer durch den Bundesgesetzgeber hat Niedersachsen von der im Gesetz vorgesehenen Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und sich in einem Niedersächsischen Grundsteuergesetz für das sog. "Flächen-Lage-Modell" entschieden. Grundlage für die Bewertung der Grundstücke sind die Flächen des Grund und Bodens und des Gebäudes multipliziert mit einer Äquivalenzzahl (bestimmter Zahlenwert je qm Boden und Gebäudefläche) und einem Lage-Faktor (Zu- oder Abschlag für die Lage des Grundstücks) für das jeweilige Grundstück. Mit Allgemeinverfügung hat das Landesamt für Steuern Niedersachsen nun mitgeteilt, dass es sich um ein Musterverfahren handelt und angeordnet, dass bereits anhängige und zukünftige Einspruchsverfahren gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag bis zur Rechtskraft einer Entscheidung des 1. Senats ruhen sollen. Möchte man von dieser Ruhensanordnung profitieren, ist es aber weiterhin erforderlich, gegen eventuell noch ergehende Bescheide Einspruch einzulegen. Eine automatische Vorläufigkeit der Festsetzungen durch die Finanzämter ist nicht vorgesehen. (Auszug aus Newsletter 3 und 10/2024 des Niedersächsischen Finanzgerichts; zu der im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 387 vom 04.09.2024 veröffentlichten Allgemeinverfügung gelangen Sie > hier


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Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im Oktober 2024?

09.10.2024
Eine Pflegebegutachtung ist jetzt per Video möglich. Die Kosten für RSV-Prophylaxe bei Säuglingen werden übernommen. Die Neuregelungen im Überblick. Zeitnähere Pflegebegutachtung durch Video-Telefonie Pflegebegutachtungen per Video-Telefonie - das ist seit dem 26.09.2024 möglich. Der Medizinische Dienst kann Pflegebedürftige so zeitnäher begutachten. Das ist wichtig, da es ohne die Begutachtung keine Leistungen der Pflegeversicherung gibt. In welchen Fällen Videobegutachtungen möglich sind, regeln die Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund. Grundlage hierfür ist das seit März geltende Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens. Kosten für RS-Viren-Prophylaxe werden übernommen Neugeborene und Säuglinge können zum Schutz vor schweren Atemwegsinfektionen durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) Medikamente mit entsprechenden Antikörpern bekommen. Die Kosten für diese Prophylaxe übernehmen seit dem 14.09.2024 die gesetzlichen Krankenkassen. Das hilft, RSV-bedingte Krankenhausaufenthalte und Todesfälle zu verhindern. (Meldung auf Bundesregierung online)


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6,9 % mehr Gewerbesteuereinnahmen im Jahr 2023

02.10.2024
Die Gemeinden in Deutschland haben im Jahr 2023 rund 75,1 Milliarden Euro an Einnahmen aus der Gewerbesteuer erzielt. Dies bedeutet ein Plus von rund 4,9 Milliarden Euro beziehungsweise 6,9 % gegenüber dem Vorjahr, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Damit wurde auch 2023 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht. Nach einem Rückgang im ersten Corona-Jahr 2020 waren die Gewerbesteuereinnahmen bereits 2021 und 2022 auf neue Höchststände seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1991 gestiegen. Gewerbesteuereinnahmen Unter den Flächenländern verzeichneten Brandenburg mit +27,0 % und Sachsen mit +21,8 % die höchsten Anstiege bei den Gewerbesteuereinnahmen. Bei den Stadtstaaten hatte Bremen mit +23,3 % den stärksten Zuwachs. Dagegen verbuchte Rheinland-Pfalz mit -29,1 % als einziges Bundesland einen Rückgang gegenüber dem Vorjahr. Grundsteuereinnahmen leicht im Plus Die Einnahmen der Gemeinden aus der Grundsteuer A, die auf das Vermögen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erhoben wird, betrugen im Jahr 2023 insgesamt 0,4 Milliarden Euro. Dies war ein Anstieg um 0,8 % zum Vorjahr. Aus der Grundsteuer B, die auf Grundstücke erhoben wird, nahmen die Gemeinden im Jahr 2023 insgesamt 15,1 Milliarden Euro ein, das waren 1,3 % mehr als 2022. Insgesamt 5,9 % mehr Einnahmen aus Grund- und Gewerbesteuer Insgesamt erzielten die Gemeinden in Deutschland im Jahr 2023 Einnahmen aus den Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) von rund 90,6 Milliarden Euro. Gegenüber 2022 war dies ein Anstieg um 5,1 Milliarden Euro beziehungsweise 5,9 %. Durchschnittlicher Gewerbesteuerhebesatz leicht erhöht Die von den Gemeinden festgesetzten Hebesätze zur Gewerbesteuer sowie zur Grundsteuer A und B entscheiden maßgeblich über die Höhe ihrer Realsteuereinnahmen. Im Jahr 2023 lag der durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden in Deutschland für die Gewerbesteuer bei 407 % und damit um 4 Prozentpunkte höher als im Vorjahr. Bei der Grundsteuer A stieg der durchschnittliche Hebesatz im Jahr 2023 gegenüber 2022 um 5 Prozentpunkte auf 355 %. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B erhöhte sich im selben Zeitraum um 7 Prozentpunkte auf 493 %. Weitere Informationen: Weitere Ergebnisse und methodische Hinweise bietet der Statistischen Bericht "Realsteuervergleich 2023" auf der Themenseite "Steuereinnahmen" im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes. Basisdaten und lange Zeitreihen können über die Tabellen 71231 in der Datenbank GENESIS-Online abgerufen werden. (Statistisches Bundesamt (Destatis), Pressemitteilung Nr. 356 vom 19. September 2024)


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Entwurf Jahressteuergesetz 2024: Von Mobilitätsbudget bis Biersteuer

25.09.2024
Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) in den Bundestag eingebracht (20/12780). Dieses enthält laut dem Entwurf "eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben". Einige Maßnahmen hebt die Bundesregierung dabei hervor. Dazu gehört beispielsweise die vereinfachte lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets. Arbeitgeber können demnach künftig ihren Mitarbeitern ein Mobilitätsbudget von bis zu 2.400 Euro pro Jahr als Zusatz zu ihrem Lohn gewähren und dieses pauschal mit 25 Prozent versteuern. "Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung wird eine bürokratiearme Besteuerung ermöglicht", heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften würden "um Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten (wie beispielsweis E-Scooter, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- sowie sonstige Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen) erweitert". Ebenso werde der Erwerb von Einzelfahrkarten, Zeitkarten und Ermäßigungskarten für den Bus- und Bahnverkehr begünstigt. Auch für Stromspeicher will die Bundesregierung die steuerlichen Rahmenbedingungen verbessern. So sollen bei der Gewerbesteuer künftig Regelungen analog zu Windkraft- und Solaranlagen gelten. Es sollen "die Standortgemeinden der Energiespeicheranlagen in angemessener Weise am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber" beteiligt werden. Das soll die Akzeptanz für solche Anlagen vor Ort schaffen. Die Unterscheidung von Grün- und Graustrom kann dabei aus Sicht der Bundesregierung "für die gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Speicherprojekten kein taugliches Abgrenzungskriterium sein". Der JStG-Entwurf enthält darüber hinaus eine Klarstellung zur Vermietung von Wohnraum an hilfebedürftige Personen. Diese stellt demnach die Erfüllung wohngemeinnütziger Zwecke dar. "Bezahlbares Wohnen soll insbesondere für Personen mit geringen Einkommen durch steuerbegünstigte Körperschaften ermöglicht werden" erklärt die Bundesregierung. Änderungen sind auch bei der Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht vorgesehen. Maßgeblich hierfür ist laut Gesetzesbegründung das Europarecht. Künftig gilt demnach, dass die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht über 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) und im laufenden Jahr nicht über 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro) liegt. Dabei gilt allerdings auch eine Verschärfung: Galt bisher, dass es sich im laufenden Jahr um einen prognostizierten Betrag handelte, dessen Überschreitung nicht zwangsläufig zum Verlust der Umsatzsteuerbefreiung für das laufende Jahr führte, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung künftig nicht mehr in Betracht, wenn der Umsatz 100.000 Euro überschreitet. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind indes steuerfrei. Höhere Freigrenzen gibt es künftig auch für Haus- und Hobbybrauer. Die für diese vorgesehene steuerbefreite Menge für die Herstellung von Bier wird von zwei auf fünf Hektoliter erhöht. Mit dem JStG will die Bundesregierung ferner Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren umsetzen. Vorgesehen ist auch die "Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten". Die Abwicklungsfrist für Investmentfonds soll von fünf auf zehn Jahre verlängert werden. Der Gesetzentwurf beinhaltet auch Änderungen bezüglich der Steuerbefreiung der Entgelte von Reisesicherungsfonds, der Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen, Änderungen im Umwandlungssteuergesetz, die Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden, EU-rechtliche Anpassungen im Erbschaftssteuerrecht sowie Änderungen am Gesetz über Steuerstatistiken. Die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungseinrichtungen wird an EU-Recht angeglichen. Der Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte wird auf 8,4 Prozent angepasst. Insgesamt rechnet die Bundesregierung damit, dass die beabsichtigten Änderungen in den Jahren 2024 und 2025 zu Steuermindereinnahmen für den Fiskus führen. 2026 dürfte ein Plus von mehr als einer halben Milliarde Euro stehen, 2027 und 2028 wieder ein Minus von jeweils 115 Millionen Euro. Die Stellungnahme des Bundesrats zu dem Gesetzentwurf liegt noch nicht vor. (Deutscher Bundestag, Presse-Kurzmeldung vom 10.09.2024 - hib 584/2024)


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Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2023

23.09.2024
Das Bundesministerium der Finanzen hat aus den Einspruchsstatistiken der Steuerverwaltungen der Länder (zum Stand 6. Juni 2024) die Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2023 zusammengestellt: Unerledigte Einsprüche am 31.12.2022: 2.301.492 Eingegangene Einsprüche: 9.932.766 (Veränderung gegenüber Vorjahr: +233,5 %) Erledigte Einsprüche: 3.675.126 (Veränderung gegenüber Vorjahr: +12,8 %), davon erledigt durch - Rücknahme des Einspruchs: 679.983 (18,5 %) - Abhilfe: 2.528.109 (68,8 %) - Einspruchsentscheidung: (ohne Teil-Einspruchsentscheidungen) 437.350 (11,9 %), Teil-Einspruchsentscheidung 8.822 (0,2 %) - auf andere Weise: 20.862 (0,6 %) Saldo aus Übernahmen, Abgaben, Storni und sonstigen Bestandskorrekturen 109.501 Unerledigte Einsprüche am 31.12.2023: 8.668.633 (Veränderung gegenüber Vorjahr: +276,7 %) Gegenüber den Vorjahren haben sich die Anzahl der eingegangenen Einsprüche und auch der Stand der zum 31. Dezember 2023 unerledigten Einsprüche erheblich gesteigert, was im Wesentlichen auf die eingehenden Einsprüche betreffend die Grundsteuerreform zurückzuführen ist. Im Jahr 2023 wurden gegen die Finanzämter 47.309 Klagen erhoben (nach der Zählweise der Finanzverwaltung); dies entspricht einem Prozentsatz von lediglich 1,3 % der insgesamt erledigten Einsprüche. (Auszug aus der Statistik des Bundesministeriums der Finanzen über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2023; weitere Einzelheiten zu den Auswertungen finden Sie > hier.)


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Die Kreditkarte lässt sich von der Steuer absetzen

20.09.2024
Viele Steuerpflichtige erstellen ihre Einkommensteuererklärung selbst. Bei dem Ganzen schwingt die Hoffnung auf eine Steuererstattung mit. Je mehr absetzbar ist, desto näher kommt man seinem Ziel. Auf der Suche nach absetzbaren Posten stellt sich die Frage, inwieweit die Gebühren einer Kreditkarte absetzbar sind. Dass das möglich ist und warum die Ausgaben in einem direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen müssen, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) Viele Buchungen sind ohne Kreditkarte schlichtweg unmöglich. Ob Hotelreservierung oder Mietwagen, die Kreditkartennummer muss meist als Sicherheit hinterlegt werden. Für Karteninhaber ist es zudem sehr bequem, mit ein paar Klicks online zu bezahlen, statt eine Überweisung auszuführen. Auch unterwegs ist eine Kreditkarte recht vorteilhaft, da in Geschäften gezahlt werden kann, ohne die entsprechende Summe an Bargeld dabei zu haben. Da die Abbuchung in der Regel erst Monate später vom Girokonto erfolgt, erhöht sich der finanzielle Spielraum. Dazu locken Mehrwerte, wie Reiseversicherungen, Garantien, Cashback oder Prämien. Doch all dies hat einen Preis. Einmal im Jahr wird für Kreditkartenbesitzer in der Regel eine Jahresgebühr fällig. Dazu gesellen sich oft Abhebungsgebühren im In- und Ausland. 100 % der Gebühren sind absetzbar In der Steuererklärung sind Ausgaben, die einen direkten Bezug zur beruflichen Tätigkeit haben, als Werbungkosten absetzbar. Somit kann auch die volle Jahresgebühr der Kreditkarte steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Nutzung der Karte ausnahmslos beruflich erfolgt. Berufliche Einsätze sind zum Beispiel das Begleichen von Tankrechnungen und Hotelübernachtungen bei Dienstreisen, Flugbuchungen, Bahntickets, Restaurantbesuche mit Kunden, Seminargebühren für berufliche Fortbildungsmaßnahmen und der Einkauf von Fachliteratur. Stellt der Arbeitgeber aber eine Kreditkarte zur Verfügung, sind keine Werbungskosten privat absetzbar, da dieser die Gebühren trägt. Private und berufliche Kreditkartennutzung Werden mit derselben Kreditkarte auch private Ausgaben beglichen, muss der berufliche Anteil herausgerechnet werden. Dafür müssen alle Posten auf den Kontoauszügen sondiert und einer beruflichen oder privaten Nutzung zugewiesen werden. Anschließend muss die Höhe der beruflichen Zahlungen im Verhältnis zum Gesamtumsatz ermittelt werden. Dieser prozentuale Anteil ist auf die Jahresgebühr der Kreditkarte anzuwenden. Bei einer gemischten Nutzung der Kreditkarte sind die Kosten also nur anteilig als Werbungskosten absetzbar. Die beruflichen Ausgaben müssen nachvollziehbar und ordnungsgemäß dokumentiert sein, falls das Finanzamt Belege anfordert. Nicht nur alle Rechnungen, sondern auch die monatlichen Kontoauszüge sollten für mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Am besten werden alle Abrechnungsposten als beruflich markiert, auf die das zutrifft. So fällt dem Finanzamt die Überprüfung leichter und selbst hat man auch die volle Kontrolle. Ein Beispiel für eine gemischte Nutzung der Kreditkarte: Im Jahr 2023 wurden Rechnungen in Höhe von 4.500 Euro mit der Kreditkarte beglichen. Davon waren 1.350 Euro für berufliche Einsatzzwecke. Das macht im Verhältnis zur Gesamtsumme 30 % aus. Ergo sind 30 % der Kreditkartengebühr absetzbar. Tipps von den Lohi-Steuerexperten Vielnutzer sowie Freiberufler und Selbstständige haben es leichter, wenn sie bei einer gemischten Nutzung der Einfachheit halber zwei Kreditkarten beantragen. Eine für die privaten Ausgaben und eine für die berufsbedingten Kosten. Auf diese Weise muss nicht jeder einzelne Posten auseinanderdividiert werden. Denn oftmals erinnert man sich Monate später nicht mehr so genau, ob z. B. die Fahrt mit dem Taxi zu einem privaten Anlass oder einem Geschäftstermin erfolgt ist. Zwei separate Kreditkarten sind aber von Seiten der Finanzämter nicht vorgeschrieben. Die Gesetze fordern nur, dass berufliche und private Ausgaben klar voneinander zu trennen sind. Zahlungen in berufliche und private aufzuteilen, ist die Mühe übrigens nicht wert, wenn die gesamten Werbungskosten unter dem Arbeitnehmerpauschbetrag bleiben. Das Finanzamt berücksichtigt automatisch bei jedem Steuerpflichtigem eine Pauschale von 1.230 Euro. Nur wenn die individuellen Werbungskosten in der Summe diesen Betrag übersteigen, lohnt es sich, nach weiteren absetzbaren Ausgaben zu suchen. Nur dann reduzieren die Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen und die zu leistenden Steuerzahlungen weiter. (Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


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Gesetzesvorhaben der Bundesregierung: Sonderabschreibung für vollelektrische und emissionsfreie Fahrzeuge

19.09.2024
Mit der Wachstumsinitiative hat sich die Bundesregierung vorgenommen, die Autoindustrie und ihre Beschäftigten beim Modernisierungsprojekt E-Mobilität zu unterstützen. Die steuerliche Förderung von dienstlich genutzten E-Autos soll dabei helfen, die Nachfrage nach emissionsfreien Fahrzeugen weiter zu erhöhen. Zudem soll der Standort gezielt vorangebracht werden. Wie werden E-Dienstwagen konkret gefördert? Für neu zugelassene, rein elektrische und emissionsfreie Fahrzeuge sollen Unternehmen die Investitionskosten schneller steuerlich geltend machen können. Dazu wird eine neue Sonderabschreibung eingeführt. Über einen Zeitraum von 6 Jahren können die Anschaffungen - beginnend mit einem Satz von 40 % - von der Steuer abgeschrieben werden. Das sorgt für zusätzliche Liquidität bei Unternehmen. Die Regelung gilt befristet für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028. Die Verlängerung der Postlaufzeiten wirkt sich auch auf die Bekanntgabe von Steuerbescheiden und anderen Verwaltungsakten aus. So gilt für die Bekanntgabe von -auch elektronisch übermittelten - Verwaltungsakten statt der bisherigen Drei-Tages-Fiktion (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO, § 122a Abs. 4 AO) ab dem 01.01.2025 eine Vier-Tages-Fiktion. Verwaltungsakte gelten damit grundsätzlich am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post bzw. bei elektronischen Dokumenten nach Absendung als bekannt gegeben. Fällt das Ende der neuen Vier-Tage-Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet - wie bisher - die Frist gem. § 108 Abs. 3 AO mit Ablauf des nächsten Werkstages (siehe Art. 20 PostModG). Zusätzlich wird die Dienstwagenbesteuerung für Elektro-Fahrzeuge erweitert. Das heißt konkret: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Elektro-Firmenwagen auch privat nutzen, versteuern diesen Vorteil vergünstigt. Dies gilt bislang nur, wenn das Auto nach dem sogenannten Bruttolistenpreis höchstens 70.000 Euro kostet. Dieser Betrag wird nun auf 95.000 Euro angehoben. Die neue Höchstgrenze gilt für Firmenwagen, die ab Juli 2024 angeschafft werden bzw. wurden. Hier finden Sie weitere Informationen zur > Wachstumsinitiative. (Mitteilung auf Bundesregierung online - Gesetzesvorhaben)


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KfW fördert Kauf sanierungsbedürftiger Wohnimmobilien durch Familien im Auftrag der Bundesregierung

16.09.2024
Am 03.09.2024 ist das neue KfW-Förderprogramm "Jung kauft Alt" (Wohneigentum für Familien - Bestandserwerb) gestartet. Es richtet sich an Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind, die eine Bestandsimmobilie mit niedrigem Energiestandard erwerben und sich verpflichten, diese energetisch zu sanieren. Das maximale Haushaltseinkommen darf 90.000 EUR bei einem Kind, zuzüglich 10.000 Euro je weiteres Kind, nicht überschreiten. Für den Erwerb können günstige Förderkredite in Anspruch genommen werden, für die das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) Mittel zur Zinsverbilligung bereitstellt. Der Zinssatz für ein Darlehen mit 35 Jahren Laufzeit und 10 Jahren Zinsbindung beträgt aktuell beispielsweise 1,51% effektiv. Die wichtigsten Programmdetails im Überblick: Antragsberechtigt sind Privatpersonen, die Eigentum von selbstgenutztem Wohnraum erwerben, bei denen mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt und deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen max. 90.000 EUR bei einem Kind beträgt, zuzüglich 10.000 EUR je weiteres Kind. Die zu erwerbende Wohnimmobilie muss zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß eines Energiebedarfs- oder verbrauchsausweises in die Energieeffizienzklasse F, G oder H eingestuft sein. Die Kredite im Produkt "Jung kauft Alt" können Kunden, wie bei KfW-Förderkrediten üblich, bei ihren Hausbanken beantragen. Förderfähige Kosten sind der Kaufpreis inklusive Grundstückskosten. Die maximale Höhe des Kreditbetrags hängt ab von der Anzahl der im Haushalt wohnenden minderjährigen Kinder. Bei einem Kind können bis zu 100.000 EUR beantragt werden, bei zwei Kindern bis zu 125.000 EUR und ab drei Kindern bis zu 150.000 EUR. Es sind Kreditlaufzeiten ab sieben und bis 35 Jahre möglich, die Zinsen können je nach Laufzeitvariante für maximal 20 Jahre festgeschrieben werden. Das Programm "Jung kauft Alt" ist kombinierbar mit dem KfW-Wohneigentumsprogramm (www.kfw.de/124). Antragstellende verpflichten sich, die erworbene Bestandsimmobilie binnen 54 Monaten ab KfW-Förderzusage energetisch mindestens auf das Niveau eines "Effizienzhauses 70 EE" zu sanieren. Für die Sanierung können zusätzlich z.B. zinsgünstige Kredite und Zuschüsse der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) genutzt werden, wie etwa die KfW-Heizungsförderung für den Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung (www.kfw.de/458), oder die BEG-Wohngebäude-Kredite der KfW (www.kfw.de/261). Hinweis: Alle Informationen der KfW zum Programm "Jung kauft Alt" (Wohneigentum für Familien - Bestandserwerb) finden Sie unter ( www.kfw.de/308). Eine druckfähige Grafik der KfW zur Kombination verschiedener KfW-Programme zu Erwerb und Sanierung einer Bestandsimmobilie ist abrufbar unter: Grafik Bestandsimmobilie(PDF, 142 KB, barrierefrei). (Auszug aus einer Pressemitteilung der KfW, Inlandsförderung, vom 02.09.2024)


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Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: BFH hält Aussetzungszinsen von monatlich 0,5 % für verfassungswidrig

16.09.2024
Der VIII. Senat des BFH hält den gesetzlichen Zinssatz von 6 % p.a. für sog. Aussetzungszinsen für verfassungswidrig. Er hat daher mit Beschluss vom 08.05.2024 - VIII R 9/23 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen. Einspruch und Klage haben im Steuerrecht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Erhebung einer Abgabe wird nicht aufgehalten und der Steuerpflichtige muss die festgesetzte Steuer zunächst zahlen. Die aufschiebende Wirkung von Einspruch und Klage kann aber in einem summarischen Verfahren auf Antrag bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids von Finanzamt oder Finanzgericht gesondert durch die Aussetzung der Vollziehung (AdV) angeordnet werden. Für den Steuerpflichtigen bedeutet das einerseits, dass er die Steuer zunächst nicht zahlen muss. Andererseits droht ihm eine Belastung mit Zinsen, wenn sein Rechtsmittel endgültig ohne Erfolg bleibt und er die Steuer "nachträglich" zahlen muss. Er hat dann nämlich für die Dauer der AdV und in Höhe des ausgesetzten Steuerbetrags Zinsen i. H. von 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr zu entrichten (Aussetzungszinsen, § 237 i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Mit Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 (BVerfGE 158, 282) hat das BVerfG die Vollverzinsung in dieser Höhe (§ 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) ab dem 01.01.2014 für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt, dies aber nicht auf die Aussetzungszinsen und andere Teilverzinsungstatbestände erstreckt. Im Streitfall hatte der Kläger seinen Einkommensteuerbescheid 2012 angefochten. Dessen Vollziehung setzte das FA aus. Die Klage war erfolglos. Aussetzungszinsen von 0,5 % wurden für 78 Monate festgesetzt, u. a. für den Zeitraum von 01.01.2019 bis zum 15.04.2021. Der Kläger wandte sich gegen die Zinsfestsetzung. Nach Auffassung des BFH ist ein Zinssatz für die Zinsen bei AdV i. H. von 0,5 % pro Monat, also 6 % p.a. gem. § 237 i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Zumindest während einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase ist der gesetzliche Zinssatz der Höhe nach evident nicht (mehr) erforderlich, um den durch eine spätere Zahlung typischerweise erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen. Zudem werden Stpfl., die Zinsen schulden, weil sie die Steuer nach AdV nicht bezahlt haben, und Stpfl., die Nachzahlungszinsen entrichten müssen, weil ihre Steuerfestsetzung zu einem Unterschiedsbetrag (§ 233a Abs. 3 AO) geführt hat und sie die materiell-rechtlich von Anfang an geschuldete Steuer deshalb erst später zahlen müssen, ungleich behandelt. Denn Nachzahlungszinsen werden seit dem 01.01.2019 lediglich mit einem Zinssatz von 0,15 % für jeden Monat, also 1,8 % p.a. berechnet. Auch diese Zinssatzspreizung ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. (Pressemitteilung des BFH Nummer 034/24; zum Vorlagebeschluss des BFH vom 08.05.2024 - VIII R 9/23 gelangen > hier.


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KfW fördert Kauf sanierungsbedürftiger Wohnimmobilien durch Familien im Auftrag der Bundesregierung

13.09.2024
Am 03.09.2024 ist das neue KfW-Förderprogramm "Jung kauft Alt" (Wohneigentum für Familien - Bestandserwerb) gestartet. Es richtet sich an Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind, die eine Bestandsimmobilie mit niedrigem Energiestandard erwerben und sich verpflichten, diese energetisch zu sanieren. Das maximale Haushaltseinkommen darf 90.000 EUR bei einem Kind, zuzüglich 10.000 Euro je weiteres Kind, nicht überschreiten. Für den Erwerb können günstige Förderkredite in Anspruch genommen werden, für die das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) Mittel zur Zinsverbilligung bereitstellt. Der Zinssatz für ein Darlehen mit 35 Jahren Laufzeit und 10 Jahren Zinsbindung beträgt aktuell beispielsweise 1,51% effektiv. Die wichtigsten Programmdetails im Überblick: Antragsberechtigt sind Privatpersonen, die Eigentum von selbstgenutztem Wohnraum erwerben, bei denen mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt und deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen max. 90.000 EUR bei einem Kind beträgt, zuzüglich 10.000 EUR je weiteres Kind. Die zu erwerbende Wohnimmobilie muss zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß eines Energiebedarfs- oder verbrauchsausweises in die Energieeffizienzklasse F, G oder H eingestuft sein. Die Kredite im Produkt "Jung kauft Alt" können Kunden, wie bei KfW-Förderkrediten üblich, bei ihren Hausbanken beantragen. Förderfähige Kosten sind der Kaufpreis inklusive Grundstückskosten. Die maximale Höhe des Kreditbetrags hängt ab von der Anzahl der im Haushalt wohnenden minderjährigen Kinder. Bei einem Kind können bis zu 100.000 EUR beantragt werden, bei zwei Kindern bis zu 125.000 EUR und ab drei Kindern bis zu 150.000 EUR. Es sind Kreditlaufzeiten ab sieben und bis 35 Jahre möglich, die Zinsen können je nach Laufzeitvariante für maximal 20 Jahre festgeschrieben werden. Das Programm "Jung kauft Alt" ist kombinierbar mit dem KfW-Wohneigentumsprogramm (www.kfw.de/124).) Antragstellende verpflichten sich, die erworbene Bestandsimmobilie binnen 54 Monaten ab KfW-Förderzusage energetisch mindestens auf das Niveau eines "Effizienzhauses 70 EE" zu sanieren. Für die Sanierung können zusätzlich z.B. zinsgünstige Kredite und Zuschüsse der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) genutzt werden, wie etwa die KfW-Heizungsförderung für den Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung (www.kfw.de/124)., oder die BEG-Wohngebäude-Kredite der KfW (www.kfw.de/261). . Hinweis: Alle Informationen der KfW zum Programm "Jung kauft Alt" (Wohneigentum für Familien - Bestandserwerb) finden Sie unter ( www.kfw.de/308). . Eine druckfähige Grafik der KfW zur Kombination verschiedener KfW-Programme zu Erwerb und Sanierung einer Bestandsimmobilie ist abrufbar unter: Grafik Bestandsimmobilie(PDF, 142 KB, barrierefrei). (Auszug aus einer Pressemitteilung der KfW, Inlandsförderung, vom 02.09.2024)


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Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im September 2024?

11.09.2024
Die Fortentwicklung des Völkerstrafrechts schließt Lücken in der Strafbarkeit und stärkt Opferrechte, bei Neuzulassungen von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen gilt die Abgasnorm Euro 6e verpflichtend und der gesetzliche THC-Grenzwert im Straßenverkehr ist geregelt. Fortentwicklung des Völkerstrafrechts Das Völkerstrafgesetzbuch entstand vor über 20 Jahren. Es stellte sicher, dass die deutsche Justiz im Krieg verübte Gräueltaten verfolgen kann - und zwar unabhängig vom Tatort und von der Staatsangehörigkeit des Täters oder der Täterin. Nun werden Lücken in der Strafbarkeit geschlossen, Opferrechte gestärkt und die Breitenwirkung völkerstrafrechtlicher Prozesse und Urteile verbessert. Weniger Schadstoff-Ausstoß im Straßenverkehr Für alle Neuzulassungen von PKW und leichten Nutzfahrzeugen (LNF) gilt ab September die Abgasnorm Euro 6e. Bis 2030 will die EU den CO2-Ausstoß bei Pkw um 55 % und bei LNF um 51 % im Vergleich zum Jahr 2021 verringern. Die Norm besteht aus drei Stufen - die erste davon tritt nun in Kraft. Die Regelung enthält zudem verschärfte Grenzwerte für Stickoxide und Partikel. Hersteller werden verpflichtet, diese immer mehr auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen zu realisieren. Cannabiskonsum im Straßenverkehr geregelt Seit dem 22. August gilt im Straßenverkehr ein gesetzlicher Grenzwert von 3,5 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter im Blutserum. Für Fahranfängerinnen und -anfänger sowie für junge Fahrerinnen und Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer. Besonders gefährlich ist der Mischkonsum von Alkohol und Cannabis - deshalb gilt für Cannabiskonsumentinnen und -konsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer. (Meldung auf Bundesregierung online)


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Grünes Licht für Postreform

09.09.2024
Das Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG) ist im Juli 2024 verkündet worden. Die Neufassung passt das aus den 90er Jahren stammende Postgesetz an Zeiten mit rückläufigen Briefsendungen an. Verlängerung der Postlaufzeiten Briefe werden auch zukünftig an sechs Tagen in der Woche zugestellt. Um dies zu gewährleisten, ist es nach der Gesetzesbegründung erforderlich, die Brieflaufzeiten um einen Tag zu verlängern. Mussten bisher Briefe mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % am zweiten Werktag nach dem Absenden beim Empfänger ankommen, müssen sie das zukünftig erst am dritten Werktag. Am vierten Werktag ist die Zustellung mit 99 % so gut wie sicher. Änderungen der Abgabenordnung Die Verlängerung der Postlaufzeiten wirkt sich auch auf die Bekanntgabe von Steuerbescheiden und anderen Verwaltungsakten aus. So gilt für die Bekanntgabe von -auch elektronisch übermittelten - Verwaltungsakten statt der bisherigen Drei-Tages-Fiktion (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO, § 122a Abs. 4 AO) ab dem 01.01.2025 eine Vier-Tages-Fiktion. Verwaltungsakte gelten damit grundsätzlich am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post bzw. bei elektronischen Dokumenten nach Absendung als bekannt gegeben. Fällt das Ende der neuen Vier-Tage-Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet - wie bisher - die Frist gem. § 108 Abs. 3 AO mit Ablauf des nächsten Werkstages (siehe Art. 20 PostModG). Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden (siehe Art. 21 PostModG). Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes Auch für Einschreiben gilt künftig gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG anstatt der Drei-Tage-Frist eine Vier-Tage-Frist (siehe Art. 3 PostModG), sodass das Dokument grundsätzlich am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt. (Das PostModG in veröffentlichter Fassung, BGBl 2024 I Nr. 236 vom 18.07.2024 finden Sie > hier.


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Der Weg zum Urteil - Wie kommt eigentlich die Entscheidung im Finanzgericht zustande?

05.09.2024
Das Klageverfahren bei einem Finanzgericht beginnt mit der Erhebung der Klage und endet - wenn sich der klagende Steuerpflichtige und das beklagte Finanzamt nicht verständigen - regelmäßig durch ein Urteil des Senats. Aber wie kommt dieses Urteil zustande? Wer darf und muss entscheiden und welche Phasen durchläuft die Entscheidungsfindung? Nach dem Eingang der Klageschrift im Finanzgericht wird diese dem zuständigen Richter als Berichterstatter zur Vorbereitung zugewiesen. Regelmäßig werden in der Folge die Verwaltungsakten des Finanzamtes angefordert, es findet ein Austausch von Schriftsätzen zwischen den beiden Beteiligten statt und der Sachverhalt wird ggf. ergänzend weiter aufgeklärt bis der Fall "ausgeschrieben" ist. Auf dieser Grundlage erstellt der Berichterstatter ein Votum - also einen Entscheidungsvorschlag -, in dem er den von ihm (bis dahin) festgestellten Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung zusammenfasst. Das Verfahren kann nun durch den Senatsvorsitzenden zur mündlichen Verhandlung geladen werden. Vor der mündlichen Verhandlung findet eine Vorberatung der Berufsrichter des Senats statt, also des Berichterstatters, des Vorsitzenden und des dritten Berufsrichters. Alle Berufsrichter haben sich auf der Grundlage des Votums und ggf. ergänzend anhand der Streitakten in den Fall eingearbeitet. Die Berufsrichter besprechen den Sachverhalt und diskutieren das Votum des Berichterstatters. Regelmäßig ergibt sich auf dieser Grundlage eine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslageauffassung, die den Beteiligten häufig telefonisch durch den Berichterstatter oder den Vorsitzenden mitgeteilt wird.Unter Umständen besteht auch noch weitergehender Aufklärungsbedarf, der ebenfalls mit den Beteiligten besprochen wird. In der mündlichen Verhandlung trägt der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten auf der Grundlage seines Votums vor. Dies dient zum einen dazu, dass die Beteiligten die Richtigkeit der Feststellungen überprüfen können, zum anderen werden aber die ehrenamtlichen Richter erstmals über den Streitfall ins Bild gesetzt, weil diese vor der mündlichen Verhandlung keine Aktenkenntnis haben. Hierauf folgt die Erörterung der Sach- und Rechtslage, bei der insbesondere die streitigen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eingehend durch die Richter und die Beteiligten diskutiert werden. Dabei weist der Vorsitzende regelmäßig auch auf die Überlegungen der Berufsrichter in ihrer Vorberatung hin. U.U. werden die geladenen oder anwesenden Zeugen vernommen oder Sachverständige gehört, um noch streitigen Sachverhalt aufzuklären. Kommt es in der mündlichen Verhandlung nicht zu einer einvernehmlichen Erledigung des Rechtsstreits durch die Beteiligten oder zu einer Rücknahme der Klage, erfolgt eine - nicht öffentliche - Beratung des Senats. Auf Grundlage der Vorbereitung und der Feststellungen in der mündlichen Verhandlung besprechen die Berufsrichter und die ehrenamtlichen Richter den Fall erneut. Zunächst fasst der Berichterstatter noch einmal den wesentlichen Sachverhalt und insbesondere die in der mündlichen Verhandlung gewonnenen, neuen Erkenntnisse zusammen, stellt seine rechtliche Würdigung dar und schlägt auf dieser Grundlage eine Entscheidung vor. Dabei muss er darauf bedacht sein, den ehrenamtlichen Richtern, bei denen es sich um steuerrechtliche Laien handelt, die häufig nicht einfache Rechtslage verständlich zu vermitteln. Abschließend findet die Abstimmung im Senat statt, bei der die ehrenamtlichen Richter wie die Berufsrichter eine Stimme haben. Zunächst votiert der Berichterstatter, dann die ehrenamtlichen Richter, zuletzt der Vorsitzende. Die Entscheidung erfolgt nach der Mehrheit der Stimmen, ein "Unentschieden" ist aufgrund der Anzahl der Richter (fünf) nicht möglich, Einstimmigkeit ist nicht erforderlich. Die so gefundene Entscheidung, also regelmäßig das Urteil, wird den Beteiligten anschließend verkündet oder zugestellt. Aufgrund des Beratungsgeheimnisses wird das Stimmverhalten der einzelnen Richter nicht bekannt gegeben. (Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 6/2024)


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Steuererstattung nicht an Ex verschenken

04.09.2024
Nicht selten verläuft die Trennung eines Ehepaares wenig harmonisch ab. Insbesondere, wenn es um's liebe Geld geht, entfacht ein Streit. Beim Geld wird in erster Linie an Unterhalt und die Aufteilung vorhandenen Vermögens gedacht, die Steuererklärung dabei oft vergessen. So kann es passieren, dass eine Steuererstattung zu 100 Prozent auf dem Konto des Ex-Partners landet, wenn dieses beim Finanzamt hinterlegt ist. Da das Finanzamt rechtmäßig keine nachträgliche Aufteilung einer Steuererstattung durchführt und der Ex-Partner das Geld einstreichen könnte, hat die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) einen Tipp für Getrenntlebende, wie sie die Steuererklärung im Trennungsjahr korrekt und fair abwickeln. Das letzte Ehegattensplitting nutzen Ehegatten veranlagen in der Regel zusammen und nutzen die Vorteile des Ehegattensplittings, indem sie sich steuerlich als eine Person zählen lassen. Durch die Zusammenrechnung der Einkünfte beider und des daraus resultierenden vorteilhafteren Steuersatzes profitieren sie gemeinsam von einer niedrigeren Besteuerung. Mit der gemeinsamen Steuererklärung bevollmächtigen sie sich gegenseitig, den Steuerbescheid und den Erstattungsbetrag in Empfang zu nehmen. Während in einer intakten Ehe die Auszahlung an einen Ehepartner oder das Gemeinschaftskonto hingenommen wird, führt diese Praxis im Trennungsjahr häufig zu Streitereien. Im Jahr der Trennung kann der Splittingvorteil ein letztes Mal für die vollen zwölf Monate genutzt werden. Eine geringere Steuerlast für beide bedeutet aber nicht, dass jeder der beiden weniger Steuern zahlt. Und gerade nach einer Trennung schaut jeder auf den eigenen Geldbeutel. So schaut bei der noch gültigen Steuerklassenkombination 3/5 der Inhaber der Steuerklasse 5 in die Röhre. Würde er oder sie einzeln veranlagen, würde meist eine hübsche Erstattung herausspringen. Jedoch muss man bei dieser Steuerklassenkombination der gemeinsamen Veranlagung zustimmen, wenn es insgesamt günstiger ist. Und ist nichts anderes vereinbart ist, zahlt das Finanzamt die Erstattung auf ein einziges Konto, welches in der Steuererklärung angegeben wurde, aus. Bei Trennung ist folgendes Vorgehen sinnvoll Erfolgte die Trennung erst nach der Abgabe der Steuererklärung, gilt es schnell zu handeln. Solange der Steuerbescheid noch nicht eingegangen ist, kann eine Aufteilung der Steuererstattung nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung beim Finanzamt durch einen der Getrennten beantragt werden. Hierfür wird nicht die Unterschrift des Ex benötigt! Da getrennte Ehepaare zum Teil völlig zerstritten sind, ist es manchmal unmöglich, die Unterschrift des anderen einzuholen. Ab Abgabe der Steuererklärung vergehen im Schnitt sechs bis acht Wochen, bis die Steuererklärung bearbeitet und der Bescheid verschickt wird. Nach Eingang des Bescheids ist es für eine Aufteilung der Erstattung durch das Finanzamt zu spät. Ist mit dem Steuerbescheid hingegen eine Steuernachzahlung fällig, kann ein Aufteilungsbescheid noch nach dem Erlass angefordert werden. Da Eheleute gesamtschuldnerisch für die komplette Summe haften, kann nur der Antrag auf Aufteilung davon entlasten. Wird die Steuererklärung erst nach der Trennung erstellt, spricht nichts dagegen, dass die Noch-Eheleute den Splittingvorteil bei unterschiedlich hohen Einkünften noch einmal mitnehmen. Zudem können die getrennten Ehegatten rechtlich zu einer Zusammenveranlagung verpflichtet sein, um die finanziellen Lasten des anderen in der Ehe zu mindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Ansprüche möglich ist. Daher sollte unbedingt mit der Steuererklärung gemeinsam eine getrennte Steuererstattung verlangt werden. Was ändert sich durch den Aufteilungsbescheid? Nur wenn eine Aufteilung angefordert wurde, ist das Finanzamt verpflichtet auszurechnen, welcher Anteil an der Rückerstattung der Ehefrau und welcher Anteil dem Ehemann zustehen. Zugrunde gelegt wird das Verhältnis der tatsächlich gezahlten Steuern von beiden Eheleuten während des Jahres Für den Fall der Steuernachzahlung hat der Bundesgerichtshof das Urteil gefällt, dass sie in dem Verhältnis aufzuteilen ist, welches sich für jeden Ehegatten bei einer fiktiven getrennten Veranlagung ergeben hätte. Insofern besteht kein Nachteil gegenüber einer Einzelveranlagung und ein übereilter Steuerklassenwechsel ist nicht notwendig. Für das Folgejahr nach der Trennung ist ein Steuerklassenwechsel erforderlich. Gerade in Steuerklasse 3 kann es ansonsten zu erheblichen Nachzahlungen kommen. Die Trennung teilt man dem Finanzamt elektronisch über ELSTER oder bei den ergänzenden Angaben in der Steuererklärung mit. Für den Antrag auf Aufteilung der Steuererstattung gibt es kein gesondertes Formular, daher ist das Schreiben formlos zu erstellen. Zudem sollten von beiden Noch-Ehegatten die Steueridentifikationsnummern, die Wohnadressen und die Bankdaten darauf vermerkt werden. Ansonsten kann das Finanzamt nicht auf zwei getrennte Konten überweisen. (Pressemitteilung des Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


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Aktuelle Informationen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer

02.09.2024
Zur eindeutigen und dauerhaften Identifizierung wird jedem wirtschaftlich Tätigen durch das Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr., §§ 139a und 139c Abgabenordnung) stufenweise ohne Antragstellung ab November 2024 zugeteilt. Die W-IdNr. gilt zugleich als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregister. Durch sie können daher elektronische Datenverarbeitungen registerübergreifend verbessert und wirtschaftlicher gestaltet werden. Das Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) hat jetzt neue Informationen zur Einführung der W-IdNr. veröffentlicht. Diese enthalten insbesondere Ausführungen zum Aufbau und der Vergabe der W-IdNr., ihrer Abgrenzung zur Steuernummer, zur USt-IdNr., zur IdNr. und zur bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer, zur Mitteilung der W-IdNr. sowie zum Datenschutz. Außerdem wurden FAQ zum Thema W-IdNr. bereitgestellt. Die Identifikationsnummer (IdNr.), Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bleiben neben der W-IdNr. bestehen. Die Vergabe erfolgt entweder im Wege der Öffentliche Mitteilung oder elektronisch über das ELSTER Benutzerkonto. Wer bis Ende November 2024 noch keine W-IdNr. mitgeteilt bekommen hat, hat hierdurch keine Nachteile. Eine Angabe der W-IdNr. in steuerlichen Erklärungsvordrucken ist bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe optional. (BZST-Online-Portal; den vollständigen Beitrag lesen Sie > hier. zu den FAQ gelangen Sie > hier) (BZST-Online-Portal)


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Entwurf zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung - Immobilien

29.08.2024
Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung für Sachverhalte im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien) veröffentlicht. Das Gesetz schafft den Rahmen für die weitere Digitalisierung der Verwaltung sowie zentrale Voraussetzungen für nutzerfreundliche und vollständig digitale Verfahren in ganz Deutschland. Es schafft mehr Verbindlichkeit für eine schnelle und effiziente Digitalisierung der Verwaltung. Damit kommt es zu mehr Standardisierung und einem breiten Onlineangebot an Verwaltungsleistungen. Die Ende-zu-Ende-Digitalisierung soll zur Regel werden, die Verwaltungsdigitalisierung wird als Daueraufgabe für Bund, Länder und Kommunen verankert. Kernanliegen des Verordnungsentwurfs ist die Abbildung der Regelungen des § 16a Geldwäschegesetz (GwG) zum Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien in den Meldetatbeständen der GwGMeldV-Immobilien. Hierfür sollen zwei neue Meldetatbestände geschaffen werden, die folgende Sachverhaltskonstellationen erfassen: Die Nichterbringung des Nachweises, dass bei Erwerb einer Immobilie die Gegenleistung ohne Barmittel erbracht wurde (§ 6 Absatz 4 GwGMeldV-Immobilien-Entwurf), den Abschluss einer Vereinbarung, wonach die Gegenleistung später als ein Jahr nach Stellung des Antrages auf Eintragung des Erwerbers als Eigentümer beim Grundbuchamt erbracht werden soll (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 GwGMeldV-Immobilien-Entwurf). Hierdurch soll eine Umgehung der zuvor genannten Nachweispflicht vermieden werden. Darüber hinaus sollen die Ergebnisse der Evaluierung der Meldetatbestände der GwGMeldV-Immobilien aufgegriffen und künftig Meldungen ausgeschlossen werden, die im Hinblick auf die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht werthaltig sind (Online-Meldung Bundesministerium der Finanzen; zum Verordnungsentwurf gelangen Sie > hier). (Onlinemitteilung Bundesministerium der Finanzen)


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Mit dem Umzug Zeit und Steuern sparen

26.08.2024
Für die neue Arbeitsstelle umziehen? Fast die Hälfte aller Beschäftigten kann sich das vorstellen - trotz Homeoffice. Vor sieben Jahren kam das gerade mal für halb so viele Beschäftigte infrage, heißt es in der jüngsten Jobstudie von Ernst & Young (EY). Da ist es gut zu wissen, dass insbesondere beruflich bedingte Umzüge beträchtlich Steuern sparen. Allgemeine Umzugskosten Die Anpassungen im Einkommensteuertarif stellen zum einen die verfassungsrechtlich zwingend erforderliche Freistellung des Existenzminimums sicher. Sie verhindern außerdem insbesondere für kleinere und mittlere Einkommen trotz immer noch erhöhter Inflation eine lediglich progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung Es muss nicht gleich ein Jobwechsel sein. Auch wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch den neuen Arbeitsweg mindestens eine Stunde weniger Fahrtzeit haben, gilt ihr Umzug als beruflich bedingt. Ob sie der Liebe wegen oder aus anderen familiären Gründen umziehen, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass sie leichter zur Arbeit kommen und somit ihre Arbeitsbedingungen verbessern. Das Gute: Ihre Umzugskosten können sie als Werbungskosten absetzen. Bei einem Umzug ergeben sich oft hohe Werbungskosten, die den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr übersteigen. Neben den Kosten für die Umzugsfirma oder den Umzugswagen zählen die Reisekosten für den Umzugstag und die Besichtigung der neuen Wohnung: 30 Cent pro Fahrtkilometer mit dem Auto, die Ticket- oder Hotelkosten. Bei einer Mietwohnung kommen Gebühren für den Makler und die Anzeige hinzu. Selbst doppelt gezahlte Mieten werden vom Finanzamt anerkannt: Bis zu sechs Monate lang für die alte Wohnung, wenn die Miete wegen der Kündigungsfrist trotz Auszug noch fällig ist. Und maximal drei Monatsmieten für die neue Wohnung, wenn sie noch nicht bezogen werden kann. Mit Wirkung zum 01.01.2025 wird zudem der Sofortzuschlag im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG um 5 Euro auf 25 Euro erhöht, um für Kinder und Jugendliche die Chancen zur gesellschaftlichen Teilhabe, zur Teilnahme an Bildung und am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu verbessern. Höhere Pauschalen für sonstige Umzugskosten Für sonstige Umzugskosten kann zusätzlich ein Pauschalbetrag angesetzt werden, so dass Einzelnachweise nicht erforderlich sind. Für Umzüge ab dem 01.03.2024 gibt es 964 Euro Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugsauslagen. Davor waren es 886 Euro. Für jeden, der in die neue Wohnung mitzieht, kommen jeweils 643 Euro (bis Ende Februar 2024 590 Euro) obendrauf. So stehen einer vierköpfigen Familie 2.893 Euro pauschal zu. Ist der letzte berufliche Umzug noch keine fünf Jahre her, steigen die Pauschalen nochmals um je 50 Prozent. Im Fall der Familie wären es 4.339,50 Euro Umzugskostenpauschale. Damit sind viele Posten wie Renovierungskosten für die alte Wohnung, Trinkgelder und Gebühren für das Ummelden abgegolten. Alternativ können die tatsächlich höheren Ausgaben angesetzt werden. Müssen die Kinder wegen des Umzugs Lernstoff nachholen? Dann können Eltern ihre Ausgaben von bis zu 1.286 Euro (bis Ende Februar 2024 1.181 Euro) für die Nachhilfe zu den Umzugskostenpauschalen addieren. Der Stichtag für die neuen Pauschalen und die maximalen Nachhilfekosten ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Fällt dieser auf den 01.03.2024, gelten die erhöhten Pauschalen (BMF-Schreiben, Az. IV C 5 - S 2353/20/10004 :003). Umzug wegen Homeoffice Fraglich ist, ob ein Umzug wegen Homeoffice als berufsbedingt gilt. Das will ein Ehepaar in einem Musterprozess durchsetzen. Erst in der neuen Wohnung hatte es genug Platz, um ungestört im Homeoffice zu arbeiten. Das FG Hamburg erkannte anders als das Finanzamt die Umzugskosten als Werbungskosten an (Az.: 5 K 190/22), auch wenn es keine Zeitersparnis gab. Endgültig muss nun der BFH entscheiden (Az.: VI R 3/23). Auch bei rein privaten Umzügen kann das Finanzamt mit von der Partie sein. Die Ausgaben für die Spedition sind als haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen begünstigt. Dazu gehören genauso Lohn- und Fahrtkosten für Helfer und Handwerker im Haushalt, die z. B. eine neue Küche einbauen oder das Transportgut verpacken. Aber Achtung: Barzahlungen sind nicht anerkannt, sondern nur Rechnungen, die per Überweisung beglichen wurden. (Auszug aus einer Pressemeldung des Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V.)


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10 lohnende Steuertipps für Angestellte

23.08.2024
Arbeitnehmende können vieles rund um ihre Berufstätigkeit von der Steuer absetzen. Das Finanzamt berücksichtigt zwar bei jedem Angestellten eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro automatisch pro Jahr, aber häufig kann diese durch einzelne größere Steuerposten, wie tägliches Homeoffice, einen Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern, eine teure Fortbildung oder einen beruflich veranlassten Umzug überschritten werden. Wer seine Ausgaben gegenüber dem Finanzamt nicht geltend macht, verzichtet in diesen Fällen auf eine Steuererstattung, welche durchschnittlich 1.095 Euro beträgt. 1. Entfernungspauschale Für den Weg zur Arbeit gibt es unabhängig vom Verkehrsmittel für die ersten 20 Kilometer jeweils 30 Cent, für jeden weiteren Kilometer 38 Cent. Es wird allerdings nur die einfache Strecke, also die Hinfahrt gezählt. Das Kilometergeld wird mit der Anzahl der Arbeitstage multipliziert. Bei mehr als 20 Kilometern einfachen Arbeitsweg ist die Werbungskostenpauschale bereits überschritten und es ist mit einer Steuererstattung zu rechnen. Beispiel: 210 Arbeitstage x 20 km x 0,30 Euro ergibt 1.260 Euro. Für Fahrten von der Wohnung zur Homebase kann die einfache Wegstrecke mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden, wenn die Rückkehr am selben Tag zur Wohnung erfolgt. Das heißt, für die ersten 20 km gibt es 30 Cent und ab dem 21. km 38 Cent. Erfolgt die Rückkehr nicht mehr am Anreisetag, gibt es für beide Tage die Hälfte. 2. Homeoffice-Pauschale Wer von zu Hause aus arbeitet, kann die Pauschale fürs Homeoffice unabhängig vom Bestehen eines Arbeitszimmers nutzen. Sie beträgt 6 Euro pro Arbeitstag. Es werden maximal 210 Tage anerkannt. Wird die Höchstzahl an Arbeitstagen erreicht, ist die Werbungskostenpauschale schon um 30 Euro überschritten. Lehrer z. B. können sowohl die Entfernungs- als auch die Homeoffice-Pauschale für ein und denselben Tag nutzen, wenn sie vormittags in der Schule und nachmittags von zu Hause aus arbeiten. 3. Fortbildung und Dienstreisen Neben den Seminargebühren für die Fortbildung können Fahr-, Park- und bei Bedarf Verpflegungs- und Übernachtungskosten angesetzt werden. Für die An- und Abreise sind 30 Cent je gefahrenem Kilometer absetzbar. Für Übernachtungskosten ist zwingend eine Hotelrechnung erforderlich. Ausgaben für die Verpflegung können nur pauschal geltend gemacht werden. Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sind das 14 Euro, bei 24 Stunden Abwesenheit 28 Euro. Absetzen ist natürlich nur möglich, wenn die Verpflegung nicht vom Seminarbetreiber gestellt oder vom Arbeitgeber übernommen wurde. 4. Arbeitsmittel und Möbel Gegenstände, die überwiegend beruflich genutzt werden, können in voller Höhe abgeschrieben werden. Typische Arbeitsmittel sind Aktentaschen, Fachbücher, Büromaterial, aber auch PC, Monitor, Drucker, Notebook oder Handy. Sofern ein einzelner Gegenstand inklusive Mehrwertsteuer mehr als 952 Euro kostet, ist dieser über mehrere Jahre abzuschreiben. Ansonsten wird die volle Summe für das Jahr des Kaufs berücksichtigt. Auch die Ausstattung eines anerkannten Arbeitszimmers, wie Schreibtisch, Bürostuhl, Regal und Schreibtischlampe zählt hier dazu. 5. Internet und Telefonie Ob im Homeoffice oder beruflich laufend unterwegs, die Kosten für Telefongespräche können auf verschiedene Arten geltend gemacht werden. Entweder werden sie mit 20 % der Telefonrechnung, allerdings begrenzt auf 20 Euro monatlich, einfach abgesetzt. Oder aufwendiger anhand von Einzelgesprächsnachweisen, wenn die berufliche Nutzung darüber liegt. Alternativ ist eine Schätzung durch eine dreimonatige Aufzeichnung und eine anschließende Hochrechnung aufs Jahr zulässig. 6. Arbeitszimmer Stellt das häusliche Arbeitszimmer den beruflichen Tätigkeitsmittelpunkt dar, sind die tatsächlichen Aufwendungen uneingeschränkt absetzbar. Anzusetzen sind jeweils anteilig Miete, Darlehenszinsen, Energie- und Nebenkosten, Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Alternativ kann für das Jahr 2023 eine Pauschale von 105 Euro für jeden Monat, in dem es Tätigkeitsmittelpunkt war, geltend gemacht werden. Beim anerkannten Arbeitszimmer muss sich um einen separaten Raum handeln, der ausschließlich beruflich eingerichtet ist. Ein Gästebett oder Fernseher haben darin nichts zu suchen. 7. Umzugskosten Wer aufgrund eines Jobwechsels oder einer Versetzung umzieht oder in die Nähe seines Arbeitsgebers mit mindestens einer Stunde täglicher Fahrtzeitersparnis zieht, kann die Kosten weitreichend absetzen. Die abzugsfähigen Ausgaben umfassen ein Umzugsunternehmen, ein gemietetes Transportfahrzeug, vorübergehende doppelte Mietzahlungen und Fahrten zur Wohnungsbesichtigung oder Treffen mit dem Vermieter oder Makler. Hierfür sind Rechnungen zu sammeln. Andere Ausgaben, wie Trinkgelder oder Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, werden mit Umzugskostenpauschalen abgegolten. 8. Arbeitskleidung Berufstypische Kleidung, die nicht privat genutzt werden kann, lässt das Finanzamt zu. Darunter fallen Uniformen, Schutzbekleidungen, Arbeitskittel oder Blaumänner beispielsweise. Aber nicht nur die Anschaffungs-, sondern auch Reinigungskosten können geltend gemacht werden. Für das Waschen, Trocknen und Bügeln zu Hause gibt es Pauschbeträge von Verbraucherverbänden, die herangezogen werden sollten. Diese Pauschalen werden mit der Wäschemenge multipliziert. Viele Finanzämter akzeptieren jährlich 110 Euro ohne Nachweise, wenn unstrittig Kosten für Arbeitskleidung oder deren Reinigung anfallen. 9. Bewerbungskosten Ausgaben für die Suche nach einem Arbeitgeber lassen sich absetzen. Auch, wenn sie erfolglos war. Für Online-Bewerbungen dürfen nach einer Schätzung des Finanzgerichts Köln 2,50 Euro, für klassische Bewerbungsmappen 9 Euro angegeben werden. Allerdings besteht kein Anspruch auf diese Beträge und das Finanzamt kann genauer nachfragen. Darüber hinaus können Ausgaben für Bewerbungsratgeber, gebührenpflichtige Inserate, XING Projobs, LinkedIn Career, Bewerbungscoaching und professionelle Bewerbungsfotos anhand von Rechnungen eingereicht werden. Kommt es zu einem Bewerbungsgespräch, können Fahrtkosten, Parkgebühren und Verpflegungspauschalen entsprechend einer Dienstreise geltend gemacht werden. 10. Versicherungen und Mitgliedschaften Alle Arten von Versicherungen, die mit dem Beruf verbundene Risiken abdecken, gehören zu den Werbungskosten. Hierzu zählen eine Berufshaftpflicht-, Berufsunfall- oder Arbeitsrechtschutzversicherung. Da letztere oftmals in einem Rechtschutzpaket angeboten wird, ist der berufliche Anteil herauszurechnen. Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften erhöhen die Werbungskosten und damit eine mögliche Steuererstattung ebenfalls. (Mitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


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68 % der Rentenleistungen im Jahr 2023 waren einkommensteuerpflichtig

23.08.2024
Durchschnittlicher Besteuerungsanteil seit 2015 um 13 Prozentpunkte gestiegen Im Jahr 2023 haben in Deutschland rund 22,1 Millionen Personen Leistungen in Höhe von 381 Milliarden Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 0,6 % oder 121.000 Rentenempfängerinnen und -empfänger mehr als im Vorjahr. Die Höhe der gezahlten Renten stieg im gleichen Zeitraum um 4,9 % oder 17,7 Milliarden Euro. 68 % der Rentenleistungen im Jahr 2023 zählten zu den steuerpflichtigen Einkünften (260,5 Milliarden Euro). Seit 2015 stieg der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 13 Prozentpunkte. Die Ursache für den Anstieg des Besteuerungsanteils ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005. Kernelement der Neuregelung ist der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Rente. Demnach werden die Rentenbeiträge in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und erst die Leistungen in der Auszahlungsphase steuerlich belastet. Mit Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024 wurde die bislang bis 2040 vorgesehene Übergangsphase bis zum Jahr 2058 verlängert. Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte. Außerdem steigt der Besteuerungsanteil durch Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig sind. 2020 zahlten rund 40 % der Rentnerinnen und Rentner Einkommensteuer Bei vielen Rentnerinnen und Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach relevanten Abzügen unterhalb des Grundfreibetrags. Daher bleiben viele Renten steuerfrei, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Wie viele Rentnerinnen und Rentner für das Jahr 2023 Einkommensteuer zahlen, ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung noch nicht bekannt. Aktuellste Informationen zur Rentenbesteuerung liegen für das Jahr 2020 vor. Demnach mussten rund 40 % oder 8,7 Millionen der insgesamt 21,8 Millionen Rentenempfängerinnen und -empfänger Einkommensteuer auf ihre (gesetzlichen, privaten oder betrieblichen) Renteneinkünfte zahlen. Im Vergleich zu 2019 stieg der Anteil um 2,7 Prozentpunkte beziehungsweise 636.000 Personen . Weitere Informationen: Die Angaben stammen aus der Statistik der Rentenbezugsmitteilungen und der Lohn- und Einkommensteuerstatistik. Weitere Ergebnisse der Statistik der Rentenbezugsmitteilungen sind im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes auf der Themenseite > "Lohn- und Einkommensteuer" sowie in der Datenbank GENESIS-Online > (Tabellen 73141).) verfügbar. (Pressemitteilung Destatis Nr. 296/2024)


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10 lohnende Steuertipps für Angestellte

22.08.2024
Arbeitnehmende können vieles rund um ihre Berufstätigkeit von der Steuer absetzen. Das Finanzamt berücksichtigt zwar bei jedem Angestellten eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro automatisch pro Jahr, aber häufig kann diese durch einzelne größere Steuerposten, wie tägliches Homeoffice, einen Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern, eine teure Fortbildung oder einen beruflich veranlassten Umzug überschritten werden. Wer seine Ausgaben gegenüber dem Finanzamt nicht geltend macht, verzichtet in diesen Fällen auf eine Steuererstattung, welche durchschnittlich 1.095 Euro beträgt. 1. Entfernungspauschale Für den Weg zur Arbeit gibt es unabhängig vom Verkehrsmittel für die ersten 20 Kilometer jeweils 30 Cent, für jeden weiteren Kilometer 38 Cent. Es wird allerdings nur die einfache Strecke, also die Hinfahrt gezählt. Das Kilometergeld wird mit der Anzahl der Arbeitstage multipliziert. Bei mehr als 20 Kilometern einfachen Arbeitsweg ist die Werbungskostenpauschale bereits überschritten und es ist mit einer Steuererstattung zu rechnen. Beispiel: 210 Arbeitstage x 20 km x 0,30 Euro ergibt 1.260 Euro. Für Fahrten von der Wohnung zur Homebase kann die einfache Wegstrecke mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden, wenn die Rückkehr am selben Tag zur Wohnung erfolgt. Das heißt, für die ersten 20 km gibt es 30 Cent und ab dem 21. km 38 Cent. Erfolgt die Rückkehr nicht mehr am Anreisetag, gibt es für beide Tage die Hälfte. 2. Homeoffice-Pauschale Wer von zu Hause aus arbeitet, kann die Pauschale fürs Homeoffice unabhängig vom Bestehen eines Arbeitszimmers nutzen. Sie beträgt 6 Euro pro Arbeitstag. Es werden maximal 210 Tage anerkannt. Wird die Höchstzahl an Arbeitstagen erreicht, ist die Werbungskostenpauschale schon um 30 Euro überschritten. Lehrer z. B. können sowohl die Entfernungs- als auch die Homeoffice-Pauschale für ein und denselben Tag nutzen, wenn sie vormittags in der Schule und nachmittags von zu Hause aus arbeiten. 3. Fortbildung und Dienstreisen Neben den Seminargebühren für die Fortbildung können Fahr-, Park- und bei Bedarf Verpflegungs- und Übernachtungskosten angesetzt werden. Für die An- und Abreise sind 30 Cent je gefahrenem Kilometer absetzbar. Für Übernachtungskosten ist zwingend eine Hotelrechnung erforderlich. Ausgaben für die Verpflegung können nur pauschal geltend gemacht werden. Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sind das 14 Euro, bei 24 Stunden Abwesenheit 28 Euro. Absetzen ist natürlich nur möglich, wenn die Verpflegung nicht vom Seminarbetreiber gestellt oder vom Arbeitgeber übernommen wurde. 4. Arbeitsmittel und Möbel Gegenstände, die überwiegend beruflich genutzt werden, können in voller Höhe abgeschrieben werden. Typische Arbeitsmittel sind Aktentaschen, Fachbücher, Büromaterial, aber auch PC, Monitor, Drucker, Notebook oder Handy. Sofern ein einzelner Gegenstand inklusive Mehrwertsteuer mehr als 952 Euro kostet, ist dieser über mehrere Jahre abzuschreiben. Ansonsten wird die volle Summe für das Jahr des Kaufs berücksichtigt. Auch die Ausstattung eines anerkannten Arbeitszimmers, wie Schreibtisch, Bürostuhl, Regal und Schreibtischlampe zählt hier dazu. 5. Internet und Telefonie Ob im Homeoffice oder beruflich laufend unterwegs, die Kosten für Telefongespräche können auf verschiedene Arten geltend gemacht werden. Entweder werden sie mit 20 % der Telefonrechnung, allerdings begrenzt auf 20 Euro monatlich, einfach abgesetzt. Oder aufwendiger anhand von Einzelgesprächsnachweisen, wenn die berufliche Nutzung darüber liegt. Alternativ ist eine Schätzung durch eine dreimonatige Aufzeichnung und eine anschließende Hochrechnung aufs Jahr zulässig. 6. Arbeitszimmer Stellt das häusliche Arbeitszimmer den beruflichen Tätigkeitsmittelpunkt dar, sind die tatsächlichen Aufwendungen uneingeschränkt absetzbar. Anzusetzen sind jeweils anteilig Miete, Darlehenszinsen, Energie- und Nebenkosten, Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Alternativ kann für das Jahr 2023 eine Pauschale von 105 Euro für jeden Monat, in dem es Tätigkeitsmittelpunkt war, geltend gemacht werden. Beim anerkannten Arbeitszimmer muss sich um einen separaten Raum handeln, der ausschließlich beruflich eingerichtet ist. Ein Gästebett oder Fernseher haben darin nichts zu suchen. 7. Umzugskosten Wer aufgrund eines Jobwechsels oder einer Versetzung umzieht oder in die Nähe seines Arbeitsgebers mit mindestens einer Stunde täglicher Fahrtzeitersparnis zieht, kann die Kosten weitreichend absetzen. Die abzugsfähigen Ausgaben umfassen ein Umzugsunternehmen, ein gemietetes Transportfahrzeug, vorübergehende doppelte Mietzahlungen und Fahrten zur Wohnungsbesichtigung oder Treffen mit dem Vermieter oder Makler. Hierfür sind Rechnungen zu sammeln. Andere Ausgaben, wie Trinkgelder oder Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, werden mit Umzugskostenpauschalen abgegolten. 8. Arbeitskleidung Berufstypische Kleidung, die nicht privat genutzt werden kann, lässt das Finanzamt zu. Darunter fallen Uniformen, Schutzbekleidungen, Arbeitskittel oder Blaumänner beispielsweise. Aber nicht nur die Anschaffungs-, sondern auch Reinigungskosten können geltend gemacht werden. Für das Waschen, Trocknen und Bügeln zu Hause gibt es Pauschbeträge von Verbraucherverbänden, die herangezogen werden sollten. Diese Pauschalen werden mit der Wäschemenge multipliziert. Viele Finanzämter akzeptieren jährlich 110 Euro ohne Nachweise, wenn unstrittig Kosten für Arbeitskleidung oder deren Reinigung anfallen. 9. Bewerbungskosten Ausgaben für die Suche nach einem Arbeitgeber lassen sich absetzen. Auch, wenn sie erfolglos war. Für Online-Bewerbungen dürfen nach einer Schätzung des Finanzgerichts Köln 2,50 Euro, für klassische Bewerbungsmappen 9 Euro angegeben werden. Allerdings besteht kein Anspruch auf diese Beträge und das Finanzamt kann genauer nachfragen. Darüber hinaus können Ausgaben für Bewerbungsratgeber, gebührenpflichtige Inserate, XING Projobs, LinkedIn Career, Bewerbungscoaching und professionelle Bewerbungsfotos anhand von Rechnungen eingereicht werden. Kommt es zu einem Bewerbungsgespräch, können Fahrtkosten, Parkgebühren und Verpflegungspauschalen entsprechend einer Dienstreise geltend gemacht werden. 10. Versicherungen und Mitgliedschaften Alle Arten von Versicherungen, die mit dem Beruf verbundene Risiken abdecken, gehören zu den Werbungskosten. Hierzu zählen eine Berufshaftpflicht-, Berufsunfall- oder Arbeitsrechtschutzversicherung. Da letztere oftmals in einem Rechtschutzpaket angeboten wird, ist der berufliche Anteil herauszurechnen. Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften erhöhen die Werbungskosten und damit eine mögliche Steuererstattung ebenfalls. (Mitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


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Feiertagszuschläge - Maßgeblichkeit des regelmäßigen Beschäftigungsorts

22.08.2024
Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 01.08.2024 (Az. 6 AZR 38/24; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11.01.2024 Az. 11 Sa 936/23) entschieden. Der Kläger, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 01.11. bis 05.11.2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Das auf den 01.11. fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach den für das Bundesland Hessen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger gleichwohl für die am 01.11.2021 von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Dem Kläger stehen die begehrten Feiertagszuschläge zu. Für den Zuschlagsanspruch ist nach den tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Dieser lag im Streitfall in Nordrhein-Westfalen. (Pressemitteilung Nr. 20/24 des Bundesarbeitsgerichts; zum Volltext des Urteils 6 AZR 38/24 gelangen Sie > hier.)


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Feiertagszuschläge - Maßgeblichkeit des regelmäßigen Beschäftigungsorts

21.08.2024
Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 01.08.2024 (Az. 6 AZR 38/24; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11.01.2024 Az. 11 Sa 936/23) entschieden. Der Kläger, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 01.11. bis 05.11.2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Das auf den 01.11. fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach den für das Bundesland Hessen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger gleichwohl für die am 01.11.2021 von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Dem Kläger stehen die begehrten Feiertagszuschläge zu. Für den Zuschlagsanspruch ist nach den tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Dieser lag im Streitfall in Nordrhein-Westfalen. Pressemitteilung Nr. 20/24 des Bundesarbeitsgerichts; zum Volltext des Urteils 6 AZR 38/24 gelangen Sie > hier.) (Pressemitteilung Nr. 20/24 des Bundesarbeitsgerichts)


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Einführung der E-Rechnung ab 01.01.2025

19.08.2024
Der Gesetzgeber hat mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024> (BGBl I 2024 Nr. 108) die Einführung der E-Rechnung beschlossen. Deutschland folgt damit dem Beispiel anderer EU-Mitgliedstaaten sowie einiger Drittländer, die eine E-Rechnung ebenso zum Standard für Abrechnungen im Wirtschaftsverkehr machen. Eine E-Rechnung ist eine elektronische Rechnung, die in einem vorgegebenen strukturierten Daten-Format im Sinne der europäischen Normenreihe EN 16931 erstellt, übermittelt und empfangen wird. Damit wird zugleich eine automatisierte Weiterverarbeitung gewährleistet. Ab 01.01.2025 wird die Entgegennahme von E-Rechnungen für im Inland steuerbare Umsätze, wenn es sich bei den Beteiligten um inländische Unternehmen handelt (sog. B2B-Umsätze im Inland) zur Pflicht. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in einer aktuellen Mitteilung die wichtigsten Informationen zum Thema zusammengefasst. Dabei wird u. a. auf E-Rechnungs-Formate, die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung sowie zum Empfang der E-Rechnung und die Aufbewahrung von E-Rechnungen eingegangen. Anwendungsfragen zur Einführung der E-Rechnung werden in einem BMF-Schreiben geregelt, das derzeit in einer Entwurfs-Fassung auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht ist. (Mitteilung des Bayrischen Landesamts für Steuern; zur vollständigen Mitteilung gelangen Sie > hier;den Entwurf des BMF-Schreibens finden Sie > hier. (Mitteilung des Bayrischen Landesamts für Steuern)


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Endspurt für die Steuererklärung 2023

15.08.2024
Jetzt wird es höchste Zeit für die Steuererklärung für das Jahr 2023. Spätestens bis zum 02.09.2024 muss sie beim Finanzamt sein. Dieser Termin gilt für alle, die zur Abgabe verpflichtet sind. Das sind viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und inzwischen auch viele Rentnerinnen und Rentner. Im Schnitt gibt es 1.063 Euro zurück Die Steuererklärung macht zwar Mühe, zahlt sich aber für viele aus: Laut Statistischem Bundesamt (Destatis) erhielten im Jahr 2020 von 25,8 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 12,9 Millionen im Schnitt 1.063 Euro Steuern erstattet. Einige werden auch zur Kasse gebeten. Wer z. B. im letzten Jahr Kurzarbeitergeld oder Elterngeld erhielt, muss das in den Formularen angeben. Zwar sind diese Lohnersatzleistungen steuerfrei, erhöhen jedoch wegen des sog. Progressionsvorbehalts den persönlichen Steuersatz. Immerhin betrugen 2020 auch die Nachzahlungen durchschnittlich 1.053 Euro. Der Lohn aus einem bereits versteuerten Minijob gehört allerdings nicht in die Steuererklärung, wenn die Besteuerung pauschal vorab erfolgte. Vorteile mit gestiegener Homeoffice-Pauschale Viele profitieren erst durch die Steuererklärung von neuen Erleichterungen. Berufstätige können 2023 deutlich mehr für Homeofficetage absetzen als noch 2022. Die Homeoffice-Pauschale beträgt 6 statt 5 Euro pro Tag. Sie kann 2023 für maximal 210 Arbeitstage im Jahr gewährt werden (2022 nur für 120 Tage). Wer das voll ausschöpft, kommt bereits auf 1.260 Euro Werbungskosten und liegt über der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro. Alle weiteren Jobkosten etwa für Büromaterial und Fachbücher wirken sich dann steuermindernd aus. Die Homeoffice-Pauschale gewährt das Finanzamt für Tage, an denen man überwiegend zu Hause gearbeitet hat. Angestellte, die keinen anderen Platz zum Arbeiten beim Arbeitgeber haben, wie zum Beispiel Lehrer, Richter oder Außendienstmitarbeiter, erhalten die Pauschale auch dann, wenn sie nur für kurze Zeit im Homeoffice waren. Ein Arbeitszimmer kann weiterhin geltend gemacht werden, wenn das Heimbüro Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist. Man kann wie bisher alle relevanten Posten nachweisen oder die Jahrespauschale von 1.260 Euro nutzen. Lag das Arbeitszimmer nur für einen Teil des Jahres vor, wird die Pauschale anteilig berücksichtigt. Dazu kommen Kosten für Arbeitswege. Für den Weg bis zum 20. Kilometer zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt die Pendlerpauschale 30 Cent pro Entfernungskilometer, ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Ausgenommen sind jedoch die Tage im Homeoffice. Nur diejenigen, die keinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber haben, können auch an diesen Tagen zusätzlich die Pendlerpauschale absetzen. Kosten für die Fahrten mit dem ÖPNV können anstelle der Pendlerpauschale geltend gemacht werden, wenn sie höher ausfallen. Das können auch die Abokosten für das Deutschlandticket sein. Das Finanzamt berücksichtigt die vollen Ticketkosten, selbst wenn Berufstätige oft zu Hause gearbeitet haben und nur an manchen Tagen in der Firma waren. Mehr Vorteile für Eltern Auch für Eltern zahlt sich eine Steuererklärung oft aus: Sie können nicht nur ihre Kinderbetreuungskosten in der Anlage Kind abrechnen. Alleinerziehende erhalten 4.260 Euro Entlastungsbetrag für das erste Kind plus 240 Euro für jedes weitere Kind. Für ein Kind über 18 Jahre, das auswärts wohnte und in der Ausbildung war, können die Eltern 1.200 Euro Ausbildungsfreibetrag beantragen. Das Finanzamt prüft zudem automatisch, ob die Kinderfreibeträge für sie günstiger sind als das Kindergeld. Werden erwachsene Kinder, für die es kein Kindergeld mehr gibt, von den Eltern unterstützt, können bis zu 10.908 Euro Unterhalt abgesetzt werden sowie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie von den Eltern bezahlt wurden. Sparer-Pauschbetrag ausschöpfen Nicht zuletzt sollten Sparer prüfen, ob ihnen das Finanzamt zu viel bezahlte Abgeltungsteuer auf ihre Zinsen und Kapitalerträge erstatten muss. Seit 2023 beträgt der Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro. Für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sind 2.000 Euro im Jahr steuerfrei (Auszug aus einer Pressemeldung des Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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39 % der Ehepaare wählten 2020 die Steuerklassenkombination III und V

14.08.2024
Ehepaare beziehungsweise in eine Lebenspartnerschaft eingetragene Paare entscheiden sich nach wie vor mehrheitlich für die Steuerklassenkombination III und V, wie die Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 2020 zeigen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, wählten von den insgesamt rund 5,3 Millionen zusammenveranlagten Steuerpflichtigen mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit knapp 2,1 Millionen Paare (39 %) diese Steuerklassenkombination. Bei weiteren 1,3 Millionen Paaren (25 %) erzielte nur eine der beiden Personen Arbeitseinkommen und war entsprechend in Steuerklasse III eingruppiert. 1,9 Millionen zusammenveranlagte Steuerpflichtige (36 %) waren in Steuerklasse IV eingetragen. Häufiger Nachzahlungen bei Steuerklassen III und V, vorwiegend Rückerstattungen bei Paaren in Steuerklasse IV Durch die Kombination der Steuerklassen III und V können zusammenlebende Paare ihre unterjährig abzuführende Lohnsteuer gegenüber einer Eingruppierung in die Steuerklasse IV reduzieren. Auf die tatsächlich festgesetzte Höhe der Lohn- und Einkommensteuer, die sich aus der jährlichen Einkommensteuererklärung ergibt, wirkt sich die Wahl der Steuerklassen dagegen nicht aus. Bei Steuerpflichtigen mit der Steuerklassenkombination III und V kommt es deshalb deutlich häufiger zu Nachzahlungen, im Jahr 2020 waren davon knapp 46 % der Fälle betroffen. Zusammenveranlagte Steuerpflichtige in Steuerklasse IV mussten nur in knapp 5 % der Fälle Nachzahlungen leisten und können bei der Abgabe ihrer jährlichen Steuererklärung meist mit Rückerstattungen rechnen. Diese fielen mit insgesamt knapp 3,3 Milliarden Euro im Jahr 2020 mehr als doppelt so hoch aus wie bei den Paaren in der Steuerklassenkombination III und V, die in Summe knapp 1,5 Milliarden Euro an Einkommensteuer rückerstattet bekamen. Drei Viertel der Personen in Steuerklasse III sind männlich Wie die Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2020 weiter zeigen, stellten Männer mit fast 7,7 Millionen Steuerfällen mehr als drei Viertel aller Lohnsteuerfälle in der Steuerklasse III. Frauen fanden sich dagegen mit knapp 3,3 Millionen Steuerfällen über achtmal häufiger in der Steuerklasse V wieder als Männer (386.050 Steuerfälle). Die Daten zeigen auch die Auswirkungen der Wahl der Steuerklasse auf den Lohnsteuerabzug, also die von den Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer, die dann an die Finanzämter abgeführt wird. So liegt das Verhältnis aus einbehaltener Lohnsteuer und der zugrundeliegenden Bruttolohnsumme für Steuerfälle der Steuerklasse III im Durchschnitt bei 16 %, während es für Steuerfälle der Steuerklasse V etwa 21 % beträgt. Mit der Wahl der Steuerklassenkombination III und V wird also der Lohnsteuerabzug für das in der Regel höhere Einkommen der Steuerklasse III zu Lasten des niedrigeren Einkommens in Steuerklasse V reduziert. Weitere Informationen: Das Bundeskabinett beschloss am 24.07.2024 den Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes, der die Überführung der Steuerklassen III und V in die Steuerklasse IV mit Faktor vorsieht und damit eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung umsetzt. Beim sogenannten Faktorverfahren wird der Steuervorteil aus dem Splittingtarif entsprechend dem Beitrag beider Partner zum gemeinsamen Haushaltseinkommen aufgeteilt. Das Ehegattensplitting selbst soll laut Entwurf auch weiterhin bestehen bleiben. Wie viele Steuerpflichtige jetzt schon nach der Steuerklasse IV mit Faktor besteuert werden, geht aus den Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik nicht hervor. (Destatis Pressemitteilung Nr. 287 vom 26.07.2024)


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Sonnenkraft für Privathaushalte mit weniger Bürokratie

13.08.2024
Sonne scheint hell und lange zur Sommersonnenwende und liefert viel kostenlose Energie aus dem Universum. Immer mehr davon wird in Privathaushalten für Elektroautos, Waschmaschine, Geschirrspüler, Computer und Co. benötigt. Klasse, wenn die Stromkosten gesenkt werden können, indem selbst Strom produziert wird. Im absoluten Aufwärtstrend sind Balkonkraftwerke. Speziell diese kleinen Photovoltaik (PV)-Anlagen am Balkon werden durch das in Kraft getretene Solarpaket 1 deutlich attraktiver. Auch für Vermieter bzw. Mieter in Mehrfamilienhäusern wurden bürokratische Hürden abgebaut, um die Nutzung von PV-Anlagen zu fördern. Die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) fasst alle diesjährigen Neuerungen und Vorteile von PV-Anlagen für Verbraucher zusammen. Einfacherer Zugang zu günstigem Solarstrom für Mieter Das Solarpaket 1 sieht vor, dass Bewohner von Mehrfamilienhäusern den günstigeren Solarstrom direkt vom Dach, der Garage oder von Batteriespeichern nutzen können. Der Umweg über das Einspeisen des PV-Stroms ins allgemeine Stromnetz entfällt. Die technischen Anforderungen für Vermieter werden vereinfacht, indem mehrere Anlagen zusammengeschlossen werden dürfen. Zudem werden PV-Anlagen für die Stromversorgung von Mietern jetzt auf Gewerbegebäuden oder Nebenanlagen wie Garagen gefördert, sofern der dort erzeugte Strom unmittelbar verbraucht und nicht ins Netz eingespeist wird. Für Mieter soll ein preiswerter Ergänzungstarif für Strom, der zusätzlich zum PV-Strom notwendig ist, erhältlich sein. Im Gespräch ist noch, dass Mieter künftig ohne Erlaubnis des Vermieters Balkonkraftwerke in ihrer Wohneinheit anbringen dürfen. Unkompliziertere Inbetriebnahme von Balkonkraftwerken Übergangsweise dürfen ab sofort neue Balkonanlagen mit einem analogen Ferraris-Zähler, der in vielen Einfamilienhäusern verbaut wurde, benutzt werden. Dieser läuft rückwärts, wenn Strom ins Netz eingespeist wird. Damit reduziert sich die verbrauchte Strommenge vom Netzanbieter und senkt die Stromkosten. Der Austausch gegen einen digitalen Zweirichtungszähler ist bis 2032 nicht mehr Pflicht. Somit wurde die Hürde für viele Haushalte gesenkt, eine Balkon-PV-Anlage anzuschaffen und die Rentabilität erhöht. Und auch der Anschluss über einen einfachen Schukostecker soll für die Einspeisung von Strom einer Balkonsolaranlage ausreichen. Mit dem Betrieb über die vorhandenen Steckdosen wird die Montage deutlich erleichtert und die Betreiber sparen sich die Kosten der Installation einer speziellen Wielandsteckdose durch einen Fachbetrieb. Leistungsfähigere Balkonkraftwerke zugelassen Die Einspeiseleistung von Solaranlagen am Balkon war in Deutschland auf 600 Watt beschränkt. Durch das Solarpaket 1 wurde das Einspeiselimit auf 800 Watt, wie in den Niederlanden, angehoben. Dies bietet bei der Neuanschaffung den Vorteil, dass die Stromrechnung bei der Verwendung eines Ferraris-Zählers weiter fällt, wenn im Haushalt vorübergehend keine stromverbrauchenden Geräte laufen. Betreiber mit digitalen Geräten können derzeit davon nur profitieren, wenn sie den nicht genutzten Strom in einem Stromspeicher zwischenspeichern. Andernfalls geht er kostenlos ins öffentliche Netz. Die maximale Solarleistung der Balkonsolaranlage wurde auf 2 KW angehoben. Schnellere Anmeldung von Balkonkraftwerken Weiterhin wurde für Endverbraucher die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur vereinfacht. Statt wie bisher 20 sind nur mehr fünf Angaben bei der Anmeldung notwendig. Neben dem Standort werden das Datum der Inbetriebnahme, die Gesamtleistung der Module, die Wechselrichterleistung und die Stromzählernummer abgefragt. Zusätzlich ist die Anmeldepflicht für die Anmeldung beim Netzbetreiber entfallen. Dies übernimmt jetzt die Bundesnetzagentur automatisch. Übrigens, wer sein Balkonkraftwerk nicht anmeldet, muss mit einer Strafe von bis zu zehn Euro monatlich pro Kilowatt installierter Solarleistung rechnen. Bei zwei Modulen mit insgesamt 840 Watt beispielsweise macht das pro Monat 8,40 Euro an Strafe aus. Steuervorteile aus dem Jahressteuergesetz 2022 Bereits seit letztem Jahr gibt es von der Bundesregierung steuerliche Anreize bei Anschaffung und Betrieb von PV-Anlagen für Privatverbraucher. So ist für den Kauf und die Lieferung von PV-Anlagen, Stromspeichern und Komponenten zur Nachrüstung oder Austausch von Endabnehmern keine Mehrwertsteuer mehr zu zahlen. Wird der Strom nicht ausschließlich selbst genutzt, sondern gegen eine Gebühr ins Stromnetz eingespeist, kann die Kleinunternehmerregelung genutzt werden. Dadurch entfallen die Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung. Balkonkraftwerke waren grundsätzlich davon befreit. Da die Einspeisevergütung von selbst erzeugtem Strom mit PV-Anlagen bis zu einer gewissen Maximalleistung von der Einkommensteuer befreit ist, muss sie in der Steuererklärung nicht mehr eingetragen werden. Die aufwendige Ermittlung von Einnahmen, Ausgaben und Gewinn ist entfallen. Dies gilt für PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern oder Garagen bis zu einer Leistung von 30 kWp. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden darf die Maximalleistung nicht mehr als 15 kWp je Wohneinheit überschreiten. Beim Betrieb von mehreren PV-Anlagen dürfen insgesamt nicht mehr 100 kWp produziert werden. Dies ist von Vermietern zu beachten. (Pressemeldung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


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Sonnenkraft für Privathaushalte mit weniger Bürokratie

09.08.2024
Sonne scheint hell und lange zur Sommersonnenwende und liefert viel kostenlose Energie aus dem Universum. Immer mehr davon wird in Privathaushalten für Elektroautos, Waschmaschine, Geschirrspüler, Computer und Co. benötigt. Klasse, wenn die Stromkosten gesenkt werden können, indem selbst Strom produziert wird. Im absoluten Aufwärtstrend sind Balkonkraftwerke. Speziell diese kleinen Photovoltaik (PV)-Anlagen am Balkon werden durch das in Kraft getretene Solarpaket 1 deutlich attraktiver. Auch für Vermieter bzw. Mieter in Mehrfamilienhäusern wurden bürokratische Hürden abgebaut, um die Nutzung von PV-Anlagen zu fördern. Die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) fasst alle diesjährigen Neuerungen und Vorteile von PV-Anlagen für Verbraucher zusammen. Einfacherer Zugang zu günstigem Solarstrom für Mieter Das Solarpaket 1 sieht vor, dass Bewohner von Mehrfamilienhäusern den günstigeren Solarstrom direkt vom Dach, der Garage oder von Batteriespeichern nutzen können. Der Umweg über das Einspeisen des PV-Stroms ins allgemeine Stromnetz entfällt. Die technischen Anforderungen für Vermieter werden vereinfacht, indem mehrere Anlagen zusammengeschlossen werden dürfen. Zudem werden PV-Anlagen für die Stromversorgung von Mietern jetzt auf Gewerbegebäuden oder Nebenanlagen wie Garagen gefördert, sofern der dort erzeugte Strom unmittelbar verbraucht und nicht ins Netz eingespeist wird. Für Mieter soll ein preiswerter Ergänzungstarif für Strom, der zusätzlich zum PV-Strom notwendig ist, erhältlich sein. Im Gespräch ist noch, dass Mieter künftig ohne Erlaubnis des Vermieters Balkonkraftwerke in ihrer Wohneinheit anbringen dürfen. Unkompliziertere Inbetriebnahme von Balkonkraftwerken Übergangsweise dürfen ab sofort neue Balkonanlagen mit einem analogen Ferraris-Zähler, der in vielen Einfamilienhäusern verbaut wurde, benutzt werden. Dieser läuft rückwärts, wenn Strom ins Netz eingespeist wird. Damit reduziert sich die verbrauchte Strommenge vom Netzanbieter und senkt die Stromkosten. Der Austausch gegen einen digitalen Zweirichtungszähler ist bis 2032 nicht mehr Pflicht. Somit wurde die Hürde für viele Haushalte gesenkt, eine Balkon-PV-Anlage anzuschaffen und die Rentabilität erhöht. Und auch der Anschluss über einen einfachen Schukostecker soll für die Einspeisung von Strom einer Balkonsolaranlage ausreichen. Mit dem Betrieb über die vorhandenen Steckdosen wird die Montage deutlich erleichtert und die Betreiber sparen sich die Kosten der Installation einer speziellen Wielandsteckdose durch einen Fachbetrieb. Leistungsfähigere Balkonkraftwerke zugelassen Die Einspeiseleistung von Solaranlagen am Balkon war in Deutschland auf 600 Watt beschränkt. Durch das Solarpaket 1 wurde das Einspeiselimit auf 800 Watt, wie in den Niederlanden, angehoben. Dies bietet bei der Neuanschaffung den Vorteil, dass die Stromrechnung bei der Verwendung eines Ferraris-Zählers weiter fällt, wenn im Haushalt vorübergehend keine stromverbrauchenden Geräte laufen. Betreiber mit digitalen Geräten können derzeit davon nur profitieren, wenn sie den nicht genutzten Strom in einem Stromspeicher zwischenspeichern. Andernfalls geht er kostenlos ins öffentliche Netz. Die maximale Solarleistung der Balkonsolaranlage wurde auf 2 KW angehoben. Schnellere Anmeldung von Balkonkraftwerken Weiterhin wurde für Endverbraucher die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur vereinfacht. Statt wie bisher 20 sind nur mehr fünf Angaben bei der Anmeldung notwendig. Neben dem Standort werden das Datum der Inbetriebnahme, die Gesamtleistung der Module, die Wechselrichterleistung und die Stromzählernummer abgefragt. Zusätzlich ist die Anmeldepflicht für die Anmeldung beim Netzbetreiber entfallen. Dies übernimmt jetzt die Bundesnetzagentur automatisch. Übrigens, wer sein Balkonkraftwerk nicht anmeldet, muss mit einer Strafe von bis zu zehn Euro monatlich pro Kilowatt installierter Solarleistung rechnen. Bei zwei Modulen mit insgesamt 840 Watt beispielsweise macht das pro Monat 8,40 Euro an Strafe aus. Steuervorteile aus dem Jahressteuergesetz 2022 Bereits seit letztem Jahr gibt es von der Bundesregierung steuerliche Anreize bei Anschaffung und Betrieb von PV-Anlagen für Privatverbraucher. So ist für den Kauf und die Lieferung von PV-Anlagen, Stromspeichern und Komponenten zur Nachrüstung oder Austausch von Endabnehmern keine Mehrwertsteuer mehr zu zahlen. Wird der Strom nicht ausschließlich selbst genutzt, sondern gegen eine Gebühr ins Stromnetz eingespeist, kann die Kleinunternehmerregelung genutzt werden. Dadurch entfallen die Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung. Balkonkraftwerke waren grundsätzlich davon befreit. Da die Einspeisevergütung von selbst erzeugtem Strom mit PV-Anlagen bis zu einer gewissen Maximalleistung von der Einkommensteuer befreit ist, muss sie in der Steuererklärung nicht mehr eingetragen werden. Die aufwendige Ermittlung von Einnahmen, Ausgaben und Gewinn ist entfallen. Dies gilt für PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern oder Garagen bis zu einer Leistung von 30 kWp. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden darf die Maximalleistung nicht mehr als 15 kWp je Wohneinheit überschreiten. Beim Betrieb von mehreren PV-Anlagen dürfen insgesamt nicht mehr 100 kWp produziert werden. Dies ist von Vermietern zu beachten. (Pressemeldung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


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Anstieg des geerbten und geschenkten Vermögens 2023 auf neuen Höchstwert

07.08.2024
Das Statistische Bundesamt (destatis) informiert in einer aktuellen Pressemitteilung, dass die im Jahr 2023 festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer um 3,9 % gegenüber dem Vorjahr gestiegen ist. Beim übertragenen Betriebsvermögen ist ein Anstieg um 81,3 % festzustellen. Vermögensübertragungen durch Schenkungen nehmen dabei deutlich stärker zu als Übertragungen durch Erbschaften. Im Jahr 2023 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 121,5 Milliarden Euro veranlagt. Das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen stieg damit 2023 gegenüber dem Vorjahr um 19,8 % auf einen neuen Höchstwert, nachdem es 2022 um 14,0 % gesunken war. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, erhöhte sich die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer um 3,9 % auf 11,8 Milliarden Euro. Dabei entfielen auf die Erbschaftsteuer 7,7 Milliarden Euro (-4,5 %) und auf die Schenkungsteuer 4,1 Milliarden Euro (+24,9 %). Übertragenes Betriebsvermögen steigt im Vorjahresvergleich deutlich Die im Vorjahresvergleich höheren Festsetzungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer beruhen insbesondere auf einem Anstieg des übertragenen Betriebsvermögens auf 29,8 Milliarden Euro (+81,3 %). Darunter erhöhte sich das übertragene Betriebsvermögen im Wert von über 26 Millionen Euro (sog. Großerwerbe) von 4,8 Milliarden Euro im Jahr 2022 auf 17,1 Milliarden Euro im Jahr 2023 und damit auf das Dreieinhalbfache des Vorjahrs (+257,3 %). Nachdem im Jahr 2022 deutlich weniger Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro als 2021 übertragen worden war, stieg dieses 2023 wieder an, erreichte aber nicht ganz das Niveau von 2021. Des Weiteren wurden im Jahr 2023 Anteile an Kapitalgesellschaften i. H. von 10,3 Milliarden Euro (+ 19,5 %) und Grundvermögen (unbebaute und bebaute Grundstücke) von 45,6 Milliarden Euro (+ 18,2 %) veranlagt. Das restliche übrige Vermögen (z. B. Bankguthaben, Wertpapiere, Anteile und Genussscheine) stieg im Vergleich zum Vorjahr auf 37,2 Milliarden Euro (+ 7,6 %). Das übertragene land- und forstwirtschaftliche Vermögen von 1,5 Milliarden Euro blieb im Vorjahresvergleich unverändert. Aus der Gesamtsumme des übertragenen Vermögens von 124,4 Milliarden Euro ergibt sich nach Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und sonstigem Erwerb (Erwerb durch Vermächtnisse, Verträge zugunsten Dritter, geltend gemachte Pflichtteilansprüche und so weiter) das steuerlich berücksichtigte Vermögen von 121,5 Milliarden Euro. 44,7 % mehr übertragenes Vermögen durch Schenkungen und 2,4 % mehr durch Erbschaften Im Jahr 2023 wurden Vermögensübertragungen durch Schenkungen i. H. von 60,3 Milliarden Euro veranlagt. Das waren 44,7 % mehr als im Vorjahr. Der Anstieg im Vorjahresvergleich beruht vor allem auf dem übertragenen geschenkten Betriebsvermögen von 24,8 Milliarden Euro, das sich damit gegenüber dem Vorjahr verdoppelt (+ 100,7 %). Darunter hat sich das übertragene geschenkte Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro (Großerwerbe) im Vergleich zum Vorjahr auf 15,7 Milliarden Euro fast vervierfacht (+ 273,3 %). Darüber hinaus wurde im Jahr 2023 geschenktes Grundvermögen i. H. von 19,3 Milliarden Euro und damit 29,6 % mehr als im Vorjahr festgesetzt. Das veranlagte übrige Vermögen stieg bei Schenkungen auf 15,3 Milliarden Euro (+ 13,0 %). Das steuerlich berücksichtigte Vermögen durch Erbschaften und Vermächtnisse nahm 2023 im Vergleich zum Vorjahr um 2,4 % auf 61,2 Milliarden Euro zu. Hier wurden insbesondere 32,1 Milliarden Euro übriges Vermögen (+ 8,6 %) und 26,4 Milliarden Euro Grundvermögen (+ 11,1 %) übertragen. Das veranlagte geerbte Betriebsvermögen wuchs im Vergleich zum Vorjahr um 22,3 % auf 5,0 Milliarden Euro. Darunter stieg das übertragene geerbte Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro (Großerwerbe) von 0,6 Milliarden Euro im Jahr 2022 auf 1,4 Milliarden Euro im Jahr 2023. Methodische Hinweise: Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik kann keine Informationen über alle Vermögensübergänge liefern, da die meisten Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen innerhalb der Freibeträge liegen. Für diese wird i. d. R. keine Steuer festgesetzt, sodass sie in der Statistik nicht enthalten sind. Die Daten werden in den Finanzämtern im Rahmen der Steuerfestsetzung erhoben. Die dargestellten Werte fließen erst zu einem späteren Zeitpunkt als Steuereinnahmen zu. Weitere Informationen: Weitere Ergebnisse und methodische Hinweise bietet der Statistische Bericht "Statistik über die Erbschaft- und Schenkungsteuer 2023" >. Lange Zeitreihen sind über die Datenbank GENESIS-Online > abrufbar. (Pressemitteilung Destatis Nr. 273/2024) >> hier.)


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Corona-Hilfen für Selbständige als beitragspflichtiges Einkommen

05.08.2024
Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie und der zu ihrer Eindämmung beschlossenen Regelungen abzufedern, gab es verschiedene staatliche Maßnahmen. Mit dem Programm "Soforthilfe Corona" wurden Unternehmen und Selbstständige unterstützt, die sich im Frühjahr 2020 unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befanden und massive Liquiditätsengpässe erlitten. Aber auch diese Mittel unterfallen dem sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrecht, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung klargestellt hat. Ein hauptberuflich Selbständiger hatte aus dem Programm "Soforthilfe Corona" im April 2020 einen Zuschuss i. H. von 4.500 Euro erhalten. Dieser Zuschuss wurde vom Finanzamt mit dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. Die Kranken- und Pflegeversicherung des freiwillig krankenversicherten Klägers hatte daraufhin den Zuschuss auch der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Hiergegen wandte sich der Kläger, der den Zuschuss im Jahr 2023 zurückzahlen musste, nachdem sich gezeigt hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hatten. Er machte mit seiner beim Sozialgericht Freiburg erhobenen Klage insbesondere geltend, dass der Zuschuss wie ein Darlehen zu bewerten sei und daher keine Beitragspflicht auslöse. Nachdem das Sozialgericht in erster Instanz die Klage abgewiesen hatte, blieb der Kläger auch mit seiner Berufung beim Landessozialgericht erfolglos. Nach Auffassung des LSG ist das Arbeitseinkommen des Klägers nicht um den im Jahr 2020 erhaltenen Zuschuss zu reduzieren gewesen. Insbesondere handele es sich hierbei nicht um ein Darlehen, sondern um einen Zuschuss, der vom Grundsatz her nicht zurückzuzahlen sei. Mit einer ggf. bestehenden Rückzahlungsverpflichtung solle nur im Einzelfall eine "Überkompensation" vermieden werden. Damit sei der Zuschuss aus dem Programm "Corona Soforthilfe" aber schon im Grundsatz als "nicht zurückzahlbarer verlorener Zuschuss" und gerade nicht als Darlehen oder dergleichen ausgestaltet. In dem Jahr, in dem der Kläger den Zuschuss i. H. von 4.500 Euro zurückzahle, könne er dies gegenüber dem Finanzamt einkommensmindernd geltend machen. Diese Gewinnminderung führe dann - nach Erlass eines Einkommenssteuerbescheids für das Rückzahlungsjahr - zu einer entsprechend geringeren Beitragsbemessungsgrundlage . (Pressemitteilung des Landessozialgerichts Baden; zum Volltext des Urteils vom 19.06.2024, Az. L 4 KR 82/24, gelangen Sie > hier.)


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Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im August 2024?

02.08.2024
Das BAföG steigt. Die Verwaltung bietet mehr digitalen Service. Briefe kommen weiter zuverlässig, brauchen aber etwas länger. Zusätzliche Milliarden Euro fließen in eine leistungsfähige Bahninfrastruktur. Diese und andere Regelungen treten im August in Kraft. Bildung: BAföG-Reform Die Grundbedarfssätze steigen um 5 %, die Freibeträge um insgesamt 5,25 % und die Wohnkostenpauschale für auswärtswohnende Studierende und Schülerinnen und Schüler von 360 Euro auf 380 Euro. Hinzu kommen erhöhte Freibeträge und eine einmalige Studienstarthilfe von 1.000 Euro unter bestimmten Bedingungen. Mit dem Flexibilitätssemester gibt es einmalig die Möglichkeit, für ein Semester über die Förderungshöchstdauer hinaus weiter BAföG zu bekommen - ohne Gründe anzugeben. Für Jugendliche in Ausbildung Wer trotz umfassender Bemühungen keinen betrieblichen Ausbildungsplatz findet, hat ab 01.08.2024 Anspruch auf eine außerbetriebliche Ausbildung. Arbeitsagenturen können - auf Antrag - Fahrt- und Unterkunftskosten für ein- bis sechswöchige Berufsorientierungspraktika übernehmen. Den Mobilitätszuschuss können Auszubildende erhalten, die umziehen mussten, da ihre Ausbildung weitab von zuhause stattfindet. Dienstleistungen: Mehr Services der Verwaltung digital nutzen Sich nach dem Umzug ummelden, Elterngeld oder eine Eheschließung beantragen: Bürgerinnen und Bürger werden mehr Services der Verwaltung digital nutzen können. Unternehmensleistungen sollen "digital only" werden. Das Onlinezugangsänderungsgesetz schafft dafür die Voraussetzung. Justiz: Videotechnik in Gerichtsverfahren Der Einsatz von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit wird die Verfahren beschleunigen und kostengünstiger machen. Im Sinne einer bürgernahen Justiz ist es möglich, Anträge und Erklärungen künftig auch per Bild- und Tonübertragung abzugeben. Verkehr: Zusätzliche Milliarden Euro für die Schiene Mit der Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes werden höhere und zügigere Investitionen in die Schiene möglich. Ziel ist es, die Leistungsfähigkeit und Verfügbarkeit der Eisenbahninfrastruktur zu steigern. Wirtschaft und Klima: Ein Plan fürs Klima Deutschland soll bis 2045 treibhausgasneutral werden. Eine mehrjährige und sektorübergreifende Gesamtrechnung ist ausschlaggebend für weitere Klimaschutzmaßnahmen. Klimaschutz und schnellere Genehmigungsverfahren Am 9. Juli ist die Neuregelung des Bundesimmissionsschutzgesetzes in Kraft getreten. Maßnahmen nach diesem Gesetz müssen mit dem Klimaschutz vereinbar sein. Genehmigungsverfahren von Anlagen werden merklich beschleunigt. So können Anlagen für erneuerbare Energien schneller geplant und gebaut werden. Auch längere Genehmigungsfristen sind nicht mehr unbeschränkt möglich. Weniger Briefe - längere Laufzeit - hohe Zuverlässigkeit Angesichts sinkender Briefmengen werden die Brieflaufzeiten angemessen verlängert - und gleichzeitig die Zuverlässigkeit der Zustellung erhöht. Den Wettbewerbern der Deutschen Post wird ein besserer Marktzugang in der Paketbranche ermöglicht. Pakete ab 20 Kg Gewicht sollen nur noch von zwei Zustellenden gemeinsam oder mit technischer Unterstützung ausgetragen werden. (Meldung auf Bundesregierung online)


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Sommerfeste: Was gilt für Betriebsveranstaltungen?

31.07.2024
In vielen Unternehmen gehören Sommerfeste zur Tradition. Solche gemeinschaftlichen Veranstaltungen ermöglichen ein lockeres Zusammenkommen und Plaudern außerhalb der Arbeit in schöner Atmosphäre. Das stärkt die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander. Oftmals soll die Veranstaltung den Mitarbeitenden einen besonderen Eventcharakter bieten, der die Kosten in die Höhe treibt. Dies hat zur Folge, dass die Zuwendungen an die Mitarbeiter steuerpflichtig werden können. Gleich vorneweg, der Arbeitgeber kann alle Kosten der Betriebsveranstaltung als Betriebsausgaben absetzen und die Lohnsteuer für seine Beschäftigten übernehmen. Allerdings muss er aufpassen, dass er die Sozialversicherungsfreiheit nicht aufs Spiel setzt. Mitarbeiterfreibetrag von 110 Euro Bei einer betrieblichen Veranstaltung sind die Zuwendungen durch den Arbeitgeber bis 110 Euro pro Mitarbeitenden steuerfrei. Allerdings ist dies auf zwei Veranstaltungen im Jahr begrenzt. Alles darüber hinaus ist mehr als eine kleine Aufmerksamkeit und muss versteuert werden. Angestellte sind hier aber nicht in der Pflicht. Sie müssen in der Steuererklärung nichts angeben. Die Versteuerung obliegt dem Arbeitgeber. Dieser sollte wissen, dass die Steuerfreiheit nur dann gilt, wenn die Feier allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils bei größeren Firmen offensteht. Zudem muss der Arbeitgeber festhalten, wer tatsächlich an der Betriebsveranstaltung teilgenommen hat, um die Kosten korrekt auf die Teilnehmer aufteilen zu können. Bringen Beschäftigte Begleitpersonen mit, so werden die kompletten Ausgaben für die Begleitung dem betriebszugehörigen Mitarbeitenden angerechnet. Der Freibetrag von 110 Euro ist dann schnell überschritten. Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes hätte der Freibetrag auf 150 Euro ab dem 1. Januar 2024 erhöht werden sollen, jedoch kam es zu keiner Umsetzung. Somit ist weiterhin die 110-Euro-Schwelle gültig. Den Teilnehmern werden nicht nur die direkt zurechenbaren Kosten, wie z.B. Speisen, Getränke und Tombolagewinne angerechnet. Der Gesetzgeber verlangt, dass alle Bruttoaufwendungen des Arbeitgebers, also auch nicht direkt zurechenbare Ausgaben, auf die Mitarbeiter umgelegt werden. So fließen in den Steuerfreibetrag anteilig gegebenenfalls z.B. Raummiete, gebuchte Künstler, externe Eventmanager, Trinkgelder oder anwesende Sanitäter mit ein. Immerhin, ausgenommen sind Strom- und Wasserkosten auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers und intern für die Feier abgestelltes Personal. Wird das Sommerfest auf dem Betriebsgelände ausgerichtet, fließen die Reisekosten ebenfalls nicht in den Steuerfreibetrag mit ein. Dies betrifft z.B. Mitarbeiter, die an einem anderen Standort tätig sind und für das Sommerfest zur Firmenzentrale anreisen. Der Arbeitgeber kann diese Reisekosten übrigens steuerfrei erstatten. Arbeitgeber entscheiden über die Steuern und Sozialabgaben Fallen beispielsweise Kosten je Mitarbeitenden von 135 Euro bei einer Betriebsveranstaltung an, müssen 25 Euro als geldwerter Vorteil Lohnbuchhaltung versteuert werden. Der Arbeitgeber kann nun wählen, ob er diesen Mehrbetrag individuell zuzüglich Sozialabgaben oder pauschal mit 25 Prozent sozialabgabenfrei versteuert. Letzteres ist für Beschäftigte regelmäßig vorteilhafter. Des Weiteren kann er die Lohnsteuer für die Beschäftigten übernehmen, so dass das Sommerfest ein echtes Geschenk der Firmenleitung ist! Übrigens auch Leiharbeitnehmende können so beschenkt werden. Gibt es neben dem Sommerfest und einer weiteren Veranstaltung, z.B. Weihnachtsfeier, eine dritte Betriebsveranstaltung, so ist diese generell steuerpflichtig. Allerdings kann der Arbeitgeber noch nachträglich wählen, für welche Betriebsveranstaltung er den Steuerfreibetrag nutzt. So kann er die mit den niedrigsten Ausgaben als steuerlich nicht begünstigte festlegen. Aber Achtung, eine nachträgliche Änderung der Versteuerungsart kann sich auf die Sozialversicherungsbeiträge der Beschäftigten auswirken. Ein Wechsel von der Individual- zur Pauschalbesteuerung ist bis zur Erstellung der Jahreslohnsteuerbescheinigung ohne Konsequenzen möglich. Wird die Lohnsteuerpauschalierung erst im Rahmen einer Betriebsprüfung vorgenommen, geht die Sozialversicherungsfreiheit verloren, urteilte das Bundessozialgericht im April 2024. (Pressemeldung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


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Sozialversicherung: Reitlehrerin ohne eigene Pferde ist abhängig beschäftigt

29.07.2024
Reitverein muss Sozialversicherungsbeiträge zahlen Ein Reitverein muss für von ihm angebotenen Reitunterricht Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn der Unterricht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erbracht wird. Hierfür spricht, wenn die Reitlehrerin die vereinseigenen Pferde sowie die Reithalle unentgeltlich nutzen kann und sie kein unternehmerisches Risiko trägt. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil des I. Senats des Hessischen Landessozialgerichts. Reitverein klagte gegen Beitragsnachforderung Eine Reitlehrerin unterrichtete Mitglieder eines gemeinnützigen Reitvereins mit den vereinseigenen Schulpferden auf dem Vereinsgelände zwischen 12 und 20 Stunden wöchentlich. In den Jahren 2015 bis 2018 zahlte ihr der Verein pro Reitstunde 18 ?. Die Deutsche Rentenversicherung prüfte den Betrieb des Reitvereins. Sie stellte fest, dass die Reitlehrerin abhängig beschäftigt ist und forderte von dem Verein Rentenversicherungsbeiträge nach. Der Reitverein wandte hiergegen ein, dass die Reitlehrerin selbstständig tätig sei. Landessozialgericht bestätigt Beitragspflicht des Reitvereins Das Hessische Landessozialgericht gab der Rentenversicherung Recht. Die Beitragsnachforderung sei rechtmäßig. Eine abhängige Beschäftigung liege vor. Zwar könne ein nebenberuflicher Übungsleiter oder Trainer in Sportvereinen auch selbstständig tätig sein, wie das Vertragsmuster "Freier-Mitarbeiter-Vertrag Übungsleiter Sport" der Rentenversicherung belege. Ein solcher Vertrag sei jedoch vorliegend zwischen dem Reitverein und der Reitlehrerin nicht geschlossen worden. Zudem sprächen im konkreten Einzelfall mehr Anhaltspunkte für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung. So habe die Reitlehrerin kein unternehmerisches Risiko getragen. Sie habe keine Rechnungen erstellt und ausschließlich die vereinseigenen Pferde einschließlich Sattel und Zaumzeug genutzt, wofür sie - wie auch für die Nutzung der Reithalle - kein Entgelt gezahlt habe. Die Hallenzeiten habe sie mit dem Reitverein abgestimmt. Der Reitverein habe die Stundenvergütung vorgegeben. Die Jahresvergütung von durchschnittlich über 6.500 Euro habe die steuerfreie Aufwandspauschale für Übungsleiter (bis 2020: 2.400 Euro jährlich) weit überschritten. Schließlich habe der Reitverein auf seiner Homepage mit "unsere Reitlehrerin" geworben und selbst die Verträge über den Reitunterricht mit den Reitschülern geschlossen. Da die Rentenversicherung nur die über der Aufwandspauschale für Übungsleiter liegenden Einkünfte bei der Beitragsberechnung berücksichtigt habe, sei auch die Höhe der Beitragsforderung zutreffend. (Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts Darmstadt Nr. 6/2024; zum Volltext des Urteils Az. L 1 BA 22/23 gelangen Sie > hier.)


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Entfernungspauschale oder Reisekosten bei Rettungssanitätern

26.07.2024
Ob in einer Katastrophensituation, bei einem Verkehrsunfall oder im Alltag, Rettungssanitäter sind schnell zur Stelle, wenn sie gebraucht werden. Als Fahrer der Krankentransporte übernehmen sie die Erstversorgung von Kranken und Verletzten und assistieren Notärzten in Akutsituationen vor Ort. Sie starten zu Schichtbeginn in der Rettungswache und sind dann im Krankenwagen unterwegs. Ob der Weg in die Arbeit für sie als Entfernungspauschale oder Dienstreise steuerlich absetzbar ist, dazu hat sich der BFH in seinem veröffentlichten Beschluss vom 08.02.2024 geäußert. Einfache oder gesamte Kilometerzahl abrechnen? Für den Weg zur Arbeit setzen die meisten Angestellten die Entfernungspauschale für die einfache Kilometerzahl zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag ab. Für die ersten 20 km werden 30 Cent herangezogen, ab dem 21. km Wegstrecke sind es derzeit 38 Cent. Für den Gesetzgeber ist es dabei entscheidend, dass man einer Arbeitsstätte - erste Tätigkeitsstätte im Fachjargon - arbeitsvertraglich fest zugeordnet ist. Bei medizinischen (Fach-) Angestellten und Ärzten ist das die Praxis oder das Krankenhaus, in dem sie tätig sind. Bei Rettungssanitätern ist es hingegen nicht immer eindeutig. Sind Rettungssanitäter einer Rettungswache fest zugeordnet, ist die Sache klar. Der Weg zur Rettungswache ist hier mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Damit zählt nur der einfache Weg. Anders sieht es aus, wenn sie der Arbeitgeber einem größeren Versorgungsgebiet, z. B. einem Landkreis, arbeitsvertraglich zugeordnet hat und sie rollierend von verschiedenen Rettungswachen aus in den Arbeitstag starten. In jenen Fällen wird regelmäßig ein monatlicher Dienstplan erstellt, der den Startpunkt für den Einsatz festlegt. Da der Weg in die Arbeit genauso variiert wie die angefahrene Tätigkeitsstätte, können Rettungssanitäter in dieser Konstellation statt der Entfernungspauschale eine Dienstfahrt ansetzen, die sowohl den Hin- als auch Rückweg zur Arbeit berücksichtigt. Jeder gefahrene Kilometer zählt somit mit 30 Cent und die Werbungskosten und der Steuerabzug fallen infolge höher aus. Zudem darf bei Dienstreisen, die eine Tätigkeit von mehr als acht Stunden erfordern, zusätzlich eine Verpflegungspauschale in Höhe von 14 Euro je Arbeitstag, angesetzt werden. Dienstplan allein begründet keine erste Tätigkeitsstätte Der BFH-Beschluss VI B 46/23 besagt, dass der Dienstplan von Rettungssanitätern nicht unbedingt die erste Tätigkeitsstätte begründet, auch wenn diesem entnommen werden kann, dass der Schwerpunkt des Arbeitsbeginns und -endes bei einer Rettungswache liegt. Dienstpläne können zwar ein Indiz für eine dauerhafte Zuordnungsentscheidung zu einer Rettungswache durch den Arbeitgeber darstellen, jedoch verneinte der BFH die dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten Betriebseinrichtung allein aufgrund der monatlichen Einsatzpläne. In Einzelfällen müssten noch weitere Indizien vorliegen, um zu dem Schluss kommen zu können, dass eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Somit ist der Abzug der höheren Werbungskosten legitim und durch das Finanzamt anzuerkennen. Dieser Steuervorteil lässt sich auch auf Rettungsassistenten und Notfallsanitäter sowie weiteres Rettungsdienstpersonal mit entsprechenden Arbeitsverträgen und wechselnden Dienstplänen übertragen. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


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Schonvermögen des Unterhaltsempfängers beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen

24.07.2024
Der BFH hat mit Urteil vom 29.02.2024 VI R 21/21 für das Streitjahr 2019 entschieden, dass Unterhaltsleistungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgezogen werden können, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 Euro (sog. Schonvermögen) nicht übersteigt. Zudem hat er klargestellt, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind Die Kläger machten Unterhaltszahlungen an den volljährigen Sohn, für den kein Kindergeldanspruch mehr bestand, für den Zeitraum 01.01. bis 30.09.2019 (Abschluss des Studiums) als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG geltend. Das Bankkonto des Sohnes wies zum 01.01.2019 ein Guthaben 15.950 Euro aus. Darin enthalten war eine Ende Dezember 2018 geleistete Unterhaltsvorauszahlung für Januar 2019 i. H. von 500 Euro. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen ab, da der Sohn über ausreichend eigenes Vermögen verfüge. Davon sei nach den Einkommensteuerrichtlinien und der ständigen Rechtsprechung des BFH auszugehen, wenn das Vermögen die Grenze von 15.500 Euro überschreite. Das FG folgte der Sichtweise des FA und wies die Klage ab. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage im Wesentlichen statt. Er stellte zunächst übereinstimmend mit dem FG klar, dass die seit 1975 unveränderte Höhe des Schonvermögen von 15.500 Euro trotz der seither eingetretenen Geldentwertung nicht anzupassen sei. Schonvermögen in dieser Höhe liege auch im Streitjahr 2019 noch deutlich oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags (9168 Euro in 2019) und unterschreite auch nicht das Vermögen, was das Zivil- und Sozialrecht dem Bedürftigen als "Notgroschen" zugestehen. Der BFH folgte dem FG aber nicht bei der Vermögensberechnung. Die monatlichen Unterhaltsleistungen der Kläger seien nicht sofort in die Vermögensberechnung einzubeziehen. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen würden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen. Die vorschüssige Unterhaltszahlung für den Januar 2019, die nach § 11 EStG erst in 2019 als bezogen gelte, sei daher beim Vermögen zum 01.01.2019 nicht zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt sei daher von einem (unschädlichen) Vermögen des Sohnes i. H. von 15.450 Euro auszugehen, das im streitigen Zeitraum auch nicht über 15.500 Euro angewachsen sei. (Pressemeldung des BFH Nr. 028/24; zum Volltext des BFH-Urteils vom 29.02.2024 VI R 21/21 gelangen Sie > hier.)


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Familienkasse beschreitet neue Wege der Erleichterung für Familien

22.07.2024
Vereinfachung für Familien mit Neugeborenen Seit Anfang des Jahres 2024 erhalten Familien direkt nach Geburt ihres Kindes ein Begrüßungsschreiben der Familienkasse mit einem QR-Code. Dieser führt über einen persönlichen Zugangscode direkt zu dem bereits größtenteils vorausgefüllten Onlineantrag auf Kindergeld. Der Antrag kann dann komplett papierlos eingereicht werden. Die Beifügung von Nachweisen ist nicht erforderlich. Familien müssen ab sofort also nicht mehr selbst die Initiative ergreifen. Sie erhalten bereits kurze Zeit nach der Geburt des Kindes automatisch Post von der Familienkasse. Digitale Angebote erleichtern den Zugang zu den Leistungen Die Angebote der Familienkasse sollen alle Anspruchsberechtigten erreichen und leicht zugänglich sein. Darum baut die Familienkasse ihre Online-Angebote kontinuierlich aus. Anträge auf Kindergeld und Kinderzuschlag können komplett online über BundID eingereicht werden. Dort kann dann die bevorzugte Identifizierungsart gewählt werden (Bsp.: ELSTER, eID). Sämtliche Mitteilungen und Nachweise können direkt online übermittelt werden. Hinweise zum Datenschutz sowie alle Informationen rund um die Leistungen der Familienkasse finden Sie > online. (Presseinfo Nr. 30 der Bundesagentur für Arbeit)


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Steuerzahlergedenktag: Ab jetzt gehört das Einkommen rechnerisch den Bürgern

19.07.2024
Am 11. Juli wurde der Steuerzahlergedenktag 2024 vom Bund der Steuerzahler ausgerufen. Dieser symbolische Tag soll daran erinnern, wie viele Steuern und Abgaben die Bürger im Durchschnitt leisten. Rechnerisch wird bis zu diesem Tag für die Staatskasse gearbeitet. Erst danach steht das eigene Einkommen zur freien Verfügung. Anders ausgedrückt, von jedem verdienten Euro kommen durchschnittlich nur 47,4 Cent bei den Angestellten an. Auch wenn das eigene Haushaltsbudget durch Zwangsabgaben geschmälert wird, darf nicht vergessen werden, dass die Allgemeinheit von den Abzügen profitiert. So werden mit den Steuern von der anderen Hälfte jedes Euros z. B. Schulen, Forschung, Bundeswehr und Straßenbau finanziert. Durchschnittliche Steuer- und Abgabenlast von 52,6 Prozent Die vom Deutschen Steuerzahlerinstitut (DSi) für dieses Jahr berechnete Einkommensbelastungsquote liegt bei 52,6 Prozent. Der Wert basiert auf den Einnahmen und Ausgaben repräsentativer Haushaltsumfragen, erfasst durch das Statistische Bundesamt. Er bezieht sich auf einen durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushalt und umfasst alle Konstellationen von Singles über Alleinerziehende, kinderlose Paare bis hin zu Familien und Mehrpersonenhaushalten. Bei dieser Berechnung werden nicht nur direkte Steuern wie Lohn- und Einkommensteuer, Grundsteuer, Kfz-Steuer, Hundesteuer oder Erbschaftsteuer, sondern auch indirekte Steuern wie die Mehrwertsteuer, Stromsteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer oder Trinkwassergebühr beachtet. Ebenso sind z. B. die Rundfunkgebühren und die Stromumlage eingerechnet. Laut Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) gibt es in Deutschland rund 40 verschiedene Steuerarten. All diese Steuern und Abgaben werden bei der Berechnung berücksichtigt. Sie schlagen zusammen mit 20,9 Prozent vom Einkommen zu Buche. Den weitaus größeren Anteil machen die Sozialabgaben mit 31,7 Prozent aus. Wobei es sich bei diesen nicht um Steuern handelt, wie die Lohi betont. Sie werden zwar wie die Einkommensteuer direkt vom Bruttogehalt abgezogen und abgeführt, kommen aber im Bedarfsfall wieder einem selbst zugute. So erhalten Steuerpflichtige eine Rente oder bei Bedarf Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegegeld. Dem Grunde nach handelt es sich hierbei um Versicherungsbeiträge. Würden die Sozialabgaben herausgerechnet werden, wäre die Belastungsquote weit niedriger. Aber Ziel des Gedenktages ist es, auf die hohe Abgabenlast hinzuweisen und eine internationale Vergleichbarkeit herzustellen. Deutschland liegt auf Platz 3 Die Idee des Steuerzahlergedenktages ist nicht neu und existiert seit 1960 in Deutschland. Auch in anderen Ländern, wie z. B. den USA, Südafrika, Australien und Großbritannien, ist der "Tax Freedom Day" gang und gäbe. Aufgrund unterschiedlicher Steuersysteme und unterschiedlich ausgeprägter Sozialsysteme variiert der Tag stark. In Deutschland fällt er meistens auf Anfang Juli, also ins zweite Halbjahr. Das liegt daran, dass die Abgabenlast bei knapp über 50 Prozent liegt. Das erste Halbjahr eines Jahres wird sozusagen für die Allgemeinheit gearbeitet. Im internationalen OECD-Vergleich liegt Deutschland damit auf Platz drei. Nur in Belgien und Frankreich sind noch höhere Abgaben zu leisten. Gleich hinter Deutschland liegen Finnland und Schweden, wo ein bisschen mehr vom Geld bleibt. Wenig überraschenderweise ist das steuerlich attraktivste Land für Arbeitnehmende in Europa die Schweiz. Hier beträgt die Steuer- und Abgabenlast gerade einmal ein Fünftel des Verdienstes. (Pressemeldung der Lohsteuerhilfe Bayern e.V.)


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Upgrade für ein Digitales Deutschland kommt - Bundesrat beschließt Änderung des Onlinezugangsgesetzes

17.07.2024
Der Bundesrat hat am 14.06.2024 dem Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes (OZG 2.0) zugestimmt, das kurz zuvor vom Bundestag beschlossen wurde. Zuvor konnten Bund und Länder im Vermittlungsausschuss eine Einigung erzielen. Dieser wurde von der Bundesregierung einberufen, da das Gesetz in der Bundesratssitzung im März nicht die erforderliche Zustimmung erhielt Das Gesetz schafft den Rahmen für die weitere Digitalisierung der Verwaltung sowie zentrale Voraussetzungen für nutzerfreundliche und vollständig digitale Verfahren in ganz Deutschland. Es schafft mehr Verbindlichkeit für eine schnelle und effiziente Digitalisierung der Verwaltung. Damit kommt es zu mehr Standardisierung und einem breiten Onlineangebot an Verwaltungsleistungen. Die Ende-zu-Ende-Digitalisierung soll zur Regel werden, die Verwaltungsdigitalisierung wird als Daueraufgabe für Bund, Länder und Kommunen verankert. Das Paket umfasst für Bürgerinnen und Bürger insbesondere folgende Punkte: DeutschlandID als zentrales Bürgerkonto für alle: Die BundID wird zum deutschlandweiten Angebot und weiterentwickelt zur DeutschlandID. Bundesweit soll sich damit identifiziert und Anträge gestellt werden können, entweder über den Online-Ausweis (eID) oder mit dem Elster-Zertifikat. Außerdem wird ein digitales Postfach bereitgestellt, über das kommuniziert und Bescheide zugestellt werden können. Die "Zettelwirtschaft" wird endgültig durch die gesetzliche Verankerung des Once-Only-Prinzips abgeschafft. Nachweise für einen Antrag - z. B. eine Geburtsurkunde - können zukünftig auf elektronischem Weg bei den zuständigen Behörden und Registern mit Einverständnis des Antragstellers abgerufen werden. Zukünftig können Verwaltungsleistungen rechtssicher, einfach und einheitlich auch ohne händische Unterschrift beantragt werden. Digitale Anträge ersetzen Papierform, der Weg zum Amt bleibt erspart. Hoheit über eigene Daten: Das Datenschutzcockpit wird ausgebaut zum umfassenden Transparenz- und Steuerungswerkzeug für Nutzerinnen und Nutzer. Zukünftig soll dort einsehbar sein, wenn eine Datenübermittlung zwischen öffentlichen Stellen stattgefunden hat. Recht auf digitale Verwaltung: Bürgerinnen und Bürger können zukünftig von einem einklagbaren Rechtsanspruch auf elektronischen Zugang zu Verwaltungsleistungen des Bundes Gebrauch machen. Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche gehen damit nicht einher. Inhalte, die für Unternehmen, die Verwaltung und andere juristische Personen relevant sind: Ein Konto für alle: Unternehmen erhalten ein digitales Organisationskonto für Verwaltungsleistungen. Über dieses Konto sind digitale Verwaltungsleistungen einfach, sicher, transparent und von überall und zu jedem Zeitpunkt nutzbar. Unternehmensleistungen werden "digital only": Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren sollen unternehmensbezogene Verwaltungsleistungen des Bundes ausschließlich elektronisch angeboten werden. Einheitliche Digitalisierung: Der Bund wird im Einvernehmen mit dem IT-Planungsrat innerhalb von zwei Jahren bundesweit verbindliche Standards und einheitliche Schnittstellen vorgeben. Medienbruchfreie Verwaltungsverfahren: Ende-zu-Ende-Digitalisierung wird im Bund zum Standard. Damit sollen von der Beantragung bis zum Bescheid künftig Online-Anträge komplett digital gestellt und bearbeitet werden. Mit der Änderung des Onlinezugangsgesetzes untermauert die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag festgeschriebenen Ziele zur Modernisierung der deutschen Verwaltung, zum Abbau von Digitalisierungshemmnissen und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands im internationalen Vergleich. Der Bund hat seine wesentlichen Verwaltungsleistungen digitalisiert, so dass diese für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen online zugänglich sind. Das reicht vom Antrag auf Bürgergeld und Kindergeld, über die Ladepunktanzeige für E-PKWs, bis zur Anmeldung zu Integrationskursen. Als zentralen Einstieg für Leistungen aus Bund, Ländern und Kommunen wurde das Bundesportal (www.bund.de) bereitgestellt. Es bietet erste Leistungen auch Ende-zu-Ende digitalisiert an, d.h. der gesamte Prozess vom Antrag bis zum Bescheid läuft digital. Monatlich zählt es mehr als 1 Mio. Besuchende. Das BMI hat von 2021 - 2023 zudem mit Bundesmitteln die Digitalisierung von insgesamt 143 föderal genutzten OZG-Leistungen finanziert. 135 davon sind derzeit in mind. einer Pilotkommune/Pilotbehörde verfügbar (Referenzimplementierung). Bereits Flächendeckend online sind z. B. BAföG und Elterngeld. Bund und Länder haben sich zudem auf 16 sog. Fokusleistungen geeinigt (föderale Verwaltungsleistungen, die häufig beantragt und daher priorisiert digitalisiert werden sollen). Zu allen Fokusleistungen stehen Online-Dienste zur Nachnutzung bereit, der Rollout läuft unter Hochdruck. Der Gesetzentwurf tritt voraussichtlich im Juli 2024 in Kraft. (Pressemeldung des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat.)


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Urlaubsgeld im Minijob - Tipps für Minijobber und Arbeitgeber

12.07.2024
Bekommt man im Minijob auch Urlaubsgeld? Eines vorab: Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und damit auch Minijobber nicht. Allerdings kann die Zahlung eines Urlaubsgeldes in einem Tarifvertrag, einer betrieblichen Regelung oder auch arbeitsvertraglich vereinbart sein. Für Minijobberinnen und Minijobber gilt dann der Grundsatz der Gleichbehandlung: Sie haben die gleichen Rechte wie ihre vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen. Bekommen diese ein Urlaubsgeld gezahlt, haben auch die Minijobberinnen und Minijobber einen Anspruch auf Urlaubsgeld. Wie viel Urlaubsgeld bekommt man im Minijob? In der Regel erhalten nicht alle Beschäftigten einen gleich hohen Betrag als Urlaubsgeld ausgezahlt. Wie viel Urlaubsgeld man bekommt, hängt meist von dem Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit ab. Auch für die Minijobberinnen und Minijobber gilt also: Das Urlaubsgeld wird nur anteilig - gemessen an den Arbeitsstunden - ausgezahlt. Die Höhe des Urlaubsgeldes kann aber auch unabhängig von den Arbeitsstunden vertraglich vereinbart werden Wann zählen Einmalzahlungen zum Verdienst? Einmalzahlungen sind Zahlungen, die aus einem bestimmten Anlass, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder als einmalige Anerkennung gezahlt werden. Sie sind nicht monatlich zu erwarten und werden häufig im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt. Jährlich wiederkehrende Zuwendungen müssen vom Arbeitgeber beim regelmäßigen Verdienst berücksichtigt werden. Ermitteln Arbeitgeber den regelmäßigen Verdienst, müssen sie alle zum Zeitpunkt der Berechnung feststehenden Zahlungen beachten. Einmalzahlungen wie Jubiläumszuwendungen oder Prämien für Verbesserungsvorschläge zählen nicht zum regelmäßigen Verdienst. Dieses sind keine jährlich wiederkehrenden Zahlungen. Anders sieht es aber beim Urlaubgeld aus: Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder auch Weihnachtsgeld sind i. d. R. einmal jährlich zu erwarten. Sie müssen zum Verdienst hinzugerechnet werden. Verdienstgrenze im Minijob - Urlaubsgeld zählt zum Verdienst Ein Minijob liegt vor, wenn der regelmäßige monatliche Verdienst nicht mehr als 538 Euro beträgt. Die jährliche Verdienstgrenze liegt somit bei 6.456 Euro. Wird diese Grenze überschritten, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob, sondern um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Der regelmäßige monatliche Verdienst ist vom Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung zu ermitteln. Hierbei hat er alle in der Beschäftigung mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden laufenden und einmaligen Zahlungen zu berücksichtigen, also auch das vertraglich vereinbarte Urlaubsgeld Beitragsverfahren - Wie Arbeitgeber Urlaubsgeld einfach verbeitragen Grundsätzlich werden Einmalzahlungen - wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld - in einer laufenden Beschäftigung dem Monat der Auszahlung zugeordnet. Diese werden zum aktuellen Beitragsnachweis dazu addiert. Haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Dauer-Beitragsnachweis eingereicht, können sie einfach einen zusätzlichen Beitragsnachweis für den Monat der Auszahlung übermitteln. Über das Kontaktformular oder telefonisch können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Minijob-Zentrale den Hinweis geben, dass der übermittelte Einzelnachweis zusätzlich zum bestehenden Dauer-Beitragsnachweis für den entsprechenden Monat gelten soll. Der bestehende Dauer-Beitragsnachweis wird dann weiterhin monatlich verbucht. Hinweis: In einem Minijob fallen für Einmalzahlungen die gleichen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, die Insolvenzgeldumlage und Pauschsteuer an, welche auch für den laufenden Verdienst zu zahlen sind. Die Umlagen U1 und U2 sind für Einmalzahlungen jedoch nicht zu berechnen?. (Beitrag im Magazin der Minijob-Zentrale)


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Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im Juli 2024?

10.07.2024
Die Renten steigen, Unternehmen erhalten Arbeitsmarktzulassungen für Fachkräfte aus Drittstaaten digital, die Altersobergrenze der kostenlosen Brustkrebsvorsorge wird angehoben und Namensänderungen werden einfacher. Diese und andere Neuregelungen im Überblick. Rente, Arbeit, Soziales: Renten steigen deutlich Die Renten steigen zum 1. Juli um 4,57 %. Die diesjährige Rentenanpassung liegt dabei laut Jahreswirtschaftsbericht deutlich über der Inflationsrate von 2,8 %. Erstmals steigen die Renten in den alten und neuen Ländern gleichermaßen. Im vergangenen Jahr hatte der Rentenwert Ost in den neuen Bundesländern den West-Wert erreicht. Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente Ab dem 01.07.2024 erhalten rund drei Millionen Menschen einen Zuschlag auf ihre Erwerbsminderungsrente. Das sind diejenigen, deren Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat. Wie der Zuschlag berechnet sowie ausgezahlt wird und was die Rente wegen Erwerbsminderung genau ist - hier im Überblick: Arbeitsmarktzulassung jetzt digital Möchten Unternehmen Fachkräfte aus Drittstaaten anstellen, können sie die Arbeitsmarkt-Zulassung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen, wenn sich die oder der künftige Beschäftigte noch in der Heimat aufhält. Unternehmen erhalten die Vorabzustimmung der Bundesagentur digital und können diese dann beispielsweise per E-Mail an ihre künftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer senden. Diese können damit ihr Visum beantragen. Gesundheit und Pflege: Brustkrebs-Früherkennung Die Altersobergrenze der kostenlosen Brustkrebsvorsorge für gesetzlich Versicherte wird von 69 auf 75 Jahre angehoben. Ab 01.07.2024 können sich die neu anspruchsberechtigten Frauen für einen Untersuchungstermin anmelden. Lungenkrebs-Früherkennung Starke Raucherinnen und Raucher im Alter von 50 bis einschließlich 75 Jahren können sich einer Lungenkrebs-Früherkennung mittels einer Niedrigdosis-Computertomographie (CT) unterziehen. Bislang waren derartige Untersuchungen an Gesunden, die keine Krankheitssymptome aufweisen und bei denen kein konkreter Krankheitsverdacht besteht, wegen der strahlenbedingten Risiken verboten. Mittlerweile ist durch Studien belegt, dass der Nutzen der Früherkennungs-Untersuchung mit moderner Niedrigdosis-CT für bestimmte Personengruppen die strahlenbedingten Risiken überwiegt. Personalbemessung im Krankenhaus Die neue Personalbemessungs-Verordnung verpflichtet Krankenhäuser zu einem Soll-Ist-Abgleich der Anzahl der Pflegkräfte. Dabei wird berechnet, wie viele Pflegekräfte auf einer Station arbeiten müssen, um die Patientinnen und Patienten angemessen versorgen zu können. Dieser Bedarf wird mit der tatsächlichen Besetzung abgeglichen. In einem späteren Schritt sollen dann per Verordnung Regelungen getroffen werden, um stufenweise Personal aufzubauen - bis hin zur Soll-Personalbesetzung Drogenpolitik: Cannabis-Anbau nun auch in Anbauvereinigungen möglich Ab dem 1. Juli kann Cannabis auch in Anbauvereinigungen angebaut werden. Dazu braucht es eine behördliche Erlaubnis. Die Vereinigungen können Cannabis dann an Erwachsene zum Eigenkonsum weitergeben. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Legalisierung von Cannabis im Überblick. Justiz und Verbraucher: Namensänderungen werden einfacher Die neuen Regelungen erweitern die Wahlmöglichkeiten und erleichtern die Änderung des Nachnamens. So kann der gewählte Doppelname in Ehen auch zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder werden. Anhebung des monatlich pfändungsfreien Betrags Die Pfändungsfreigrenze für Nettoeinkommen wird auf 1.499,99 Euro erhöht. Wer Schulden, aber ein regelmäßiges Einkommen hat, hat dann mehr finanziellen Spielraum. Wer Unterhaltspflichten hat, erhält einen höheren Freibetrag. Die neuen Pfändungsfreigrenzen müssen automatisch von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und -abtretungen sowie von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet werden. Verkehr: Mautpflicht für kleinere Transporter Die Mautpflicht wird auf Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen ausgedehnt. Bisher greift sie erst ab 7,5 Tonnen. Handwerkerfahrzeuge unter 7,5 Tonnen sind von der Mautpflicht befreit. Blackbox für neu zugelassene Autos Autos und leichte Nutzfahrzeuge, die ab dem 07.07.2024 zugelassen werden, müssen mit einem Datenspeicher ausgerüstet sein. Dieser erfasst ähnlich einer Blackbox bei Flugzeugen anonymisierte Fahrdaten. Bei einem Unfall können diese Daten zur Aufklärung genutzt werden. Umwelt und Landwirtschaft: Klima-Anpassungsgesetz Auch in Deutschland müssen Bund, Länder und Gemeinden wegen der immer stärkeren Auswirkungen des Klimawandels gezielt Maßnahmen zur Anpassung vornehmen. Dafür bildet das Bundes-Klimaanpassungsgesetz den Rahmen. Mit lokalen Risikoanalysen und Anpassungsplänen wird auf die Klimaveränderungen vorbereitet und ein besserer Schutz der Bevölkerung ermöglicht - z. B. durch Strategien für kühlere Städte und mehr Beschattung. Lose Getränke-Verschlusskappen verboten Verschlusskappen müssen an Einweg-Getränkeverpackungen befestigt sein. Das verhindert umherfliegende Verschlusskappen und leistet damit einen Beitrag gegen die Umweltverschmutzung. Glyphosat: Anwendungsbeschränkungen bleiben bestehen Landwirtinnen und Landwirte können sich auf bewährte Regeln zum Einsatz des Totalherbizids verlassen. Zugleich ist sichergestellt, dass Glyphosat nicht eingesetzt wird, wo die Natur besonders sensibel ist oder die natürlichen Ressourcen besonderen Schutz benötigen, etwa in Wasserschutzgebieten. (Meldung auf Bundesregierung online)


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Hochwasserschäden von der Steuer absetzen

08.07.2024
Tief Orinoco brachte wiederholt Stark- und Dauerregen nach Deutschland. Die Niederschlagsmengen eines ganzen Monats kamen teilweise binnen weniger Stunden herunter und führten zu Dammbrüchen und Überflutungen von Wohngebieten in Südwest- und Süddeutschland. Das Ausmaß der Schäden ist noch nicht absehbar. Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) werden rund 50 Prozent der Hochwasseropfer feststellen, dass sie keine Zusatzversicherung gegen Elementarschäden besitzen, die ihnen diese Schäden ersetzt. Doch es gibt die Möglichkeit, einen Teil der Ausgaben in der Steuererklärung geltend zu machen. Werbungskosten, Handwerker oder außergewöhnliche Belastungen? Bei gemieteten Objekten ist für die Schäden am Gebäude der Vermieter zuständig. Private Vermieter können alle Kosten, die ihre Immobilie betreffen, als Werbungskosten absetzen. Reparaturleistungen, die den alten Zustand wiederherstellen, können sofort abgesetzt werden. Bauliche Maßnahmen, die den Zustand der Immobilie zu davor verbessern, erfordern eine mehrjährige Abschreibung. Unter Umständen ist eine Sonderabschreibung möglich, die in Katastrophenerlässen festgesetzt wird. Übernimmt eine Versicherung die Schäden, ist ein steuerlicher Abzug für diese Leistungen ausgeschlossen. Für den durch die Fluten zerstörten Hausrat stehen Mietern hingegen die außergewöhnlichen Belastungen bei der Einkommensteuererklärung offen. Die Steuerexperten der Lohnsteuerhilfe Bayern weisen darauf hin, dass "sämtliche Wiederbeschaffungen und Instandsetzungen laut Gesetz notwendig, existenziell und in einem angemessenen Umfang sein müssen". Das bedeutet, dass nur der Neukauf von grundlegenden Einrichtungs-, Elektro- und Haushaltsgegenständen sowie Kleidungsstücken vom Finanzamt anerkannt wird. Sehr teure Luxusmarken und Luxusgegenstände, wie Schmuck oder Kunstwerke, können nicht bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden. Selbiger Gesetzeswortlaut betrifft Eigenheimbesitzer ebenso. Instandsetzungen und Reparaturen werden nur an existenziell wichtigen Bereichen des Wohngebäudes vom Fiskus als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Ein Austausch der defekten Heizungsanlage oder der Kellerfenster kann z. B. problemlos geltend gemacht werden. Ausgeschlossen sind im Gegensatz dazu z. B. die Kosten für die Wiederherstellung einer Terrasse, des Gartens oder der Garage. Zahlungen von einer Versicherung, erhaltene Spendengelder oder steuerfreie Unterstützungen des Arbeitgebers sind von den abzugsfähigen Ausgaben abzuziehen. Zudem kürzen Finanzbeamte den angesetzten Betrag um die zumutbare Eigenbelastung, die bis zu sieben Prozent vom Bruttoeinkommen beträgt. Um außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, haben Steuerpflichtige bis zu drei Jahre nach der Katastrophe Zeit. Absetzungsfähige Reparaturen müssen in diesem Zeitraum abgeschlossen sein. Sollten die Kosten für die Schadensbeseitigung und Instandsetzung die zumutbare Belastungsgrenze nicht übersteigen, so können viele Arbeiten wenigstens als Handwerker- oder haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich in Abzug gebracht werden. Hier können die Kosten für Räumung, Entsorgung, Gutachten, Reparaturen und Wiederherstellung eingetragen werden, sofern sie von einer Firma erbracht und unbar bezahlt wurden. Liegen die Rechnungen vor, wird pauschal ein Fünftel der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten bis zu 1.200 Euro von der Steuerlast direkt für selbiges Jahr abgezogen. Mehr Liquidität im Katastrophenfall Die genannten Steuerentlastungen kommen frühestens im darauffolgenden Jahr nach der Abgabe einer Einkommensteuererklärung zum Tragen. Wer nicht so lange warten möchte, kann beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Die geschätzten außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten werden dann als Freibetrag In den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen. Das hat zur Folge, dass monatlich weniger Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen wird und sofort mehr Geld für den Schadensausgleich zur Verfügung steht. Ein Geldgeschenk vom Staat ist das aber nicht. Was es laufend mehr aufs Konto gibt, wird im Folgejahr von der Steuererstattung abgezogen. Es kann sich auch lohnen, beim Arbeitgeber nach einer finanziellen Unterstützung aufgrund der Katastrophenschäden nachzufragen. Beihilfen sind bis zu 600 Euro steuerfrei. In besonderen Härtefällen, die auf manche Flutopfer zutrifft, darf der Betrag höher sein. Weiterhin sind zinslose Kredite durch den Arbeitgeber nicht unüblich. Dieser kann betroffenen Angestellten auch vorübergehend unentgeltlich eine Wohnung oder Fahrzeug zur Verfügung stellen. Diese Unterstützungsleistungen sind ebenfalls steuerfrei. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


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Neue Tagespauschale ersetzt das bisherige Arbeitszimmer bei Lehrkräften

03.07.2024
Für Lehrkräfte lohnt es sich besonders, eine Steuererklärung abzugeben. Mehrmals wöchentlich Fahrten zur Schule, Fortbildungen, Klassenfahrten, Unterrichtsmaterialien, Fachliteratur und die digitale Ausstattung, der Lehrberuf generiert sehr viele Werbungskosten, die ein großes Steuersparpotenzial bergen. Bisher konnten Lehrkräfte ein häusliches Arbeitszimmer absetzen. Doch das hat sich in der Steuererklärung für das Jahr 2023 grundlegend geändert. Das Arbeitszimmer wurde durch die Tagespauschale für zu Hause ersetzt. Entfernungspauschale plus Tagespauschale Während in anderen Berufen entweder die Homeoffice- oder die Entfernungspauschale für die Fahrten in die Firma für einen Arbeitstag angesetzt werden kann, dürfen Lehrer parallel ansetzen. Eine Neuregelung, die Lehrkräften bei der Einkommensteuer einen Sonderstatus verleiht. Zum einen sind Lehrer in der Schule je nach Schultyp zwischen 21 und 29 Stunden pro Woche unterwegs, wenn sie Unterrichtsstunden abhalten. Für diese Fahrten zur Tätigkeitsstätte lassen sich für die ersten 20 km pro gefahrenen Kilometer 30 Cent und für jeden gefahrenen Kilometer darüber hinaus 38 Cent ansetzen. Zum anderen steht ihnen in der Schule üblicherweise kein Büro zur Verfügung, um die Unterrichtsvorbereitungen und Nachbereitungen zu erledigen. Daher erledigen Lehrer für gewöhnlich die Vorarbeiten und Korrekturen von Schülerarbeiten nachmittags oder abends von zu Hause aus. Dafür dürfen sie zusätzlich pro Arbeitstag ab dem Jahr 2023 die Tagespauschale für maximal 210 Arbeitstage ansetzen. Aufgrund der überarbeiteten Steuergesetze müssen Lehrkräfte nicht mehr nachweisen, zu welchem Prozentsatz sie sich an welchem Arbeitsort aufgehalten haben. Nur die Schulleitung und deren Stellvertretungen können nicht beides parallel nutzen, da sie üblicherweise über ein eigenes Büro in der Schule verfügen. Tagespauschale statt Arbeitszimmer Die Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach wie vor nur dann unbegrenzt absetzbar, wenn dieses den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Dies war bei Lehrkräften während der Corona-Pandemie zeitweise der Fall gewesen. Als sie ausschließlich von zu Hause aus im Distanzunterricht gearbeitet haben, konnten sie die tatsächlichen Kosten in voller Höhe absetzen. Mit der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichtes konnten sie das Arbeitszimmer bis einschließlich 2022 noch anteilig mit bis zu einer Höhe von 1.250 Euro absetzen. Doch das ändert sich nun. Ab dem Veranlagungsjahr 2023 gilt die zuvor genannte Tagespauschale für Arbeiten im Homeoffice in Höhe von 6 Euro. Insgesamt können mit der neuen Regelung maximal 1.260 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Ein finanzieller Nachteil entsteht also nicht. Im Gegenteil, die Pauschale hat für Lehrkräfte einen großen Vorteil: Es entfällt der zeitliche Aufwand, Gebäudeabschreibung, Zinszahlungen, Grundsteuer, Gebäudeversicherungen oder Mietkosten sowie Strom-, Wasser-, Heizkosten und Müllabfuhr anteilig für das Arbeitszimmer im Verhältnis zur Wohnfläche zu ermitteln. Keine Rechnung muss mehr umgedreht, keine Belege müssen beim Finanzamt mehr eingereicht werden. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


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Kein Wohnungstausch für Erbschaftsteuerzwecke

01.07.2024
Das steuerfreie Familienheim i. S. des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz kann nicht durch ein vergleichbares, ebenfalls zur Erbmasse gehörendes Objekt ersetzt werden. Dies geht aus einem Urteil des Niedersächsischen FG hervor. Sachverhalt Die Beteiligten stritten über die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG. Der Kläger ist alleiniger Erbe seiner Mutter. Neben Giralgeld und anderen Kapitalforderungen war auch Grundvermögen Teil der Erbmasse. Dazu gehörten mehrere Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus, darunter die von der Erblasserin bis zu ihrem Tod selbst bewohnte Wohnung sowie eine vom Kläger von der Erblasserin angemietete Wohnung. Zwei nahezu identische Wohnungen Die begehrte Steuerbefreiung setzt voraus, dass die vom Erblasser bewohnte Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Ein Umzug des Klägers in die Wohnung der Erblasserin erfolgte jedoch nicht, er vermietete sie an Dritte. Auch wenn die gesondert festgestellten Grundbesitzwerte voneinander abwichen, handelte es sich um nahezu identische Wohnungen im selbigen Objekt. Er habe es als sinnvoll erachtet, die in der Vergangenheit angemietete Wohnung weiter zu bewohnen und nicht mit der zuvor von seiner Mutter bewohnten Wohnung zu tauschen. Der Umzug von einer Etage in die andere in eine baugleiche Wohnung sei aus Gründen der Sinnhaftigkeit und Verfahrensökonomie unterblieben. Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht erfüllt Wie das Gericht feststellte, waren die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung damit nicht erfüllt: Die von ihr an ihren Sohn vermietete Wohnung hatte die Erblasserin folglich nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt; sie stelle daher kein begünstigungsfähiges Familienheim dar. Die von der Erblasserin selbst bewohnte Wohnung stellte zwar deren Familienheim dar. Der Kläger habe das Familienheim jedoch nicht unverzüglich nach dem Erbfall zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt, denn er zog nicht in diese Wohnung ein. Die gesetzliche Vorschrift sei auch nicht so auszulegen, dass das Familienheim durch eine andere Wohnung im selben Mehrfamilienhaus substituiert werden könne, so das Gericht in seinem Urteil. (Beitrag im Portal STB Web; zum Volltext des Urteils des Niedersächsischen FG vom 13.03.2024 - Az. 3 K 154/24 - gelangen Sie > hier.)


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Fußball EM: Wo werden die Preisgelder versteuert?

28.06.2024
Die 17. Fußball-Europameisterschaft ist in vollem Gange. Noch bis zum 14. Juli spielen die Nationalmannschaften um gigantische Preisgelder von insgesamt 331 Mio. Euro und den Titel Europameister 2024. Die Kosten für das Spektakel belaufen sich auf 650 Mio. Euro, knapp die Hälfte davon geht auf die zehn deutschen Austragungsorte zurück. Bezahlt wird alles aus Steuergeldern. Schließlich geht es um das Ansehen und den sportlichen Erfolg Deutschlands. Für die Veranstalter UEFA und DFB ist die EM ein großer wirtschaftlicher Erfolg. Sie erwarten einen Gewinn von 1,7 Milliarden. An Steuern sollen davon 65 Millionen, also gerade mal 3,8 % des Gewinns bzw. 10 % der Ausgaben zurück nach Deutschland fließen. Ein kostspieliges Vergnügen. Daher die Frage, ob da noch was in die Staatskasse kommt? Wie sieht es denn mit der Versteuerung der Preisgelder der Spieler aus? Wie werden die Preisgelder von der UEFA aufgeteilt? Als Antrittsprämie gibt es für die 24 qualifizierten Nationalteams jeweils 9,25 Mio. Euro von der UEFA, dem europäischen Fußballverband. Dazu erhalten die 24 Mannschaften für jeden Sieg 1 Mio. und 500.000 Euro für jedes Unentschieden bei den Gruppenspielen. Den 16 Teams, die das Achtelfinale erreichen, winken jeweils 1,5 Mio. Euro. Das Viertelfinale bringt 2,5 Mio. Euro ein und für den Einzug ins Halbfinale gibt es 4 Mio. Euro für je vier Teams. Der Vizeeuropameister streicht ganze 5 Mio. ein und der Europameister kann sich über eine Siegesprämie in Höhe von 8 Mio. Euro für den Titel freuen. Insgesamt gibt es für den finalen EM-Sieger im Verlauf aller Spielrunden inklusive dreier Gruppensiege den Maximalbetrag von 28,25 Mio. Euro. Sollte Deutschland Europameister werden, fließt diese Summe von der UEFA an den Deutschen Fußball-Bund (DFB) und nicht an die Spieler. Wieviel erhalten die Spieler von den Siegesprämien? Die nationalen Verbände legen für ihr Land jeweils eigenständig fest, wie viel sie von den erfolgsbezogenen Preisgeldern ihren Mannschaftsspielern vertraglich zukommen lassen. Es wird also nur ein Teil davon an die Spieler weitergegeben. So soll jeder einzelne Spieler des deutschen EM-Kaders bei einem Gruppensieg 50.000 Euro erhalten. Der Einzug ins Viertelfinale bringt jedem doppelt so viel ein, das Halbfinale nochmals 50.000 Euro mehr. Erspielen sie den Vizeeuropameistertitel, dürfen sie sich über 250.000 Euro freuen. Im Fall des Titelgewinns erhält jeder die Rekordprämie von 400.000 Euro. Von den 28,25 Mio. zahlt der DFB somit 10,4 Mio. an die Spieler aus. Die Differenz sind Einnahmen des DFB, mit denen er u.a. die Ausgaben für die Spieler, z. B. Übernachtungskosten und Verpflegung, bestreitet oder die Finanzierung des DFB-Campus stützt. Welches Land kassiert die Steuern aus der EM? Die Nationalmannschaft für die EM wird aus Spielern von verschiedenen Clubs zusammengestellt. Der jeweilige Fußballclub, für den sie normalerweise vertraglich spielen, ist ihr Arbeitgeber. In dieser Funktion zahlt er seinen angestellten Spielern die Vereinsgehälter aus und ist für deren Besteuerung zuständig. Das gilt auch für die Prämien, welche die Spieler vom DFB erhalten. Der Heimatverein müsste die Steuern abführen, solange es ein deutscher Profi-Club ist. Da sich der DFB die besten Spieler aus allen Clubs holt, sind das alle Spitzenverdiener. Mit einem Jahresgehalt von rund 1,4 Mio. Euro zählt Maximilian Mittelstädt ebenso dazu wie Manuel Neuer mit seinen 21 Mio. Euro oder Toni Kroos mit mehr als 24 Mio. Euro. Daher kommt bei der Versteuerung der Preisgelder der Spitzensteuersatz i. H. von 45 %t plus 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zum Tragen. Sozialabgaben spielen hier keine Rolle mehr, da die Beitragsbemessungsgrenzen mit dem Grundgehalt überschritten sind. Bei einem EM-Sieg fallen so für jeden Spieler auf die Prämie von 400.000 Euro insgesamt 189.900 Euro Steuern an. Spieler anderer europäischer Nationalmannschaften müssen bei internationalen Löhnen die Beträge normalerweise in dem Land versteuern, in dem sie entstanden sind. Somit hat Deutschland als Austragungsland dem Grunde nach das Besteuerungsrecht, was nicht gleichzeitig bedeutet, dass alle Nationalteams die Prämien in Deutschland versteuern. Hierfür müsste man wissen, welche Steuererleichterungen und Steuererlasse das Bundesministerium der Finanzen ausgesprochen hat. Die Einnahmen der UEFA jedenfalls werden größtenteils steuerfrei belassen, wobei über die exakte Höhe bislang von Regierungsseite geschwiegen wird. Ob das ebenfalls für die Preisgelder der nationalen Fußballverbände gilt, ist ebenso unbekannt. Allgemein gilt für Mannschaftsportarten ein kompletter Steuererlass, wenn dieser im Gegenzug im jeweiligen ausländischen Staat für in Deutschland ansässige Sportler und Clubs auch gilt. Welche Steuererlasse und Steuernachlässe für die Fußball-EM zugesagt wurden, werden wir aufgrund des Steuergeheimnisses wohl leider nicht erfahren. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


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Neue Grundsteuer: Aussetzung der Vollziehung einer Grundsteuerwertfeststellung im sogenannten Bundesmodell

26.06.2024
Der BFH hat mit Beschlüssen vom 27.05.2024 (Az. II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)) in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Da deswegen bereits Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte bestanden, war vom BFH nicht mehr zu prüfen, ob die neue Grundsteuer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln bezüglich der zugrundeliegenden Bewertungsregeln unterliegt In beiden Streitfällen hatten die Antragsteller beim FG erfolgreich beantragt, die Grundsteuerwertfeststellungen für ihre Wohnimmobilien von der Vollziehung auszusetzen. Die angefochtenen Bescheide waren auf der Grundlage der Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts durch das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 ergangen (sog. Bundesmodell), das in mehreren Bundesländern Anwendung findet. Danach wird die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die ab dem 01.01.2025 von den Gemeinden erhoben wird, durch Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 als einheitlichen Hauptfeststellungsstichtag ermittelt. Die für die Feststellung des Grundsteuerwerts maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften enthalten nach der gesetzgeberischen Konzeption aus Gründen der Automatisierung und Bewältigung der Neubewertung von über 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten eine Vielzahl von Typisierungen und Pauschalierungen.. Das FG hatte ernstliche Zweifel sowohl an der einfachrechtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Grundsteuerwertbescheide als auch an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Bewertungsvorschriften und gewährte deshalb die beantragte Aussetzung der Vollziehung. Die gegen die Entscheidungen des FG erhobenen Beschwerden des FA hat der BFH in seinen Beschlüssen als unbegründet zurückgewiesen. Nach Auffassung des BFH bestehen bereits einfachrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Grundsteuerwertfeststellungen in Bezug auf die Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte. Diese Zweifel ergäben sich daraus, dass den Steuerpflichtigen bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, bei einer Verletzung des Übermaßverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, auch wenn der Gesetzgeber einen solchen Nachweis nicht ausdrücklich geregelt habe. Der Gesetzgeber verfüge gerade in Massenverfahren der vorliegenden Art über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum. Das Übermaßverbot könne jedoch verletzt sein, wenn sich der festgestellte Grundsteuerwert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweise. Dies setze nach der bisherigen Rechtsprechung zu anderen typisierenden Bewertungsvorschriften voraus, dass der festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteige. In beiden Streitfällen kam der BFH zu dem Ergebnis, es sei bei summarischer Prüfung nicht auszuschließen, dass die Antragsteller jeweils aufgrund einzelfallbezogener Besonderheiten den erfolgreichen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ihrer Grundstücke mit der erforderlichen Abweichung zu den festgestellten Grundsteuerwerten führen könnten. Eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts ist damit nicht verbunden. (Pressemitteilung des BFH Nummer 026/24; > hier gelangen Sie zu den aktuellen Beschlüssen des BFH vom 27.05.2024, Az. II B 78/23 und II B 79/23 > und hier)


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Grundzüge der Besteuerung von Musikern und Sängern (OFD Karlsruhe)

24.06.2024
Die OFD Karlsruhe hat unter dem 08.05.2024 ein Schreiben über die Grundzüge der Besteuerung von Musikern und Sängern mit Wohnsitz in Deutschland veröffentlicht. Das Schreiben wendet sich unmittelbar an die Künstler und informiert systematisch in verständlicher Weise über Erstkontakt mit dem Finanzamt Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten Elektronische Steuererklärungen Mögliche Steuerarten Einkunftsarten in der Einkommensteuer Gewinnermittlung, Einnahmen, Ausgaben Steuerfreibeträge in der Einkommensteuer Umsatzsteuerlicher Unternehmerbegriff, Kleinunternehmer Bemessungsgrundlage, Steuersätze und Steuerbefreiungen in der Umsatzsteuer Rechnungsausstellung Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärung (Das Schreiben vom 08.05.2024 (OFDSt1-S 2045-1 - St 117) in seiner vollständigen Fassung finden Sie hier.)


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Bundesregierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024

19.06.2024
Das Bundeskabinett hat am 05.06.2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG 2024) beschlossen. Es sieht wesentliche Maßnahmen vor, um z. B. den Abbau von Bürokratie voranzutreiben oder die Digitalisierung zu beschleunigen. Mit dem Gesetz wird der fachlich gebotene Gesetzgebungsbedarf, der sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts ergeben hat, aufgegriffen. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das vorliegende Gesetz enthält dazu eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben. Hervorzuheben sind unter anderem folgende Maßnahmen: Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG) Die Regelung soll die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets vereinfachen. Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung werden eine bürokratiearme Besteuerung ermöglicht und Anwendungshürden sowie Anwendungsvorbehalte überwunden. Zudem dient die Regelung dem Ziel, die bereits vorhandenen Anreize zur Förderung einer möglichst umweltverträglichen Mobilität zu erweitern. Arbeitgeber erhalten durch die neue Regelung die Möglichkeit, die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses bis zu einem Betrag von 2.400 Euro jährlich pauschal mit 25 % zu erheben, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen Der Anwendungsbereich der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile etc.) wird auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert. Damit wird ein Anliegen aus der Praxis aufgegriffen und zudem einer Protokollerklärung aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Zukunftsfinanzierungsgesetz entsprochen. Künftig können danach nicht nur die geldwerten Vorteile aufgeschoben besteuert werden, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden. Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG) Die bereits heute bestehende Möglichkeit einer gemeinnützigen Überlassung von vergünstigtem Wohnraum wird nunmehr gesetzlich kodifiziert, in der Sache verbessert, damit attraktiver sowie bürokratieärmer ausgestaltet. Insbesondere wird die Grenze für die Bedürftigkeit angehoben, um der starken Mietentwicklung in Ballungsräumen begegnen zu können. Änderungen bei der Biersteuer (§ 29 Abs. 2 BierStG, §§ 41, 51 BierStV) Die Maßnahmen beinhalten die Abschaffung der Brauanzeige sowie die Erhöhung der jährlich steuerbefreiten Menge von 2 hl auf 5 hl Bier. Sie führen zu einer Reduzierung des Bürokratieaufwands für Bürgerinnen und Bürger und dem damit einhergehenden Verwaltungsaufwand. Darüber hinaus sind u.a. folgende Regelungen bzw. Regelungsbereiche enthalten: Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 KStG) Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 EStG) Verlängerung der Abwicklungsfrist für Investmentfonds von fünf auf zehn Jahre Änderungen im Umwandlungssteuergesetz Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden (§ 31a AO) Unionsrechtskonforme Anpassung des § 10 Abs. 6 und der §§ 13d und 28 Abs. 3 ErbStG Änderungen am Gesetz über Steuerstatistiken Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Abs. 5 Satz 4 UStG) Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG) Steuerbefreiung der Entgelte des Reisesicherungsfonds (§ 7a RSG) (Pressemitteilung Nr. 08/2024 des Bundesministeriums der Finanzen; zum Regierungsentwurf des JStG 2024 gelangen Sie hier.)


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FAQ Grundsteuer

17.06.2024
Das Bundesministerium der Finanzen hat einen "FAQ-Katalog" zur neuen Grundsteuer veröffentlicht. Dieser ist in einer für den steuerlichen Laien verständlichen Sprache geschrieben und gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen insbesondere zur Grundsteuer allgemein, zur Reform der Grundsteuer sowie zur Steuererklärung und Steuerbescheiden. . (Einzelheiten finden Sie im FAQ-Katalog vom 27.05.2024 auf der Homepage des BMF > hier.)


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Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung

13.06.2024
Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf Die Bundesregierung hat den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung beschlossen. Das Gesetz leistet einen weiteren wichtigen Beitrag zur Digitalisierung des Beurkundungsverfahren. Bislang können Notarinnen und Notare sowie andere Urkundstellen ihre Niederschriften ganz überwiegend nur in Papierform errichten. Dies soll nun geändert werden. Die Ausweitung der Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente bei Beurkundungen leistet einen Beitrag zur Entlastung der Urkundsstellen sowie zur Digitalisierung und Vereinfachung der Verfahrensabläufe. Der Gesetzesentwurf zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung sieht eine erhebliche Ausweitung der Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente durch Notarinnen und Notare sowie durch andere Urkundsstellen vor. Kernstück der Neuregelung ist die Ermöglichung der Aufnahme elektronischer Niederschriften zur Beurkundung von Willenserklärungen. Auch für sonstige Beurkundungen werden die Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente anstelle von papierförmigen Urkunden ausgeweitet. Insbesondere wird eine zusätzliche Möglichkeit zur Errichtung von Erklärungen in öffentlich beglaubigter Form geschaffen. Während Notarinnen und Notare ihre Niederschriften bisher ganz überwiegend in Papierform errichten, erfolgt die Verwahrung notarieller Urkunden bereits elektronisch im Elektronischen Urkundenarchiv. Auch der Vollzug notarieller Urkunden ist in zunehmendem Maße digitalisiert. Damit ist in den allermeisten Beurkundungsverfahren ein Medientransfer erforderlich, der Personal- und Sachkapazitäten bindet. Dasselbe gilt für andere Urkundsstellen, wie etwa Nachlassgerichte. Mit der Einführung der elektronischen Aktenführung bei den Gerichten, die ab dem 01.01.2026 verpflichtend ist, entstehen auch hier Medienbrüche, die die Bearbeitung erschweren. Auch zur Beseitigung solcher Medienbrüche ist die weitere Digitalisierung des Beurkundungsverfahrens also dringend geboten. Ein weiterer Baustein zur Digitalisierung des Beurkundungswesens Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass die Niederschrift über eine Beurkundung zukünftig auch als elektronische Dokumente erstellt werden können, die von den Beteiligten zu signieren sind. Die Beteiligten können das Dokument entweder durch eigenhändige Unterschrift auf einem elektronischen Hilfsmittel, etwa einem Unterschriftenpad oder einem Tablet, die in der Niederschrift wiedergegeben wird, oder durch ihre qualifizierte elektronische Signatur signieren. Geschützt wird die elektronische Niederschrift durch die abschließende qualifizierte elektronische Signatur der Urkundsperson. Diese gewährleistet Authentizität und Integrität der elektronischen Niederschrift. Durch Änderungen der entsprechenden Formvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch kann das Signieren mittels eines elektronischen Hilfsmittels auch für die öffentliche Beglaubigung von Erklärungen genutzt werden. Zudem wird geregelt, dass öffentlich beglaubigte elektronische Erklärungen immer auch die Schriftform erfüllen. Neben der Möglichkeit zur elektronischen Präsenzbeurkundung bleibt die Möglichkeit der Errichtung öffentlicher Urkunden in Papierform weiterhin bestehen. Sie ist für die Aufnahme von Verfügungen von Todes wegen weiterhin verpflichtend. Der Gesetzesentwurf und die Synopse sind > hier abrufbar. (Pressemitteilung Nr. 42/2024 des Bundesministeriums der Justiz)


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10 lohnende Steuertipps für Angestellte

10.06.2024
Arbeitnehmende können vieles rund um ihre Berufstätigkeit von der Steuer absetzen. Das Finanzamt berücksichtigt zwar bei jedem Angestellten eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro automatisch pro Jahr, aber häufig kann diese durch einzelne größere Steuerposten, wie tägliches Homeoffice, einen Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern, eine teure Fortbildung oder einen beruflich veranlassten Umzug überschritten werden. Wer seine Ausgaben gegenüber dem Finanzamt nicht geltend macht, verzichtet in diesen Fällen auf eine Steuererstattung, welche durchschnittlich 1.095 Euro beträgt. 1. Entfernungspauschale Für den Weg zur Arbeit gibt es unabhängig vom Verkehrsmittel für die ersten 20 Kilometer jeweils 30 Cent, für jeden weiteren Kilometer 38 Cent. Es wird allerdings nur die einfache Strecke, also die Hinfahrt gezählt. Das Kilometergeld wird mit der Anzahl der Arbeitstage multipliziert. Bei mehr als 20 Kilometern einfachen Arbeitsweg ist die Werbungskostenpauschale bereits überschritten und es ist mit einer Steuererstattung zu rechnen. Beispiel: 210 Arbeitstage x 20 km x 0,30 Euro ergibt 1.260 Euro. Für Fahrten von der Wohnung zur Homebase kann die einfache Wegstrecke mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden, wenn die Rückkehr am selben Tag zur Wohnung erfolgt. Das heißt, für die ersten 20 km gibt es 30 Cent und ab dem 21. km 38 Cent. Erfolgt die Rückkehr nicht mehr am Anreisetag, gibt es für beide Tage die Hälfte. 2. Homeoffice-Pauschale Wer von zu Hause aus arbeitet, kann die Pauschale fürs Homeoffice unabhängig vom Bestehen eines Arbeitszimmers nutzen. Sie beträgt 6 Euro pro Arbeitstag. Es werden maximal 210 Tage anerkannt. Wird die Höchstzahl an Arbeitstagen erreicht, ist die Werbungskostenpauschale schon um 30 Euro überschritten. Lehrer z. B. können sowohl die Entfernungs- als auch die Homeoffice-Pauschale für ein und denselben Tag nutzen, wenn sie vormittags in der Schule und nachmittags von zu Hause aus arbeiten. 3. Fortbildung und Dienstreisen Neben den Seminargebühren für die Fortbildung können Fahr-, Park- und bei Bedarf Verpflegungs- und Übernachtungskosten angesetzt werden. Für die An- und Abreise sind 30 Cent je gefahrenem Kilometer absetzbar. Für Übernachtungskosten ist zwingend eine Hotelrechnung erforderlich. Ausgaben für die Verpflegung können nur pauschal geltend gemacht werden. Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sind das 14 Euro, bei 24 Stunden Abwesenheit 28 Euro. Absetzen ist natürlich nur möglich, wenn die Verpflegung nicht vom Seminarbetreiber gestellt oder vom Arbeitgeber übernommen wurde. 4. Arbeitsmittel und Möbel Gegenstände, die überwiegend beruflich genutzt werden, können in voller Höhe abgeschrieben werden. Typische Arbeitsmittel sind Aktentaschen, Fachbücher, Büromaterial, aber auch PC, Monitor, Drucker, Notebook oder Handy. Sofern ein einzelner Gegenstand inklusive Mehrwertsteuer mehr als 952 Euro kostet, ist dieser über mehrere Jahre abzuschreiben. Ansonsten wird die volle Summe für das Jahr des Kaufs berücksichtigt. Auch die Ausstattung eines anerkannten Arbeitszimmers, wie Schreibtisch, Bürostuhl, Regal und Schreibtischlampe zählt hier dazu. 5. Internet und Telefonie Ob im Homeoffice oder beruflich laufend unterwegs, die Kosten für Telefongespräche können auf verschiedene Arten geltend gemacht werden. Entweder werden sie mit 20 % der Telefonrechnung, allerdings begrenzt auf 20 Euro monatlich, einfach abgesetzt. Oder aufwendiger anhand von Einzelgesprächsnachweisen, wenn die berufliche Nutzung darüber liegt. Alternativ ist eine Schätzung durch eine dreimonatige Aufzeichnung und eine anschließende Hochrechnung aufs Jahr zulässig. 6. Arbeitszimmer Stellt das häusliche Arbeitszimmer den beruflichen Tätigkeitsmittelpunkt dar, sind die tatsächlichen Aufwendungen uneingeschränkt absetzbar. Anzusetzen sind jeweils anteilig Miete, Darlehenszinsen, Energie- und Nebenkosten, Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Alternativ kann für das Jahr 2023 eine Pauschale von 105 Euro für jeden Monat, in dem es Tätigkeitsmittelpunkt war, geltend gemacht werden. Beim anerkannten Arbeitszimmer muss sich um einen separaten Raum handeln, der ausschließlich beruflich eingerichtet ist. Ein Gästebett oder Fernseher haben darin nichts zu suchen. 7. Umzugskosten Wer aufgrund eines Jobwechsels oder einer Versetzung umzieht oder in die Nähe seines Arbeitsgebers mit mindestens einer Stunde täglicher Fahrtzeitersparnis zieht, kann die Kosten weitreichend absetzen. Die abzugsfähigen Ausgaben umfassen ein Umzugsunternehmen, ein gemietetes Transportfahrzeug, vorübergehende doppelte Mietzahlungen und Fahrten zur Wohnungsbesichtigung oder Treffen mit dem Vermieter oder Makler. Hierfür sind Rechnungen zu sammeln. Andere Ausgaben, wie Trinkgelder oder Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, werden mit Umzugskostenpauschalen abgegolten. 8. Arbeitskleidung Berufstypische Kleidung, die nicht privat genutzt werden kann, lässt das Finanzamt zu. Darunter fallen Uniformen, Schutzbekleidungen, Arbeitskittel oder Blaumänner beispielsweise. Aber nicht nur die Anschaffungs-, sondern auch Reinigungskosten können geltend gemacht werden. Für das Waschen, Trocknen und Bügeln zu Hause gibt es Pauschbeträge von Verbraucherverbänden, die herangezogen werden sollten. Diese Pauschalen werden mit der Wäschemenge multipliziert. Viele Finanzämter akzeptieren jährlich 110 Euro ohne Nachweise, wenn unstrittig Kosten für Arbeitskleidung oder deren Reinigung anfallen. 9. Bewerbungskosten Ausgaben für die Suche nach einem Arbeitgeber lassen sich absetzen. Auch, wenn sie erfolglos war. Für Online-Bewerbungen dürfen nach einer Schätzung des Finanzgerichts Köln 2,50 Euro, für klassische Bewerbungsmappen 9 Euro angegeben werden. Allerdings besteht kein Anspruch auf diese Beträge und das Finanzamt kann genauer nachfragen. Darüber hinaus können Ausgaben für Bewerbungsratgeber, gebührenpflichtige Inserate, XING Projobs, LinkedIn Career, Bewerbungscoaching und professionelle Bewerbungsfotos anhand von Rechnungen eingereicht werden. Kommt es zu einem Bewerbungsgespräch, können Fahrtkosten, Parkgebühren und Verpflegungspauschalen entsprechend einer Dienstreise geltend gemacht werden. 10. Versicherungen und Mitgliedschaften Alle Arten von Versicherungen, die mit dem Beruf verbundene Risiken abdecken, gehören zu den Werbungskosten. Hierzu zählen eine Berufshaftpflicht-, Berufsunfall- oder Arbeitsrechtschutzversicherung. Da letztere oftmals in einem Rechtschutzpaket angeboten wird, ist der berufliche Anteil herauszurechnen. Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften erhöhen die Werbungskosten und damit eine mögliche Steuererstattung ebenfalls.


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Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im Juni 2024?

07.06.2024
Das Staatsangehörigkeitsrecht wird modernisiert, die Chancenkarte erleichtert ausländischen Fachkräften die Arbeitsplatzsuche und Geflüchtete erhalten Leistungen künftig über eine Bezahlkarte. Diese und andere Neuregelungen im Überblick. Integration, Arbeit und Soziales: Das Staatsangehörigkeitsrecht wird modernisiert Das neue Staatsangehörigkeitsrecht erkennt die Lebensgeschichte und Lebensleistung vieler Menschen in Deutschland an. Mehrstaatigkeit ist möglich, für ehemalige Gastarbeiter entfällt der Einbürgerungstest. Wer gut integriert ist, kann schneller den deutschen Pass erhalten. Antisemitische, rassistische oder sonstige menschenverachtende Handlungen schließen eine Einbürgerung aus. Das gilt auch bei Mehr-Ehen oder der Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Das Gesetz tritt am 26.06.2024 in Kraft. Weitere Informationen zum Staatsangehörigkeitsrecht erhalten Sie > hier.) Mit der Chancenkarte zum Job Die Chancenkarte erleichtert ausländischen Fachkräften die Arbeitsplatzsuche. Sie basiert auf einem Punktesystem, berücksichtigt Qualifikation, Berufserfahrung, Deutschlandbezug und persönliche Kriterien wie beispielsweise das Alter. Außerdem können 50.000 Menschen aus den Westbalkan-Ländern Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten. Weitere Informationen zur Fachkräfteeinwanderung erhalten Sie > hier.) Bezahlkarte für Geflüchtete Geflüchtete erhalten Leistungen künftig über eine Bezahlkarte. Statt mit Bargeld können sie nun mit dieser Karte zahlen. Der Vorteil von Bezahlkarten ist, dass die dort zur Verfügung gestellte Summe nur im Inland ausgegeben werden kann - also dafür, wozu die Leistungen gedacht sind: für das Leben der Geflüchteten hier. Die konkrete Ausgestaltung der Bezahlkarte obliegt den Ländern. Weitere Informationen zur Bezahlkarte erhalten Sie > hier.) Umwelt und Klima: Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie Ob Balkonkraftwerke oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Das Solarpaket I reduziert bürokratische Auflagen für den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV). So sind digitale Stromzähler nicht mehr verpflichtend. Leistungsfähigere PV-Anlagen sind erlaubt und die Stromeinspeisung ist über die Steckdose möglich. Weitere Informationen zum Solarpaket erhalten Sie > hier.) Klimafreundlicher Öffentlicher Nahverkehr Wenn neue Fahrzeuge wie Lkw oder Busse für den Öffentlichen Nahverkehr angeschafft werden, gelten synthetische, paraffinische Kraftstoffe aus fossilen Quellen nicht mehr als sauber und klimafreundlich. Das sieht eine Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes vor. Weitere Informationen zum Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz erhalten Sie > hier.) Gesundheit: Interaktiver Krankenhaus-Atlas für Patientinnen und Patienten Welche Klinik ist auf welche Eingriffe spezialisiert? Wie oft wurden diese Eingriffe dort vorgenommen? Ob Fachgebiete, Personalausstattung oder Fallzahlen - Patientinnen und Patienten können sich seit dem 17.05.2024 mit dem interaktiven Krankenhaus-Atlas besser über die Qualität von Kliniken informieren. Weitere Informationen zum Krankenhaus-Atlas erhalten Sie > hier.) Verbraucherschutz: Sicher im Netz unterwegs Nutzerinnen und Nutzer von Onlineplattformen und Suchmaschinen sollen den Inhalten im Internet vertrauen können. Die Bundesregierung hat die Grundlage geschaffen, besser gegen Hassrede, Markenpiraterie oder unsichere Produkte vorzugehen. Weitere Informationen zum Digitale-Dienste-Gesetz erhalten Sie > hier.) Fußball-EM und Lärmschutz Die Vorfreude auf die Fußball-Europameisterschaft in Deutschland ist groß. Public Viewing wird wieder möglich sein, auch bei späteren Anstoßzeiten. Die Bundesregierung hat eine Verordnung beschlossen, die während der Spiele Ausnahmen von den geltenden Lärmschutz-Regeln zulässt. Die Verordnung gilt vom 01.06.2024 bis zum 31.07.2024. Weitere Informationen zum Public Viewing zur Fußball-EM erhalten Sie > hier.) (Meldung auf Bundesregierung online)


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Steuererklärungen für Flugpersonal: Voller Tücken

05.06.2024
Frankfurt, München, Düsseldorf. Das sind Deutschlands größte Drehkreuze im Flugverkehr. Gemeinsam fertigten sie im vergangenen Jahr 138,482 Mil. Passagiere ab. Um dies zu gewährleisten, arbeiten mehr als 800.000 Angestellte gem. Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft in der inländischen Luftfahrt. Ein Teil davon arbeitet in der Luft, wie Piloten und Flugbegleiter. Aufgrund ihres Berufsbildes ist es für sie um ein Vielfaches aufwendiger, eine Steuererklärung zu erstellen als für Bodenpersonal. Es kommen Verpflegungsmehraufwendungen, Trinkgelder oder Stand-by-Zimmer sowie die Reinigung der Berufsbekleidung, unter Umständen noch dazu im Ausland, in Betracht. Hier lauern jede Menge steuerrechtliche Fallen. Flugzeuge sind steuerrechtlich keine Tätigkeitsstätte Um Fahrtkosten zur Arbeit geltend zu machen, ist es für die Abrechnung seit dem Jahr 2014 entscheidend, ob es zur ersten oder einer anderen Tätigkeitsstätte geht. Flugzeuge sind hiervon ausgenommen, da sie nicht ortsfest sind. In der Regel wird daher die Homebase als erste Tätigkeitsstätte verwendet. Das ist der Flughafen, von dem beruflich regelmäßig gestartet und gelandet wird. Für Fahrten von der Wohnung zur Homebase kann die einfache Wegstrecke mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden, wenn die Rückkehr am selben Tag zur Wohnung erfolgt. Das heißt, für die ersten 20 km gibt es 30 Cent und ab dem 21. km 38 Cent. Erfolgt die Rückkehr nicht mehr am Anreisetag, gibt es für beide Tage die Hälfte. Umfangreiche Reisekosten im In- und Ausland Für andere dienstliche Fahrten, z. B. zu einem anderen Flughafen, zählen sowohl die Hin- als auch Rückfahrt bei einer Auswärtstätigkeit. Für Fahrten mit dem privaten Pkw gibt es 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer. Bus- oder Taxikosten werden vom Fiskus zu 100 % anerkannt, vorausgesetzt, es werden Belege eingereicht. Dazu kommen die Verpflegungspauschalen bei einer Auswärtstätigkeit von mehr als 8 Stunden Abwesenheit von zu Hause und der ersten Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitgeber die Verpflegungsmehraufwendungen nicht steuerfrei erstattet oder eine Bordverpflegung inkludiert hat. Für die Höhe der Verpflegungspauschale ist das Land, in welchem zuletzt an diesem Arbeitstag gelandet wurde, heranzuziehen. Hieran erkennt man die Schwierigkeiten des Flugpersonals gut, denn für die Steuererklärung sind die genauen Dienstzeiten und Destinationen auszuwerten. Übernachtungskosten in Hotels können abgesetzt werden, wenn die Airline sie nicht übernommen hat. In jedem Fall können fliegende Beschäftigte Trinkgelder geltend machen. Dafür wird eine Pauschale i. H. von 3,60 Euro je Hotelaufenthalt oder 150 Euro Pauschale pro Jahr anerkannt. Wenn neben dem Zimmerservice im Hotel auch die Bedienung im Restaurant und der Taxifahrer, beispielsweise in den USA, Trinkgelder erwarten, deckt diese Pauschale die realen Ausgaben leider nicht ab. Weitere typische Werbungskosten bei Airlines Für die Vorbereitungen auf einen Einsatz in der eigenen Wohnung können Mitglieder einer Cockpit- oder Kabinencrew die Homeoffice-Pauschale mit 6 Euro täglich, maximal bis zu 1.260 Euro pro Jahr, geltend machen. Für eine büromäßige Ausstattung zu Hause können die Arbeitsmittel extra abgesetzt werden. Darunter fallen z. B. der Schreibtisch, der Bürostuhl und die Tischlampe. Bei überwiegend beruflicher Nutzung können Notebook, Tablet, Drucker, Navigationsgeräte, Headset und Handy vollständig geltend gemacht werden. Definitiv anerkannt werden Pilotenkoffer und Flightkits, teilweise auch rein beruflich genutzte Koffer oder Taschen. Die ständige Rufbereitschaft und berufliche Telefonate von unterwegs können als Telekommunikationskosten entweder pauschal mit 20 % der monatlichen Telefongebühren, allerdings maximal 20 Euro, oder anhand von Einzelgesprächsnachweisen abgesetzt werden. Als dritte Alternative ist eine Schätzung durch eine dreimonatige Aufzeichnung und eine anschließende Hochrechnung aufs Jahr zulässig. Im Look der Airline unterwegs Da für Flugpersonal einheitliche Uniformen vorgeschrieben sind, kann der Aufwand als Berufsbekleidung geltend gemacht werden. Dies betrifft Eigenanteile bei der Anschaffung und die Reinigungs- und Erhaltungskosten. Wird eine Reinigung im Hotel beansprucht, muss auf der Rechnung der Vermerk "Reinigung von Uniformteilen" stehen, damit das Finanzamt die Kosten anerkennt. Für das Waschen, Trocknen und Bügeln zu Hause müssen die anteiligen Kosten für Waschmaschine, Strom, Wasser, Waschpulver etc. berechnet werden. Alternativ kann ein Pauschbetrag, der von Verbraucherverbänden publiziert wird, herangezogen werden. Auch für den Job notwendige Visagebühren, Zweit- oder Ersatzreisepässe wegen häufiger Ein- und Ausreisen inklusive Fotomaterial und Fahrtkosten zu den Ämtern können abgesetzt werden. Sprachkurse, die aufgrund des beruflichen Einsatzes notwendig sind, dürfen ausnahmsweise im Ausland absolviert werden. Nur Anfängersprachkurse streicht das Finanzamt, weil sie nicht zu den Fortbildungskosten zählen. Sollte ein zusätzliches Stand-by-Zimmer in Flughafennähe notwendig sein, können die Aufwendungen gem. einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden und die Steuerlast reduzieren. Da sich Laien meist viele Tage mit ihrer Steuererklärung plagen, lohnt es sich, einen Profi mit der Erstellung zu beauftragen. Nicht nur im Hinblick auf den Freizeitgewinn, sondern auch auf das Steuerergebnis. Zudem wird vermieden, dass kostbare Zeit aus Unwissenheit umsonst investiert wird, weil das Finanzamt die Posten schließlich nicht anerkennt und streicht. Auf der anderen Seite werden möglicherweise Potenziale, die Geld bringen, verschenkt, weil sie in die Steuererklärung nicht eingetragen werden. (Auszug aus einer Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


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Steuererklärung 2023: Homeoffice deutlich attraktiver

03.06.2024
Homeoffice spart nicht nur Arbeitswege, sondern kann auch beim Steuersparen helfen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können für die Arbeit im Homeoffice bis zu 1.260 Euro pro Jahr in ihrer Steuererklärung 2023 absetzen - selbst, wenn ihnen beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dafür hatten sich der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) und der Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) lange stark gemacht. Homeoffice weiterhin beliebt: Rund 11 Millionen der 45,7 Millionen Erwerbstätigen sind laut aktueller Umfrage des ifo-Instituts zumindest für einige Tage in der Woche im Homeoffice. Sie können pro Tag pauschal sechs Euro Tagespauschale für maximal 210 Tage im Jahr geltend machen - egal, ob sie am Küchentisch oder am Schreibtisch arbeiten. Wer alle Tage ausschöpft, kommt allein dadurch auf 1.260 Euro Werbungskostenpro Jahr. Die Pauschale gibt es für Tage, an denen man mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice verbringt. Daneben dürfen auch Auswärtstermine wahrgenommen werden. Arbeitet zum Beispiel eine Angestellte fünf Stunden daheim und hat am Nachmittag ein berufliches Meeting außerhalb der Firma, kann sie für diesen Tag sechs Euro Tagespauschale beantragen. Hinzu kommen 30 Cent Reisekosten je Fahrkilometer mit ihrem Auto. Ist das Meeting allerdings in ihrer Firma, entfällt die Tagespauschale für den Tag und stattdessen kann die Pendlerpauschale angesetzt werden, die lediglich 30 Cent pro Entfernungskilometer bis zum 20. Kilometer und 38 Cent ab dem 21. Kilometer beträgt. Allerdings spielt die Länge der Arbeitszeit im Homeoffice für diejenigen keine Rolle, die keinen Platz zum Arbeiten beim Arbeitgeber haben, wie häufig bei Lehrern, Richtern oder Außendienstmitarbeitern. In diesen Fällen kann die Tagespauschale angesetzt werden, selbst, wenn sie nur kurze Zeit daheim ihren Job erledigen. Zusätzlich gibt es für die Wege zur Arbeit die Pendlerpauschale oder es zählen die höheren Ticketkosten im Jahr. Wenn beispielsweise eine Lehrerin am Vormittag in der Schule unterrichtet und nachmittags zu Hause die Klassenarbeiten korrigiert, stehen ihr für diesen Tag sechs Euro Tagespauschale und die Pendlerpauschale zu. Und was wird nun mit den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer? Hier müssen viele umdenken. Diese lassen sich seit 2023 nur noch im Einzelnen geltend machen, wenn das Heimbüro Dreh- und Angelpunkt sämtlicher beruflicher Tätigkeiten ist (BMF-Schreiben : - IV C 6 - S 2145/19/10006 :027). Aber es geht auch einfacher. Alternativ zählen für das Heimbüro pauschal 1.260 Euro im Jahr, pro Monat 105 Euro. Nutzen Berufstätige den Raum nicht das ganze Jahr beruflich, rechnen sie anteilig. Wird z. B. das Heimbüro eines Ingenieurs ab Juni zum Kinderzimmer, kann der Steuerpflichtige anteilig von Januar bis Mai, also fünfmal 105 Euro, und für die restlichen Homeoffice-Tage im Jahr jeweils 6 Euro als Tagespauschale steuerlich geltend machen. Fazit: Durch die Tagespauschale lohnt es sich, sämtliche Ausgaben für Büromaterial, Fachbücher und andere Jobkosten abzurechnen. Wird der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr überschritten, winkt oft eine Steuererstattung. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfeverein e. V.)


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Ohne Zuwendungswillen keine verdeckte Gewinnausschüttung

31.05.2024
Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Maßgebend ist insoweit, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist, nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. Dies hat der BFH mit Urteil vom 22.11.2023 (Az.: I R 9/20) entschieden. Geklagt hatte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin u. a. durch die Einbringung einer 100 %-Beteiligung an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte. Das Finanzamt sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der Klägerin an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin. Die Klägerin machte demgegenüber mit ihrer Klage geltend, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter der von der Klägerin dargelegte Irrtum nicht unterlaufen wäre. Der BFH hat nun aber klargestellt, dass es für die Frage, ob der für die Annahme einer vGA erforderliche Zuwendungswille vorliegt, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäftsführerin ankommt. Er verwies den Streitfall deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück (Pressemitteilung des BFH; zum vollständigen Urteil vom 22.11.2023 (Az.: I R 9/20) gelangen Sie > hier.)


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Zuständigkeit für die Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen (Steuerabzug)

29.05.2024
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Köln ist nicht dafür zuständig, eine Außenprüfung anzuordnen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs bei ausländischen Künstlern oder anderen beschränkt steuerpflichtigen Personen zu kontrollieren. Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem örtlichen Finanzamt, wie der BFH mit Urteil vom 20.12.2023 (Az.: I R 21/21) entschieden hat. Im Streitfall ging es um eine Personengesellschaft, die eine Konzertdirektion in einer deutschen Stadt betreibt und unter anderem ein jährlich stattfindendes Musikfestival veranstaltet. Dafür engagiert sie ausländische Künstler und Künstlergruppen. Deren Honorare unterliegen im Inland der Steuerpflicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG. Die Einkommensteuer auf die von den ausländischen Künstlern erzielten Honorare wird gem. § 50a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG durch den sog. Steuerabzug erhoben, d. h. die inländische Konzertdirektion als Auftraggeberin der Künstler behält einen bestimmten Prozentsatz des Honorars ein und führt den Betrag unmittelbar an den Fiskus ab. Die klagende Personengesellschaft verfuhr auf diese Weise und versandte entsprechende Meldungen an das für die Durchführung des Steuerabzugs zuständige BZSt. Unter dem 12.02.2020 erließ das örtlich für die klagende Personengesellschaft zuständige Finanzamt eine Prüfungsanordnung; die Prüfung sollte sich auch auf den "Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG" beziehen. Die Klägerin ging gegen die Prüfungsanordnung vor. Das von ihr angerufene FG gab der Klage statt. Nicht das örtliche Finanzamt, sondern das BZSt sei für die Prüfung des Steuerabzugs im Rahmen einer Außenprüfung sachlich zuständig. Dem ist der BFH entgegengetreten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Finanzverwaltungsgesetzes hat das BZSt u. a. die Aufgabe, das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 1 EStG, einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung, durchzuführen. Diese an konkrete Einzeltätigkeiten anknüpfende Aufgabenübertragung erfasst jedoch nicht die Außenprüfung, die als besondere Sachaufklärungsmaßnahme einem streng formalisierten eigenen Verfahren folgt und deshalb gerade nicht als Teil einer Veranlagung oder eines Steuerabzugs angesehen werden kann. Unberührt davon bleibt die grundsätzliche Befugnis des BZSt, an einer vom örtlichen Finanzamt angeordneten Außenprüfung teilzunehmen. (Pressemitteilung des BFH; zum Volltext des Urteils 20.12.2023, Az. I R 21/21 gelangen Sie > hier.)


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Aufwendungen für Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastungen

27.05.2024
Mit Urteil vom 29.02.2024 (Az. VI R 2/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine durch eine Krankheit des Partners veranlasste Präimplantationsdiagnostik (PID) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können. Bei der PID handelt es sich um ein genetisches Diagnoseverfahren zur vorgeburtlichen Feststellung von Veränderungen des Erbmaterials, die eine Fehl- oder Totgeburt verursachen bzw. zu einer schweren Erkrankung eines lebend geborenen Kindes führen können. Es erfolgt eine zielgerichtete genetische Analyse von Zellen eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos vor seiner Übertragung und Einnistung in die Gebärmutter. Im Streitfall lag bei dem Partner der Klägerin eine chromosomale Translokation vor. Aufgrund dieser Chromosomenmutation bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind an schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen leidet und unter Umständen nicht lebensfähig ist. Daher wurde eine PID durchgeführt. Der Großteil der hierfür notwendigen Behandlungen betraf die Klägerin, die den Abzug der entsprechenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen i. S. von § 33 Abs. 1 EStG beantragte. Das FA lehnte eine Berücksichtigung der Behandlungskosten ab. Das FG gab der Klage hinsichtlich der von der Klägerin selbst getragenen Aufwendungen statt. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Die Aufwendungen für die Behandlung der Klägerin seien zwangsläufig entstanden, weil die ärztlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck dienten, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen. Wegen der biologischen Zusammenhänge habe anders als bei anderen Erkrankungen durch eine medizinische Behandlung allein des erkrankten Partners keine Linderung der Krankheit eintreten können. Daher stehe der Umstand, dass die Klägerin selbst gesund sei, der Berücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen. sei. Unschädlich war auch, dass die Klägerin und ihr Partner nicht verheiratet waren. Schließlich war auch das Erfordernis der Übereinstimmung der vorgenommenen Behandlungsschritte mit gesetzlichen Vorschriften -insbesondere dem Embryonenschutzgesetz - erfüllt. (Pressemitteilung des BFH vom 10.05.2024; zum Volltext des Urteils vom 29.02.2024 - VI R 2/22 gelangen Sie > hier.)


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Energiepreispauschale ist steuerbar

21.05.2024
Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der dies anordnende § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht verfassungswidrig. Dies hat der 14. Senat des FG Münster mit Urteil vom 17.04.2024 (Az. 14 K 1425/23 E) entschieden.. Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 ? ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Kläger machte zunächst im Einspruchsverfahren und sodann im Klageverfahren geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden. Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Energiepreispauschale in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG konstitutiv den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet habe. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es daher nicht mehr an. § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG sei auch verfassungsgemäß. Für die dort geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale sei der Bundesgesetzgeber gem. Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe. Aus der Verfassung ergebe sich auch nicht, dass der Staat nur das "Markteinkommen" besteuern dürfe. Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen. Das Verfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen. Bundesweit sind zu der Besteuerung der Energiepreispauschale noch tausende Einspruchsverfahren in den Finanzämtern anhängig. Ob die Revision vom Kläger eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt. (Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster; zum Volltext des Urteils Az. 14 K 1425/23 E gelangen Sie > hier.)


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Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

17.05.2024
Der Beginn des Begünstigungszeitraums für die Einkommensteuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer beginnt mit Entstehung der Erbschaftsteuer und damit regelmäßig mit dem Tod des Erblassers. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.11.2023 (Az.: X R 20/21) in einem interessanten Fall entschieden. Das Einkommensteuergesetz (EStG) enthält eine Regelung zur Ermäßigung der Einkommensteuer bei Belastung mit Erbschaftsteuer. Liegen danach Einkünfte vor, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt (§ 35b Satz 1 EStG). Wie der BFH nun entschieden hat, beginnt der diesbezügliche Begünstigungszeitraum mit Entstehung der Erbschaftsteuer und damit regelmäßig mit dem Tod des Erblassers. Langjährige Erbenermittlung Im entschiedenen Fall ist der Kläger Alleinerbe einer 2010 verstorbenen Person, zu deren Nachlass unter anderem zwei Beteiligungen an Kommanditgesellschaften gehörten. Aufgrund einer nahezu sechs Jahre andauernden Erbenermittlung in einem mehrinstanzlichen Erbscheinverfahren sowie personeller Engpässe im Nachlassgericht wurde erst im März 2016 der Erbschein ausgestellt. Im Erbschaftsteuerbescheid vom 17.11.2016 wurde Erbschaftsteuer festgesetzt. Die Erbschaftsteuer hatte der Kläger bereits Ende Dezember 2016 entrichtet.. Späte Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt Da es mit der Zeit immer schwieriger werde, die im Veräußerungszeitpunkt noch bestehenden stillen Reserven zu ermitteln, die bereits der Erbschaftsteuer unterlegen hätten, sei aus Gründen der Praktikabilität ein fünfjähriger Zeitraum relevant. Der Kläger argumentierte, dass es stattdessen auf den Zeitpunkt der Belastung durch die Erbschaftsteuer ankommen müsse, hatte jedoch vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Auch die Revision zum BFH scheiterte. Nach ausgiebiger Auseinandersetzung mit dem Gesetzeswortlaut stellt der BFH fest, dass der Ermäßigungszeitraum zu einem klar definierten Zeitpunkt beginnen muss, der einfach feststellbar ist, aber auch über den Einzelfall hinaus eine gewisse Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewährleistet. Dies sei regelmäßig der Entstehungszeitpunkt der Erbschaftsteuer, meist also der Todestag des Erblassers oder der Erblasserin. (Beitrag in STB Web; zum Volltext des BFH-Urteils vom 28.11.2023, Az. X R 20/21, gelangen Sie > hier.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Entschließung des Bundesrats: Mutterschutz muss auch für Selbständige gelten

15.05.2024
Länder fordern Mutterschutz für Selbständige Selbständige sollen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung die gleichen Mutterschutzleistungen erhalten wie Arbeitnehmerinnen. Dies fordert der Bundesrat von der Bundesregierung in einer Entschließung, die auf eine Initiative von Nordrhein-Westfalen und Hamburg zurückgeht. Geringer Frauenanteil bei Selbständigen Der Bundesrat begründet seine Forderung mit dem immer noch auffällig niedrigen Anteil von Frauen bei Unternehmensgründungen und in der Geschäftsführung von Start-Ups sowie kleinen und mittleren Unternehmen. Gleichbehandlung mit Arbeitnehmerinnen Die deutsche Rechtsordnung enthalte Regelungen für Arbeitnehmerinnen, Beamtinnen und Richterinnen - nicht jedoch für Selbständige. Es müssten gleichwertige Verhältnisse in Bezug auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie geschaffen werden, um den Frauenanteil unter den Selbständigen zu erhöhen. Daher sei es notwendig, die bestehenden Nachteile für selbständige Schwangere oder Mütter in der Zeit nach der Entbindung abzubauen, um so einen wichtigen Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und Männern zu leisten. Unternehmerinnen im Handwerk besonders betroffen Gerade junge Unternehmerinnen hätten oft noch keine Rücklagen für eine ausreichende Vorsorge. Ihnen drohten beim Ausfall durch Schwangerschaft und Geburt Auftragseinbußen und Umsatzrückgänge, die bis zur Insolvenz führen könnten. Unternehmerinnen im Handwerk seien besonders betroffen, da die Arbeit oft körperlich belastend und in dieser Lebensphase der Investitionsbedarf besonders hoch sei. Daher müssten für Gründerinnen und Selbständige Instrumente geschaffen werden, die einerseits Rückhalt zur Gründung geben und andererseits schwangerschaftsbedingte Betriebsschließungen verhindern, verlangt der Bundesrat. Finanziert werden könnten diese Instrumente durch Bundesmittel oder durch Schaffung eines solidarischen Umlagesystems. Wie es weitergeht Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, wann sie sich mit den Länderforderungen befasst. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht. (Veröffentlichung BundesratKOMPAKT vom 26.04.2024)


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Die Steuervorteile eines Jobrads

13.05.2024
Die Tage werden wärmer und die Fahrräder aus dem Keller geholt und geputzt. E-Bikes und E-MTBs liegen seit Jahren stark im Trend. Neben den hohen Spritpreisen sind Argumente wie Gesundheit, Umweltfreundlichkeit und Spaßfaktor der Grund. Für ein richtig gutes E-Bike muss man als Privatperson hunderte oder im hochpreisigen Segment tausende Euro hinblättern. Günstiger kommt es, sich für ein Leasing-Bike zu entscheiden. Immer mehr Arbeitgeber springen auf den Trend auf und bieten ihren Mitarbeitenden ein Jobrad an. Wir zeigen auf, warum sich ein Job-Bike lohnt, sofern der Arbeitgeber mitspielt. Steuerlich macht es einen Unterschied, ob der Arbeitgeber das Fahrrad als Gehaltsextra oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung anbietet. Beide Varianten werden im Folgenden mit ihren Voraussetzungen und Steuervorteilen erläutert. Sie beziehen sich auf Fahrräder ohne oder mit Elektromotor als Unterstützung, bis maximal 25 km/h oder reine E-Bikes bis 6 km/h ohne zu treten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein klassisches Hollandfahrrad, Rennrad, Mountainbike, Pedelec oder E-Bike handelt. Die steuerfreie Variante Bei diesem Modell gehört das Dienstrad der Firma und wird vom Arbeitgeber unentgeltlich und zusätzlich zum regulären Gehalt zur Verfügung gestellt. Kauft der Arbeitgeber das Fahrrad, kann er es über sieben Jahre abschreiben. Alternativ kann der Arbeitgeber das Dienstrad über einen Leasinganbieter vorhalten. Damit dieses für den Mitarbeitenden steuerfrei bleibt, muss der Arbeitgeber die monatlichen Leasingraten zu hundert Prozent übernehmen. Der Arbeitgeber spart auf diese Art und Weise zum einen Lohnnebenkosten ein, zum anderen kann er Leasing- und Versicherungsraten sowie Inspektions- und Wartungsgebühren als Betriebsausgaben absetzen. Der Mitarbeitende kann das Fahrrad in diesem Fall nicht nur dienstlich, sondern auch privat in der Freizeit völlig steuerfrei nutzen. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2019 und endet am 31. Dezember 2030. Die steuerbegünstigte Variante Auch wenn der Arbeitgeber das Jobrad nicht kostenlos überlässt und der Mitarbeitende für die Leasingraten selbst aufkommt, gewährt der Gesetzgeber für die private Nutzung Steuervorteile. Bei dieser Variante hat der Arbeitgeber mit einer Fahrradleasingfirma einen Rahmenvertrag geschlossen. Die monatliche Leasingrate wird vom Arbeitgeber einbehalten, indem sie vom Bruttolohn des Mitarbeitenden abgezogen wird. Es fallen daher keine Lohnsteuer und Sozialabgaben auf die Leasingraten an. Zudem wird das zu versteuernde Einkommen um diese Raten reduziert. Die Kosten für das Jobrad fallen für den Beschäftigten netto deutlich geringer aus, normalerweise nicht einmal die Hälfte der Leasingrate. Gegenüber einem Privatkauf kommt der Beschäftigte so besser weg. Außerdem muss der Kaufpreis nicht auf einen Schlag entrichtet werden. Und oftmals steuert der Arbeitgeber einen kleinen Zuschuss bei. Als Ausgleich für die Entgeltumwandlung in einen Sachbezug muss der Beschäftigte einen geldwerten Vorteil für die Dauer des Leasings versteuern. Dieser wird ebenfalls direkt vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung an das Finanzamt abgeführt. In der Steuererklärung ist er damit nicht mehr einzutragen, da alles auf der Lohnsteuerbescheinigung steht. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Jobrads ist ähnlich einem Dienstwagen mit 1 % des Bruttolistenpreises zu versteuern. Seit 1. Januar 2020 werden anstatt der 100 % nur mehr 25 % des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage herangezogen. Das bedeutet derzeit eine Steuerersparnis von 75 %. Diese Sonderregelung endet ebenfalls am 31. Dezember 2030. Sie wird auf alle Jobräder angewendet, die erstmalig im Jahr 2019 geleast wurden. Fahrradkauf nach Leasingende Typische Leasingverträge laufen 36 Monate. Nach Ablauf der Leasinglaufzeit ist der Kauf des Jobrads in der Regel zu einem günstigen Preis möglich. Hier fallen wiederum nur Steuern an, wenn der Restkaufpreis weniger als 40 Prozent des Bruttolistenneupreises beträgt. Die Preisdifferenz ist dann abermals als geldwerter Vorteil zu versteuern. Alternativ kann nach drei Jahren das alte Bike zurückgegeben und ein neues Bike mit einem neuen Vertrag geleast werden. Beispiel: Die unverbindliche Preisempfehlung für ein E-Bike beträgt 3.& Euro. Der Preis wird auf volle Hundert abgerundet, also 3.900. Die einprozentige Versteuerung auf den UVP ohne Sonderregelung betrug bis Ende 2019 bei der Entgeltumwandlung 39 Euro pro Monat. Seit dem Jahr 2020 müssen nur mehr 9,75 Euro monatlich versteuert werden. Wird das Fahrrad am Ende der Laufzeit zu einem Sonderpreis von 600 Euro gekauft, beträgt die Differenz zu 40 % von 3.900 Euro 960 Euro, die mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind. Bei einem Grenzsteuersatz von 37 % sind somit 355,20 Euro an Steuern zu zahlen. (Pressemeldung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


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Mindestlohn in der Altenpflege steigt

08.05.2024
Zum 1. Mai 2024 steigt der Pflegemindestlohn: Hilfskräfte erhalten künftig mindestens 15,50 Euro brutto pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte 16,50 Euro und Pflegefachkräfte 19,50 Euro. Eine weitere Erhöhung der Mindestlöhne in der Altenpflege soll dann zum 1. Juli 2025 folgen. Sie ist nach Qualifikationsstufen gestaffelt und gilt - ebenso wie die erste Erhöhung zum Mai - einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Die Pflegekommission hatte sich einstimmig für die Anhebung ausgesprochen. Die Höhe des Pflegemindestlohns findet sich in der Sechsten Pflegearbeitsbedingungen-Verordnung vom 28. November 2023, die bereits zum 1. Februar 2024 in Kraft getreten ist. Zudem wurde mit der Verordnung der Urlaubsanspruch für Beschäftigte in der Altenpflege erweitert. Sie haben Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus: bei einer 5-Tage-Woche jeweils neun Tage pro Kalenderjahr. Wenn tarifliche, betriebliche oder arbeitsrechtliche Regelungen schon zusätzliche Urlaubstage vorsehen, gilt diese Regelung nicht. Die Pflegekommission legt alle zwei Jahre eine Empfehlung zur künftigen Höhe des Mindestlohns vor. Ihre Empfehlungen orientieren sich an der Tarifentwicklung und der wirtschaftlichen Lage. Die Kommission hat acht Mitglieder: vier von Arbeitgeberseite und vier von Arbeitnehmerseite. Damit die Empfehlungen rechtswirksam werden, müssen sie in einer Verordnung umgesetzt werden: der Pflegearbeitsbedingungen-Verordnung des Bundesarbeitsministeriums. Die Mindestlöhne im Einzelnen Für Pflegehilfskräfte ab 01.02.2024 14,15 Euro ab 01.05.2024 15,50 Euro ab 01.07.2025 16,10 Euro Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit) ab 01.02.2024 15,25 Euro ab 01.05.2024 16,50 Euro ab 01.07.2025 17,35 Euro Für Pflegefachkräfte ab 01.02.2024 18,25 Euro ab 01.05.2024 19,50 Euro ab 01.07.2025 20,50 Euro Rund 1,3 Millionen Beschäftigte arbeiten in Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen. Bis Ende April 2024 beträgt der Mindestlohn für Pflegehilfskräfte 14,15 Euro brutto pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte 15,25 Euro und für Pflegefachkräfte 18,25 Euro. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt, wie zum Beispiel in Privathaushalten, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,41 Euro pro Stunde. (Meldung Bundesregierung online)


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Wer profitiert von den Steuerklassen 3/5?

06.05.2024
Die Ehe ist verfassungsrechtlich geschützt und wird steuerlich durch das Ehegattensplitting gefördert. Jedoch steht die Abschaffung der Steuerklassenkombination 3 und 5 im Koalitionsvertrag und auf der Agenda der Ampel. Wann dieses Ziel umgesetzt wird, ist noch unbekannt. Der Beitrag erklärt heute, wie sich diese Steuerklassenkombination bei Ehepaaren auswirkt, welchen Steuerspareffekt es gibt und was Ehepaare bei einer Abschaffung erwartet. Ehegattensplitting und Steuerklassenwahl Mit dem Ehegattensplitting lassen sich Ehepartner nicht einzeln, sondern zusammen veranlagen, wodurch ein Steuervorteil entsteht. Das Finanzamt unterstellt rein rechnerisch, dass jeder Ehegatte am Jahresende exakt die Hälfte des gemeinsamen Einkommens verdient hätte, was in der Realität nur selten zutrifft, weil in der Regel einer von beiden mehr verdient. Da der Splittingtarif nicht abgeschafft werden soll, bleibt das Steuersparmodell Ehe also grundsätzlich bestehen. Zur Diskussion steht aber die Steuerklassenwahl, in der Ehe. Sie ist unabhängig vom Ehegattensplitting und beeinflusst den monatlichen Lohnsteuerabzug. Wird die freiwillige Steuerklassenkombination 3/5 durch die Variante 4/4 allgemein ersetzt, ändern sich die Verteilung des Einkommens in der Ehe und das monatliche Netto des Paares durchaus. So funktioniert die Steuerklasse 3/5 Ehepaare, deren Einkommen in der Höhe stark unterschiedlich ist, können auf Antrag die Steuerklassenkombination 3/5 wählen. Dabei nimmt der Besserverdiener die Steuerklasse 3. Traditionell ist das häufig der Ehemann, der in Vollzeit arbeitet und ein höheres Einkommen bezieht. In Steuerklasse 3 wird das hohe Gehalt verhältnismäßig gering besteuert, weil der Ehemann den Grundfreibetrag seiner Ehefrau angerechnet bekommt. Mit Berücksichtigung des doppelten Grundfreibetrages in Höhe von 23.208 Euro im Jahr 2024 bleibt ein großer Teil des Einkommens unbesteuert und die Steuerlast des Ehemannes sinkt merklich. Als Faustregel gilt, je größer der Gehaltsunterschied der Ehegatten, desto größer ist die Steuerersparnis. Der Ehefrau wird bei dieser Konstellation die Steuerklasse 5 zugewiesen. Sie hat oft aufgrund von Familienarbeit und Teilzeitarbeit ein deutlich geringeres Einkommen als der Ehemann. Auf das ohnehin niedrigere Einkommen zahlt sie unverhältnismäßig hohe Steuern, wegen des nicht angerechneten Grundfreibetrags. Viele Frauen bevorzugen deswegen einen steuerfreien Minijob, da von ihrem Bruttogehalt nach Steuern nur wenig übrigbleibt und sich eine Gehaltserhöhung kaum auswirkt. Ein fehlgeleiteter Anreiz der Politik. Gesellschaftlich wird eine Gleichbehandlung von Frauen und Männern angestrebt, steuerlich wirkt sich eine gleiche Einkommensverteilung aber ungünstig aus. Damit Frauen in diesem Steuersparmodell künftig nicht mehr den Großteil der Steuerlast in der Ehe stemmen müssen, gibt es die Forderung nach mehr Steuergerechtigkeit. Mit einer automatischen Überführung in die Steuerklassen 4 würde jeder gemäß seiner Einkommenshöhe besteuert. Vorteile der Steuerklassenkombination 3/5 Diese 3/5- Konstellation hat für die einzelnen Ehegatten Vor- und Nachteile, bietet insgesamt aber Vorteile, die nicht zu vernachlässigen sind. Betrachtet man die Ehepartner als eine Einheit, steht ihnen gemeinsam aufgrund der reduzierten Besteuerung monatlich mehr Geld zur Verfügung, wenn man die beiden Nettogehälter zusammenrechnet. Dieses verfügbare Einkommen können sie sogleich ausgeben, ohne auf den Jahressteuerausgleich im Folgejahr warten zu müssen. Es ist somit leichter, die laufenden finanziellen Verpflichtungen wie Mietzahlungen oder Kredittilgungen für ein Eigenheim zu erfüllen. Der Steuervorteil ist jedoch rein vorläufiger Natur. Mit der verpflichtenden Steuererklärung und dem Steuerbescheid wird im Folgejahr eine Korrektur durch das Finanzamt durchgeführt. Die Steuerklassenwahl beeinflusst nur die Höhe der monatlichen Lohnsteuervorauszahlung, nicht die jährliche Gesamtsteuerlast. War der unterjährige Lohnsteuerabzug zu hoch, kommt es zu einer Erstattung, war er zu gering, folgt eine Aufforderung zur Nachzahlung. Das wären die Folgen einer Abschaffung Millionen Ehepaare hätten durch die Abschaffung der Steuerklassenkombination 3/5 somit jeden Monat weniger Haushaltsbudget zur Verfügung, auch wenn die Steuerlast letztendlich unverändert bleibt. Dadurch verschlechtern sich nicht nur die monatliche finanzielle Situation und der unterjährige Wohlstand von Familien, sondern es entsteht leicht der Eindruck, dass die Steuerlast gestiegen ist. Der Ausgleich mit der späteren Steuererklärung wird weniger wahrgenommen, das könnte Unmut bei Steuerzahlenden hervorrufen. Rechenbeispiel für das Jahr 2024 Ein katholisches Ehepaar ist kinderlos und wohnt in Bayern. Er verdient monatlich brutto 5.000 Euro, sie 2.000 Euro. In Steuerklasse 3 hat er monatliche Abzüge von 1.532 Euro, in Steuerklasse 4 sind es 1.940 Euro. Mit der Abschaffung der Steuerklassenkombination 3/5 hätte er monatlich 408 Euro weniger zur Verfügung. Sie hat in Steuerklasse 5 monatliche Abzüge von 769 Euro, in Steuerklasse 4 nur 536 Euro. Ihr blieben nach der Gesetzesänderung monatlich 193 Euro mehr von ihrem Gehalt. Betrachtet man das Ehepaar als eine Einheit, stehen ihnen in der derzeitigen Steuerklassenkombination 3/5 gemeinsam 215 Euro mehr pro Monat zur Verfügung. Ein Betrag, der nicht zu vernachlässigen ist. (Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V)


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Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau im Kalenderjahr 2023

30.04.2024
Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2023 zu einem Mehrergebnis von 733,9 Mio. Euro geführt. Von den insgesamt 2.597.318 Arbeitgebern wurden 67.318 Arbeitgeber in 2023 abschließend geprüft. Es handelt sich hierbei sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe. Im Kalenderjahr 2023 wurden durchschnittlich 1.842 Prüferinnen und Prüfer eingesetzt. Darüber hinaus haben sich 32 Lohnsteuerprüferinnen und -prüfer des Bundeszentralamts für Steuern im Rahmen der Prüfungsmitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden beteiligt, von denen 144 im Jahr 2023 abgeschlossen wurden. (Mitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 05.04.2024)


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Wachstumschancengesetz in Kraft: Die degressive AfA (Absetzung für Abnutzung) für den Wohnungsbau kommt

29.04.2024
Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 27.03.2024 ist das Wachstumschancengesetz nun endlich in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt unter anderem die Einführung einer degressiven AfA für den Wohnungsbau in Höhe von 5 % der Investitionskosten über einen Zeitraum von 6 Jahren und ermöglicht so, Investitionen schneller abzuschreiben. Die degressive AfA (Absetzung für Abnutzung) im Überblick: Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu gebaute bzw. im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohngebäude und Wohnungen. Im ersten Jahr können 5 % der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren können jeweils 5 % des Restwertes steuerlich geltend gemacht werden. Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich. Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 (6-Jahres Zeitraum) liegen. Erstmals ist nicht der Bauantrag entscheidendes Kriterium für die Gewährung der degressiven AfA, sondern der angezeigte Baubeginn. So soll auch die Umsetzung von Projekten angereizt werden, die zwar schon geplant, aber aus unterschiedlichen Gründen - z. B. Probleme bei der Finanzierung - noch nicht begonnen wurden. Damit soll auch der Bauüberhang von mehr als 800.000 genehmigten Wohnungen abgebaut werden. Beim Erwerb einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden. Die degressive AfA kann zudem mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kombiniert werden. Begünstigt werden dabei Neubauten, mit dem energetischen Gebäudestandard EH40/QNG, die eine Baukostenobergrenze von 5.200 Euro pro m² einhalten. Die Bedingungen für die genannte Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau wurden mit dem Wachstumschancengesetz nochmal verbessert: Der Anwendungszeitraum für Neufälle wurde bis Ende September 2029 verlängert, die Baukostenobergrenze von 4.800 Euro pro m² auf 5.200 Euro pro m² und die begünstigten Herstellungs-/Anschaffungskosten von 2.500 Euro pro m² auf 4.000 Euro pro m² erhöht. (Auszug aus einer Pressemeldung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen)


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Mitgliedsbeiträge für XING und LinkedIn sind steuerlich absetzbar

18.04.2024
Knapp die Hälfte aller Beschäftigten ist in Deutschland laut der aktuellen Gallup-Studie im Job unzufrieden und auf der Suche nach etwas Passenderem. Wer vielfältig sucht und sich engagiert, hat bessere Chancen auf seinen Traumjob. Für die Jobsuche können nicht nur Online-Jobportale mit konkreten Stellenangeboten genutzt werden. Networking-Portale wie XING oder LinkedIn dringen immer mehr in den Stellenmarkt ein. XING ist mit seinen 21,5 Millionen Nutzern auf den deutschsprachigen Raum ausgerichtet. LinkedIn wird zwar in mehr als 200 Ländern genutzt und ist international ausgerichtet, hat aber insgesamt 18 Millionen Nutzer im deutschsprachigen Raum aufzuweisen und ist im Aufwärtstrend. Nicht nur ein Paradies für Recruiter, sondern auch ein enormes Potenzial für Angestellte und Selbständige. Zwar ist die intensive und zielgerichtete Nutzung ist nicht kostenfrei; doch die Gebühren für die Mitgliedschaften für Angestellte können steuerlich absetzbar sein. Sind Mitgliedsgebühren Werbungskosten? Wenn Ausgaben für den Erwerb oder die Erhaltung von Einnahmen getätigt werden, handelt es sich steuerrechtlich um Werbungskosten. In diesen Sachverhalt sind die Mitgliedsgebühren für XING oder LinkedIn somit einzuordnen. Wollen Arbeitnehmende diese geltend machen, müssen sie bei einer gebührenpflichtigen Mitgliedschaft die Jobsuche, Akquise von Aufträgen oder berufliche Fortbildung in den Vordergrund rücken. Manche Finanzämter reagieren trotz dieser Intention immer noch kritisch oder ablehnend auf die Gebühren einer erweiterten Mitgliedschaft. Bewerbungen laufen heutzutage vielfach nicht mehr über den klassischen Weg. Eine Kontaktaufnahme zu potenziellen Arbeitgebern erfolgt indes oft über soziale Medien und berufliche Netzwerke. In letzteren können Arbeitnehmende sich zum einen beruflich präsentieren, so dass Recruiter auf sie aufmerksam werden, zum anderen aktiv einen neuen Job suchen. Doch die Funktionen der kostenlosen Basismodule in Business-Netzwerken sind beschränkt. Um seinen Lebenslauf auf den Plattformen zu posten, reicht zwar eine Basismitgliedschaft aus, doch das bringt selten den gewünschten Erfolg. So bieten die Online-Plattformen jeweils ein Extra-Modul speziell für Jobsuchende an. XING nennt es "Projobs" und LinkedIn "Career". Spezielle Module für die Jobsuche XING ProJobs soll nach Angaben des Anbieters die Aufmerksamkeit und die Chancen auf passende Jobangebote erhöhen. So kann das eigene Profil beispielsweise um sensible Einträge wie die Budgetverantwortung erweitert werden. Konkrete Jobwünsche können angegeben und ein Stellengesuch gepostet werden. Die Statusmeldung "Jobsuche" kann in ihrer Sichtbarkeit eingeschränkt werden, so dass sie nur für Recruiter und nicht für die Öffentlichkeit erkennbar ist. Laut deren Angaben sind über 20.000 Recruiter auf XING unterwegs, die Personenprofile auf der Suche nach passenden Mitarbeitern für Unternehmen durchforsten, um diese im zweiten Schritt abzuwerben. Zudem kann ein Jobsuchender das Angebot nutzen, um sein Profil und seinen Lebenslauf von Experten zu optimieren und sich beraten zu lassen. Dieser Service kommt für 12 Monate regulär auf 300 Euro. LinkedIn Career wirbt u.a. damit, mit dem Zusatzmodul herausfinden zu können, wie man im Vergleich zu anderen Bewerbern abschneidet. Das proaktive Versenden von Nachrichten und Unterlagen ohne vorherige Vernetzung ist nur über den kostenpflichtigen Account möglich. Die Kosten für ein Jahr liegen bei 472 Euro, wobei monatlich gekündigt werden kann. Diese nicht gerade geringen Gebühren sind eindeutig den Bewerbungskosten zuzuordnen und damit darf das Absetzen vom Finanzamt nicht versagt werden. Mitgliedschaft zur Fortbildung Beide Networking-Portale bieten weiterhin ein kostenpflichtiges E-Learning-Angebot an. Dieses ist jeweils in den Modulen zur Jobsuche enthalten. LinkedIn Learning verspricht maßgeschneiderte Kenntnis- und Kursempfehlungen aufgrund der beruflichen Ziele. Wird ein Kurs erfolgreich absolviert, gibt es ein Abschlusszertifikat als Nachweis. Bei XING kann der Zugang auch unabhängig von der Jobsuche über eine Premium-Mitgliedschaft erworben werden, Kostenpunkt 9,95 Euro im Monat. Das Versprechen richtet sich an die berufliche Weiterentwicklung und soll sogar branchenspezifische Kurse bereithalten. Die Videos oder Podcasts, z.B. auf den Gebieten Führung- oder Management, sollen die beruflichen Fähigkeiten im Hinblick auf die Karriereleiter oder eine neue Stelle erweitern. Diese Zusammenhänge sind gegenüber den Finanzbeamten im Zweifelsfall darzulegen, damit die Kosten steuerlich berücksichtigt werden. Denn die berufliche Fortbildung von Fach- und Führungskräften wird im Steuerrecht ganz klar gefördert. Auch findet in Business-Netzwerken ein reger Austausch über branchenbezogene News in spezifischen Gruppen statt. Die Diskussion über Entwicklungen von Unternehmen und das Posten und Lesen von Fachbeiträgen hat mit klassischen Fachzeitschriften in Papierform einiges gemein. Die Kosten von Fachzeitschriften werden vom Finanzamt unstrittig als Werbungskosten anerkannt. Hier wird künftig ein Umdenken erforderlich sein, so dass sich das Absetzen nicht mehr nur auf Printprodukte, sondern auch auf digitale Leistungen erstreckt. (Auszug aus einer Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Mitgliedsbeiträge für XING und LinkedIn sind steuerlich absetzbar

17.04.2024
Knapp die Hälfte aller Beschäftigten ist in Deutschland laut der aktuellen Gallup-Studie im Job unzufrieden und auf der Suche nach etwas Passenderem. Wer vielfältig sucht und sich engagiert, hat bessere Chancen auf seinen Traumjob. Für die Jobsuche können nicht nur Online-Jobportale mit konkreten Stellenangeboten genutzt werden. Networking-Portale wie XING oder LinkedIn dringen immer mehr in den Stellenmarkt ein. XING ist mit seinen 21,5 Millionen Nutzern auf den deutschsprachigen Raum ausgerichtet. LinkedIn wird zwar in mehr als 200 Ländern genutzt und ist international ausgerichtet, hat aber insgesamt 18 Millionen Nutzer im deutschsprachigen Raum aufzuweisen und ist im Aufwärtstrend. Nicht nur ein Paradies für Recruiter, sondern auch ein enormes Potenzial für Angestellte und Selbständige. Zwar ist die intensive und zielgerichtete Nutzung ist nicht kostenfrei; doch die Gebühren für die Mitgliedschaften für Angestellte können steuerlich absetzbar sein. Sind Mitgliedsgebühren Werbungskosten? Wenn Ausgaben für den Erwerb oder die Erhaltung von Einnahmen getätigt werden, handelt es sich steuerrechtlich um Werbungskosten. In diesen Sachverhalt sind die Mitgliedsgebühren für XING oder LinkedIn somit einzuordnen. Wollen Arbeitnehmende diese geltend machen, müssen sie bei einer gebührenpflichtigen Mitgliedschaft die Jobsuche, Akquise von Aufträgen oder berufliche Fortbildung in den Vordergrund rücken. Manche Finanzämter reagieren trotz dieser Intention immer noch kritisch oder ablehnend auf die Gebühren einer erweiterten Mitgliedschaft. Bewerbungen laufen heutzutage vielfach nicht mehr über den klassischen Weg. Eine Kontaktaufnahme zu potenziellen Arbeitgebern erfolgt indes oft über soziale Medien und berufliche Netzwerke. In letzteren können Arbeitnehmende sich zum einen beruflich präsentieren, so dass Recruiter auf sie aufmerksam werden, zum anderen aktiv einen neuen Job suchen. Doch die Funktionen der kostenlosen Basismodule in Business-Netzwerken sind beschränkt. Um seinen Lebenslauf auf den Plattformen zu posten, reicht zwar eine Basismitgliedschaft aus, doch das bringt selten den gewünschten Erfolg. So bieten die Online-Plattformen jeweils ein Extra-Modul speziell für Jobsuchende an. XING nennt es "Projobs" und LinkedIn "Career". Spezielle Module für die Jobsuche XING ProJobs soll nach Angaben des Anbieters die Aufmerksamkeit und die Chancen auf passende Jobangebote erhöhen. So kann das eigene Profil beispielsweise um sensible Einträge wie die Budgetverantwortung erweitert werden. Konkrete Jobwünsche können angegeben und ein Stellengesuch gepostet werden. Die Statusmeldung "Jobsuche" kann in ihrer Sichtbarkeit eingeschränkt werden, so dass sie nur für Recruiter und nicht für die Öffentlichkeit erkennbar ist. Laut deren Angaben sind über 20.000 Recruiter auf XING unterwegs, die Personenprofile auf der Suche nach passenden Mitarbeitern für Unternehmen durchforsten, um diese im zweiten Schritt abzuwerben. Zudem kann ein Jobsuchender das Angebot nutzen, um sein Profil und seinen Lebenslauf von Experten zu optimieren und sich beraten zu lassen. Dieser Service kommt für 12 Monate regulär auf 300 Euro. LinkedIn Career wirbt u.a. damit, mit dem Zusatzmodul herausfinden zu können, wie man im Vergleich zu anderen Bewerbern abschneidet. Das proaktive Versenden von Nachrichten und Unterlagen ohne vorherige Vernetzung ist nur über den kostenpflichtigen Account möglich. Die Kosten für ein Jahr liegen bei 472 Euro, wobei monatlich gekündigt werden kann. Diese nicht gerade geringen Gebühren sind eindeutig den Bewerbungskosten zuzuordnen und damit darf das Absetzen vom Finanzamt nicht versagt werden. Mitgliedschaft zur Fortbildung Beide Networking-Portale bieten weiterhin ein kostenpflichtiges E-Learning-Angebot an. Dieses ist jeweils in den Modulen zur Jobsuche enthalten. LinkedIn Learning verspricht maßgeschneiderte Kenntnis- und Kursempfehlungen aufgrund der beruflichen Ziele. Wird ein Kurs erfolgreich absolviert, gibt es ein Abschlusszertifikat als Nachweis. Bei XING kann der Zugang auch unabhängig von der Jobsuche über eine Premium-Mitgliedschaft erworben werden, Kostenpunkt 9,95 Euro im Monat. Das Versprechen richtet sich an die berufliche Weiterentwicklung und soll sogar branchenspezifische Kurse bereithalten. Die Videos oder Podcasts, z.B. auf den Gebieten Führung- oder Management, sollen die beruflichen Fähigkeiten im Hinblick auf die Karriereleiter oder eine neue Stelle erweitern. Diese Zusammenhänge sind gegenüber den Finanzbeamten im Zweifelsfall darzulegen, damit die Kosten steuerlich berücksichtigt werden. Denn die berufliche Fortbildung von Fach- und Führungskräften wird im Steuerrecht ganz klar gefördert. Auch findet in Business-Netzwerken ein reger Austausch über branchenbezogene News in spezifischen Gruppen statt. Die Diskussion über Entwicklungen von Unternehmen und das Posten und Lesen von Fachbeiträgen hat mit klassischen Fachzeitschriften in Papierform einiges gemein. Die Kosten von Fachzeitschriften werden vom Finanzamt unstrittig als Werbungskosten anerkannt. Hier wird künftig ein Umdenken erforderlich sein, so dass sich das Absetzen nicht mehr nur auf Printprodukte, sondern auch auf digitale Leistungen erstreckt. (Auszug aus einer Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


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Verliebt, verlobt, verheiratet - die erste gemeinsame Steuererklärung

15.04.2024
Frischvermählte sollten ihre erste gemeinsame Steuererklärung nicht auf die lange Bank schieben. Ihnen kann eine beträchtliche Steuerersparnis winken. Denn mit der sogenannten Zusammenveranlagung kommt bei ihnen der günstige Splittingtarif wie bei allen anderen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften zum Zuge. Selbst, wer sich am letzten Tag des vergangenen Jahres das Ja-Wort gegeben hat, kann vom Splittingtarif für 2023 profitieren. Ihnen steht es aber frei, auch einzeln nach dem Grundtarif veranlagt zu werden. Welche Vorteile bringt der Splittingtarif? Insbesondere Ehepartner bzw. Lebenspartner mit unterschiedlich hohem Einkommen profitieren davon. Je größer der Unterschied zwischen den Einkünften der Partner, desto größer ist der Steuervorteil. Am größten ist der Splittingeffekt bei Alleinverdiener-Ehen. Beispiel: Erzielte die Ehefrau 2023 einen Bruttoarbeitslohn von 45.000 Euro und verdiente ihr Mann als Werkstudent 15.000 Euro, dann beträgt die Steuerlast 5.534 Euro. Das sind immerhin 893 Euro weniger, als wenn jeder für sich eine Steuererklärung einreicht. Verdient aber die Ehefrau 35.000 Euro im Jahr und der Mann 25.000 Euro, schmilzt der Splittingvorteil auf 64 Euro. Verdienen beide gleich viel, gibt es keinen Unterschied gegenüber der Einzelveranlagung. Den Splittingtarif beantragen Verheiratete oder Verpartnerte im Hauptvordruck ihrer gemeinsamen Steuererklärung. In den jeweiligen Anlagen geben sie ihre Sonderausgaben wie Spenden und Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten und Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen an. Die Aufwendungen werden den Ehegatten gemeinsam zugerechnet, unabhängig davon, wer die Kosten tatsächlich getragen hat. In einigen Fällen kommt es auch zur Verdoppelung von Frei- oder Pauschbeträgen, beispielsweise beim Sparer-Pauschbetrag. Zusammenveranlagte Ehepartner können bis zu 2.000 Euro an Zinsen, Dividenden und anderen Kapitaleinnahmen im Jahr steuerfrei einstreichen. Wem die Zinsen gutgeschrieben wurden, spielt dabei keine Rolle. Nur die Jobkosten werden für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer getrennt in der Anlage N berücksichtigt. Vom Bruttoarbeitslohn jedes Ehegatten wird jeweils mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen. Ist die gemeinsame Steuererklärung immer die beste Wahl? Nein, nicht automatisch. Manchmal kann es günstiger sein, wenn jeder Partner seine eigene Steuererklärung macht. Das ist häufig der Fall, wenn einer der beiden Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder eine Abfindung in dem jeweiligen Steuerjahr erhalten hat. Eheleute sollten jedes Jahr aufs Neue vergleichen, welche Veranlagungsform für sie am günstigsten ist. (Auszug aus einer Pressemeldung des Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. Berlin)


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Kein Pflegepauschbetrag bei geringfügigen Pflegeleistungen

11.04.2024
Sächsisches Finanzgericht entscheidet über Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG Ein Pflegender kann einen Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn seine Pflegeleistung 10% des gesamten pflegerischen Gesamtaufwandes übersteigt. Dies hat das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 24.01.2024 entschieden (Az. 2 K 936/23). Das Urteil ist rechtskräftig. Im entschiedenen Fall besuchte ein Sohn seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) fünf Mal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und half in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Außerdem unterstütze er seine Mutter in organisatorischen Dingen. Das Finanzamt versagte für das Jahr 2022 einen Pflegepauschbetrag von 1.100,- Euro, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgehe. Der 2. Senat des Finanzgerichts gab dem Finanzamt Recht: Für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG müsse die Pflegedauer mindestens 10% des pflegerischen Zeitaufwandes betragen, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies sei nicht Intention des Gesetzgebers. (Medieninformation des Sächsischen Finanzgerichts vom 15.03.2024)


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Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im April 2024?

05.04.2024
Die Haushaltsfinanzierung 2024 steht. Das Wachstumschancengesetz soll Unternehmen steuerlich entlasten und sie von bürokratischen Hürden befreien. Erwachsene dürfen jetzt legal Cannabis konsumieren. Die Neuregelungen im Überblick. Finanzen, Wirtschaft und Arbeit: Haushaltsfinanzierung 2024 Die Bundesregierung hat mit dem zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz wichtige Maßnahmen zum Bundeshaushalt 2024 auf den Weg gebracht. Das Gesetz sieht ab 2024 unter anderem eine höhere Luftverkehrssteuer, Sanktionsmöglichkeiten beim Bürgergeld und den schrittweisen Abbau des begünstigten Agrardiesels vor. Wachstumschancen für Unternehmen Unternehmen steuerlich entlasten, sie von bürokratischen Hürden befreien und die Rahmenbedingungen für Investitionen und Innovationen verbessern. Das Wachstumschancengesetz unterstützt Unternehmen dabei, den Standort Deutschland für die Zukunft fit zu machen. Insgesamt hat das Gesetz ein Entlastungsvolumen von 3,2 Milliarden Euro. Unternehmen profitieren davon beispielsweise durch: den Ausbau der steuerlichen Forschungsförderung Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten steuerliche Anreize für den Wohnungsneubau die Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs die Einführung der E-Rechnung Neue Fördermöglichkeiten für die Arbeit von morgen Neue Arbeitsinhalte, neue Technologien, neue Werkzeuge - Unternehmen brauchen Fachkräfte, die sich damit auskennen. Ab dem 01.04.2024 helfen Ausbildungsgarantie, Weiterbildungsgesetz und Qualifizierungsgeld den Unternehmen Schritt zu halten. Kein Elterngeld bei sehr hohen Einkommen Die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, wird für Paare und Alleinerziehende für Geburten ab dem 01.04.2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen festgelegt. Zudem werden die Möglichkeiten für einen parallelen Bezug von Elterngeld neugestaltet. Gesundheit: Konsum von Cannabis für Erwachsene legal Für Erwachsene ist der Cannabiskonsum jetzt legal, für Minderjährige bleibt Cannabis dagegen verboten. Ziel der Regierung ist u. a. die Eindämmung des illegalen Cannabis-Marktes, der verbesserte Gesundheitsschutz durch Kontrolle der Qualität von Cannabis und damit Verhinderung der Weitergabe von verunreinigten Substanzen sowie die Verbesserung von Aufklärung und Prävention. Neues Organspende-Register online Das neue Organspende-Register speichert die Entscheidung für oder gegen eine Spende in einem zentralen Online-Verzeichnis. Alle Bürger und Bürgerinnen ab 16 Jahren können sich kostenlos eintragen. Die Entscheidung zur Organspende ist damit rechtlich verbindlich dokumentiert. Organspendeausweis und Patientenverfügung bleiben erhalten. Inneres: Für einen demokratischen Öffentlichen Dienst Wer den Staat ablehnt, kann ihm nicht dienen - Disziplinarverfahren gegen Verfassungsfeinde im Öffentlichen Dienst können nun beschleunigt werden. Künftig sollen sämtliche Disziplinarmaßnahmen durch Disziplinarverfügung der zuständigen Behörde ausgesprochen werden. Das bedeutet, dass ein Gerichtsverfahren zunächst vermieden werden kann. Die hohen rechtsstaatlichen Standards des Disziplinarverfahrens bleiben aber gewahrt. Ein effektiver Rechtsschutz wird durch eine nachgelagerte gerichtliche Überprüfung ermöglicht. (Auszug aus einer Pressemitteilung der Bundesregierung vom 01.04.2024; zum Text der Pressemitteilung gelangen Sie hier)


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Anspruchsvorrang des am Monatsanfang Kindergeldberechtigten

27.03.2024
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.01.2024 - III R 5/23 entschieden hat, bestimmt sich die Frage, welcher von mehreren in demselben Monat kindergeldberechtigten Personen der vorrangige Anspruch zusteht, danach, wer zu Beginn des fraglichen Monats die Voraussetzungen einer vorrangigen Kindergeldberechtigung erfüllt. Der Kläger und sein Lebenspartner nahmen am 07.12.2020 das im November 2020 von einer obdachlosen Mutter zur Welt gebrachte Kind in ihren Haushalt auf und wurden dadurch zu dessen Pflegeeltern. In ihrem Verhältnis zueinander bestimmten die Pflegeeltern den Kläger zum Berechtigten. Die Familienkasse gewährte ihm das Kindergeld ab Januar 2021, lehnte es jedoch für die Monate November und Dezember 2020 ab. Infolgedessen versagte die Familienkasse dem Kläger auch den Kinderbonus für das Jahr 2020. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah die Klage im Hinblick auf das Kindergeld für den Monat Dezember 2020 und ebenso im Hinblick auf den Kinderbonus 2020 als begründet an. Diese Auffassung teilte der BFH nicht und hob deshalb das Urteil des FG auf, soweit es der Klage stattgegeben hatte. Entscheidend ist nach dem Urteil des BFH, dass die am Monatsanfang bestehenden tatsächlichen Verhältnisse für die Beurteilung der Anspruchskonkurrenz maßgeblich sind und bleiben. Im Streitfall waren zu Beginn des Monats Dezember 2020 noch allein die leiblichen Eltern des Kindes kindergeldberechtigt. Bei ihnen setzt der Kindergeldanspruch -anders als bei Pflegeeltern- keine Aufnahme des Kindes in ihren Haushalt voraus. Deshalb blieben sie gegenüber den erst im Laufe des Monats Dezember 2020 hinzugekommenen Pflegeeltern für diesen Monat vorrangig kindergeldberechtigt. Der durch die Haushaltsaufnahme bei den Pflegeeltern am 07.12.2020 bewirkte Anspruchsvorrang des Klägers gemäß § 64 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist erst ab dem Folgemonat zu berücksichtigen, hier also ab Januar 2021. Schon deshalb schied auch der Anspruch des Klägers auf den Kinderbonus für das Jahr 2020 aus, da dieser einen Anspruch auf Kindergeld im Jahr 2020 vorausgesetzt hätte. (Pressemitteilung des BFH vom 07.03.2024; zum Volltext des Urteils III R 5/23 gelangen Sie hier.)


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Vermietung an Angehörige: Das ist zu beachten

25.03.2024
Können Eltern von ihrem Kind Miete verlangen? Der Nachwuchs findet am Studienort keine Wohnung zur Miete? Klasse, wenn die Eltern das nötige Kleingeld haben, um dort Wohneigentum zu erwerben. Aber anstatt dem Kind das Appartement kostenlos zu überlassen, könnten die Eltern eine Miete verlangen, um ganz legal Steuern zu sparen. Ein typisches Beispiel, bei dem es sich um Vermietung an Angehörige handelt. Nur eine zu günstige Miete oder falsche Vertragsgestaltung kann den Steuervorteil zunichtemachen. Wie sieht das Steuersparmodell aus? Im Prinzip ist es ganz einfach. Die jährlichen Mieteinnahmen müssen von Vermietern im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Im Gegenzug können alle Ausgaben rund um die Wohnung von der Steuer als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die Spielregeln eingehalten wurden. Als Werbungskosten gilt die Abschreibung der Anschaffungs- und Kaufnebenkosten (z.B. Notargebühren) für die Immobilie, Kreditzinsen aus der Finanzierung, Hausverwaltungsgebühren sowie Ausstattungs- und Instandhaltungskosten. So kann die eingebaute Küche mit abgeschrieben werden. Selbst kleinere Anschaffungen, wie ein Rasenmäher für ein kleines Gartenstück, werden anerkannt. Fehler Nummer eins: Kein Mietvertrag Damit das Mietverhältnis vom Finanzamt anerkannt wird, muss es einem Fremdvergleich standhalten. Da mit einem fremden Mieter ein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, sollte mit der Verwandtschaft genauso verfahren werden. Zudem muss der Mietvertrag der Norm entsprechen. Dafür empfiehlt es sich, einen Mustermietvertrag aus dem Schreibwarenhandel oder Internet zu verwenden. Darin werden alle geforderten Angaben zum Mietobjekt, Mietbeginn und zur Dauer des Mietverhältnisses, zu Kündigungsfristen, zum Mietpreis und Betriebskostenabschlag sowie die Bankdaten erfasst. Für den vollen Werbungskostenabzug ist es wichtig, dass der Mietvertrag unbefristet ausgestellt wird. Denn wird der Mietvertrag befristet, ist dem Finanzamt eine Totalüberschussprognose für die Mietdauer vorzulegen. Im Klartext bedeutet das, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen ist. Diese zeitaufwendige Berechnung kann man sich aber sparen, wenn man den kleinen Kniff anwendet. Fehler Nummer zwei: Keine Zahlungsvorgänge Ein Mietvertrag allein reicht jedoch noch nicht aus. Die Finanzverwaltung möchte echtes Geld fließen sehen. Das bedeutet, dass die monatlichen Mietzahlungen und Betriebskostenabschläge auch tatsächlich vom Mieter an den Vermieter zu überweisen sind. Die Kontoauszüge dienen hierfür als Nachweis. Barzahlungen sind hier fehl am Platz, denn die werden vom Finanzamt regelmäßig nicht akzeptiert. Des Weiteren wird eine jährliche Betriebskostenabrechnung von Vermietern verlangt. Sich daraus ergebende Nachzahlungen müssen von Mietern beglichen werden. Bestreiten die Eltern nach wie vor den Unterhalt der Kinder, so können die Mietzahlungen mit den Unterhaltszahlungen verrechnet werden. Mit einer transparenten und nachvollziehbaren Gestaltung der Zahlungsströme für Unterhalt und Miete ist man jedoch auf der sicheren Seite, falls Nachfragen vom Finanzamt kommen. Fehler Nummer drei: Zu günstige Miete Werden alle Formalitäten eingehalten, hängt die Höhe des Werbungskostenabzugs von der Höhe der Miete ab. Ab einer gesetzlich definierten Mindestmiete ist der volle Werbungskostenabzug garantiert. Vermieter sollten daher die 66-Prozent-Klausel kennen! Diese besagt, dass die Kosten zu 100 Prozent abgesetzt werden können, wenn der Mietpreis mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Entscheidend ist hierbei, dass nicht die Kalt-, sondern Warmmiete herangezogen wird. Da diese Klausel ebenfalls für möblierte Wohnungen gilt, ist im Mietpreis unbedingt ein Möblierungszuschlag für die Einrichtung zu berücksichtigen. Liegt die Miete zwischen 50 und 66 Prozent der Marktmiete, ist eine Totalüberschussprognose zu erstellen. Den vollen Werbungskostenabzug gibt es dann nur, wenn mit der Immobilie ein prognostizierter Gewinn nachgewiesen werden kann. Ist die Miete zu günstig und liegt 50 Prozent unter der ortsüblichen Miete, werden die Werbungskosten nur noch im prozentualen Anteil der gezahlten Miete zur ortsüblichen Miete in der Steuererklärung berücksichtigt. Beträgt die ortsübliche Miete beispielsweise 1.000 Euro warm für eine 60 Quadratmeter große Wohnung und werden im Zuge eines verwandtschaftlichen Mietverhältnisses 400 Euro für diese Wohnungsgröße verlangt, so können folglich auch nur 40 Prozent der Kosten vom Vermietenden steuerlich abgesetzt werden. Steuerlich clever entscheiden Soll ein Steuervorteil aus der Vermietung an Angehörige gezogen werden, müssen die Werbungskosten höher ausfallen als die Mieteinnahmen, da die Ausgaben von den Einnahmen abgezogen werden. Erst wenn negative Einkünfte entstehen, wird die Steuerschuld gemindert. Entsteht durch die Vermietung beispielsweise ein Verlust von 5.000 Euro, so beträgt der Steuervorteil bei einem individuellen Grenzsteuersatz von 37 Prozent in dem Jahr 1.850 Euro. Liegen die Mieteinnahmen über den mit der Vermietung in Zusammenhang stehenden Kosten, ist eine kostenlose Überlassung der Wohnung an die Angehörigen zu überlegen. In diesem Fall können aber überhaupt keine Kosten mehr steuerlich abgesetzt werden. (Auszug aus einer Pressemeldung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


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Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher

22.03.2024
Hat ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen, als er eigentlich schuldet, schuldet er auch den Mehrbetrag (§ 14c Abs. 1 UStG). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 13.12.2018 - Az. V R 4/18) galt dies auch bei einer Rechnungserteilung an Endverbraucher. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dagegen entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Leistung tatsächlich erbracht und in seiner Rechnung eine zu hohe Umsatzsteuer ausweist, den Mehrbetrag nicht schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (Urteil vom 08.12.2022 - C-378/21 "Finanzamt Österreich"). Die Finanzverwaltung hat mit einer neuen Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben vom 27.02.2024 - III C 2 - S 7282/19/10001 :002) das Urteil des EuGH aufgegriffen und den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) entsprechend präzisiert. Danach wird die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer grundsätzlich nicht geschuldet, wenn der Unternehmer die Leistung tatsächlich ausgeführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis gestellt hat und der Leistungsempfänger Endverbraucher (Nichtunternehmer und Unternehmer, die die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich empfängt) ist. Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für einen unberechtigten Steuerausweis durch Kleinunternehmer (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). Die Tatsache des falschen Steuerausweises ist durch die Finanzbehörde nachzuweisen. Die Tatsache der Rechnungstellung an einen Endverbraucher ist durch den Unternehmer glaubhaft darzulegen bzw. plausibel zu begründen. Unsicherheiten gehen dabei zulasten des Unternehmers. Soweit nach den vorstehenden Grundsätzen keine Steuer nach § 14c UStG entstanden ist, bedarf es aus umsatzsteuerlicher Sicht auch keiner Berichtigung der Rechnung. Hat der Unternehmer den Mehrbetrag nicht an den Leistungsempfänger zurückgezahlt, ergibt sich die richtige Steuer aus dem bisherigen Rechnungsbetrag. Das neue BMF-Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. (Zum Volltext des BMF-Schreibens vom 27.02.2024 - III C 2 - S 7282/19/10001 :002 gelangen Sie hier.)


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